Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (Auszug)

BGBl. 2006 Teil I Nr. 52 S.2553, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 

 

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) *)

Vom 10. November 2006
(Auszug)


*) Dieses Gesetz dient in 
– Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und 
– in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs), Nr. 19b, 21 (§ 325 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs), Nr. 24, 35 Buchstabe a, Nr. 35a und 36 Buchstabe a der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister“.

alte Fassung
 

 

2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 8
Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.

§ 8a
Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 8b
Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.

(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:

1. Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;

2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;

3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;

4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;

5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger;

6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;

7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im elektronischen Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger;

8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger;

9. Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Verordnung,  sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;

10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;

11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:

1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers;

2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten.

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist.

(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden. 

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. 

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. 

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden.

§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet. 

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen.

 

§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

§ 11
Offenlegung in der Amtssprache
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war. 

§ 12
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

 

 

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 13
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden. 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.

 

4. Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.

alte Fassung
 

 

5. In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Anmeldungen“ das Komma und das Wort „Zeichnungen“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

6. § 13f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
„Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.

d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 266 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 266 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

7. § 13g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „und Abs. 4“ ersetzt. 

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen. 

c) Absatz 4 wird aufgehoben. 

d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

e) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 67 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

8. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Anmeldung“ das Komma und die Wörter „zur Zeichnung der Unterschrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt. 

alte Fassung
 

 

9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragenen Zweigniederlassung“ die Wörter „eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

10. In § 29 werden nach dem Wort „anzumelden“ das Semikolon und die Wörter „er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

11. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

12. § 35 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

13. In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort „Kaufmanns“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

alte Fassung
 

 

14. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

alte Fassung
 

 

15. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

16. In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Geschäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

alte Fassung
 

 

17. § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5 durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist und
4. die Befreiung des Tochterunternehmens 
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und 
b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger für das Tochterunternehmen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter
Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist.“

alte Fassung
 

 

19. § 264b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

b) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und
b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger für die Personenhandelsgesellschaft unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist.“

alte Fassung
 

 

19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „und den Ort ihrer Hinterlegung“ gestrichen.

alte Fassung
 

 

19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 
„Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.“

alte Fassung
 

 

20. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“.

alte Fassung
 

 

21. § 325 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 325
Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,

2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und

3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt wird.

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. 

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. 

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt. 

(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.

 

22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesellschaft“ die Wörter „für diese“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
1. in englischer Sprache oder
2. in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, 

eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.“

alte Fassung
 

 

23. In § 327 werden die Wörter „zum Handelsregister“ jeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

24. Nach § 327 wird folgender § 327a eingefügt: 

alte Fassung

§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften 

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

 

25. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Anspruch genommen werden“ die Wörter „oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht worden sind.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten.“

alte Fassung
 

 

26. § 329 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers

(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.

(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.

 

26a. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht erfordert.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.“

alte Fassung
 

 

27. § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute im Sinn des § 340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

alte Fassung
 

 

28. § 335 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 335
Festsetzung von Ordnungsgeld

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen;

im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben. 

(4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die sofortige Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Die weitere Beschwerde findet nicht statt. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. § 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn des § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

 

 

28a. § 335a wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

29. § 335b wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1.

 

 

30. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft“ durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden.“

alte Fassung
 

 

31. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 340l Abs. 2 und 3“ und das Wort „Zweigstellen“ jeweils durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

32. § 340l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
1. in englischer Sprache oder
2. einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.“

c) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden aufgehoben.

d) Der Absatz 5 wird Absatz 4.

alte Fassung
 

 

33. Dem § 340n wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“ 

alte Fassung
 

 

34. § 340o wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 340o
Festsetzung von Ordnungsgeld
 

Personen, die 
1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

35. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate.“

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz 2 verlängert sich in den Fällen des Satzes 1 nicht.“

alte Fassung
 

 

35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens vier Monaten.“

alte Fassung
 

 

36. § 341l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt; § 327a ist anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens“ werden durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch“ ersetzt.

d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.

alte Fassung
 

 

37. § 341n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

38. § 341o wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 341o
Festsetzung von Ordnungsgeld

Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

39. § 341p wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.

 

40. § 367 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 
„Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger“

alte Fassung
 

 

 

Artikel 2 
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch 

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird folgender Vierundzwanzigster Abschnitt angefügt:

... 

 

Artikel 12
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel
4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender
§ 4a eingefügt:
㤠4a
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von
den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen
Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister
übermitteln.
(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach
Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals
jährlich.“

(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikationssystem“
die Wörter „und die Datenübermittlung an
das Unternehmensregister“ eingefügt.
2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar
2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. spätestens nach dem Ablauf von zwei
Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
nur noch abgerufen werden
können, wenn die Abfrage den Sitz des
Insolvenzgerichts und mindestens eine
der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) die Firma,
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts
oder
e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“
durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
㤠4a
Anwendbares Recht
Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf
über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs).“

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes
vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht
worden ist oder als bekannt gemacht gilt“ gestrichen.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht
worden ist oder“ gestrichen.
3. Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht
gilt“ werden durch die Wörter „bekannt gemacht
worden ist“ ersetzt.

(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, wenn
1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt
ist,
2. dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
3. ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld
des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,
4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzögerung
einem Beteiligten einen nicht oder nur
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,
oder
5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach
vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten
nicht angebracht erscheint, insbesondere
wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die
Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.“
2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Registern“
die Wörter „sowie für die Aufnahme einer besonderen
Verhandlung über die Zeichnung einer Unterschrift“
gestrichen.
3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen
zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung
und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister
einzureichenden Unterlagen, die
Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen
nach dem Umwandlungsgesetz sowie die
Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches
Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren
nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a
erhoben.“
4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Gebühren für Eintragungen in das Handels-,
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen
zu diesen Registern, für die Entgegennahme,
Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels-
oder Genossenschaftsregister einzureichenden
Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträgen
oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz
sowie für die Übertragung von Schriftstücken
in ein elektronisches Dokument nach § 9
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.“
5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elektronisch“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“

(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1
Gebührenverzeichnis
Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme,
Prüfung und Aufbewahrung der zum
Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden
Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen
oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz
sowie die Übertragung von Schriftstücken
in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu dieser Verordnung erhoben.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6
Übergangsvorschrift zum Gesetz
über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung
eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses
und der dazu gehörenden Unterlagen für ein
vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr
werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses
in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden
Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen
erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsregister
eingereicht werden.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
die Zweigniederlassungen eines Unternehmens
mit Hauptniederlassung oder Sitz im
Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass
es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen geltenden Vorschriften
sind anzuwenden.“

bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Hauptniederlassung oder der
Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt,
wird für die Eintragung im Register der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen
Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen,
sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“
b) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.
c) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.
d) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.
e) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt
gefasst:
„Eintragung einer Zweigniederlassung bei“.
f) Nummer 1507 wird aufgehoben.
g) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
die Zweigniederlassungen eines Unternehmens
mit Sitz im Ausland betreffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine
Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt;
die allgemein für inländische Unternehmen
geltenden Vorschriften sind anzuwenden.“
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen
Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr
erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen,
sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
h) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.
i) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.
j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:
„Eintragung einer Zweigniederlassung“.
bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
k) Nummer 2503 wird aufgehoben.
l) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
die Zweigniederlassungen einer Europäischen
Genossenschaft mit Sitz im Ausland
betreffen, bleibt der Umstand, dass es
sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt;
die allgemein für inländische
Genossenschaften geltenden Vorschriften
sind anzuwenden.“
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen
Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr
erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen,
sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
m) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.
n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.
o) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:
„Eintragung einer Zweigniederlassung“.
bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
p) Nummer 3503 wird aufgehoben.
q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:

...

(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Unternehmen,
das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister
übermittelt hat.“
1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass,
später entstehende Kosten sofort fällig.“
2. § 7b wird wie folgt gefasst:
㤠7b
Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet,
der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren
vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet
hat.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

...

d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern 700 bis 704.

(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buchstabe
d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des
Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs
Beliehenen entstehen, das Bundesamt
für Justiz.“

(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller
Form als automatisierte Datei“ durch das Wort
„elektronisch“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „9a“ durch die Angabe
„9“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige
Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen,
durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu
bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
zu übertragen.“

(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988
(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die
Absätze 3 und 4 gelten“ werden durch die Wörter
„Absatz 3 gilt“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger“
durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“
ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.

(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter
„bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.
2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt
gemacht worden ist“ ersetzt.

(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen“
die Wörter „gleichviel welcher Form“
eingefügt.
3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4“
durch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.

(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen“
die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3422), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c,
13d, 13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10
bis 12, 13, 13d, 13h und 14“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen
und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember
2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister
eingereicht werden können. Soweit
eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird,
gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die
Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister
in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar
2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“

(13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.“

2. § 49 wird wie folgt gefasst:
㤠49
Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“

(14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.

2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

(15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die Wörter „die Rechtsform,“ sowie nach dem Wort „Vertretungsberechtigten“ die Wörter „und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“ eingefügt.

2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Folgende Nummer 7 wird angefügt: 
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

alte Fassung

§ 6.
Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über 
    1. ) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, 
    2. ) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, 
    3. ) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 6.
Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über 
    1. ) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, 
    2. ) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, 
    3. ) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

 

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25 Buchstabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2 der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 10. November 2006

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

Anfang