Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.November bis 31.März - Winterbauverordnung (23.7.94)
Außerkraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung über Arbeitsstätten (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 44 S.2179, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004)

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Außerkraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung über Arbeitsstätten (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 44 S.2179, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004)

 

Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

Vom 1. August 1968 (BGBl. 1 S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S.1019), BGBl. III/FNA 8053-1-2.
(
Überschrift neugefaßt durch VO vom 23.7.1994).

Außerkraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung über Arbeitsstätten (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 44 S.2179, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004)

Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung und des § 2 des Gesetzes Über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1234) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Arbeiten, die in der Zeit vom 1. November bis 31. März ausgeführt werden:

  1. Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern,
  2. Bauarbeiten.

(2) Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder zum Abbruch einer baulichen Anlage, die auf der Baustelle ausgeführt werden.

 

§ 2 Arbeitsplätze im Freien

(1) Werden Arbeitnehmer im Freien beschäftigt, so ist entweder der Arbeitsplatz winterfest herzurichten oder den Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(2) Winterfest im Sinne des Absatzes 1 ist ein Arbeitsplatz, wenn er gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe geschützt ist.

(3) Als Schutzkleidung im Sinne des Absatzes 1 sind den Arbeitnehmern die Bekleidungsstücke zur Verfügung zu stellen, die zusätzlich zu der von ihnen zu stellenden Arbeitskleidung zum Schutz gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe notwendig sind, insbesondere Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz. Die als Schutzkleidung zur Verfügung gestellten Bekleidungsstücke sind zur erneuern oder auszutauschen, wenn durch sie der Schutzzweck nicht mehr erfüllt wird.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 bewilligen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht erforderlich ist, den Arbeitsplatz winterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(5) (aufgehoben)

 

§ 3
(außer Kraft)

 

§ 4 Arbeiten in allseits umschlossenen Räumen

(1) Werden Arbeitnehmer bei Bauarbeiten in allseits umschlossenen Räumen beschäftigt, so sind die Räume zu erwärmen und soweit möglich zugfrei abzudichten. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so ist den Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden die Räume erwärmt, so müssen die Heizeinrichtungen so beschaffen sein, daß keine Vergiftungs-, Brand- oder Explosionsgefahr auftreten kann.

 

§ 5 Strafvorschriften

Nach 5 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich

  1. entgegen § 2 weder den Arbeitsplatz winterfest herrichtet noch den Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellt,
  2. (außer Kraft)
  3. entgegen § 4 Abs. 1 weder die Räume erwärmt und abdichtet noch den Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellt oder
  4. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beschaffenheit von Heizeinrichtungen zuwiderhandelt.

 

§ 6 (Änderungsvorschrift)

 

§ 7 Geltung in Berlin
(gegenstandslos)

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1968 in Kraft.

 

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letzte Änderung:

Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

Vom 10. Juni 1992


Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund des § 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

Artikel 1
Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV)*)

...

 

Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2 Abs. 3 Satz 2 sowie Absatz 5 der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1992
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

 

 

 

 

 

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