Richtlinie Auslandsunfallversicherung

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Richtlinie für die Auslandsunfallversicherung nach § 140 ff. Sozialgesetzbuch VII

In der Fassung vom 1. Januar 1997 
(Verwaltung-BG)


I. Allgemeines

§ 1

Träger der Einrichtung für die Unfallversicherung im Ausland gemäß § 140 ff. SGB VII ist die Berufsgenossenschaft.

 

§ 2

(1) Die Kosten der Versicherung tragen die an der Einrichtung teilnehmenden Unternehmer. Es ist eine gesonderte Rechnung zu führen.

(2) Die Berufsgenossenschaft tritt für die sich aus der Versicherung ergebenden Verpflichtungen ein.

 

II. Begründung des Versicherungsverhältnisses

§ 3

(1) Auf Antrag des Unternehmens wird für ins Ausland entsandte Personen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) im Ausland gewährt, wenn diese Personen nicht bereits aufgrund des Sozialgesetzbuches (Ausstrahlung) oder des zwischen- oder überstaatlichen Rechts versichert sind.

(2) Das Versicherungsverhältnis beginnt mit Eingang eines Antrages bei der Berufsgenossenschaft. Es wird bestätigt.

(3) Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden das Sozialgesetzbuch VII und die ergänzenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

§ 4

(1) Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist eine Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen.

(2) In Einzelfällen können unter dieser Voraussetzung im Ausland eingestellte Personen auf Antrag des Unternehmens den aus dem Inland entsandten Personen gleichgestellt werden.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes nicht erfüllt, so hat die Berufsgenossenschaft die Übernahme dem Unternehmer gegenüber abzulehnen. Sie kann dies innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Meldung (§ 9) tun, wenn es sich um eine Entsendung in ein Gebiet handelt, in dem offene Kampfhandlungen stattfinden.

III. Umfang des Versicherungsschutzes

§ 5

Die Auslandsunfallversicherung umfaßt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII und den ergänzenden Vorschriften.

§ 6

(1) Der Versicherungsschutz für die entsandten Personen beginnt mit dem Verlassen des Bundesgebietes und endet mit der Rückkehr in das Bundesgebiet.

(2) Durch kurzzeitige Unterbrechung eines Auslandsaufenthaltes wird der Versicherungsschutz nicht berührt.

 

IV. Leistungen

§ 7

Es werden die in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen gewährt, insbesondere Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung während der Rehabilitation, Wiederherstellung oder Erneuerung von Hilfsmitteln, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Rente an Versicherte, Geldleistungen an Hinterbliebene.

 

§ 8

(1) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VII und den ergänzenden Vorschriften, soweit nicht die Richtlinien ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.

(2) Für die Bemessung der Leistungen, die von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten abhängig sind, ist der Jahresarbeitsverdienst des Versicherten bis zur Höhe von DM 108.000,00 maßgebend.

(3) Kosten der Heilbehandlung im Ausland werden bis zur Höhe des Zweifachen der amtlichen oder vereinbarten inländischen Sätze übernommen, wenn sie die im Inland nach der maßgeblichen Gebührenordnung geltenden Sätze übersteigen.

(4) Entsprechende Leistungen deutscher oder ausländischer Sozialversicherungsträger werden angerechnet.

(5) Das gleiche gilt für Leistungen, die ein Versicherter oder seine Hinterbliebenen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten als Schadensersatz zu erhalten haben, es sei denn, daß der Entschädigungsberechtigte diese Ansprüche insoweit an die Berufsgenossenschaft abtritt.

 

V. Durchführung

§ 9

Der Unternehmer hat jede zu versichernde Person vor der Entsendung ins Ausland namentlich unter Angabe des aufzusuchenden Landes und der voraussichtlichen Dauer des Auslandsaufenthaltes der Berufsgenossenschaft zu melden.

 

§ 10

(1) Der Unternehmer hat jeden Versicherungsfall unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen.

(2) Bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von mehr als 12 Wochen erwarten lassen, hat der Unternehmer ein ärztliches Gutachten zu beschaffen und in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Wegen einer Überführung des Versicherten in das Bundesgebiet ist unverzüglich nach dem Unfall mit der Berufsgenossenschaft Verbindung aufzunehmen. Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, die Überführung des Versicherten in das Bundesgebiet anzuordnen.

(4) Der Tag der Rückkehr des Versicherten in das Bundesgebiet ist vorn Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Ist die sofortige Überführung des Versicherten in ein anderes Krankenhaus erforderlich, darf er nur in ein von den Berufsgenossenschaften zugelassenes Krankenhaus überführt werden. In allen anderen Behandlungsfällen muß der Verletzte vom Unternehmer dem zuständigen D-Arzt vorgestellt werden.

 

§ 11

(1) Die Kosten der Heilbehandlung im Ausland hat der Unternehmer vorzulegen. Das gleiche gilt für die Geldleistungen an den Versicherten und (soweit sie dem Versicherten ins Ausland gefolgt sind) seine Angehörigen, bis die Berufsgenossenschaft die Gewährung der Leistungen übernimmt.

(2) Die nach Abs. 1 vom Unternehmer vorgelegten Leistungen werden ihm nach Maßgabe dieser Bestimmungen erstattet.

(3) Die Kosten der Überführung eines Versicherten in das Bundesgebiet trägt der Unternehmer. Die Transportkosten innerhalb des Bundesgebietes werden ihm erstattet.

(4) Die Kosten für die Überführung eines Verstorbenen an den Ort der Bestattung werden dem Unternehmer erstattet.

(5) Rechnungen und sonstige Belege sind der Berufsgenossenschaft im Original und in deutscher Übersetzung vorzulegen.

 

VI. Aufbringung und Verwendung der Mittel

§ 12

(1) Für die Auslandsunfallversicherung sind von den teilnehmenden Unternehmen Jahresbeiträge zu entrichten, die den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der dem Rentendeckungsstock und dem Betriebsstock zuzuführenden Beträge decken (Jahresbedarf).

(2) Zur Errechnung des Beitrages wird der Jahresbedarf durch die Zahl der Monate geteilt, die alle von der Auslandsunfallversicherung erfaßten Personen während des Beitragsjahres im Ausland verbracht haben. Der so errechnete Betrag wird dann mit der Anzahl der von jedem Unternehmen gemeldeten Monate multipliziert. Teile eines Monats gelten als voller Monat.

(3) Zur Deckung des voraussichtlichen Jahresbedarfs können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden.

 

§ 13

(1) Im Rentendeckungsstock wird der kapitalisierte Wert der festgestellten Dauer- und Hinterbliebenenrenten angesammelt.

(2) Der Kapitalwert der Renten wird auf der Grundlage der Sterbetafel 1970/72 unter Anwendung eines Zinssatzes von 3 1/2 % ermittelt.

(3) Aus dem Rentendeckungsstock werden die Mittel für Rentenleistungen entnommen für Rentenfälle, für die ihm ein Deckungskapital zugeführt worden ist.

 

§ 14

(1) Im Betriebsstock werden Betriebsmittel angesammelt.

(2) Betriebsmittel sind die Mittel zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Beitragsschwankungen.

 

§ 15

(1) Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres ist zur Berechnung des Beitrages eine Liste einzureichen, die die Namen aller im vergangenen Kalenderjahr ins Ausland entsandten Personen und die Daten ihres Auslandsaufenthaltes enthält.

(2) Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlten Entgelte sind der Berufsgenossenschaft nicht in dem jährlichen Lohnnachweis nachzuweisen.

 

VII. Kündigung

§ 16

(1) Das Versicherungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Teilen durch eingeschriebenen Brief mit zweijähriger Frist zum Jahresende gekündigt werden. Änderungen der Richtlinien gelten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch für bereits laufende Versicherungsverhältnisse.

 

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