2009-03-24: RVO

  Übersicht Sozialrecht 
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Reichsversicherungsordnung
- RVO -

Gültig ab 07/97


  zuletzt geändert durch:


Erstes Buch
Gemeinsame Vorschriften

Erster und Zweiter Abschnitt

§§ 1 bis 34 

(außer Kraft)

Dritter Abschnitt
Versicherungsbehörde

I., II.

§§ 35 bis 60 

(außer Kraft)

III. Oberversicherungsämter

§§ 61 bis 82 

(außer Kraft)

IV. Reichsversicherungsamt, Landesversicherungsämter

§§ 83 bis 109 

(außer Kraft)

Vierter Abschnitt
Sonstige gemeinsame Vorschriften

I.-IV.

§§ 110 bis 123 

(außer Kraft)

V. Fristen

§§ 124 bis 134 

(außer Kraft)

VI.-XII.

§§ 135 bis 164 

(außer Kraft)

 


Zweites Buch
Krankenversicherung

Erster Abschnitt
Umfang der Versicherung

I. Versicherungspflicht

§§ 165 bis 175 

(außer Kraft)

II. Versicherungsberechtigung

§§ 176 bis 178 

(außer Kraft)

Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Versicherung

I. Leistungen im allgemeinen

§ 179 
Leistungsumfang

Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkassen an

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  4. sonstige Hilfen,
  5. (aufgehoben)
  6. (aufgehoben)

Ia., II.

§§ 180 bis 194 

(außer Kraft)

III. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 195 
Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  3. stationäre Entbindung,
  4. häusliche Pflege,
  5. Haushaltshilfe,
  6. Mutterschaftsgeld.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.

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§ 196 
Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel

(1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Muttergesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

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§ 197 
Stationäre Entbindung

(1) Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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§ 198 
Häusliche Pflege

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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§ 199 
Haushaltshilfe

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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§ 200 
Mutterschaftsgeld

(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.

(2) 1Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. 2Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. 4Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. 5Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. 6Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. 7Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. 

(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. 

(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

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§ 200a 
Pauschbetrag

(gestrichen)

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§ 200b

(aufgehoben)

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§§ 200c und 200d 

(außer Kraft)

IIIa. Sonstige Hilfen

§§ 200e bis 200g 

(außer Kraft)

IV. bis VI. (außer Kraft)

Dritter Abschnitt
Träger der Versicherung

§§ 225 bis 305 

(außer Kraft)

Vierter Abschnitt
Verfassung

I. Mitgliedschaft

§§ 306 bis 319 

(außer Kraft)

II. Satzung

§§ 320 bis 326 

(außer Kraft)

III. Kassenorgane

§§ 327 bis 348 

(außer Kraft)

IV. Angestellte und Beamte

§ 349 
Besetzung der Stellen

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

§ 350 
Bestellung durch Aufsichtsbehörde

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

§ 351 
Dienstordnung

(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

§ 352 
Inhalt der Dienstordnung

Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

§ 353 
Besoldungsplan

(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

  1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
  2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
  3. unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

§ 354 
Anstellung, Kündigung und Entlassung von DO- Angestellten

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden.

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

§ 355 
Genehmigung der Dienstordnung

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

§ 356 
Feststellung der Dienstordnung durch die Aufsichtsbehörde

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

§ 357 
Verstoß gegen Dienstordnung

(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 358 
Dienstordnungsangestellte

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

 

§ 359 

(außer Kraft)

§ 360 
Pensionskasse

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

V.

§§ 361 bis 367e 

(außer Kraft)

VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe

§§ 368 bis 376d 

(außer Kraft)

Fünfter Abschnitt bis Abschnitt Sechs A.

§§ 377 bis 405a 

(außer Kraft)

Siebenter Abschnitt 
Kassenverbände, Sektionen

§ 406 

(außer Kraft)

§ 407 
Aufgaben

Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam

  1. Angestellte und Beamte anstellen,
  2. Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten oder abschließen, soweit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
  3. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,
  4. die Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,
  5. die Beitragseinziehung und Zwangsbeitreibung durchführen.

 

§ 408 

(außer Kraft)

§ 409 
Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen über

  1. Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen,
  2. Zwecke des Verbandes,
  3. Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes und der etwa gewählten Vertreterversammlung,
  4. Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung,
  5. Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,
  6. Änderung der Satzung.

 

§ 410 

(außer Kraft)

§ 411 
Ausscheiden aus dem Verband; Auflösung

(1) Jede Kasse kann mit dem Schluß des Geschäftsjahres aus dem Verband ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem Vorstand beantragt hat.

(2) Die beteiligten Vertreterversammlungen können den Verband durch übereinstimmenden Beschluß auflösen.

(3) Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des Kassenverbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. Die Ansprüche gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in zwei Jahren nach dem Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Verjährung unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach dem Ausscheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

§ 412 
Vermögensaufteilung

(1) Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbandes erhält von seinem Reinvermögen jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.

(2) Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden.

§ 413 
Aufsicht; Angestellte; Verwaltung der Mittel

(1) Die Aufsicht über den Verband führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die nach Landesrecht bestimmte sonstige Behörde.

(2) Für die Angestellten des Verbandes gelten die §§ 349 bis 358 und 360 entsprechend. Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

§§ 414 und 414a 

(außer Kraft) 

§ 414b 
Dienstordnung

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§§ 414c bis 415c 

(außer Kraft)

Achter bis Elfter Abschnitt

§§ 416 bis 536a 

(außer Kraft)


Drittes Buch 
Unfallversicherung

§§ 537 bis 1225 

(außer Kraft)


Viertes Buch 
Rentenversicherung der Arbeiter

§§ 1226 bis 1500 

(außer Kraft)


Fünftes Buch 
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten, Wanderversicherung

§§ 1501 bis 1544n 

(außer Kraft)


Sechstes Buch 
Verfahren

§§ 1545 bis 1805 

(außer Kraft)

 

 

Anfang

 

 

Auszug aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 7. August 1996 (BArbBl. 10/1996 S.73):

Artikel 1
Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch

siehe SGB VII "Gesetzliche Unfallversicherung"

...

Artikel 35
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die §§ 537 bis 1160 (Drittes Buch), §§ 1501 bis 1543e (Fünftes Buch) und §§ 1546 bis 1772 (Sechstes Buch) der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu letzt durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom  23.Juli 1996 (BGBl. I S.1088) geändert worden ist,
  2. die Unfallversicherungs-Aufwendungserstattungsverordnung ...
  3. die Kinderzulagen-Erstattungsverordnung ...
  4. die Verordnung über die Verpflichtung von Behörden zu Mitteilungen an die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung...
  5. die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes ...
  6. die Bestimmung des Reichsversicherungsamts über die Unterstützungspflicht der Krankenkasse und Unternehmer ...

Artikel 36
Inkrafttreten

...