Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze: 2001-06-13

BGBl. 2001 I Nr.25 S.1027 vom 19. Juni 2001

Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 13. Juni 2001

- Auszug -


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert:
...

Artikel 1a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 § 1 a des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer".

2. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesanstalt bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.
(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die
1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer,
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Arbeitserlaubnis,
4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmer,
5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 304 Abs.1 Nr. 2 sowie
6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und für die Gebühr feste Sätze vorzusehen."

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs.1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt:
"11 a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend."

2. In § 234 Abs.1 Satz 2 werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird," eingefügt und die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBI. I S. 467, 859), wird wie folgt geändert:

1. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Angabe "7 560 Deutsche Mark" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
"(1 b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt, zugrunde gelegt."

2. In § 175 Abs.1 werden nach dem Wort "zahlt" die Wörter "für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ? Soziale Pflegeversicherung ? (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 3 § 56 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 5 Abs.1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11 a oder 12 des Fünften Buches" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zur Umstellung auf Euro

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs.1 Satz 1 wird die Angabe "7 560 Deutsche Mark" durch die Angabe "3 900 Euro" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "75 Deutsche Mark" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

3. In § 36 Abs. 3 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro

In § 234 Abs.1 Satz 2 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro

§ 165 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261,19901 S.1337), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "7 560 Deutsche Mark" durch die Angabe "3 900 Euro" ersetzt.
2. In Absatz 1 b wird die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

Artikel 7a
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - AVmEG

In Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - AVmEG (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wird in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Angabe "64 vom Hundert" durch die Angabe "67 vom Hundert" ersetzt.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 1998 (BGBl. I S. 3045), wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:
"§ 5
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab."

2. In § 6 Abs.1 werden die Wörter "Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter "Der Vorsitzende" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) I n Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Reisekostenstufe C der" durch das Wort "den" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 150 Deutsche Mark."

4. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter "der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter "die Künstlersozialkasse" ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter "die Künstlersozialkasse" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse zur Umstellung auf Euro

In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "150 Deutsche Mark" durch die Angabe "75 Euro" ersetzt.

Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 9 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 13 sowie Artikel 5 bis 7 und 10 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(4) Artikel 7a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 13. Juni 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 

 

 

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