Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäften (2001-07-13)

BGBl. 2001 I Nr.35 S.1542

Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr

Vom 13. Juli 2001

- Auszug -

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001(BGBI. I S.1206), wird wie folgt geändert:

1. In § 120 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.

 

2. § 126 wird wie folgt geändert: 

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b eingefügt: 

"§ 126a

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126b

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

 

4. § 127 wird wie folgt gefasst:

"  
§ 127

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebotsund Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. 

§ 127 [Rechtsgeschäftliche Form]

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

 

"

5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "mittels Fernsprechers" die Wörter "oder einer sonstigen technischen Einrichtung" eingefügt.

 

6. In § 541 b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651 g Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen." angefügt.

8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt: "Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt: "Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient."

9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt: "Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
"6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie."

2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

"§ 130a Elektronisches Dokument

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."

 

3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter "auf der Geschäftsstelle niederzulegen" durch die Wörter "bei dem Gericht einzureichen" ersetzt.

 

4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:

"§ 292a

Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur

Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist."

 

4a. § 299 wird wie folgt geändert: 

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

5. § 299a wird wie folgt gefasst:

"§ 299a

Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht."

 

6. Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs.15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter "schriftlicher Mahnung" durch die Wörter "Mahnung in Textform" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "schriftlichen Abmahnung" durch die Wörter "in Textform abgegebenen Abmahnung" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

...

Artikel 6b
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

"§ 46b

Einreichung elektronischer Dokumente

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."

Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

"§ 108a

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."

2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter "einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. 1 S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

"§ 86a

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."

2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter "einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

"§ 77a

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."

geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt.

...

Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S.1510), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 129a der Zivilprozessordnung gilt" durch die Angabe "§§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gelten" ersetzt.

z. In § 23 Abs.1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt.

Artikel 11
Änderung der Kostenordnung

In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil I II, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)

...

Artikel 21
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1149) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

2. § 100 Abs.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren."

3. In § 350 werden die Angabe "§ 766 Satz 1 " durch die Angabe "§ 766 Satz 1 und 2" und die Angabe "§ 781 Satz 1 " durch die Angabe "§ 781 Satz 1 und 2" ersetzt.

4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs.1 Satz 2 und § 468 Abs.1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "schriftlich oder in sonst lesbarer Form" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung."

 

Artikel 23
Änderung des Börsengesetz

...

Artikel 32
Änderung des Nachweisgesetzes

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: "Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

Artikel 33
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober 2000 (BGBl. I S.1484) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 34
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 35
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 13. Juli 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin

 

 

Beginn