Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

 

 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68 S.3574, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001

Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 13. Dezember 2001


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1987 (BGBI. I S. 2373) geändert worden ist, wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

 

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBI. I S.1510), wird wie folgt geändert:
1. In § 19a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500 000 Euro" ersetzt.
2. In § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden
a) die Wörter "fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "250 000 Euro" and
b) die Wörter "eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500 000 Euro"
ersetzt.
3. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2710), wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "250 000 Euro" ersetzt.
2. In § 57 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.
3. In § 59j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 000 Euro" ersetzt.
4. In § 114 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.
5. § 192 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "250 Deutsche Mark" durch die Angabe "130 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1000 Deutsche Mark" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "60 Deutsche Mark" durch die Angabe "30 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
6. In § 193 Abs. 1 wird die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

In Artikel 1 § 8 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBI. I S.1513), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1206) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

...

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

In § 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. I S.1349,1351), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Angabe "500 Deutsche Mark" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

 

Artikel 21
Änderung des Strafgesetzbuches

In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S.1142) geändert worden ist, werden die Wörter "zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "einen und höchstens fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 22
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBI. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
2. Artikel 13 wird aufgehoben.
3. Artikel 320 wird aufgehoben.

 

Artikel 23
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. I S.1313), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S.1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3519), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter "zehn Deutsche Mark" durch die Wörter "fünf Euro" und die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 17 Höhe der Geldbuße

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

§ 17 Höhe der Geldbuße

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zweitausend Deutsche Mark.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

 

2. § 30 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhunderttausend Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweihundertfünfzigtausend Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

  1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro,
  2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

 

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

  1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
  2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

 

 

3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzehntausend Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 31 Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

 

§ 31 Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

 

 

4. In § 34 Abs. 2 Nr.1 und 2 werden jeweils die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 34 Vollstreckungsverjährung

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die Verjährung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. 

 

§ 34 Vollstreckungsverjährung

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend Deutsche Mark,
  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die Verjährung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. 

 

 

5. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "zweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter "einhundert Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

 

§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

 

 

6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark" durch die Wörter "fünf bis fünfunddreißig Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

 

§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zwanzig Deutsche Mark.

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

 

 

7. In § 77b Abs.1 Satz 3 werden die Wörter "fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter "zweihundertfünfzig Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 77b Absehen von Urteilsgründen

(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichterklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist.

(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

 

§ 77b Absehen von Urteilsgründen

(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichterklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist.

(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

 

 

8. § 79 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter "zweihundertfünfzig Euro" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "eintausendzweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter "sechshundert Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 79 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
  5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

 

§ 79 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
  5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

 

 

9. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter "zweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter "einhundert Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "dreihundert Deutsche Mark" durch die Wörter "einhundertfünfzig Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

  1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
  2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
  2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
§ 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

 

§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

  1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
  2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder
  2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
§ 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

 

 

10. In § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr.1 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt

  1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist,
  2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.

(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

 

§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt

  1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist,
  2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.

(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

 

 

11. I n § 85 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5, § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter "fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter "zweihundertfünfzig Euro" ersetzt.

12. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden
aa) die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "12,50 Euro" und
bb) die Angabe "12 500 Deutsche Mark" durch die Angabe "6 500 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "15 Deutsche Mark" durch die Angabe "7,50 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe "0,52 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,27 Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 107 Gebühren und Auslagen

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 12,50 Euro und höchstens 6 500 Euro.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 13 Euro.

(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;
  2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
  3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
  5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
  6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
    a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
    b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
    c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,27 Euro; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
  7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
  8. Kosten für die Beförderung von Personen;
  9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
  10. an Dritte zu zahlende Beträge für
    a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
    b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
    c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
  11. Kosten einer Erzwingungshaft;
  12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
  13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

 

§ 107 Gebühren und Auslagen

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und höchstens 12.500 Deutsche Mark.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 25 Deutsche Mark.

(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;
  2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
  3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 15 Deutsche Mark;
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
  5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
  6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
    a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
    b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
    c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
  7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
  8. Kosten für die Beförderung von Personen;
  9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
  10. an Dritte zu zahlende Beträge für
    a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
    b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
    c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
  11. Kosten einer Erzwingungshaft;
  12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
  13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

 

 

13. In § 108 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "einhundert Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzig Euro" ersetzt.

14. In § 109a Abs. 1 werden die Wörter "zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt.

15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils
a) die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" und
b) die Wörter "eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhundert Euro" ersetzt.

16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

17. In § 119 Abs. 4 werden
a) die Wörter "zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter "eintausend Euro" and
b) die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

18. In § 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 werden jeweils
a) die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" and
b) die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

19. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhunderttausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 25
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

In Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

In § 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 28a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "achtzig Deutsche Mark" durch die Wörter "vierzig Euro" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs.18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3519), wird wie folgt geändert:

1. In § 1612a Abs. 1 werden die Wörter "eines oder" gestrichen.

alte Fassung
§ 1612a 
Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.

(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung

  1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 
  2. der Belastung bei Arbeitsentgelten

vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.

(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind

  1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, 
  2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie 
  3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge

zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.

 

§ 1612a [Anpassung der Unterhaltsrente]

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.

(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung

  1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 
  2. der Belastung bei Arbeitsentgelten

vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.

(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind

  1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, 
  2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie 
  3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge

zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.

 

 

2. In § 1817 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "6 000 Euro" ersetzt.

alte Fassung
§ 1817 [Befreiung des Vormunds] 

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit

  1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und 
  2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.

Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.

 

§ 1817 [Befreiung des Vormunds] 

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit

  1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und 
  2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.

Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.

 

 

Artikel 28
Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes

In Artikel 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBI. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBI. I S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe "die §§ 642 und 645 Abs.1, die §§ 646 bis 648 Abs.1 und 3," durch die Angabe "die §§ 642, 646 bis 648 Abs.1 und 3," ersetzt.

 

Artikel 29
Änderung des Berufsvormündervergütungsgesetzes

In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBI. I S. 1580, 1586), das durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBI. I S. 897) geändert worden ist, werden die Wörter "sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe "31 Euro" ersetzt.

Artikel 30
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3513), wird wie folgt geändert:

1. § 645 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist."

2. § 646 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch folgende Nummern ersetzt:
"10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;".
b) Die bisherige Nummer 11 wird neue Nummer 13.

3. § 647 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "mit dem anzurechnenden Betrag" gestrichen.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
"2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 3 bis 5.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

4. In § 649 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 647 Abs.1 Satz 2 N r. 2" d u rch die Angabe "§ 647 Abs. 1 Satz 2 N r. 3" ersetzt.

5. § 651 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "geworden" das Komma und die Wörter "wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt wird" gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen."

6. § 652 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden."

 

Artikel 31
Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBI. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs.1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt"."

2. Dem § 2a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwendung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vordrucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungsbezeichnung "Euro" oder "EUR" ausgeführten Vordrucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese vom Inhalt des Mahnbescheids nur insoweit abweichen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABI. EG Nr. L 359 S.1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABI. EG Nr. L 162 S.1) erfolgen. In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss folgender Vermerk enthalten sein: "Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro =1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." Einem auf diese Weise ausgefüllten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die Zustellungsnachricht beizufügen.
(4) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwendung des Vordrucks nach § 1 a Abs. 1 erlassen worden, darf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als ein Vordruck mit der Währungsbezeichnung "Euro" oder "EUR" verwendet wird und die Geldbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABI. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABI. EG Nr. L 162 S.1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: "Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." "

3. Dem § 2b wird folgender Satz angefügt:
"Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. Dezember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S.1887) entsprechen."

4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgender Absatz eingefügt:
"Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorgeschriebene Angabe in der Form "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/ Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %". Im Fall des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB"."

 

Artikel 32
Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16a des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBI. I S.1206), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs.1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt"."

2. § 2a wird wie folgt gefasst:
"§ 2a
Übergang zum Euro
(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck wird ab 1. Januar 2002 in einer Fassung eingeführt, in der die Bezeichnung "DM" nicht mehr enthalten ist.
(2) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwendung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vordrucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungsbezeichnung "Euro" oder "EUR" ausgeführten oder ausgefüllten Vordrucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese nur insoweit vom Inhalt des Mahnbescheids abweichen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABI. EG Nr. L 359 S.1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABI. EG Nr. L 162 S.1) erfolgen. In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss folgender Vermerk enthalten sein: "Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro =1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." Einem auf diese Weise ausgefüllten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die Zustellungsnachricht beizufügen.
(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwendung des Vordrucks nach § 1 a Abs.1 erlassen worden, darf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als ein auf die Währungsbezeichnung "Euro" oder "EUR" lautender Vordruck verwendet wird und die Geldbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABI. EG Nr. L 359 S.1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABI. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: "Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro =1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." "

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
"§ 2b
Überleitungsvorschrift
Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die Bezeichnung "DM" oder "Euro/EUR" gewählt werden kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, sind in der Währungseinheit "Euro" vorzunehmen."

4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgender Absatz angefügt:
"Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 49) bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorgeschriebene Angabe in der Form "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom .... Effektiver/ Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %". Im Fall des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB"."

 

Artikel 33
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBI. I S. 1510) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

3. Artikel 12 Nr.1 wird wie folgt gefasst: "1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden." "

4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird Nummer 2.

 

Artikel 34
Änderung des Zivildienstgesetzes

§ 66 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBI. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Beschluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.

(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargesetzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs.1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend."

Artikel 35
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 1, 6, 9,10,12,19, 31 und 32 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 36
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 34 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 13. Dezember 2001

 

Beginn