Bundeswehrneuausrichtungsgesetz - BwNeuAusrG

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75 S.4013, ausgegeben zu Bonn am 28, Dezember 2001

Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr 
(Bundeswehrneuausrichtungsgesetz - BwNeuAusrG)

Vom 20. Dezember 2001
(Auszug)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte
Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes
Artikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten

 

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung "Wehrpflichtgesetz" wird die Abkürzung "(WPfIG)" angefügt.

2. Nach der Oberschrift wird die Inhaltsübersicht wie
folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Wehrpflicht
Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Unterabschnitt 2
Wehrdienst
§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst
§ 6 Wehrübungen
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
§ 8 Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden Staaten
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
...

 

Artikel 7
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBI. I S. 253) wird wie folgt geändert:

1. Der Kurzbezeichnung "Arbeitsplatzschutzgesetz" wird die Abkürzung "- ArbPISchG" angefügt.

2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter "und des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft" gestrichen.

alte Fassung

§ 16. Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 16. Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

Artikel 8
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 34 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), wird wie folgt geändert:
...

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBI. I S. 1076), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1726), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zehnten" durch das Wort "neunten" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "zehnten" durch das
Wort "neunten" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "elften" durch das
Wort "zehnten" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,".
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und".
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium für Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen."

Artikel 13
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI, I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3584), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "haben" die Angabe "(§ 119)" eingefügt und die Wörter "die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet," gestrichen.
bb) Nummer 3 Wird wie folgt gefasst:
"3. Personen, die im Anschluss an den GrundWehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehrdienstes mindestens 14 Monate umfasst,".
b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt,

2. In § 123 Satz 1 Nr. 2 Wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt.

3. § 127 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
"(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs
1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate and
2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate."

4. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Saisonarbeitnehmern" die Wörter "sowie bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden" eingefügt.

5. Nach § 434c wird folgender § 4344 eingefügt:
"§ 4344
Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehrdienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat."

...

Artikel 19
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBI. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3926), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 52 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 56 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 und
§ 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "zehn Monaten" durch die Wörter "neun Monaten" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

In § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz des unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2978) anwendbaren Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2978) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40" durch die Angabe "§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 " ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBI. I S. 1510), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. § 109 wird wie folgt gefasst:
"§ 109
Disziplinarverfahren, Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung
(1) Im Disziplinarverfahren und in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.
(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten oder dem Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich eines Beschwerdeverfahrens erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 35 bis 465 Euro.
(3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Verfahren folgende Gebühren:
1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro; eine Gebühr nach Absatz 2 wird angerechnet;
2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro;
3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.
(4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 3
Nr. 1 60 bis 390 Euro, Nr. 2 65 bis 465 Euro, Nr. 3 90 bis 650 Euro.
(5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.
(6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro.
(7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 bis 250 Euro."

Artikel 22
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3, 6, 12 und 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, geändert werden, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 24
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft

  1. am 31. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 9 Nr. 12,
  2. am 1. März 2002 Artikel 2 Nr. 3, 4 und 6 Buchstabe a,
  3. am 1. Januar 2003 Artikel 14 Nr. 2.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 20. Dezember 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping
Der Bundesminister des Innern Schily
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann

 

 

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