Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
-Außer Kraft gesetzt am 6.August 2004 durch Artikel 17(1) des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) (
BGBl. 2014 Teil I Nr. 82 S.4456, Teil 1 Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32 S.1644, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002

Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer 

Vom 22. Mai 2002
-Außer Kraft gesetzt am 6.August 2004-


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1
Gesetz zur Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (Wirtschaftsnummer Erprobungsgesetz - WiNuEG)

§ 1
Zwecke

(1) Dieses Gesetz dient der Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer sowie der Erleichterung der elektronischen Datenübermittlung.

(2) Auf Grund der Erprobungsergebnisse wird bestimmt,

  1. welche wirtschaftlichen Einheiten eine Wirtschaftsnummer erhalten sollen und
  2. welche Vergabe- und Kontinuitätsregeln für die Wirtschaftsnummer festgelegt werden.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden

  1. Wirtschaftsnummern zugeteilt,
  2. Daten erhoben und gespeichert sowie
  3. die elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung) erprobt.

(2) Die Erprobung beginnt frühestens am 1. Januar 2002 und endet spätestens am 31. Oktober 2003.

(3) Die Erprobung wird in der kreisfreien Stadt Regensburg und in dem Landkreis Neumarkt (Erprobungsgebiet) durchgeführt.

(4) Dieses Gesetz gilt für die wirtschaftlichen Einheiten im Erprobungsgebiet und die dort zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie in diesem Gesetz genannt sind.

§ 3
Empfänger einer Wirtschaftsnummer und beteiligte Stellen

(1) Eine Wirtschaftsnummer erhalten alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Personengesellschaften, die am 1. Juli 2002 im Erprobungsgebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben und

  1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von mehr als 16 620 Euro erzielt haben oder
  2. für mindestens einen Beschäftigten Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten müssen.

(2) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 am 1. Juli 2002 nicht erfüllen oder erst nach dem 1. Juli 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit im Erprobungsgebiet aufnehmen, erhalten eine Wirtschaftsnummer, sobald sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Wirtschaftlich tätige Personen oder Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfüllen, können auf Antrag eine Wirtschaftsnummer erhalten, wenn sie im Erprobungsgebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben.

(4) An der Erprobung nehmen folgende für das Erprobungsgebiet zuständige Stellen teil:

  1. die Finanzämter,
  2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
  3. die Bundesanstalt für Arbeit,
  4. das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

(5) An der Erprobung können auch 

  1. die Industrie- und Handelskammern, 
  2. die Handwerkskammern, 
  3. die Kammern der freien Berufe, 
  4. die Landwirtschaftskammer, 
  5. die Berufsgenossenschaften, 
  6. die Sozialversicherungsträger, 
  7. die Monopolkommission im Erprobungsgebiet 

beteiligt werden.

§ 4
Zuständigkeit

Für die Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Sie kann die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 9 nach dem 31. März 2003 einschränken. Sie bestimmt die Vergabe und Kontinuitätsregeln der Erprobung.

§ 5
Zuteilung der Wirtschaftsnummern

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt die Wirtschaftsnummer zu, und zwar

  1. gewerbsmäßig tätigen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften über die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde,
  2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften über das zuständige Arbeitsamt,

wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 vorliegen oder eine Wirtschaftsnummer nach § 3 Abs. 3 beantragt wurde.

(2) Die Wirtschaftsnummer ist neunstellig.

§ 6
Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer, Verhältnis zu den bisherigen Nummernsystemen

(1) Die Empfänger der Wirtschaftsnummer sind verpflichtet, diese während der Erprobung zu führen.

(2) Die Empfänger einer Wirtschaftsnummer und die beteiligten öffentlichen Stellen haben die Wirtschaftsnummer bei der schriftlichen oder elektronischen Datenübermittlung zu verwenden. Dies betrifft auch die Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen.

(3) Die Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer erlischt

  1. durch Wegzug aus dem Erprobungsgebiet oder
  2. nach Mitteilung durch die Bundesanstalt für Arbeit, dass die Erprobung beendet ist,

spätestens jedoch am 31. Oktober 2003.

(4) Die bestehenden Nummernsysteme können während der Erprobung neben der Wirtschaftsnummer geführt werden.

 

§ 7
Stammdatensatz

(1) Während der Erprobung werden, soweit zutreffend, folgende Merkmale als Stammdatensatz verwendet:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Firma,
  4. Anschrift,
  5. Rechtsform,
  6. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintragung,
  7. Wirtschaftszweig,
  8. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
  9. Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
  10. Angabe, ob Personen, für die eine Meldepflicht besteht, beschäftigt werden,
  11. Unternehmenszugehörigkeit.

(2) Der Stammdatensatz ist für die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Stellen verbindlich. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.

§ 8
Datenspeicherung und Datenübermittlung

(1) Die Stammdaten nach § 7 Abs. 1 werden bei der Bundesanstalt für Arbeit zentral gespeichert und gepflegt.

(2) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen teilen der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen die bei ihnen gespeicherten Stammdaten mit.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt den in § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 genannten Stellen die Stammdaten, soweit diese Stellen berechtigt sind, diese Daten zu führen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Stammdaten ändern.

(4) Bei Anzeige eines Gewerbes während der Erprobung übermittelt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde dem zuständigen Arbeitsamt die Stammdaten der gewerbsmäßig tätigen natürlichen oderjuristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt die Wirtschaftsnummer an die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.

(7) Andere gesetzliche Vorschriften über Datenübermittlungen zwischen den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten Stellen bleiben unberührt.

§ 9
Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten der Empfänger einer Wirtschaftsnummer

(1) Während der Erprobung besteht Auskunftspflicht aller natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften nach § 3 Abs. 1 und 2 gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Sie teilen der Bundesanstalt für Arbeit zu Prüfzwecken die Stammdaten und die bereits verwendeten Nummernsysteme mit.

(2) Ändern sich die Stammdaten, so sind die Empfänger der Wirtschaftsnummer verpflichtet, die Änderungen der Bundesanstalt für Arbeit binnen zehn Werktagen mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

(3) Nichtgewerbsmäßig tätige natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die während der Erprobung ihre Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen dem zuständigen Arbeitsamt die Stammdaten mitzuteilen, um eine Wirtschaftsnummer zu erhalten.

(4) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen auch für die in § 3 Abs. 3 genannten natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.

§ 10
Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten der beteiligten Stellen

(1) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen sind gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Stammdaten und die bereits verwendeten Nummernsysteme. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.

(2) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeit über Meldungen zu informieren, die Stammdaten mitzuteilen und die Wirtschaftsnummer weiterzuleiten.

§ 11
Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, den in § 3 Abs. 4 genannten Stellen Änderungen des Stammdatensatzes innerhalb von zehn Werktagen mitzuteilen.

(2) Sie ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem Beirat verpflichtet.

§ 12
Beirat

(1) Die Erprobung wird durch einen Beirat unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Freistaates Bayern begleitet. Am Beirat sind die Länder, das Statistische Bundesamt, die Spitzenverbände der Wirtschaft und, soweit erforderlich, die obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit informiert den Beirat regelmäßig über den Stand der Erprobung und die gewonnenen Erkenntnisse.

§ 13
Erprobungsergebnisse

Die Bundesanstalt für Arbeit legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. März 2003 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Oktober 2003 einen Schlussbericht über die durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse vor. Der Schlussbericht muss konkrete Empfehlungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer enthalten.

§ 14
Löschung der gespeicherten Daten, Löschungsmitteilungen

(1) Die im Rahmen der Erprobung über die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hinaus erhobenen, ermittelten und gespeicherten Daten werden zum frühest möglichen Zeitpunkt gelöscht, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten Stellen frühestmöglich mit, wenn Daten im Rahmen der Erprobung nicht mehr benötigt werden. Sie erhält innerhalb von zehn Werktagen nach dieser Mitteilung, spätestens jedoch am 15. Januar 2004, eine Löschungsmitteilung der betroffenen Stellen.

§ 15
Kosten

Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Kosten der Erprobung vom Bund erstattet.

 


Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dreizehnten Kapitels (vor § 417) wird wie folgt gefasst:
"Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben".

b) Nach der Angabe "§ 421 f ..." wird die Angabe "§ 421 g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer" eingefügt.

Nach § 421 f wird folgender § 421 g eingefügt:

"§ 421 g
Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt die Wirtschaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644). Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.

(2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit enthaltenen Daten an folgende Stellen übermittelt werden:

  1. die Finanzämter,
  2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
  3. das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

(3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an

  1. die Industrie- und Handelskammern,
  2. die Handwerkskammern,
  3. die Kammern der freien Berufe,
  4. die Landwirtschaftskammer,
  5. die Berufsgenossenschaften,
  6. die Sozialversicherungsträger,
  7. die Monopolkommission.

(4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle erforderlich sind und die empfangende Stelle berechtigt ist, diese Daten zu führen.

(5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Regelungen können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander ausgetauscht werden dürfen."

 

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S.1406) geändert worden ist, werden vor den Wörtern "ohne die Feld-Nummer 33" folgende Wörter eingefügt: "und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644)".

  alte Fassung

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.

(4) Für die Anzeigen ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.

(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an

  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  1. a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  2. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3, 4,11,12,15 und 17,
  3. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33 und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
  4. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
  5. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
  6. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22 und 27 bis 33.

§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und

kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern

1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
3. 8,15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.

(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

 

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.

(4) Für die Anzeigen ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.

(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an

  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  1. a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  2. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3, 4,11,12,15 und 17,
  3. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
  4. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
  5. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
  6. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22 und 27 bis 33.

§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und

kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern

1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
3. 8,15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.

(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

 

 

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

-Außer Kraft gesetzt am 6.August 2004 durch Artikel 17(1) des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) (BGBl. 2014 Teil I Nr. 82 S.4456, Teil 1 Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004)- 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau

 

Beginn 
-Außer Kraft gesetzt am 6.August 2004 durch Artikel 17(1) des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) (
BGBl. 2014 Teil I Nr. 82 S.4456, Teil 1 Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004)