Verordnung über die Entsorgung von Altholz

BGBl. 2002 Teil I Nr. 59 S.3302, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002

Verordnung über die Entsorgung von Altholz *)

Vom 15. August 2002


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 ABI. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.

Auf Grund


Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
(Altholzverordnung –AItholzV)

((nicht abgedruckt, siehe Altholzverordnung - AltholzV))

 

Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" durch die Wörter "zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" ersetzt.

alte Fassung

§ 1
Verbote

 (1) Das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
  2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

 (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

  1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist

 (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
  2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen und
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

 (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

§ 1
Verbote

 (1) Das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
  2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

 (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

  1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  2. zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist

 (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
  2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen und
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

 (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

 

2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Reinigung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. das Inverkehrbringen von Altholz zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung und
4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1 enthalten.
"

alte Fassung

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

  1. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung,
  2. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT- Abfall- verordnung,
  3. das Inverkehrbringen von Altholz zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung und
  4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1 enthalten.

(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage ein- gesetzt werden sollen, und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn

  1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen, oder
  2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen, sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

 

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

  1. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder und 
  2. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT- Abfall- verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage ein- gesetzt werden sollen, und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn

  1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen, oder
  2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen, sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

 

b) In Abschnitt 15 Spalte 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

" alte Fassung

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

 

"

c) In Abschnitt 17 Spalte 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

" alte Fassung

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen

  • in industriellen Verfahren oder
  • zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
    1. ) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
    2. ) 3% wasserlöslicher Phenole aufweisen und
  2. die Gebindegröße mindestens 20 I beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen

  • in industriellen Verfahren oder
  • zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
    1. ) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
    2. ) 3% wasserlöslicher Phenole aufweisen und
  2. die Gebindegröße mindestens 20 I beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

"

Artikel 3
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "ordnungsgemäße Abfallentsorgung" durch die Wörter "gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung" ersetzt.

alte Fassung

§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenyimethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. (aufgehoben)
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT,
  21. Hexachlorethan,
  22. Biopersistente Fasern.

Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist.

 

§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenyimethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. (aufgehoben)
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT,
  21. Hexachlorethan,
  22. Biopersistente Fasern.

Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist.

 

 

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird."

alte Fassung

Anhang IV Nr. 12

Pentachlorphenol und seine Verbindungen

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:

  1. Pentachlorphenol,
  2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
  3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe sowie
  4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken.

(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.

 

Anhang IV Nr. 12

Pentachlorphenol und seine Verbindungen

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:

  1. Pentachlorphenol,
  2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
  3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe sowie
  4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken.

 

 

b) In Nummer 13.3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird."

alte Fassung

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.

 

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.
 

 

c) In Nummer 14 Abs. 2 werden nach Nummer 4 folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,
4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,
".

alte Fassung

Anhang IV Nr. 14

Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:

  1. trichlorierte oder höherchlorierte Biphenyle (PCB),
  2. polychlorierte Terphenyle (PCT),
  3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,/li>
  4. Monornethyldichlordiphenylmethan,
  5. Monomethyldibromdiphenylmethan,
  6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach den Nummern 1 bis 5,
  7. Erzeugnisse, die Stoffe nach den Nummern 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten,
  8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 und 7 fallen, solange, bis das Gegenteil bewiesen ist.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,
  2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,
  3. die Herstellung und die Verwendung zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken oder Analysezwecken,
  4. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung,

    4a. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,

    4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,

  5. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,
  6. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, wenn
    a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2000 mg/kg (ppm) nicht überschreitet und
    b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von 6 Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn

  1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird,
  2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,
  3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,
  4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet wird, und
  5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.

Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von 6 sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen irn Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.

 

Anhang IV Nr. 14

Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:

  1. trichlorierte oder höherchlorierte Biphenyle (PCB),
  2. polychlorierte Terphenyle (PCT),
  3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,/li>
  4. Monornethyldichlordiphenylmethan,
  5. Monomethyldibromdiphenylmethan,
  6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach den Nummern 1 bis 5,
  7. Erzeugnisse, die Stoffe nach den Nummern 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten,
  8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 und 7 fallen, solange, bis das Gegenteil bewiesen ist.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,
  2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,
  3. die Herstellung und die Verwendung zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken oder Analysezwecken,
  4. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung,
  5. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,
  6. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, wenn
    a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2000 mg/kg (ppm) nicht überschreitet und
    b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von 6 Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn

  1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird,
  2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,
  3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,
  4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet wird, und
  5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.

Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von 6 sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.

 

 

Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung

§ 8 Abs. 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "ist" das Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"oder im Falle der Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs 111 zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302 angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist,".

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Altölen die eingesammelte Altölmenge" werden durch die Wörter "Altölen oder Althölzern die eingesammelte Menge" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Sammelkategorie" werden die Wörter "oder je Altholzkategorie" eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden."

alte Fassung
 

 

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. 

Berlin, den 15. August 2002 

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 

 

 

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