Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2003 Teil I Nr. 20 S.712, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003

Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)

Vom 19. Mai 2003


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (ABI. EG Nr. L 177 S. 21) in deutsches Recht.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
 

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBI. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4123), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "§ 4 Selbstbedienungsverbot" wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".

b) Nach der Angabe "Abschnitt 23" wird die folgende Angabe angefügt:
"Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine". 

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen."

alte Fassung

§ 1
Verbote

 (1) Das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
  2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

 (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

  1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung 

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist

 (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
  2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen und
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

 (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

§ 1
Verbote

 (1) Das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
  2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

 (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

  1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung 

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist

 (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
  2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen und
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

 (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder C (ätzend)" gestrichen, nach der Angabe "R 62" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "R 63" die Angabe "oder R 68" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Gefahrensymbolen" die Angabe "C (ätzend)," gestrichen und nach der Angabe "F+ (hochentzündlich)" die Angabe "oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68" eingefügt. 

c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

d) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "verpackter" die Wörter "Stoffe und" eingefügt, nach den Wörtern "Zubereitungen, die" die Wörter "bei bestimmungsgemäßer Verwendung" eingefügt, die Wörter "an private Endverbraucher" gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort "Zubereitungen" die Wörter "Stoffe und" eingefügt.

e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
"1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. 1998 11 S. 2731, 1999 11 S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,". 

cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und wie folgt geändert: 
Nach dem Wort "Klebstoffe" wird ein Komma und das Wort "Härter" eingefügt.

dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Nummern 3 und 4.

ee) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt und es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind."

ff) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 6 - neu - wird der Punkt am Satzende durch die Angabe "sowie" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen."

alte Fassung

§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte

 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

  1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
  2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser
  1. als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgegeben läßt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
  2. als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,

  1. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach § 15d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und
  3. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe portionsweise verpackter Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gilt

  1. Satz 1 Nr. 4 nicht,
  2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind.

 (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

 (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. 1998 11 S. 2731, 1999 11 S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O ( Brand fördernd) zu kennzeichnen sind, sowie
  3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
  4. Mineralien für Sammlerzwecke, 
  5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, 
  6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind sowie 
  7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.

§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte

 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

  1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
  2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser
  1. als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen C (ätzend), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgegeben läßt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
  2. als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,

  1. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach § 15d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und
  3. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Versandhandel. Für die Abgabe portionsweise verpackter Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, an private Endverbraucher gilt

  1. Satz 1 Nr. 4 nicht,
  2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind.

 (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

 (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind, in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,
  2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
  3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind;

3a. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O ( Brand fördernd) zu kennzeichnen sind, sowie

  1. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,

4a. Mineralien für Sammlerzwecke, sowie

  1. Heizöl und Dieselkraftstoffe

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) In Absatz 1 wird nach der Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden."

alte Fassung

§ 4
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel 

(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden.

§ 4
Selbstbedienungsverbot

Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend.

 

5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "gefährlichen" wird gestrichen und nach der Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

alte Fassung

§ 5
Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

  1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
  2. die Approbation als Apotheker besitzt,

  3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
  4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
  5. die Abschlußprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlußprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
  6. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

  7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlußprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
  8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

 (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht

  1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
  2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

§ 5
Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

  1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
  2. die Approbation als Apotheker besitzt,

  3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
  4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
  5. die Abschlußprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlußprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
  6. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

  7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlußprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
  8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

 (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht

  1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
  2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

 

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Angabe "§ 4 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt."

alte Fassung

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen

  1. abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
  2. durch eine Person abgeben läßt, die nicht in dem Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens 18 Jahre alt ist,
  1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen

  1. abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
  2. durch eine Person abgeben läßt, die nicht in dem Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens 18 Jahre alt ist,
  1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
  2. entgegen § 4 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt

 

7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4 aufgehoben.

alte Fassung
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Formaldehyd
50-00-0

(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
Die Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Umweltbundesamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwertung in einer nach dem Verfahren des § 6, § 15 angezeigten oder § 16 genehmigten oder nach § 67 Abs.7des Bundes- Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger.

Formaldehyd
50-00-0

(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
Die Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Umweltbundesamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwertung in einer nach dem Verfahren des § 6, § 15 angezeigten oder § 16 genehmigten oder nach § 67 Abs.7des Bundes- Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger.

(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Verbote nach Spalte 2 nicht für Möbel, die vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

 

8. Im Anhang wird Abschnitt 4 Spalte 3 wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden das Komma am Ende des Satzes durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte)," angefügt. 

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Reststoffe" durch die Wörter "Zu verwertende Abfälle" ersetzt. 

cc) In Nummer 5 werden die Angabe "§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes", die Angabe "§ 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes" durch die Angabe "§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" und das Komma am Ende des Satzes durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nummer 7 wird aufgehoben.

alte Fassung
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

1.

a) 
2,3,7,8- Tetrachlordibenzo- p-dioxin

b) 
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzo-p-dioxin

c) 
2,3,7,8- Tetrachlordibenzofuran

d) 
2,3,4,7,8- Pentachlordibenzofuran

 

2. 

a)
1,2,3,4,7,8- Hexachlordibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzo- p-dioxin

c)
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzo- p-dioxin

d)
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzofuran

e)
1,2,3, 4,7,8- Hexachlordibenzofuran

f)
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzofuran

g)
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzofuran

h)
2,3,4,6,7,8- Hexachlordibenzofuran

 

3. 

a)
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,4,6,7,8,9- Octachlordibenzo- p-dioxin

c)
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzofuran

d)
1,2,3,4,7,8,9- Heptachlordibenzofuran

e)
1,2,3,4,6,7,8,9- Octachlordibenzofuran

 

4. 

a)
2,3,7,8- Tetrabromdibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,7,8- Pentabromdibenzo- p-dioxin

c)
2,3,7,8- Tetrabromdibenzofuran

d)
2,3,4,7,8- Pentabromdibenzofuran

 

5. 

a)
1,2,3,4,7,8- Hexabromdibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,7,8,9- Hexabromdibenzo- p-dioxin

c)
1,2,3,6,7,8- Hexabromdibenzo- p-dioxin

d)
1,2,3,7,8- Pentabromdibenzofuran

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte

  1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg,
  2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg,
  3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 100 µg/kg,
  4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg oder
  5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet. 

Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird.

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
  2. nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel,
  3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur Gewinnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte),
  4. Zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden,
  5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der Rückgabe auf Grund einer Verordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Abfallgesetzes oder auf Grund einer freiwilligen Rücknahmeverpflichtung nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
  6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten
 

1.

a) 
2,3,7,8- Tetrachlordibenzo- p-dioxin

b) 
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzo- p-dioxin

c) 
2,3,7,8- Tetrachlordibenzofuran

d) 
2,3,4,7,8- Pentachlordibenzofuran

 

2. 

a)
1,2,3,4,7,8- Hexachlordibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzo- p-dioxin

c)
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzo- p-dioxin

d)
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzofuran

e)
1,2,3, 4,7,8- Hexachlordibenzofuran

f)
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzofuran

g)
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzofuran

h)
2,3,4,6,7,8- Hexachlordibenzofuran

 

3. 

a)
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,4,6,7,8,9- Octachlordibenzo- p-dioxin

c)
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzofuran

d)
1,2,3,4,7,8,9- Heptachlordibenzofuran

e)
1,2,3,4,6,7,8,9- Octachlordibenzofuran

 

4. 

a)
2,3,7,8- Tetrabromdibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,7,8- Pentabromdibenzo- p-dioxin

c)
2,3,7,8- Tetrabromdibenzofuran

d)
2,3,4,7,8- Pentabromdibenzofuran

 

5. 

a)
1,2,3,4,7,8- Hexabromdibenzo- p-dioxin

b)
1,2,3,7,8,9- Hexabromdibenzo- p-dioxin

c)
1,2,3,6,7,8- Hexabromdibenzo- p-dioxin

d)
1,2,3,7,8- Pentabromdibenzofuran

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte

  1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg,
  2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg,
  3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 100 µg/kg,
  4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg oder
  5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet. 

Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird.

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
  2. nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel,
  3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur Gewinnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden,
  4. Reststoffe, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden
  5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der Rückgabe auf Grund einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes oder auf Grund einer freiwilligen Rücknahmeverpflichtung nach § 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes,
  6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten sowie
  7. Erzeugnisse oder Teile derselben mit einer Masse von weniger als 50 Gramm, sofern sie die in Spalte 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Grenzwerte nicht überschreiten, bis zum 15. Juli 1999.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozeß umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte). Wer Zwischenprodukte in den Verkehr bringt, deren Gehalt an Stoffen nach Spalte 1 die in Spalte 2 genannten Grenzwerte überschreitet, hat der zuständigen Behörde dies halbjährlich unter Angabe

  1. der Handelsbezeichnung des Zwischenproduktes,
  2. seines Gehaltes an Stoffen nach Spalte 1 sowie
  3. der insgesamt abgegebenen Menge

anzuzeigen. Bei der erstmaligen Anzeige hat der Anzeigepflichtige zusätzlich Namen und Anschrift der inländischen Unternehmen, an die die Zwischenprodukte abgegeben werden, anzuzeigen, bei späteren Anzeigen auf Anforderung der zuständigen Behörde eine entsprechend aktualisierte Liste.

(3) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen anthrachinoide Küpenfarbstoffe und anthrachinoide Pigmente bis zum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht werden, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zum 16. Juli 1994 geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen Farbstoffe und Pigmente die über Chloranil als Zwischenprodukt hergestellt werden, bis zum 15. Juli 1997 in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Stoffe den Wert von 350 µg/kg nicht überschreitet

(5) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse bis zum 15. Juli 1999 in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte der in Spalte 1 Nr. 4 genannten Stoffe den Wert von 10 µg/kg und wenn der Gehalt der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten Stoffe den Wert von 60 µg/kg nicht überschreitet.

(6) Chloranil wird, soweit es bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten als Katalysator eingesetzt wird, bis zum 15. Juli 1997 als Zwischenprodukt im Sinne des Absatzes 2 betrachtet.

 

9. Im Anhang wird nach "Abschnitt 23" folgender "Abschnitt 24" angefügt:

"Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer I

Verbote

Ausnahmen

Alkane, C10-C13,

Chlor 
(kurzkettige Chlorparaffine)

Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. zur Verwendung in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
  2. zum Behandeln von Leder.

"

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung 

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBI. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4123), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:

"Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine".

2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:

"18. Kurzkettige Chlorparaffine".

alte Fassung

§ 15 
Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenyimethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. Kurzkettige Chlorparaffine
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT,
  21. Hexachlorethan,
  22. Biopersistente Fasern.

Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. 

§ 15 
Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenyimethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. (aufgehoben)
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT,
  21. Hexachlorethan,
  22. Biopersistente Fasern.

Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. 

 

3. § 15d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden."

alte Fassung

§ 15d 
Begasungen

(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:

  1. Brommethan (Methylbromid),
  2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,
  3. Ethylenoxid,
  4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
  5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen,
  6. Sulfuryldifluorid.

Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Die Verwendung von Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zwingend vorschreiben.

(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen.

(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung verlangen.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden.

§ 15d 
Begasungen

(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:

  1. Brommethan (Methylbromid),
  2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,
  3. Ethylenoxid,
  4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
  5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen,
  6. Sulfuryldifluorid.

Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zwingend vorschreiben.

(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen.

(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung verlangen.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden.

 

4. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
"Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine".

b) Nummer 18 erhält folgende Fassung: 

" alte Fassung

Anhang IV Nr. 18 
Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
 

Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden:

  1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
  2. zum Behandeln von Leder.

Anhang IV Nr. 18

(aufgehoben)

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

"

Artikel 3 
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der ChemikalienVerbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Bei der Bekanntmachung der Chemikalien-Verbotsverordnung kann die Angabe "v. H." durch die Angabe "Prozent" beziehungsweise "%" ersetzt werden.

 

Artikel 4 
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

Die Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Mai 2003

 

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement

 

 

 

Anfang