Fünfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2002 Teil I Nr. 74 S.4123, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 

Fünfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)

Vom 15. Oktober 2002


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) (ABI. EG Nr. L 183 S. 58) in deutsches Recht.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 11 Spalte 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben) und".

alte Fassung

Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben) und
  2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben) und

2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

 

2. Abschnitt 11 Spalte 3 wird aufgehoben.

alte Fassung
(aufgehoben) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden.

 

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung 

Anhang IV Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben. 

2. Das Wort "Antifoulingfarben" wird durch die Wörter "Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben)" ersetzt und nach dem Wort "Zubereitungen" werden die Wörter "als biozide Wirkstoffe" eingefügt.

alte Fassung

Anhang IV Nr. 5

Antifoulingfarben

Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben), die folgende Stoffe oder ihre Zubereitungen als biozide Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden:

  1. Quecksilberverbindungen,
  2. Arsenverbindungen,
  3. Zinnorganische Verbindungen oder
  4. Hexachlorcyclohexan (HCH).

 

Anhang IV Nr. 5

Antifoulingfarben

(1) Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder ihre Zubereitungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:

  1. Quecksilberverbindungen,
  2. Arsenverbindungen,
  3. Zinnorganische Verbindungen oder
  4. Hexachlorcyclohexan (HCH).

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, verwendet werden, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden.

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 15. Oktober 2002

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

 

 

 

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