Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz -12. SGB V-ÄndG

BGBl. 2003 Teil I Nr. 25 S.844, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
(Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz -12. SGB V-ÄndG)

Vom 12. Juni 2003


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:


Artikel 1 
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBI. I S. 462), wird wie folgt geändert:

Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können."

alte Fassung

§ 4  
Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen,
  • Betriebskrankenkassen,
  • Innungskrankenkassen,
  • die See- Krankenkasse,
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen,
  • die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung,
  • Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. 

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssauerhöhungen nicht zu gewährleisten. Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können.

§ 4  
Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen,
  • Betriebskrankenkassen,
  • Innungskrankenkassen,
  • die See- Krankenkasse,
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen,
  • die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung,
  • Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. 

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssauerhöhungen nicht zu gewährleisten.

 

Artikel 1a 
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Nach § 17b Abs. 4 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. I S. 886), das zuletzt durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1412) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Hat ein Krankenhaus sein Verlangen, das DRG-Vergütungssystem im Jahr 2003 anzuwenden, den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002 schriftlich mitgeteilt, wird das Vergütungssystem im Jahr 2003 ebenfalls eingeführt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend."

alte Fassung
 

 

Artikel 1b 
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1412, 1422) werden nach den Angaben "§ 6 Abs. 3" und "§ 6 Abs. 2" jeweils ein Komma und die Angabe "§ 6 Abs. 5 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" eingefügt.

alte Fassung
 

 

Artikel 1c 
Änderung des Beitragssatzsicherungsgesetzes

Dem Artikel 5 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4637) wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle."

alte Fassung

Artikel 5
Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003

Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen. Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle.

Artikel 5
Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003

Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen.

 

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte 

Dem § 65 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4637) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können."

 

Artikel 3 
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Artikel 1, Artikel 1 b, 1 c und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 12. Juni 2003

Der Bundespräsident Johannes Rau 
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder 
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt

 

 

 

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