Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S.2283, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Vom 14. November 2003


Auf Grund des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1

Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), geändert durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
"Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses."

alte Fassung

§ 1 
Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

§ 1 
Gebühren

(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2Das Robert-Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 4In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

 

2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird der Text des Gebührentatbestands der Gebührennummer 3.2 wie folgt gefasst:
"Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1)".

alte Fassung
3.2
Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1)
100
3.2
Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABI. EG Nr. L 251 S. 13)
100

 

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 

 

 

Berlin, den 14. November 2003

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin

 

 

 

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