Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV (2008-06-01)

Übersicht Gefahrstoffrecht
Anfang • BGBl. 2002 Teil I Nr. 45 S. 2443, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002

 

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)

Vom 1. Juli 2002


nach der Neufassung (BGBl. 2002 Teil I Nr. 45 S.2442) zuletzt geändert  durch: 


§ 1 
Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

§ 2 

(aufgehoben)

§ 3 
Gebührenermäßigung

Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

§ 4
Widerruf und Rücknahme

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 5 
Widerspruchsverfahren

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben. 

§ 6 
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

 


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Anlage 
(zu § 1 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Gebühren-Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1.

Amtshandlungen bei der Anmeldung eines Stoffes

1.1

Bearbeitung der Anmeldung nach § 6 ChemG 

5 000

1.2

Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 ChemG 

3 000

1.3

Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 ChemG 

1 250

1.4

Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach § 9 ChemG 

4 000 bis 6 000

1.5

Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach § 9a ChemG 

7 500 bis 12 500

2.

Amtshandlungen bei der Mitteilung eines Stoffes

2.1

Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 ChemG 

750

2.2

Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 ChemG 

2000

2.3

Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 ChemG 

375

3.

Sonstige Amtshandlungen

3.1

Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG 

60
je angefangene Arbeitsstunde eines GLP- Inspektors bis 25 000

3.2

Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1)

100

3.3

Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV 

50

3.4

Erteilung einer Befreiung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1)

750

3.5

Erteilung einer Fristverlängerung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

50

3.6

Erteilung einer Ausfertigung der Risikobewertung und Strategieempfehlung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für einen Prioritätsstoff oder einer Ausfertigung des Berichts nach Artikel 7 Abs. 2 der in § 12 Abs. 2 Satz 2 Chemikaliengesetz bezeichneten Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

100

4.

Zulassung von Biozid-Produkten

4.1

Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird

10 000 bis 45 000

4.2

Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird

750

4.3

Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG 

500

4.4

Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG 

500

4.5

Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG 

1 500 bis 17 500

4.6

Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12)

10 000 bis 45 000

4.7

Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG 

2000

4.8

Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG 

500

4.9

Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG 

750

4.10

Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG 

2 500

4.11

Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG 

500

4.12

Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG 

75 000 bis 100 000

4.13

Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG 

2000

4.14

Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13)

500 bis 2000

4.15

Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABI. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie

75 000 bis 125 000

 

 

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