Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Auszug)
(2004-12-15)

BGBl. 2003 Teil I Nr. 66 S.2954, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003

 

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 24. Dezember 2003
(Auszug)


zuletzt geändert durch:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – ((nicht abgedruckt))
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes 
Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes 
Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes 
Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes 
Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes 
Artikel 20 Änderung des Mikrozensusgesetzes 
Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung 
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 
Artikel 23 (weggefallen)
Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes 
Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 
Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 
Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes 
Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 
Artikel 30 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 
Artikel 31 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 
Artikel 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes 
Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 
Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 
Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes 
Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung 
Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung
Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien 
Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes 
Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 
Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes 
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes 
Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes 
Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 
Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes 
Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 
Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen
Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung 
Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung 
Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG 
Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes 
Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) 
Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

I n h a l t s ü b e r s i c h t

K a p i t e l 1
F ö r d e r n u n d F o r d e r n

§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 Leistungsgrundsätze 
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 
§ 6a Option kommunaler Trägerschaft

K a p i t e l 2
A n s p r u c h s v o r a u s s e t z u n g e n 

§ 7 Berechtigte
§ 8 Erwerbsfähigkeit 
§ 9 Hilfebedürftigkeit 
§ 10 Zumutbarkeit
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen 
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen 
§ 13 Verordnungsermächtigung

K a p i t e l 3
L e i s t u n g e n 

Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 14 Grundsatz des Förderns
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II 

§ 19 Arbeitslosengeld II
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts 
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt 
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 
§ 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
§ 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 27 Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Sozialgeld

§ 28 Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen

§ 29 Einstiegsgeld
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II 
§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes

Unterabschnitt 4
Verpflichtungen anderer

§ 33 Übergang von Ansprüchen 
§ 34 Ersatzansprüche 
§ 35 Erbenhaftung

K a p i t e l 4
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren 

§ 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 37 Antragserfordernis
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft 
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften 
§ 41 Berechnung der Leistungen 
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen 
§ 43 Aufrechnung
§ 44 Veränderung von Ansprüchen

Abschnitt 2
Einheitliche Entscheidung

§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit 
§ 44b Arbeitsgemeinschaften
§ 45 Gemeinsame Einigungsstelle

K a p i t e l 5
F i n a n z i e r u n g u n d A u f s i c h t 

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln 
§ 47 Aufsicht
§ 48 Zielvereinbarungen 
§ 49 Innenrevision

K a p i t e l 6
D a t e n s c h u t z

§ 50 Datenübermittlung an Dritte
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen 
§ 52 Automatisierter Datenabgleich

K a p i t e l 7
S t a t i s t i k u n d F o r s c h u n g 

§ 53 Statistik
§ 54 Eingliederungsbilanz 
§ 55 Wirkungsforschung

K a p i t e l 8
M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n

§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern 
§ 58 Einkommensbescheinigung
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 62 Schadenersatz

K a p i t e l 9
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n 

§ 63 Bußgeldvorschriften

K a p i t e l 10
B e k ä m p f u n g v o n L e i s t u n g s m i s s b r a u c h 

§ 64 Zuständigkeit

K a p i t e l 11
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n 

§ 65 Übergangsvorschriften
§ 66 Verordnungsermächtigung

((nicht abgedruckt))

 

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
b) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst:
„§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.

2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Komma gestrichen und die Wörter „Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „und Insolvenzgeld“ ersetzt.

3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a
Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.“

4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst: „§ 28a
Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung“.

5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter „soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht“ durch die Wörter „wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch“ ersetzt.

6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind, “.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe „Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 (weggefallen)“.
d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt §§ 190–206 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: „§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“.
e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst: „§ 367 Bundesagentur für Arbeit“.
f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421, 421b und 421d werden wie folgt gefasst:
„§ 368a (weggefallen) § 374a (weggefallen)
§ 418 (weggefallen) § 420 (weggefallen) § 421 (weggefallen) § 421b (weggefallen)
§ 421d (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst:
„§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen“.
h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „und Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden JobCenter als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart.“

4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind.“

5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben
„Erster Unterabschnitt
Mobilitätshilfen“
und
„Zweiter Unterabschnitt
Arbeitnehmerhilfe“ werden gestrichen.
b) § 56 wird aufgehoben.

9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ und nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“ die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

10a. In § 87 werden die Wörter „das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln“ ersetzt.

11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“ das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.

12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben.

13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.“

15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte Unterabschnitt aufgehoben.

16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen.“

20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.

21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsgeld“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

29a. § 336 wird wie folgt gefasst:
㤠336 Leistungsrechtliche Bindung
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.“

30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschriften“ wird gestrichen.
b) Nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben“ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird aufgehoben.

31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und“ und das Wort „weiteren“ gestrichen.

32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ersatzansprüchen“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird aufgehoben. 

32a. § 367 wird wie folgt gefasst:
㤠367
Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.“

32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.“

32c. § 371 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „den Regionaldirektionen und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur bei Abwesenheit des Mitglieds“ ersetzt.

32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen.“

32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.“

32f. § 374a wird aufgehoben.

32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort „Selbstverwaltung“ die Wörter „und die Stellvertreter“ eingefügt.

32h. § 379 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsausschüsse“ die Wörter „der Regionaldirektionen und“ gestrichen.
b) Absatz 2a wird aufgehoben. 

32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.“

32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“ eingefügt.

33. § 418 wird aufgehoben.

34. § 419 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie
1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und
2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch
1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und
3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen.“

35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben.

36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

37. § 421b wird aufgehoben. 

38. § 421d wird aufgehoben.

39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

39a. § 421e wird wie folgt gefasst: „§ 421e
Förderung der
Weiterbildung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor
dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.“

40. § 427 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4,“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g Abs. 4 und 6 werden aufgehoben.

41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt gefasst:
„(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion“; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion“. Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit“.
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“

42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt: „§ 434k
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.

43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend.“

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.“

2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.

3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.“

4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:
„10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht und
11.„ die Angabe, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist.“

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 5 
Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 

    2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
  3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten
    Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
  4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
  7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 
  10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 
  11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches), eine freiwillige Versicherung bestanden hat, 

    11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend.
  12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. 

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. 

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gleich. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs.1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1, Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs.1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 11 vor.

(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt. 

(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

§ 5 
Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 
  3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten
    Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
  4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
  7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 
  10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 
  11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches), eine freiwillige Versicherung bestanden hat, 

    11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend.
  12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. 

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. 

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gleich. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs.1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1, Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs.1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 11 vor.

(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt. 

(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

2. Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 6  
Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, 

    1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
  2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 
  3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 
  4. Geistliche der als öffentlich- rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
  7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,  Kleidung und dergleichen ausreicht,
  8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. 

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. 

(5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist.

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro.

§ 6  
Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, 

    1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
  2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 
  3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 
  4. Geistliche der als öffentlich- rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
  7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,  Kleidung und dergleichen ausreicht,
  8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. 

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. 

(5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die Versicherung zuständig ist.

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro.

3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und die Wörter „Arbeitslosenhilfe oder“ gestrichen und nach der Angabe „(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ eingefügt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 8  
Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

    1.a) durch den Bezug von Arbeitslosengeld,  Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
  3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit  vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, 
  4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6,11 oder 12),
  5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), 
  6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
  7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

§ 8  
Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

    1.a) durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
  3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit  vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, 
  4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6,11 oder 12),
  5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), 
  6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
  7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

3a. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 9  
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 
  4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren
  7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
  8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, 
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 
  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches, 
  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

§ 9  
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 
  4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren. 

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, 
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 
  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches, 
  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „ , 2, 3“ eingefügt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 10 
Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen 

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 3 bis 8,11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
  3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
  5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist deshalb nicht anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,1891) besteht.

Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
    ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, 
  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war. 

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

§ 10 
Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen 

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8,11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
  3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
  5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist deshalb nicht anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,1891) besteht.

Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
    ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, 
  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war. 

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

5. § 47b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“ das Komma und die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 47b  
Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt; Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.

(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt. 

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 47b  
Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. 

(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt. 

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 49  
Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
  2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
  3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
     
    3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen,
  4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
  5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung  innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
  6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.

§ 49  
Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
  2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
  3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
     
    3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen,
  4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
  5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung  innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
  6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.

7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 61 
Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

§ 61 
Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern „der Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem Wort „ Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 186 
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.

(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.

(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.

(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.

(8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.

(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.

§ 186 
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.

(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.

(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.

(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.

(8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.

(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.

9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern „der Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 190 
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt.

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.

(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

  1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
  2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(11 a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 11.

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

§ 190 
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt.

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.

(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

  1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
  2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(11 a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 11.

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

10. § 203a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ wird die Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 203a 
Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld

Die Agenturen für Arbeit erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.

§ 203a 
Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

Die Agenturen für Arbeit erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.

11. § 232a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der dreißigste Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt der in diesem Satz genannte Teil der Bezugsgröße gilt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 232a 
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld,
Unterhaltsgeld

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

  1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 220 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
  2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der dreißigste Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt der in diesem Satz genannte Teil der Bezugsgröße gilt.

soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.

(2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches.

(3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. 

(4) § 226 gilt entsprechend.

§ 232a 
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld,
Unterhaltsgeld

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

  1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 220 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
  2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Arbeitslosenhilfe,

soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.

(2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches.

(3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. 

(4) § 226 gilt entsprechend.

11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 240 
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (aufgehoben)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 43,56 DM, im Beitrittsgebiet = 34,22 DM]. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) [ab 1.1.1994 = 190 DM, im Beitrittsgebiet = 147,50 DM], bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 98 DM, im Beitrittsgebiet = 77 DM]. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden.

(5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

§ 240 
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (aufgehoben)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 43,56 DM, im Beitrittsgebiet = 34,22 DM]. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) [ab 1.1.1994 = 190 DM, im Beitrittsgebiet = 147,50 DM], bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 98 DM, im Beitrittsgebiet = 77 DM]. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden.

(5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt: 

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 246
Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr.

§ 246

(gestrichen)

12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter „Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 251 
Tragung der Beiträge durch Dritte

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

  1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
  2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt.

§ 251 
Tragung der Beiträge durch Dritte

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

  1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
  2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt.

13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 252 
Beitragszahlung

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch.

§ 252 
Beitragszahlung

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch.

 

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe“.
b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt:
㤠276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
§ 276c„ Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe“.

1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
des Zweiten Buches beziehen oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,“.

2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und
1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder
2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind.“

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.“

5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Das Wort „, Unterhaltsgeld“ wird gestrichen.

6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,“ ersetzt.

7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
„2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro,
2b.„ bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme,“.
b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
„2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,“.

8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

9. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.

10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig.“

11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234
Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.“

13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:
„mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,“.

14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.“

15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.“

16. § 276a wird aufgehoben.

17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b und 276c eingefügt:
㤠276b
Beitragspflichtige Einnahmen
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.

§ 276c
Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.“

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „des Zweiten oder des Dritten Buches“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 2
Versicherung kraft Gesetzes

 (1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,
6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches).

  (2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

 (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

  1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
  2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten.

 2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

  1. Verwandte bis zum dritten Grade,
  2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
  3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)

der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

§ 2
Versicherung kraft Gesetzes

 (1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,
6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches).

  (2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

 (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

  1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
  2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten.

 2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

  1. Verwandte bis zum dritten Grade,
  2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
  3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)

der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 45
Voraussetzungen für das Verletztengeld

 (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

  1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
  2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

  (2) 1Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

  1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
  2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
  3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
  4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

2Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

 (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

 (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend.

§ 45
Voraussetzungen für das Verletztengeld

 (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

  1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
  2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.

  (2) 1Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

  1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
  2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
  3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
  4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

2Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

 (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

 (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend.

3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 47
Höhe des Verletztengeldes

 (1) 1Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

  1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
  2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.

2Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 4Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

 (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches.

 (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

 (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

 (7) (aufgehoben)

 (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend.

§ 47
Höhe des Verletztengeldes

 (1) 1Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

  1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
  2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.

2Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 4Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

 (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches.

 (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

 (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

 (7) (aufgehoben)

 (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend.

4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 52 
Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld

 Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

  1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletzten- oder Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
  2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen.

§ 52 
Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld

 Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

  1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletzten- oder Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
  2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen.

5. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ jeweils durch die Wörter „dem Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 58
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 46 Abs.1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 58
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus § 46 Abs.1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht.

6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Meldepflichtige nach dem“ die Wörter „Zweiten oder“ eingefügt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 125
Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes

 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig

  1. für die Unternehmen des Bundes,
  2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Zweiten oder Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
  3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
  4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
  5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
  6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.

  (2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen.

 (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

§ 125
Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes

 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig

  1. für die Unternehmen des Bundes,
  2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
  3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
  4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
  5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
  6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.

  (2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen.

 (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern „insbesondere mit“ die Wörter „den Behörden der Zollverwaltung,“ eingefügt und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

 

Artikel 8
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(860-8)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfügung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der bei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“

Artikel 9
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“.
b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“. c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit“.

2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort „Landesarbeitsamtsbezirke“ durch das Wort „Bundesländer“ ersetzt.

7. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Landesarbeitsamtsbezirken“ durch das Wort „Bundesländern“ ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
h) In Absatz 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
i) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Bestellung“ das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
j) In Absatz 9 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

8. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „unterstützen die Arbeitsämter“ durch die Wörter „unterstützt die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

9. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „des zuständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

13. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

14. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben. 

16. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „im Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.

17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsämter und Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“, das Wort „erlassen“ durch das Wort „erlässt“ und die Wörter „beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

19. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt.“

20. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 120
Widerspruchsausschüsse
der Bundesagentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen“ und die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der
im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie
das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt und
die Vertrauensperson.“

21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter „den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(860-10-1/2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,“.

2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(860-11)

§ 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „ ,Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,“.

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(860-6-21)

Dem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwendungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“

Artikel 12
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(2126-13)

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder die Arbeitslosenhilfe“ gestrichen und das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 56 
Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.  

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit  über. 

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

§ 56 
Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

In der Fassung vom 1.1.2005 geändert durch  Artikel 19 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S. 2848, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003)

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.  

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

 

Artikel 13
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(2212-2)

In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

(2212-4)

In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

(2330-22-2)

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(2330-32)

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort „Flüchtlingsgesetzes“ durch das Wort „Flüchtlingshilfegesetzes“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern 1.8 bis 1.10 eingefügt:
„1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
1.9„ die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,
1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-DHilfegesetzes,“.
cc) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Nummer 2.2.
ee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt:
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,“.
ff) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. gg) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,“.
hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des FulbrightAbkommens gezahlt werden,“.
ii) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 sowie den §§ 24 und 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,“.
jj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestrichen und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“ durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.

2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden das Wort „geförderten“ durch das Wort „geförderte“ und die Angabe „§ 47 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.

4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „in der ab 1. Januar 2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002 in der jeweils“ ersetzt.

5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Satzes“ durch das Wort „Absatzes“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

(240-1)

§ 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Bedürftigkeit und das bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.“

Artikel 17a
Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

(240-11)

Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor der Registrierung von“ die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „in der Regel von“ die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die für den Zuweisungsort zuständige Agentur für Arbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;“.

Artikel 17b
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

(255-1)

§ 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠6
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“

3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Ausländergesetzes

(26-6)

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Sozial- oder Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

(26-7)

In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 19a
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(2178-1)

Nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender § 7b eingefügt:
㤠7b
Erstattung

Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach
den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.“

Artikel 20
Änderung des Mikrozensusgesetzes

(29-27)

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „-hilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Altenteil; Sozialhilfe;“ wird das Wort „Sozialgeld;“ eingefügt.
2. In Buchstabe i wird die Angabe „-hilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Zivilprozessordnung

(310-4)

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert:

1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern „für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,“ die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ und nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ die Angabe „ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „des Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter „oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der
Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 23 

(weggefallen) 

Artikel 24
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

(362-2)

(aufgehoben, durch Artikel 21 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 66 S.3220, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004) )

Artikel 25
Änderung des Wohngeldgesetzes

(402-27)

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses
§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit“
durch die Angabe
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§§ 31 bis 33 (weggefallen)“ ersetzt.

2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Empfänger von
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistung.
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder bleibt unberührt.
(4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragsteller oder im Falle eines solchen Antrags an den Empfänger der Miete gezahlte Wohngeld wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen abhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.“
2a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen“ durch die Wörter „bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen“ durch die Wörter „bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Haushaltsgrößen über zwölf Personen“ durch die Wörter „über
zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“ und das Wort „Personen“ durch das Wort „Familienmitglieder“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „außer beim Mietzuschuss nach dem Fünften Teil“ gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
1. der Ehegatte,
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft führen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird der Wohnraum von Familienmitgliedern mitbewohnt, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familienmitglieder, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.“

5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter „bei einem Haushalt mit“ durch die Wörter „bei … zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)“ ersetzt.
b) In der linken Spalte der Tabelle werden
aa) die Wörter „einem Alleinstehenden“ durch die Zahl „1“,
bb) die Wörter „zwei Familienmitgliedern“ durch die Zahl „2“,
cc) die Wörter „drei Familienmitgliedern“ durch die Zahl „3“,
dd) die Wörter „vier Familienmitgliedern“ durch die Zahl „4“,
ee) die Wörter „fünf Familienmitgliedern“ durch die Zahl „5“ und
ff) das Wort „weitere“ durch die Wörter „weitere zum Haushalt rechnende“
ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Nummern 1.9 bis 1.11 eingefügt:
„1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,
1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,“.
bb) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.
dd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt:
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,“.
ee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. ff) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,“.
gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,“.
hh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
ii) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestrichen und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“ durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.

6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort „ein“ die Wörter „nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener“ eingefügt.

6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten.“

6c. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Antragberechtigten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragberechtigten“ durch die Wörter „des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten“ ersetzt.

6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wörtern „die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1“ die Wörter „und 3“ eingefügt.“

7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen nach § 1 Abs. 2 empfangen werden und wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird.“

8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person“ durch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Miete oder Belastung verringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.“
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.“

9a. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend.“
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Wegen anderer als der in“ die Angabe „§ 1 Abs. 2,“ eingefügt.

10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. 

11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil, die sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen,“ durch die Wörter „Teil im Jahr 2002“ ersetzt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
1. Art des Antrages und der Entscheidung;
2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes;
4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder;
5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen;
8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 3 bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 9 werden die Wörter „sowie im Anwendungsbereich des Fünften Teils der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte“ gestrichen.

13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben.

14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter „vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058),“ gestrichen.

15. In § 39 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die
1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder
4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören.“

16. In Anlage 1 wird das Wort „Haushaltsgröße“ durch die Wörter „der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder“ ersetzt.

17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Alleinstehende“ durch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied“ ersetzt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das Wort „Alleinstehenden“ durch die Wörter „zum Haushalt rechnenden Familienmitglied“ ersetzt.

18. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.

19. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „drei“ die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „drei“ die Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.

20. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „vier“ die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „vier“ die Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.

21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „fünf“ die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort „fünf“ die Wörter „zum Haushalt rechnenden“ eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

(404-26)

In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

(53-3)

In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter „oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Artikel 28
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(53-4)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüberschrift des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a jeweils nach dem Wort „Arbeitslosenbeihilfe“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.

3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammerangabe das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

4. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „156“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

Artikel 28a
Änderung des Zivildienstgesetzes

(55-2)

In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

(603-10)

In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe „50,5 vom Hundert“ durch die Wörter „abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ und die Angabe „49,5 vom Hundert“ durch die Wörter „zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ ergänzt.

Artikel 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

(603-12)

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe
von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu.“

2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 190 000 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro, Sachsen 319 000 000 Euro, Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro, Thüringen 176 000 000 Euro.
Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im Jahr 2008 wird überprüft, ob und in welcher Höhe diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010 auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr 2008 gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln.

Artikel 31
Änderung der Abgabenordnung

(610-1-3)

In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten.“ eingefügt.

Artikel 32
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990

(610-6-5)

In § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das Komma gestrichen und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „und der Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;“.

2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Dritten“ durch das Wort „Zweiten“ ersetzt.

3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lebensunterhalt“ die Wörter „oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ eingefügt.

Artikel 33a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

(611-10-14)

§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein Komma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Artikel 34
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(621-1)

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „zur Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Sozialhilfe oder“ werden durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „gelten ergänzend die Vorschriften“ werden die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach dem Wort „gewährte“ die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder“ eingefügt.
bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1 nach der Angabe „Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach den Wörtern „oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann“ die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit,“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ein Komma und die Wörter „oder die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts“ eingefügt.
cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.“

2. § 363 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist“ werden durch die Wörter „gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

(702-3)

Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.“

2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

Artikel 35a
Änderung der Gewerbeordnung

(7100-1)

In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

Tritt am 1. April 2004 in Kraft alte Fassung:

Tritt am 1.April 2004 in Kraft: Artikel 67 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S. 2848, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003)

§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. in § 148 Nr. 1,
    2. in § 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. in § 148 Nr. 1,
    2. in § 404 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

 

Artikel 35b
Änderung der Handwerksordnung

(7110-1)

In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung
 

 

Artikel 35c
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

(7632-1)

Dem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen.“

Artikel 36
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

(800-2)

In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 11
Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

  1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

  2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,

  3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

§ 11
Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

  1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

  2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,

  3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

 

Artikel 37
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien

(800-7)

In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das Komma und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „oder der Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

(800-18)

In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „und der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

Artikel 38a
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(8051-10)

In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „je ein Vertreter des Landesarbeitsamts,“ durch die Wörter „ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter“ ersetzt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 55 
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.

(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:

  1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. ein Vertreter des Landesjugendringes,
  3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter, des Landesjugendamtes, der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und
  4. ein Arzt.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.

(4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.

§ 55 
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.

(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:

  1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. ein Vertreter des Landesjugendringes,
  3. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes, des Landesjugendamtes, der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und
  4. ein Arzt.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.

(4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.

 

Artikel 39
Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes

(806-3)

Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“ das Wort „Berufsausbildungsvorbereitung,“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52 Abs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.“

Artikel 40
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

(806-21)

Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 47
Berufliche Umschulung

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen.

(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.

(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45 gelten entsprechend.

§ 47
Berufliche Umschulung

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen.

(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45 gelten entsprechend.

2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 52
Überwachung, Beratung
“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Angaben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“ werden durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 52
Überwachung, Beratung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen.

(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Angaben.

(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.

§ 52
Überwachung, Berater

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen.

(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

 

Artikel 41
Änderung des Vorruhestandsgesetzes

(810-34)

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

Artikel 42
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

(810-36)

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ ein Komma und die Wörter „Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist.“

Artikel 42a
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(8252-3)

In § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.

Artikel 43
Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes

(826-25)

§ 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendwohlfahrtgesetz“ die Wörter „den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe sowie“ gestrichen.

Artikel 44
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“

Artikel 45
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

(85-3)

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“ gestrichen.
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“

Artikel 46
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

(85-4)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld“ die Wörter „und Kinderzuschlag“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „wird das Kindergeld“ durch die Wörter „werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag“ und die Wörter „es wird“ durch die Wörter „sie werden“ ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter „Das Kindergeld wird“ durch die Wörter „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden“ und die Wörter „es wird“ durch die Wörter „es werden“ ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.
(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt.
(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.“

4. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11
Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt.“

6. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12 Aufrechnung
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bescheides“ die Wörter „über die Entziehung des Kindergeldes“ eingefügt.

8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt: 
㤠22
Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.“

Artikel 46a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

(9231-1)

In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort „Unterhaltsvorschussgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft alte Fassung

§ 39 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
  2. Vornamen,
  3. Ordens- und Künstlername, 
  4. Anschrift,
  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, 
  6. Name und Anschrift des Versicherers,
  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung, 
  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
  11. Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. 

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
    1. ) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
    2. ) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes übergegangenen Ansprüchen

    in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,

  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

§ 39 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
  2. Vornamen,
  3. Ordens- und Künstlername, 
  4. Anschrift,
  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, 
  6. Name und Anschrift des Versicherers,
  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung, 
  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
  11. Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. 

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
    1. ) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
    2. ) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes oder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes übergegangenen Ansprüchen

    in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,

  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

 

Artikel 47
Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen

(215-3)

In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 48
Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

(2170-1-21)

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ ersetzt.
2. In Anlage 1 wird die Angabe „2002“ durch die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 48a
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(2212-2-14)

In § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe „ , Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2)“ gestrichen.

Artikel 49
Änderung der Ausländergebührenverordnung

(26-1-9)

In § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Artikel 50
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung

(26-1-12)

Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

2. In § 8 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG

(26-2-1)

§ 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.

Artikel 51a
Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung

(303-15-2)

§ 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠2
Vereinfachter Antrag

Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.“

Artikel 52
Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung

(310-4-7)

In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3842) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung

(310-19-3)

Die Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetz“ die Wörter „oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt und die Wörter „Bescheid des Sozialamtes“ durch die Wörter „hierüber erhaltenen Bescheid“ ersetzt.

2. In Abschnitt E wird die Angabe „Arbeitslosenhilfe mtl.“ durch die Angabe „Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld mtl.“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung der Wohngeldverordnung

(402-27-1)

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen
§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes“
durch die Angabe
„Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen § 8 (weggefallen)“
ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 

3. § 8 wird aufgehoben.

4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von dem Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglied“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3 des Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

Artikel 54a
Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

(621-1-LDV3)

§ 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
2. Nach den Wörtern „Leistungen nach“ werden die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.

Artikel 55
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung

(806-21-1-267)

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10, 11, 11.1 und 11.2 angefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
11.„ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
11.1 Arbeitslosengeld II, 11.2 Sozialgeld.“

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.“
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“.

3. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt:
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe „10.“ gesetzt.
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes“ wird die Angabe „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)“ gesetzt.
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse“ wird die Angabe
„a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der wesentlichen Leistungen erläutern
b)„ Leistungsvoraussetzungen prüfen“.
gesetzt.
c) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt:
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe
„11. 11.1 11.2“ gesetzt.
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes wird die Angabe
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Nr. 11)
Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1) Sozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)“ gesetzt.
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse“ wird die Angabe
„a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern
b)„ Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten
c)„ Leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen“
gesetzt.

4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Der Abschnitt „Erstes Ausbildungsjahr“ wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b“.
bb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgende Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt:
„11.1 Arbeitslosengeld II
11.2„ Sozialgeld, Lernziele a bis c“.
c) In Absatz 3 des Abschnitts „Zweites Ausbildungsjahr“ werden nach Nummer 7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2 Sozialgeld“.
d) In Absatz 3 des Abschnitts „Drittes Ausbildungsjahr“ werden nach Nummer 7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2 Sozialgeld“.

Artikel 55a
Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
(810-1-22)

Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)“ werden durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4. 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.“
3. § 3 wird aufgehoben.

Artikel 56
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)

§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
2. In Nummer 5 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,“ gestrichen.

Artikel 57
Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

(860-3-20)

Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird aufgehoben.

Artikel 57a
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(860-4-1-12)

In § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3 oder 4“ durch die Angabe „Nr. 3, 3a oder 4“ ersetzt.

Artikel 58
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 59
Neufassung des Wohngeldgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes
in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 59a
Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 60
Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b, Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 treten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft:

  1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist,
  2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003

 

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

 

 

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