Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG (2004-05-13) - Auszug-

BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 21 S.718, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 

 

Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)

-Auszug-

Vom 5. Mai 2004


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Gerichtskostengesetz (GKG)

Inhaltsübersicht

...

Artikel 2
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -JVEG)

Inhaltsübersicht

...

Artikel 3
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-RVG)

Inhaltsübersicht

...

Artikel 4
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1142) wird wie folgt geändert: 

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst „Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes".

2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschädigung" ein Komma und die Wörter „die Vergütung" eingefügt.
(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBI. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „oder Vergütung" eingefügt und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

...

 

(8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102) wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.

alte Fassung

§ 23 
Amtssprache 

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 23 
Amtssprache 

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetze seine Entschädigung oder Vergütung' ersetzt.

alte Fassung

§ 26 
Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen, 
  4. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetze seine Entschädigung oder Vergütung.

§ 26 
Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen, 
  4. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

 

 

(9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter ,.Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort „Entschädigung "durch das Wort ,Vergütung" ersetzt.

 

(10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. 1 S. 2141; 19981 S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe, § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

 

(11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBI. 1 S. 1791) werden nach den Wörtern „Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie" die Wörter „die Vergütung von" eingefügt; die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

alte Fassung

§ 7
Verhandlungsgrundsätze

(1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen.

§ 7
Verhandlungsgrundsätze

(1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen.

 

...

(13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966 (BGBI. I S. 187) werden die Wörter „Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung v 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1 S. 757)" durch die Wörter „eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesehes" ersetzt.

...

(16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

...

(20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert:

1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.

2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt

4. § 413 wird wie folgt gefasst:
㤠413
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz." 

5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde n zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt."

...

(22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 71 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

2. § 84 wird wie folgt gefasst:
㤠84
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz"

3. § 304 Abs.3 wird wie 10191 gefasst:
„(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, =der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt"

4. In § 379a wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

(23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. 1 S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33
Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtlichen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."

2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 

3. § 46 wird aufgehoben.

(24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

alte Fassung

§ 9.

(1) 1Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. 2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

§ 9.

(1) 1Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. 2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 aufgehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung „(6)" gestrichen.

alte Fassung

§ 12.

Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

§ 12.

(1) Im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens 500 Euro erhoben. Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Euro.

(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.

(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben. Soweit ein Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden. 5§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechtsstreit noch anhängig ist; § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist

(5) In Verfahren nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.

(5a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser Partei ist. 

(5b) (aufgehoben)

(6) Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. 3§ 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung. 

3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 49 und 54 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

alte Fassung

§ 106.

(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.

(2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; die § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 106.

(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.

(2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; die §§ 49 und 54 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

(25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets 

(26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BG BI. 1 S. 3987), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Pauschsatz" durch die Angabe „Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale" ersetzt.

(27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBI. 1 S. 442, 2262: 20021 S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3922) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Dichter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

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(34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. I S. 598), wird wie folgt geändert:

1. § 1835 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes über die Entschädigung v n Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird."

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend."

alte Fassung

§ 1835
Aufwendungsersatz

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 

(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

§ 1835
Aufwendungsersatz

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. Das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierundzwanzigfachen" durch das Wort „Neunzehnfachen" ersetzt und nach dem Wort „Arbeitszeit" die Angabe „(§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)" eingefügt.

alte Fassung

§ 1835a
Aufwandsentschädigung

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr: 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 1835a
Aufwandsentschädigung

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Vierundzwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr: 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen" durch die Wörter„§ 1835 Abs. 1a gilt entsprechend" ersetzt.

alte Fassung

§ 1836 
Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund

  1. ) mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  2. ) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; § 1835 Abs. 1a gilt entsprechend.

(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. 

§ 1836 
Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund

  1. ) mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  2. ) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen.

(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. 

 

(35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBI. I S. 1580) wird aufgehoben.

(36) In § 48 Abs.1 Satz 5 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

(37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2457), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes v 26. November 2001 (BGBI. 1 S. 3138) geändert werden ist, werden die Wörter „werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

(38) In § 3 Abs. 2 Salz 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBI. 1 S. 2950) werden das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

(39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

(40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Angabe ,.§ 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

(41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. I S.390), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt: „§ 128a
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädlgungsgesetz."

2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.

(42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BG BI. 1 S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 127)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 128)" die Wörter „und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a)" eingefügt.

2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.

 

...

Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden."

4. § 9 wird wie folgt gefasst:
"§ 9
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Roch Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet."

(51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2543), geändert durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1325), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe „§§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben „nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Sah 1 bis 3 und § 15" durch die Angaben „oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesehen; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 Sah 1 bis 3" ersetzt.
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersehern, Entschädigung von Zeugen und Dritten" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe 㤠34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst :
„(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden."
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht."

(52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390) wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ersetzt.

(53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2838), wird wie folgt geändert:

1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§ 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersehern, Entschädigung von Zeugen und Dritten" ersetzt.

2. § 59 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 59
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten

Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.

§ 59 
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

"

3. §107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „12,50 Euro" durch die Angabe „20 Euro" und die Angabe „6 500 Euro" durch die Angabe „7 500 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst.
(3) Als Auslagenwerden erhoben 

  1. Entgelte für Telegramme;
  2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde;
  3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Vorwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;
  4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen 
    a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Information, und Kommunikationssystem,
    ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro, 
    b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;
  5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgeselz zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Salz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht. Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden n entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;
  6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
    a) die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),
    b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,
    c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Eure; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
  7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
  8. Auslagen für die Beförderung von Personen;
  9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;
  10. an Dritte zu zahlende Beträge für
    a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,
    b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen,
    c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
  11. Kosten einer Erzwingungshaft;
  12. nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge;
  13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten An zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
  14. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind."

d) In Absatz 5 werden nach dem Wert „Sendung" die Wörter „einschließlich Rücksendung" eingefügt und die Angabe „acht Euro" durch die Angabe „12 Euro" ersetzt.

alte Fassung

§ 107 
Gebühren und Auslagen

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7 500 Euro.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 15 Euro.

(3) Als Auslagenwerden erhoben 

  1. Entgelte für Telegramme;
  2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde;
  3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Vorwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;
  4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen 
    a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Information, und Kommunikationssystem,
    ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro, 
    b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;
  5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgeselz zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Salz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht. Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden n entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;
  6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
    a) die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),
    b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,
    c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Eure; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
  7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
  8. Auslagen für die Beförderung von Personen;
  9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;
  10. an Dritte zu zahlende Beträge für
    a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,
    b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen,
    c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
  11. Kosten einer Erzwingungshaft;
  12. nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge;
  13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten An zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
  14. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben.

§ 107 
Gebühren und Auslagen

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 12,50 Euro und höchstens 6 500 Euro.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 13 Euro.

(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;
  2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
  3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
  5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191 a Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;
  6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
    a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
    b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
    c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,27 Euro; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
  7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
  8. Kosten für die Beförderung von Personen;
  9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
  10. an Dritte zu zahlende Beträge für
    a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
    b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
    c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
  11. Kosten einer Erzwingungshaft;
  12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
  13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal acht Euro als Auslagen erhoben.

4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsalz 2 wird die Angabe „fünfzig Euro" durch die Angabe ,.zweihundert Euro' ersetzt.

alte Fassung

§ 108 
Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  1. selbständigen Kostenbescheid,
  2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

§ 108 
Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  1. selbständigen Kostenbescheid,
  2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

(54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBI. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 4013) geändert werden ist, wird wie folgt gefasst:
„Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset "

...

(57) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 3866; 20031 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschadigungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „werden auf Antrag entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten auf Antrag ne Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten s eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

(58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zu Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1 b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 606) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(59) In §104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
schädigung vereinbaren" durch die Wörter „Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf' ersetzt.

...

(73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 5 . Juli 1996 (BGB' .1 S. 1120), das zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

(74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBI. I S. 248) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe„§ 1 Abs. 3" durch dle Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" ersetzt.

(75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 4218), die durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBI. 1 S. 4569; 20031 S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung" durch das Wort ,.Vergütung" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigung im Rahmen der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Ent

(76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschadigungsgesetzes ersetzt.

(77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBI. 1 S. 2491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" ersetzt.

2. In Satz 4 werden das Wort „Entschädigung" durchaus Wort „Vergütung" und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

3. In Satz 5 werden das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" und die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

...

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung
und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert: 

1. Die lnhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung".
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34 Beratung, Gutachten und Mediation".

2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung".

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

...

 

Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften 

Es werden aufgehoben:
1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390),

2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 981),

3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 981), und

4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390).

 

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7. 11. 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60, 68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 8 
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2004

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

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