Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) -Auszug- 

BGBl.  2004 Teil 1 Nr. 45 S.2198, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004

Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz 
(1. Justizmodernisierungsgesetz) 

vom 24. August 2004 


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 411 a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten".
b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst: „§ 413 Sachverständigenvergütung".
c) Nach der Angabe zu §552 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 552a Zurückweisungsbeschluss".
d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst: „§ 649 Festsetzungsbeschluss".

1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten. haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin."

2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen."

3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat."

4. Dem § 91 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt. wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist."

5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist."

6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen."

7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist beträgt einen Monat. wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung. der Revision. der Nichtzulassungsbeschwerde. der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e. 629a Abs. 2 einzuhalten."

8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: 
a) Das Wort „unverzüglich" wird gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde."

8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das
Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend."

9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung. auf die es sich bezieht, widerrufen werden."

9a. § 307 wird wie folgt gefasst:
㤠307 Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht."

10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2)."

11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln. wenn eine Partei dies beantragt."

12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Rüge begründet. so hilft ihr das Gericht ab. indem es den Prozess fortführt. soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist."

12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig. als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt. sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist."

13. (weggefallen)

14. Nach § 411 wird folgender § 411 a eingefügt: „§ 411 a
Verwertung von
gerichtlichen Sachverständigengutachten
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden."

14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst:
㤠413
Sachverständigenvergütung". 

15. (weggefallen)

16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu. wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden."

16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift" ersetzt durch die Wörter „der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung".
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat."

17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „entscheidet" wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes:".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden."

19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern."

19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt: 
„§ 552a Zurückweisungsbeschluss
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

...

 

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

...

„sofern nicht in den Fällen der §§ 234. 387 Abs. 1. § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat."

15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze la und 1 b eingefügt:
„(la) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen. dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460. 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1 a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst. gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt."

16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches. wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,".

16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches. wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist."

17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen: der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen."

17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt. kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig."

18. § 418 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 408a gilt entsprechend."

19. In § 468 werden die Wörter „oder Körperverletzungen" gestrichen.

20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1. § 100b Abs. 3 Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4. § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2. § 111 Abs. 2. § 111 e Abs. 1 Satz 2, § 111 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 1111 Abs. 2 Satz 2. Abs. 6 Satz 1. 2. § 131 Abs. 1. Abs. 2 Satz 1. Abs. 3 Satz 2. § 131 c Abs. 1 Satz 1, 2. Abs. 2 Satz 1. 2, § 132 Abs. 2. § 163d Abs. 2 Satz 1. 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1. 2 wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt. 

 

Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427). zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1838), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
„(weggefallen) § 49".

2. §49 wird aufgehoben.

 

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718). wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:

„  alte Fassung
§ 48 (weggefallen) § 48 Zeugen

".

2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten."

alte Fassung

§ 46 
Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

§ 46 
Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

 

3. § 48 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 48 
Zeugen

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.

(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.

 

3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

alte Fassung

§ 53 
Aufgaben der Polizei

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

§ 53 
Aufgaben der Polizei

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

 

3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

alte Fassung

§ 63 
Beteiligung der Verwaltungsbehörde

(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.

(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.

(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.

§ 63 
Beteiligung der Verwaltungsbehörde

(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.

(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.

(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.

 

4. In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

alte Fassung

§ 77a 
Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

§ 77a 
Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

 

5. § 78 Abs. 5 wird aufgehoben. 

alte Fassung

§ 78 
Weitere Verfahrensvereinfachungen

(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.

(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

(5) (aufgehoben)

§ 78 
Weitere Verfahrensvereinfachungen

(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.

(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist unanfechtbar.

 

5a. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet" die Wörter „und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden" eingefügt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" gestrichen.

alte Fassung

§ 79 
Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
  5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

§ 79 
Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
  5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

 

5b. § 80a wird wie folgt gefasst: 

alte Fassung

§ 80a
Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt. soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist. das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde. nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.

§ 80a 
Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt

  1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist,
  2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.

(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

"

6. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe 㤠46 Abs. 3. 4 und 7" wird durch die Angabe 㤠46 Abs. 3, 4. 5 Satz 2 und Abs. 7" ersetzt.
b) Die Angabe 㤤 47 bis 49" wird durch die Angabe 㤤 47, 49" ersetzt.

alte Fassung

§ 83 
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4. 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig.

(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.  

§ 83 
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4 und 7, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig.

(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.  

 

Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686). zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1950). wird wie folgt geändert:

0. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt."
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltungsbeamte" durch die Wörter „ein Verwaltungsbeamter" ersetzt.

0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat."

1. § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchs" ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptsache" ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefugt:
„6. über die Beiladung."

2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird: das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „zwei Monate" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen."

2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt. wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."

2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Steuersachen" durch das Wort „Abgabenangelegenheiten" ersetzt und nach dem Wort „Steuerberaters" die Wörter „oder Wirtschaftsprüfers" eingefügt.

 

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBI. 1 S. 442. 2262. 2002 1 S. 679). zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:

0. In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat."

0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen."

1. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Klage" ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptsache' ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. über die Beiladung."

2. Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt. wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."

 

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535). zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842), wird wie folgt geändert:

0. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 91" durch die Angabe „191 a" ersetzt. 
b) In Absatz 2 wird die Angabe „198" durch die Angabe „197" ersetzt.

1. Dem § 131 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich. kann es. ohne in der Sache selbst zu entscheiden. den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen. insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen."

2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchs" ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptsache" ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.

 

Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065). zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

2. § 16 Abs. 1 Nr.8 wird aufgehoben.

3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
㤠19
Aufhebung von Richtervorbehalten
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt. durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben. soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1. soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen:
2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2:
3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7;
5. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen. dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat. soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden."

4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „§ 24b Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt. durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend. soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden."

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen. wenn
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht. dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn
1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben. der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben. entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist."

6. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Abs. 2a und 2b" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145,146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt."

 

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 310-14. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. I S. 1250). wird wie folgt geändert:
1. In § 38 werden die Wörter „die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eingetragenen Eigentümers sowie" gestrichen.
2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe„Abs. 4" ersetzt.
3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

 

Artikel 11
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919). das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBI. 1 S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 werden die Wörter „und die Ablaufhemmung (Absatz 6)" gestrichen und das Wort „beginnen' durch das Wort "beginnt" ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt."

3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Wörter „einem Jahr" ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 12
Aufhebung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen

Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 992). zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 188). wird aufgehoben.

 

Artikel 12a 
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077). zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünfzehnten Titel wie folgt gefasst: „Fünfzehnter Titel Gerichtssprache".

2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das Komma und die Wörter „Verständigung mit dem Gericht" gestrichen.

 

Artikel 12b
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111. Gliederungsnummer 315-1. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 598) geändert worden ist. werden jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache" die Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht" gestrichen.

 

Artikel 12c
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. 1 S. 3322). zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 2012). wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Auslieferungsersuchen" die Wörter „innerhalb angemessener Frist" eingefügt.

2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

3. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt. 

 

Artikel 12d
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.3 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBI. 1 S. 550), wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter "wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet" durch die Wärter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 gestattet ist" ersetzt.

alte Fassung

§ 9a

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 gestattet ist.

(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

(3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

§ 9a

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet.

(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

(3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

2. In § 106 Abs. 2 wird Nummer 3 aufgehoben. 

alte Fassung

§ 106

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
  3. (aufgehoben)
  4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

§ 106

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
  3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat
  4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

 

Artikel 12e 
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 974). wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen nach § 193 Abs. 2." gestrichen.

 

Artikel 12f
Änderung des Gerichtskostengesetzes

In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718). das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer 3600 folgende neue Nummer 3600 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
 jeweiligen Gebühr 3110 
bis 3117, soweit nichts 
anderes vermerkt ist
3600
  • Verfahren über die
    Beschwerde gegen 
    einen Beschluss 
    nach § 411 Abs. 1 Satz 3
    StPO .
0.25"

Die bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Nummern 3601 und 3602.

 

Artikel 12g
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2978. 2979). das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte' durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Obereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1994 II S. 26). das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBI. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(3) In § 20 Abs. 3 Satz 2. Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2835). das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist. wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBI. 1 S. 2455), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1650). das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBI. 1 S. 3390) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537). das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(8) In § 30 Abs. 3. § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBI. 1 S. 2144) wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 11 S. 1183), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBI. 2002 11 S. 2482) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. 1 S. 3202) wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 3866. 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1753). wird wie folgt geändert:
1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Hochschule" die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt' eingefügt.
2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfsbeamten" durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungspersonen" ersetzt.
3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125. 1993 1 S. 2493). das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBI. 1 S. 2146) geändert worden ist. wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(13) In § 37 Abs. 3 Satz 2. Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111. Gliederungsnummer 7400-1. veröffentlichten bereinigten Fassung. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1859) geändert worden ist. wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310). das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. I S. 1146, 2003 1 S. 178). das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1763) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBI. 1 S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594. 595). das zuletzt durch Artikel3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 2014) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2876). das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. I S. 1865) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.

(20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50). das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2004" durch die Angabe „31. Dezember 2006" ersetzt.

 

Artikel 13
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 14 
Inkrafttreten

alte Fassung
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 11 tritt am sechsten des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin. den 24. August 2004

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 


BGBl.  2004 Teil 1 S.2300

 

Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz

Vom 1. September 2004

Artikel 14 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBI. 1 S. 2198) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."

 

Berlin. den 1. September 2004

Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Berndt Netzer

 

 

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