Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft

BGBl. 2008 Teil I Nr. 9 S. 313, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 

Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft

Vom 13. März 2008


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1. § 1600 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende Personen“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in seinem ersten Satz wie folgt gefasst:
Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.

alte Fassung
§ 1600
Anfechtungsberechtigte

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

  1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
  2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  3. die Mutter,
  4. das Kind und
  5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.

(4) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(6) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.

 

2. In § 1600b wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.

alte Fassung
§ 1600b
Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 

(5) 1Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. 3Im Übrigen sind die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

 

3. § 1600e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,
2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,
3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.
Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder der Behörde“ eingefügt.

alte Fassung
§ 1600e
Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation

(1) 1Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

  1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,
  2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,
  3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
  4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

2Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.

 

 

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Dem § 29a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen,
wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anfechtbar wäre.“
(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen,
wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung
der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anfechtbar wäre.“
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 25 wird die Angabe „(§ 77 Abs. 2
Satz 1, § 78 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 77
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)“ ersetzt.
b) In Nummer 26 werden das Wort „Eheeintrag“
durch das Wort „Heiratseintrag“ und die Angabe
„(§ 77 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 77
Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. § 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beantragt ein Ausländer,
1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder
2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung
der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei,
Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher
Vertreter des Kindes ist,
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel
bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer
gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft
auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel
kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren
ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder
nach § 90 Abs. 4 auszusetzen.“
2. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige
Ausländerbehörde zu unterrichten,
wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
Aufgaben Kenntnis erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen
erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen
Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder
4. konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,
dass die Voraussetzungen für ein behördliches
Anfechtungsrecht nach § 1600
Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorliegen;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger
nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann
statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde
unterrichtet werden, wenn eine der in
§ 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht
kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich
die Ausländerbehörde; das Jugendamt ist zur
Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet,
soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben
nicht gefährdet wird.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der
Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung
eine Mitteilungspflicht
1. der anfechtungsberechtigten Behörde über die
Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder
die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen
wird und
2. der Familiengerichte über die gerichtliche Entscheidung.“
3. Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Erhält die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung
Kenntnis von konkreten Tatsachen,
die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen
für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat
sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen.“
4. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5,“ durch die
Angabe 㤠87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4
Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6,“ ersetzt.
(4) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640d
wie folgt gefasst:
„§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes;
Beteiligung des Jugendamts“.
2. § 640d wird wie folgt gefasst:
㤠640d
Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes;
Beteiligung des Jugendamts
(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das
Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden
Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht
sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet
sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Jugendamt
sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt
zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift
zu hören ist.“
(5) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert
worden ist, wird folgender § 16 angefügt:
㤠16
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Ergänzung des
Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
vom 13. März 2008
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung
gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht vor dem 1. Juni 2008.“

 

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. März 2008

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e

 

 

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