Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

BGBl. 2008 Teil I Nr. 11 S. 444, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes 

Vom 26. März 2008


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „197a“
durch die Angabe „197b“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung
einschließlich der Unfallversicherung für den
Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der
Arbeitsförderung“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter
„einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a
des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung“
eingefügt.
4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung“
und die Wörter „ , auf die hauptsächlichen
Erwerbszweige, insbesondere auch auf die
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte“
gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung“
gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grundsicherung
für Arbeitsuchende“ die Wörter „einschließlich
der Streitigkeiten aufgrund § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung“
eingefügt.
6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer
kann auch sein, wer arbeitslos ist.“
7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter
aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in
den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern
vertreten sind. Die Mitglieder werden von
den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.
Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende
Ausschuss fest.“
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
angefügt:
„(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im
ersten Rechtszug über
1. Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter
und gegen Beanstandungen
von Entscheidungen der Landesschiedsämter
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
gegen Entscheidungen der Schiedsstellen
nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
der Schiedsstelle nach § 76
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der
Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern
der Sozialversicherung und ihren Verbänden,
gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen sowie der
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht
von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt
wird.
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
entscheidet im ersten Rechtszug über
1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen
oder ihren Verbänden und dem
Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich,
die Anerkennung von
strukturierten Behandlungsprogrammen und
die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich
der gesetzlichen Pflegeversicherung.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
1. Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen
Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der
erweiterten Bewertungsausschüsse nach
§ 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit die Klagen von den Einrichtungen
erhoben werden, die diese Gremien
bilden,
2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums
für Gesundheit nach § 87 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber
den Bewertungsausschüssen und
den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie
gegen Beanstandungen des Bundesministeriums
für Gesundheit gegenüber den
Bundesschiedsämtern,
3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses
(§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten
gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss
und Klagen gegen die Festsetzung
von Festbeträgen durch die Spitzenverbände
der Krankenkassen sowie den Spitzenverband
Bund,
4. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung
einschließlich der Unfallversicherung für den
Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“
10. § 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist
mindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenheiten
der Knappschaftsversicherung einschließlich
der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener
Senat gebildet werden.“
11. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
findet keine Anwendung.“
12. § 57a wird wie folgt gefasst:
㤠57a
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung ist, wenn es sich um
Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht
handelt, das Sozialgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt
oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche
Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung
ihren Sitz hat.
(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
Verträge auf Landesebene betreffen, ist – soweit
das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt –
das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Landesregierung ihren Sitz hat.
(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozialgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche
Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung ihren Sitz hat.“
13. Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann
durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung
entschieden werden, wenn die den angefochtenen
Verwaltungsakten zugrunde liegende
Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide
gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern
zur gleichen Zeit ergehen müssen
und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen
ausschließlich nach einem für alle identischen
Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe
erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung
über den Internetauftritt der Behörde, im elektronischen
Bundesanzeiger und in mindestens drei
überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf
die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe
sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist
bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.“
14. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85
Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt
mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der
letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen
sind.“
15. § 92 wird wie folgt gefasst:
㤠92
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten
Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer
zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und
Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid
sollen in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen
Ergänzung innerhalb einer bestimmten
Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung
eine Frist mit ausschließender Wirkung
setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1
genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.“
16. § 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt
nur dann Gegenstand des Klageverfahrens,
wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides
ergangen ist und den angefochtenen
Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.“
17. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Klage gilt als zurückgenommen,
wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung
des Gerichts länger als drei Monate nicht
betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger
ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1
und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt
sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht
das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein
und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden
sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.“
18. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern“ der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter
„§ 90 gilt entsprechend.“ angefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten
anfordert, soll diese binnen eines
Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem
zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die
Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht
der Übersendung der Originalverwaltungsakten
gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung
der Originalverwaltungsakten wünscht.“
19. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
㤠106a
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist
setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung
oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren
er sich beschwert fühlt.
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter
Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen
sowie elektronische Dokumente zu
übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet
ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,
die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen
1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden,
zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden,
wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend
entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung
belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht,
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten
zu ermitteln.“
20. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
21. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:
㤠114a
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen
Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren
an einem Gericht, kann das Gericht eines oder
mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen
(Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen.
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren
rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht
nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten
Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn
es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen
gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren
keine wesentlichen Besonderheiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und
der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem
Musterverfahren erhobene Beweise einführen;
es kann nach seinem Ermessen die wiederholte
Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung
durch denselben oder andere Sachverständige
anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen,
über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben
wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre
Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht
zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher
Tatsachen beitragen und die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung
kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach
Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,
wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren.“
22. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum
Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen
nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht“
die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4“ eingefügt.
23. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter
und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.“
24. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-“ ein
Komma und das Wort „Dienst-“ eingefügt sowie
die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe
„750 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
25. § 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
26. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) DerSenat kann in den Fällen des § 105Abs. 2
Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter
übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen
Richtern entscheidet.“
27. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
㤠157a
(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden
sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen
des § 106a Abs. 3 zurückweisen.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht
zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben
auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“
28. § 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
29. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprüchen“
die Wörter „und über die Ablehnung von
Gerichtspersonen“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre,
2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe,
wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Prozesskostenhilfe verneint,
3. gegen Kostengrundentscheidungen nach
§ 193,
4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2,
wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel
gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro nicht übersteigt.“
30. § 174 wird aufgehoben.
31. In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
32. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in
einem Termin“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz
1a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder
teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht
werden, dass die Behörde erkennbare
und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren
unterlassen hat, die im gerichtlichen
Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung
ergeht durch gesonderten Beschluss.“
33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:
㤠197b
Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht
entstehen, gelten die Justizverwaltungskostenordnung
und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend,
soweit sie nicht unmittelbar Anwendung
finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle
des Bundessozialgerichts.“

 

 

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.

alte Fassung
§ 21
Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.

(2) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

2Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(4) 1Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. 2Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.

(5) 1Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. 2Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. 3Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar. 5Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.

(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.

§ 21.

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Es sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.

(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
  4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.

(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. 5Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.

(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.

 

2. § 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung.

alte Fassung
§ 46a
Mahnverfahren

(1) 1Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2§ 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.

(4) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. 2Bei Eingang der Anspruchsbegründung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung. 3Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.

(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

(8) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. 2Dabei können für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

§ 46a.
Mahnverfahren

(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.

(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.

(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer Partei bedarf.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen.

(8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Dabei können für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

 

3. § 46c wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 46c
Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

§ 46c
Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

4. § 46d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ das Wort „können“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

alte Fassung
§ 46d
Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis mindestens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.

§ 46d
Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.

 

5. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

alte Fassung
§ 48
Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
  2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) 1Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

  1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
  2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.

2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

§ 48.
Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
  2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

  1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
  2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

 

6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „entscheidet“ werden die Wörter „außerhalb der streitigen Verhandlung“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;“.
cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummern werden angefügt:
9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;

10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

alte Fassung
§ 55.
Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

  1. bei Zurücknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  4. bei Säumnis einer Partei;

    4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
     
  5. bei Säumnis beider Parteien;
  6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  7. über die örtliche Zuständigkeit;
  8. über die Aussetzung des Verfahrens;
  9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
  10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
  11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  4. eine Parteivernehmung;
  5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

§ 55.
Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

  1. bei Zurücknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  4. bei Säumnis einer Partei;
  5. bei Säumnis beider Parteien;
  6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  7. über die örtliche Zuständigkeit;
  8. über die Aussetzung des Verfahrens;
  9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  4. eine Parteivernehmung;
  5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

 

7. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

alte Fassung
§ 62. 
Zwangsvollstreckung

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 62. 
Zwangsvollstreckung

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

 

8. In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4“ ersetzt.

alte Fassung
§ 64.
Grundsatz

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

  1. ) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
  2. ) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
  3. ) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
    a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
    b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
    c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
  3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die, Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Ober den Antrag kann die Kammer eine mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) 1Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. 2Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

§ 64.
Grundsatz

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

  1. ) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
  2. ) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
  3. ) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
    a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
    b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
    c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
  3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die, Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Ober den Antrag kann die Kammer eine mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) 1Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. 2Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

 

9. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kammer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden“ ersetzt.

alte Fassung
§ 66
Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

(1) 1Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. 2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 3Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. 4Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 5Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2§ 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. 3§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

§ 66.

(1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je einen Monat. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß der Kammer.

 

10. In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5“ ersetzt.

alte Fassung
§ 85
Zwangsvollstreckung

(1) 1Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. 2Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) 1Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.

§ 85.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.

 

11. § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar.

alte Fassung
§ 89.
Einlegung

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

§ 89.
Einlegung

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

 

 

Artikel 3
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

§ 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

alte Fassung

§ 5 
Zulassung verspäteter Klagen

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 
Zulassung verspäteter Klagen

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zulässig.

 

 

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 11“ und die Angabe „9.“ durch die Angabe „11.“ ersetzt.

 

 

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 26. März 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

 

 

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