Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

BGBl. 2008 Teil I Nr. 63 S.2794, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 

Jahressteuergesetz 2009
(JStG 2009) 

Vom 19. Dezember 2008
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Artikel 17 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 21 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 25 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 26 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 28 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 30 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 31 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 32 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 34 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 35 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 36 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 37 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 38 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 39 Inkrafttreten

...

 

Artikel 19
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 133 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach der Lohnsteuertabelle“ gestrichen.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nummern 2 und 3 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, sind nicht zu berücksichtigen.“

 

 

Artikel 20
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 197 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) leitet die übermittelten Daten an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen weiter, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Versicherungs- oder Steuerpflicht, der Beitrags- oder Steuererhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.

alte Fassung

§ 197
Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden

 (1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.

(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

  1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
  3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
  4. dem Bestand an Vieheinheiten,
  5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
  6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
  7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland

zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) leitet die übermittelten Daten an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen weiter, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Versicherungs- oder Steuerpflicht, der Beitrags- oder Steuererhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.

§ 197
Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden

 (1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.

(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

  1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
  3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
  4. dem Bestand an Vieheinheiten,
  5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
  6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
  7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland

zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht, zum Zweck der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.

 

 

Artikel 21
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Sicherung des Steueraufkommens nach“ die Wörter „§ 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und“ eingefügt.

...

Artikel 39
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 41 Buchstabe n, Artikel 13 sowie Artikel 30 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe r Satz 2 und Artikel 18 treten mit Wirkung vom 29. Dezember 2007 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 41 Buchstabe k Satz 1 und Buchstabe r Satz 1 sowie die Artikel 17 und 38 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008 in Kraft.

(7) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.

(8) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f und g, Nr. 9 Buchstabe b und c, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, 14, 15 Buchstabe a und b, Nr. 20 Buchstabe c, Nr. 21, 22, 34, 35, 36, 37, 39, 40 Buchstabe b und c, 41 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, Nr. 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 43, die Artikel 2, 7 Nr. 4 Buchstabe b, c und d, Nr. 6 sowie Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 14, Artikel 11 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe b bis d und Nr. 2, die Artikel 20, 21 und Artikel 31 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(9) Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 13 Buchstabe a, b und c, Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 19, Artikel 8 Nr. 1, 2, 6, 7, 8, 9 und Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a und e treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 19. Dezember 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

 

 

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