Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)

BGBl. 2009 Teil I Nr. 30 S.1229, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
(Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)

Vom 14. Juni 2009


Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 Nr. 30
14. 6.2009 Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
FNA: 55-2, 50-5, 55-7, 50-1, 53-2, 55-2
GESTA: I018

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten

 

 

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen“.
b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
„§ 25a Einweisung in der Dienststelle“.
c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:
„§ 25b Einführung und Begleitung“.
d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Pflichten der Vorgesetzten“.
e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst
(Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter
für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt.
Die oder der Bundesbeauftragte führt die
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes
obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte
erstattet dem Deutschen Bundestag
in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).“

3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Beirat gehören an:
1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von
Organisationen, die sich mit der Vertretung
der Interessen der Kriegsdienstverweigerer
und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden)
befassen, darunter vier Dienstleistende,
2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden
anerkannter Beschäftigungsstellen,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
evangelischen Kirche und der katholischen
Kirche,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften
und der Arbeitgeberverbände,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder
und
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung
berufen.“

4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigungsstelle“
die Wörter „ , in einer Zivildienstschule“
eingefügt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a
und 25b persönlich und fachlich begleitet
und für die Betreuung der Dienstleistenden
qualifiziertes Personal einsetzt,“.

6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Einberufung“
die Wörter „im Rahmen eines Ausbildungs-
oder Beschäftigungsverhältnisses“ eingefügt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠20
Vernehmung von Zeuginnen,
Zeugen und Sachverständigen“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des
anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung
von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen
erforderlich, kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
haben, um deren Vernehmung ersucht werden.
Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über
welche die Vernehmung erfolgen soll.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „des Zeugen oder
Sachverständigen“ durch die Wörter „von Zeuginnen,
Zeugen oder Sachverständigen“ ersetzt.

9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3“ ersetzt.

10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst:
㤠25a
Einweisung in der Dienststelle
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres
Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die
sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst).
Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden
die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen.
Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet
sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung
der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden
Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens
vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit,
für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung
des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des
Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 25b
Einführung und Begleitung
(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer
Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre
Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die
ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während
ihrer Dienstzeit an
1. einem viertägigen Seminar zur politischen
Bildung und
2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen,
soweit dies erforderlich ist,
teilzunehmen.
(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt,
an
1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der
im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen
Kompetenzen sowie
2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der
ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte
zu reflektieren,
teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1
Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder
dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen
Gruppen durchgeführt werden.
(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2
Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2
genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen
und Verbände, denen Beschäftigungsstellen
angehören, mit ihrem Einverständnis
beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt,
handeln diese im Auftrag des Bundes. Die
Kosten der Seminare können in angemessenem
Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche
Erstattungssätze festsetzen.
(4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die
Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt
werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten
oder zuungunsten einer bestimmten politischen
Richtung beeinflusst werden.
(5) Die Dienstleistenden sind während der Teilnahme
an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen
Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1
gilt entsprechend.“

11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen
der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte
sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes,
die Leitung der Dienststelle sowie die
Personen einschließlich anderer Dienstleistender,
die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt
sind.“

12. § 30a wird wie folgt gefasst:
㤠30a
Pflichten der Vorgesetzten
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten
Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die
Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen
dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter
Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften
erteilen.“

13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen vergleichbaren
Beschäftigten“ durch die Wörter „vergleichbare
Beschäftigte“ ersetzt.

14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem
Dritten“ durch die Wörter „einer dritten Person“
und die Wörter „des Dritten diesem“ durch die
Wörter „der dritten Person dieser“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen Dritten“
durch die Wörter „eine dritte Person“ ersetzt.

15. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ärztliche
Untersuchungen“ durch die Wörter „die Abrechnung
ärztlicher Untersuchungen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die
Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ärzten“ durch die
Wörter „Ärztinnen und Ärzten“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „Dritte“ durch die
Wörter „eine dritte Person“ und die Wörter
„des Dritten“ durch die Wörter „der dritten
Person“ ersetzt.
dd) In Satz 7 werden die Wörter „Inhalt und
Empfänger“ durch die Wörter „Inhalt, Empfängerinnen
und Empfänger“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Einem
Bevollmächtigten“ durch die Wörter „Einer bevollmächtigten
Person“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dritter“ durch
die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.

16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von Ärzten“
durch die Wörter „von Ärztinnen oder Ärzten“
ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht,
sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu
wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde
nach Satz 1 oder Satz 3 darf der
Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt
oder benachteiligt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die
Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesamtes,
richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend unmittelbar eingereicht werden.“

18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „einer Einweisung
durch einen Arzt“ durch die Wörter „ärztlicher Einweisung“
ersetzt.

19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach
dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung
und von der Beschäftigungsstelle
ein qualifiziertes Dienstzeugnis.
(2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und
Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit,
Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden
zu enthalten, sofern er mindestens drei
Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.“

20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter
„seines Ehegatten“ durch die Wörter „seiner
Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspartners“
ersetzt.

21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die oder der“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
„Sie oder er“ ersetzt.

22. § 58b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesamtes
oder, wenn das Verwaltungsgericht entschieden
hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entscheidung
ist dem Dienstleistenden und, wenn
sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes
zuzustellen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“
durch die Wörter „die Präsidentin oder der
Präsident“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten“
durch die Wörter „der Präsidentin oder
dem Präsidenten“ ersetzt.

23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „eines“ durch
die Wörter „einer oder eines“ ersetzt.

24. § 61 wird wie folgt gefasst:
㤠61
Disziplinarvorgesetzte
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse
ist die Präsidentin oder der Präsident
des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis
auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des
Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt
haben, übertragen.
(2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren
Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und
Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin
oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis
zur Verhängung von Verweisen,
Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und
Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen.
Die Übertragung kann jederzeit widerrufen
werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor
ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung
einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung
erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die
Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten
nach Absatz 1 über.
(3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte
ist zuständig, wenn die oder der
nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte
an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie
verletzt ist oder sich für befangen hält.“

25. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „der“ durch die
Wörter „die oder der“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Disziplinarvorgesetzten“
durch die Wörter „die Disziplinarvorgesetzte
oder den Disziplinarvorgesetzten“
ersetzt.

26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:
㤠63
Einstellung des Verfahrens
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen
nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte
eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig
oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren
ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
§ 64
Verhängung der Disziplinarmaßnahme
(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt
die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.
(2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen
Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis
nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung
der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten
herbei.
(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere
Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten
kann die Präsidentin oder der
Präsident des Bundesamtes wegen desselben
Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.“

27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung
der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1
zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung
schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen
Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen.
Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende
zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde
bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen
Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb
einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesamtes
zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung
über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme
nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

28. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Präsidenten“
durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten“
durch die Wörter „der Präsidentin oder
dem Präsidenten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „des Beamtenbeisitzers,
der“ durch die Wörter „der Beamtenbeisitzerin
oder des Beamtenbeisitzers,
die oder der“ ersetzt.

29. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten“
durch die Wörter „der Präsidentin oder
dem Präsidenten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“
durch die Wörter „die Präsidentin oder
der Präsident“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Präsident“
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident“
ersetzt.

30. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von
den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie
verhängt haben; diese können die Leitung der
Dienststelle oder deren Vertretung mit der Vollstreckung
beauftragen, es sei denn, dass diese
Personen an der Tat beteiligt waren oder durch
sie verletzt worden sind.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von dem“
durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der vollstreckende
Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die
oder der vollstreckende Vorgesetzte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie oder er kann“ ersetzt.

31. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des
Empfängers“ durch die Wörter „der Empfängerin
oder des Empfängers“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Empfänger“
durch die Wörter „Die Empfängerin oder der
Empfänger“ ersetzt.

32. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Bundespräsidenten“
durch die Wörter „Der Bundespräsidentin
oder dem Bundespräsidenten“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Er übt“ durch die
Wörter „Sie oder er übt“ ersetzt.

33. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes
die Dauer des Zivildienstes“ durch die Wörter
„an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aufgrund der
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

34. § 81 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

§ 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

Artikel 3
Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes

Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs“ durch die Wörter „die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter“
durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Leiter“ durch
die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Leiter“ durch
die Wörter „von der Leitung“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „des Leiters“ durch
die Wörter „der Leitung“ und die Wörter „der Leiter“
durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes,
mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des
Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle
kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann
wegen grober Vernachlässigung seiner
gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann
abzuberufen.“
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13
Beschwerden
gegen den Vertrauensmann
Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf
eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten
Beamten des Bundesamtes, die oder der
die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.“
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte“
durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte“
ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Der Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die oder
der Vorgesetzte“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident
des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Beschäftigte
des Bundesamtes“ durch die Wörter
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes
oder die beauftragten Beschäftigten des
Bundesamtes“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Vorgesetzte“
durch die Wörter „die oder der Vorgesetzte“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Einigung nicht zustande,
kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder
dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern
eine solche oder ein solcher vorhanden ist.
Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie
oder er soll die Ausführung einer dienstlichen
Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis
zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem
Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder
nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann
die Entscheidung unter Angabe
der Gründe mit.“
9. § 18 wird wie folgt gefasst:
㤠18
Mitbestimmung
Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung
der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von
der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig
zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande,
ist die Maßnahme oder die Entscheidung
auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte
anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher
vorhanden ist. Entscheidet die oder der
nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag,
ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann
schriftlich zu begründen.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorgesetzten“
durch die Wörter „die Vorgesetzte oder den
Vorgesetzten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte“
durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte“
ersetzt.

11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte“ ersetzt.

 

 

Artikel 4
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „sowie“
ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Staatsangehörigkeiten.“

 

 

Artikel 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.

alte Fassung
§ 2. 
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.

(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.

§ 2. 
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.

(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz.

alte Fassung
§ 12. 
Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten

(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.

(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

§ 12. 
Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten

(1) 1Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. 2Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. 3Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.

(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.

alte Fassung
§ 16. 
Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nachdem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

§ 16. 
Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) 1Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nachdem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

 

Artikel 6
Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom 18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

 

Artikel 7
Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes

§ 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,
2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist, und
3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzenteilzunehmen.

(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halboder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.

(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.“

 

 

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

 

Berlin, den 14. Juni 2009

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , Se n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d
U r s u l a v o n d e r L e y e n

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g

 

 

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