Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

BGBl. 2009 Teil I Nr. 7 S.160, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 

Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) 

Vom 5. Februar 2009


Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) S. 160 FNA: neu: 2030-2-30; neu: 2032-30; neu: 2032-31; 2032-1, 2032-1, 2032-30, 2030-25, 2030-25, 53-4, 53-4, 2030-6, 2035-4, 27-7, 301-1, 51-1, 51-3, 7620-1, 1101-8, 2031-4, 931-5-1, 105-28, 1100-2, 1103-3, 1103-6, 1104-1, 1104-4, 1132-1-4, 13-4, 13-5, 13-6-1, 200-4, 200-6, 200-7, 2030-1, 2030-1-5, 2030-1-9, 2030-2-1-1, 2030-2-2, 2030-2-8, 2030-2-8/1, 2030-2-9, 2030-2-11, 2030-2-23, 2030-2-28-1, 2030-6-20, 2030-6-22, 2030-6-23, 2030-7-3, 2030-7-9-2, 2030-25-3, 2030-25-5, 2030-32, 2031-3, 2032-1-10, 2032-1-11-3, 2032-1-22, 2032-1-28, 2032-1-29, 2032-1-32, 2032-1-34, 2032-2-10, 2032-3, 2032-3-10, 2032-3-12, 2032-11-1, 2032-11-2, 2032-14, 2032-23, 2032-25, 2032-27, 2032-28, 2034-7, 204-3, 205-2, 2120-5, 2120-6, 2125-5-7, 215-10, 224-3, 224-10, 224-17, 224-21, 251-1, 252-1, 27-7-2, 402-40, 424-5-2, 50-2, 51-1-23, 51-1-24, 51-1-26, 51-5, 53-1, 53-2, 53-4-12, 53-4-15, 53-5, 55-2, 600-5, 611-1, 63-15-1, 63-20, 643-1, 650-9, 653-4-1, 7610-15, 7610-15-1, 780-8, 805-3, 806-22, 822-12, 827-7, 827-15, 85-5, 85-4, 860-3, 860-6, 860-7, 860-10-1, 900-10-1, 900-10-2, 900-10-2-1, 900-10-3, 900-10-4, 900-10-4-17, 900-10-4-13, 900-10-4-26, 900-10-7, 900-13, 2030-30, 931-1, 931-4, 931-4-4, 9510-28, 96-1-39, 96-3-1, 2030-25-5, 53-4-15, 2032-27, 2030-2, 2032-1-23, 2032-1-30

alte Fassung
 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2011
Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 2011
Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011
Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften
Artikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011
Artikel 16 Neufassungen
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Bundesbeamtengesetz
(BBG)

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Beamtenverhältnis
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Stellenausschreibung
§ 9 Auswahlkriterien
§ 10 Ernennung
§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
§ 14 Rücknahme der Ernennung
§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 16 Laufbahn
§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 20 Einstellung
§ 21 Dienstliche Beurteilung
§ 22 Beförderungen
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 24 Führungsämter auf Probe
§ 25 Benachteiligungsverbote
§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen

Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27 Abordnung
§ 28 Versetzung
§ 29 Zuweisung

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 30 Beendigungsgründe
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 33 Entlassung auf Verlangen
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
§ 38 Verfahren der Entlassung
§ 39 Folgen der Entlassung
§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
§ 41 Verlust der Beamtenrechte
§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 43 Gnadenrecht

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 44 Dienstunfähigkeit
§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 48 Ärztliche Untersuchung
§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 50 Wartezeit
§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 52 Ruhestand auf Antrag
§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze
§ 54 Einstweiliger Ruhestand
§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 57 Erneute Berufung
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60 Grundpflichten
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 62 Folgepflicht
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 67 Verschwiegenheitspflicht
§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
§ 69 Gutachtenerstattung
§ 70 Auskünfte an die Medien
§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 72 Wahl der Wohnung
§ 73 Aufenthaltspflicht
§ 74 Dienstkleidung
§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§ 77 Nichterfüllung von Pflichten
§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 81 Reisekosten
§ 82 Umzugskosten
§ 83 Trennungsgeld
§ 84 Jubiläumszuwendung
§ 85 Dienstzeugnis
§ 86 Amtsbezeichnungen

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 87 Arbeitszeit
§ 88 Mehrarbeit
§ 89 Erholungsurlaub
§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 91 Teilzeit
§ 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
§ 93 Altersteilzeit
§ 94 Hinweispflicht
§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung
§ 96 Fernbleiben vom Dienst

Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit

§ 97 Begriffsbestimmungen
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht

§ 106 Personalakte
§ 107 Zugang zur Personalakte
§ 108 Beihilfeakte
§ 109 Anhörungspflicht
§ 110 Einsichtsrecht
§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
§ 112 Entfernung von Unterlagen
§ 113 Aufbewahrungsfrist
§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren

Abschnitt 7
Beamtenvertretung

§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 117 Personalvertretung
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss

§ 119 Aufgaben
§ 120 Mitglieder
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 122 Geschäftsordnung
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
§ 127 Vertretung des Dienstherrn
§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Abschnitt 11
Umbildung von Körperschaften

§ 134 Umbildung einer Körperschaft
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 143 Verwendungen im Ausland

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 147 Übergangsregelungen

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten
des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist.
§ 2
Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es
danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
verliehen wird.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des
Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in
deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte
ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist,
wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten
Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche
Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft
bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 4
Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
(Beamtenverhältnis).
§ 5
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig
zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder
des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen
übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen.
§ 6
Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der
dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es
bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich
besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für
das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften
über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung
einer Probezeit
1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 5.
(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann
nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein
solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt
werden.
§ 7
Voraussetzungen
des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden,
wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung
der Berufsqualifikationen eingeräumt
haben,
besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
einzutreten, und
3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene
Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine
Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen
werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn
für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 8
Stellenausschreibung
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei
der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen
von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste
Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
§ 9
Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung,
Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen,
Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.
Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung
der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben,
insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung
sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen
nicht entgegen.
§ 10
Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches
anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt
und anderer Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung
beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“
mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden
Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf
Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“
oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer
der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
Wörter nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses
auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig
ein Amt verliehen.
§ 11
Voraussetzungen
der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten
auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt
hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger
Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis
zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen
werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien
und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die
Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der
Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,
wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um
die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit
oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung
verlängert.
§ 12
Zuständigkeit und
Wirksamwerden der Ernennung
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die
Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in
der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 13
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
entspricht,
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen
durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen
war oder
b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter
nicht vorlag.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam
anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder
aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die
für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes
Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln
wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der
Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die
Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige
Behörde die Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme
nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen
wird.
§ 14
Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit
zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
herbeigeführt wurde,
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte
Person wegen einer Straftat rechtskräftig
verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das
Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte
und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen
war und eine Ausnahme nicht nachträglich
zugelassen wird.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden,
wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen
die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies
gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin
oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung
innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von
ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt
hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder
dem Beamten zugestellt.
§ 15
Rechtsfolgen nichtiger oder
zurückgenommener Ernennungen
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen
worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte
jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen,
wenn die sachlich zuständige Behörde es
abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die
Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen
wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung
der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen
sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine
Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die
gezahlte Besoldung kann belassen werden.
Abschnitt 3
Laufbahnen
§ 16
Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte
und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt,
gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn
versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin
oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt,
wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung
einer Körperschaft übernommen wird oder kraft
Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft
übertritt.
§ 17
Zulassung zu den Laufbahnen
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die
Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen
unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen
Anforderungen zugeordnet.
(2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein Vorbereitungsdienst oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der Abschluss einer Realschule oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst oder
b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende
abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine
hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind
mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes
mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss
oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss
und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium
oder
b) ein gleichwertiger Abschluss und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst oder
b) eine hauptberufliche Tätigkeit.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige
Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung
für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
§ 18
Anerkennung der Laufbahnbefähigung
aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93
S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder
2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages,
in dem die Bundesrepublik Deutschland und die
Europäische Union einen entsprechenden Anspruch
auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt
haben,
anerkannt werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung
der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen
Maß beherrscht werden.
(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der
Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige
Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands
Gebühren und Auslagen.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und
das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Höhe der Gebühren
nach Absatz 3 zu bestimmen.
§ 19
Andere Bewerberinnen
und andere Bewerber
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter
unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die
Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene
Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben hat.
§ 20
Einstellung
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen
Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,
die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen
erworben wurden. Das Nähere regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 21
Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
§ 22
Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des
§ 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage
dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des
letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen
Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens
sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn
regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen
werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines
Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe oder
2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige
Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen
werden.
(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe
ist eine entsprechende Qualifikation durch
eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und
das Verfahren regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.
(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt.
§ 23
Beförderungssperre
zwischen zwei Mandaten
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die
ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen
Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um
ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes
mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung
eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe
nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die
Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 24
Führungsämter auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige
Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste
Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn
vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion
übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung
der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen
wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in
denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige
Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin
oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W
oder C bereits übertragen war, können angerechnet
werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht
zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die
Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen
im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit
abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden.
(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen
werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragenen Amt mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,
werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der
Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht
nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die
Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen
auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften
des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll
das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht
zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen,
erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der
Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden
sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden
Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen
Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit
besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin
und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie
die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin
und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates
zugeordneten Ämter.
(6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer
Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen
nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur
diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen
das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen
sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
nicht weiterführen.
§ 25
Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen
Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch
für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung,
wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
§ 26
Rechtsverordnung über Laufbahnen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und
Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten
und
2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
zu erlassen.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten
Dienstbehörden übertragen.

Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27
Abordnung
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung
einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten
entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung
der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus
dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen
Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung
oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist
auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die
nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten, wenn sie
1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert
oder
2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne
Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt
mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen
Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre
dauert.
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu
einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung
abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren
nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich
des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften
über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und
Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme
der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung,
Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und
Versorgung.
(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes,
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der
Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts
anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6
mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht,
den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen
Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen,
die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnungen
entsprechend anzuwenden.
(7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat
auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
§ 28
Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte
Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder
des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre
oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen
und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt
wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn
versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das
Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen,
das die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und
Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen
zum Erwerb der Befähigung für eine andere
Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären.
§ 29
Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung
vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem
Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit
im dienstlichen oder öffentlichen Interesse
oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches
Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die
ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen
Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung
eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei
dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche
Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
bleibt unberührt.

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

U n t e r a b s c h n i t t 1
E n t l a s s u n g

§ 30
Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem
Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 31
Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr
vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch
nachträglich nicht zugelassen wird oder
2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
zu einem anderen Dienstherrn oder zu
einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach
deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin,
zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum
Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den
Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
ein Ehrenbeamtenverhältnis.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses
fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann
sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
anordnen.
§ 32
Entlassung aus zwingenden Gründen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes
Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines
Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
ist, Mitglied des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlaments waren und nicht
innerhalb der von der obersten Dienstbehörde
gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen
werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die
Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.
§ 33
Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre
Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf
dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.
Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden,
bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat,
längstens drei Monate.
§ 34
Entlassung von
Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe
vorliegt:
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
Folge hätte,
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2,
3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den
Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus
oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder
deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde,
wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt
wird und eine anderweitige Verwendung nicht
möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder
gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3
eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer
Beschäftigungszeit
1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum
Monatsschluss und
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich
derselben obersten Dienstbehörde.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung
ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29
des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie
die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende
Altersgrenze erreichen.
 

§ 35
Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der
Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf
Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze
erreichen,
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1
entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34
Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 36
Entlassung von politischen Beamtinnen
auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die
sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden,
können jederzeit aus diesem entlassen werden.
§ 37
Entlassung von Beamtinnen
auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung
ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und
die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages
aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der
Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen
Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
§ 38
Verfahren der Entlassung
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für
die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im
Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen
mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
§ 39
Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf
Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang
mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die
frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als
nicht würdig erweist.
§ 40
Ausscheiden bei Wahlen
oder Übernahme politischer Ämter
(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt
ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeordneten
des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen
Parlament annehmen. Das Nähere bestimmt ein
Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat
unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag
gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden
Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23
Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
entsprechend.
(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied
der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1
und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies
gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem
Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer
Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
entspricht.
(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis
auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer
des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme
von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung
ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten
Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze
erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten
erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird
die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu
entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich
verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die
Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der
auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung
zugestellt wird.
§ 41
Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen
Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen
Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar
ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft
des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit
zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt
wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung
und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang
mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht
weiter geführt werden.
§ 42
Wirkung eines
Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte
bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung
nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die
Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig
sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr
bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt.
Bis zur Übertragung des neuen Amtes
erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen
Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren
festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet
worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr
oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt
wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die
Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung
von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten
auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34
Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein
anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag
angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber
zur Auskunft verpflichtet.
§ 43
Gnadenrecht
Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das
Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem
Zeitpunkt § 42 entsprechend.
U n t e r a b s c h n i t t 2
D i e n s t u n f ä h i g k e i t
§ 44
Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf
Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge
Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr
als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine
Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs
Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig
verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn
ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen
werden kann. Die Übertragung eines anderen
Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die
Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand
kann einer Beamtin oder einem Beamten unter
Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung
auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar
ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand
kann die Beamtin oder der Beamte nach dem
Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch
ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn
eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit
zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens
dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder
der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen
hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember
2014.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht
die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist
verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht
die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde
ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher
Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten
zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen
von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen
für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
bestimmen, bleiben unberührt.

§ 45
Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin
oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn der Beamtin
oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes
Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden kann.
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung
in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet
über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften über
die Dienstunfähigkeit entsprechend.
§ 46
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurden, sind
verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich
ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren
oder einer anderen Laufbahn mit mindestens
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll
und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr
ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit
zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen
des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurden, kann
ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren
Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige
Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung
der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung
für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen
für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten
und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung
gilt auch zur Vermeidung einer drohenden
Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand
sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn,
nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in
Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen
Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen
gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag
zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist
auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen
und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können
eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen
Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere
Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
§ 47
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
über den Gesundheitszustand für dienstunfähig
und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich
oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte
Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin
oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den
Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb
eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet
die für die Ernennung zuständige Behörde
über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen
mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum
Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des
Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der
Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden
ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten,
die das Ruhegehalt übersteigt.
§ 48
Ärztliche Untersuchung
(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige
Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer
Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin
oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde
bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit
der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf
Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des
Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich
ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt
zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung
der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet
werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder
der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht
nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt
übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit
dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder
einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach
Absatz 2.
§ 49
Ruhestand beim Beamtenverhältnis
auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die
Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4
sind entsprechend anzuwenden.
U n t e r a b s c h n i t t 3
R u h e s t a n d
§ 50
Wartezeit
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche
Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
§ 51
Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze
erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel
mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze),
soweit nicht gesetzlich eine andere
Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt
angehoben:
Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in
den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren.
Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2
treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen
und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach
dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich
bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf
nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.
Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.
§ 52
Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf
ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember
1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 53
Hinausschieben der Altersgrenze
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann
der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann
der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den
Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben,
wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten
dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen
Altersgrenze.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis
auf Probe nach § 24 entsprechend.
§ 54
Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen
Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen
Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf
Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen
und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren
Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe
B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen
und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des
Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des
Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes
von der Besoldungsgruppe
B 6 an aufwärts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung, deren oder dessen
Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin
oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof,
6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Zivildienst,
7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes
und
8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
politische Beamtinnen und politische Beamte in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben
unberührt.
§ 55
Einstweiliger Ruhestand
bei organisatorischen Veränderungen
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit,
deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein
Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt
entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung
nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind,
vorbehalten werden.
§ 56
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer
Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige
Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der
Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn
des Ruhestands zurückgenommen werden.
§ 57
Erneute Berufung
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen
und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres
früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verliehen werden soll.
§ 58
Ende des einstweiligen Ruhestands
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze
als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 59
Zuständigkeit bei
Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung
ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich
zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands
zurückgenommen werden.
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
U n t e r a b s c h n i t t 1
A l l ge m e i n e P f l i c h t e n u n d R e c h t e
§ 60
Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen
Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch
und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung
auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu
nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu
wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der
Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten
ihres Amtes ergeben.
§ 61
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie
haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach
bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb
und außerhalb des Dienstes muss der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an
Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung
oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten teilzunehmen.
§ 62
Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten
zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet,
deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit
die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden
und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen
Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu
leisten.
§ 63
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit
ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich
bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten,
haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen
deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere
Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten
zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt,
müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen
und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies
gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde
des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig
ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für
die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung
hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter
die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
§ 64
Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden
Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz
und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft
zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir
Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus
Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte
„Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere
Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme
von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,
kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die
Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben,
ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
§ 65
Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen
zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige
richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen
oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen
sind, bleiben unberührt.
§ 66
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren
oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 67
Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen
bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über
den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde,
einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von
der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren
Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch
Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat
nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches
angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten,
geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung
über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der
Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat
sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf
die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der
oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten
Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen,
bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder
Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich
um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes
gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 68
Versagung der Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen,
darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte
in einem gerichtlichen Verfahren oder soll
ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten
dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung
versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin
oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den
die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet
die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis
auf andere Behörden übertragen.
§ 69
Gutachtenerstattung
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 70
Auskünfte an die Medien
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien
Auskünfte erteilt.
§ 71
Verbot der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung der obersten oder der letzten
obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung
kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen
Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben,
soweit nicht im Strafverfahren der Verfall
angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die
Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die
Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang
und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 72
Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so
zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass
die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung
zu beziehen ist.
§ 73
Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend
erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte
angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit
in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
§ 74
Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die
Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung
des Amtes üblich oder erforderlich ist.
§ 75
Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt
haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen
und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu
dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch
gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn
über.
§ 76
Übergang
eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte
oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder
getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch,
der diesen Personen infolge der Körperverletzung
oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf
der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder
der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet
ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung
verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil
der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden.
§ 77
Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen,
wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses
nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung
nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem
Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die
Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen
das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich
nach dem Bundesdisziplinargesetz.
§ 78
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er
schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen
Tätigkeit und in ihrer Stellung.

§ 79
Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende
Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über
die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.
Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des
Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit aufheben oder beschränken.
(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche
Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und jugendliche Polizeivollzugsbeamte
bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart
des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren
Sicherheit erforderlich sind.
§ 80
Beihilfe in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Beihilfe erhalten
1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung
haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während
des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld
nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf
Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach
dem Beamtenversorgungsgesetz.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung
von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht
gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des
Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten,
die oder der kein zur wirtschaftlichen
Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der
im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls
Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23
des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten
oder Behinderungen,
3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei
künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen
bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
(3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung
der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt
werden, deren Höhe sich am tatsächlichen
Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte
von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der
Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt
werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen
mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen
nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen
nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
zustehen.
(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge,
des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.
§ 81
Reisekosten
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen
Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise)
vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die
Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung,
Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die
durch die Reise veranlasst sind.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung
sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens
regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung
können Höchstgrenzen oder Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen
für besondere Fälle getroffen werden.
(3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland
sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen)
kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung
und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang
der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu
erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung
des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die
die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.
§ 82
Umzugskosten
(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen
erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug
vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme
der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die
Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben
werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst
1. Beförderungsauslagen,
2. Reisekosten,
3. Trennungsgeld,
4. Mietentschädigung und
5. sonstige Auslagen.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung
sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung
können Höchstgrenzen oder
Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende
Regelungen für besondere Fälle getroffen
werden.
(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland
sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge)
kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen,
soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes
und die besonderen Verhältnisse im Ausland
es erfordern.
§ 83
Trennungsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb
des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt,
zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen
Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen
Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten
die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche
Trennung oder in besonderen Fällen entstehen
(Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse
zu berücksichtigen.
(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung
einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort
als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen,
können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen
Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes
und der Gewährung von Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
können Höchstgrenzen und Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen
für besondere Fälle getroffen werden.
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das
Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu
Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des
Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im
Ausland es erfordern.
§ 84
Jubiläumszuwendung
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen
eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
§ 85
Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein
Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen
Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes
Interesse haben oder das Beamtenverhältnis
beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen
auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten
Leistungen Auskunft geben.
§ 86
Amtsbezeichnungen
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die
Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die
Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie
dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach
dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige
Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue
Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden,
darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“
geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich
die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte
Amtsbezeichnung geführt werden.
U n t e r a b s c h n i t t 2
A r b e i t s z e i t
§ 87
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im
Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen
verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen
Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine
Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter
Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit
diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und
Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur
für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten
Personaleinsatzes verwendet werden, soweit
dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind
Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
§ 88
Mehrarbeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen
mit aufsteigenden Gehältern eine
Vergütung erhalten.
§ 89
Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub
unter Fortgewährung der Besoldung zu.
Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die
Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen
Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen
Dienst.
§ 90
Urlaub aus anderen Anlässen,
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen
und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines
solchen Urlaubs fortbesteht.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung
als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl
zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen
Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der
letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung
ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der
Besoldung zu gewähren.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur
Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der
regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2
Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist
§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend
anzuwenden.
(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen
Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen
in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und
Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die
von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen
Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines
Gesetzes gebildet worden sind.
§ 91
Teilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung
haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur
jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich
verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes
außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen
nur in dem Umfang einzugehen, der den
Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar
ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung
nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung
widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich
die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder
den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen,
soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen.
§ 92
Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten
eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich
betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche
Belange dem nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder
2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren
zu bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung
mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines
Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren
nicht überschreiten. § 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen
im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz
1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit
Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen,
und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine
vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,
müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter
Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen
des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt
werden.
(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch
auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen
mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch
auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder
der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder
berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung
nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und
Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der
Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen
entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung
zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg
zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubsund
Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung
über das Fortbildungsprogramm und das Angebot
der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach
der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
während der Beurlaubung begründet
einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach
Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung
richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen
sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der
Beurlaubung informiert werden.
§ 93
Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit
bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte
der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden,
wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum
Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind oder
c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem
besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt
sind
und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt
waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in
Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung
nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt
werden, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger
Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung
von der Arbeit in der Weise zusammengefasst
werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1
oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung
Dienst geleistet wird, wobei geringfügige
Unterschreitungen des notwendigen Umfangs
der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
c vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51
Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52
bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar
2009 geltenden Fassung.
(3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für
die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 94
Hinweispflicht
Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige
Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen
und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder
langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher
Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer
Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
§ 95
Beurlaubung ohne Besoldung
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen
der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen
Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne
Besoldung
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des
Ruhestands erstrecken muss
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein
Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag
Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche
Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur
entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten
erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums
auf die Ausübung genehmigungspflichtiger
Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten nur in dem Umfang
auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden
könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige
Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen
oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder
dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann und dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im
Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung
nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht
überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst
und Beamten im Schul- und Hochschuldienst
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende
des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt
werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist
Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen
und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne
Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt
worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 96
Fernbleiben vom Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht
ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem
Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung,
wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens
nicht ausgeschlossen.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Ne b e n t ä t i g k e i t
§ 97
Begriffsbestimmungen
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines
Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender
Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu
einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
§ 98
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf
Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit
ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und
sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 99
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung
jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
§ 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen
Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer
Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende
unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme
einer Genossenschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund
liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch
nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit
mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde,
der die Beamtin oder der Beamte angehört,
tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin
oder des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des
Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,
Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines
Zweitberufs darstellt.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1
gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit
ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten
Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag
der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten
40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes
der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund
vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen
zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass
die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die
Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung
der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige
Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu
befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung,
ist diese zu widerrufen.
(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete
Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
sowie Entscheidungen über diese Anträge
bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte
hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise
zu führen, insbesondere über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 100
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der
Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende
selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen
und Lehrern an öffentlichen Hochschulen
und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen
und Beamten an wissenschaftlichen Instituten
und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften
oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
der Beamtinnen und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4
sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme
anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter
Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass
verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt
wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die
Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche
Pflichten verletzt.
§ 101
Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden, es sei denn, sie werden
auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt
oder es besteht ein dienstliches Interesse an
der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse
ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen
nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im
öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen
werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet
wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen
Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem
Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und
muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
§ 102
Regressanspruch für die
Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens
haftbar gemacht werden, haben gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,
wenn die Beamtin oder der Beamte auf
Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 103
Erlöschen der mit dem
Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder
die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der
oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
§ 104
Erlass ausführender Rechtsverordnungen
Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen
weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen
und Beamten erlässt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne
dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung
abzuführen ist,
3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder
der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe
hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten
ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz
des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens
festgelegt werden und bei unentgeltlich
ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden
kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm
zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus
Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 105
Anzeigepflicht nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit
oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
endet, wenn die Beamtinnen und Beamten
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die
Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der
Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen
für eine Untersagung liegen nur für einen
kürzeren Zeitraum vor.
(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde.
Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
U n t e r a b s c h n i t t 4
P e r s o n a l a k t e nre c h t
§ 106
Personalakte
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine
Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln
und durch technische und organisatorische Maßnahmen
vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert
geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen,
die die Beamtin oder den Beamten betreffen,
soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in
einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die
Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen,
von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten
können mit Besoldungs- und Versorgungsakten
verbunden geführt werden, wenn diese von der
übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit
bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten
in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten
(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte
oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,
wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich
Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende
Behörden für die Beamtin oder den
Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen
enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung
der betreffenden Behörde erforderlich
ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte
nicht vollständig in Schriftform oder vollständig
automatisiert geführt, legt die personalverwaltende
Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher
Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis
nach Satz 4 auf.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet
werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt
in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwendung
für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke
liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich
für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung
oder der Sicherung des ordnungsgemäßen
Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach
dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme
von Personalaktendaten erfolgt.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte
sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige
Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung,
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere
zu Zwecken der Personalplanung oder des
Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift
dies erlaubt.
§ 107
Zugang zur Personalakte
(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung
oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte
haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz
nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes
Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben
ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten
Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem
Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte
gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach
Satz 2 ist aktenkundig zu machen.
§ 108
Beihilfeakte
(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu
führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet
werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für
andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben
werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige
im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem
Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen
über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen personenbezogene
Daten aus der Beihilfeakte auch ohne
Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine
andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung
erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der
Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich
sind.
§ 109
Anhörungspflicht
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, die für sie ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren
Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
§ 110
Einsichtsrecht
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf
Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für
Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.
Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein
Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert
gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf
Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis
verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder
des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht personenbezogenen Daten derart
verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft
zu erteilen.
§ 111
Vorlage von
Personalakten und Auskünfte an Dritte
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten
ist es zulässig, die Personalakte der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit
dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden
desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur
Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn,
soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken
haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im
Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches
Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls
ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer
Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei
denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,
höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf
den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft
sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 112
Entfernung von Unterlagen
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist,
sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen
und zu vernichten, oder
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig
sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf
Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder durch die
Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 113
Aufbewahrungsfrist
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von
der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche
aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung
der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41
oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch
erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden
sind,
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte
Hinterbliebene verstorben ist, mit
Ablauf des Todesjahres, oder
3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden
sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung
entfallen ist.
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt
nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2
des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugsund
Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über
Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen
Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegründende
Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist
sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art
einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung
geleistet worden ist. Besteht die
Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs,
sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2
des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem
Landesarchiv übernommen werden.
§ 114
Automatisierte
Verarbeitung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert
verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur
nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit
durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von
den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch
getrennt automatisiert verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung
betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der
Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der
Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder
dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person
nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren
und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes
sowie der regelmäßigen Empfänger
und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
allgemein bekannt zu geben.
§ 115
Übermittlungen in Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen
dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der
Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung
mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener
Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich
Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder
der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund
der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,
die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist
zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse
sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde
liegen.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren
bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine
Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn
diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten
dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden
Gesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung
zulässig.
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten
oder deren Vertretung im Amt zu richten
und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Abschnitt 7
Beamtenvertretung
§ 116
Mitgliedschaft in
Gewerkschaften und Berufsverbänden
(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
Sie können die für sie zuständigen
Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung
beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen
Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband
dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§ 117
Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten
ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz
geregelt.
§ 118
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften
sind bei der Vorbereitung allgemeiner
Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
beteiligen.
Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss
§ 119
Aufgaben
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen
Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften.
Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen
Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung übertragen werden.
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit
unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 120
Mitglieder
(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht
ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin
des Bundesrechnungshofes oder der Präsident
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender
und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung
oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums
des Innern. Nichtständige ordentliche
Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen
und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen
obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen
und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglieder
sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes
der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der
Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen
von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie
vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie
die stellvertretenden Mitglieder werden von der
Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesministerin des Innern oder des
Bundesministers des Innern für die Dauer von vier
Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder aufgrund einer Benennung durch
die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung
seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle
im Bundesministerium des Innern unterstützt.

§ 121
Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
führt im Auftrag der Bundesregierung
die Bundesministerin des Innern oder der
Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:
1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich
gemaßregelt noch benachteiligt werden.
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses
aus
a) durch Zeitablauf,
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus
der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich
sind,
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses
oder
d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für
Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen
Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren
ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.
§ 122
Geschäftsordnung
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 123
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss
kann von den Verwaltungen beauftragten Personen
sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung
gestatten.
(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses
oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
des Bundespersonalausschusses leitet die
Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle
das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen
sind auf Verlangen zu hören.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung
haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine
Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§ 124
Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung
seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Beweise erheben.
(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben
dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich
Amtshilfe zu leisten.
Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125
Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und
Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg
einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare
Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
unmittelbar eingereicht werden.
§ 126
Verwaltungsrechtsweg
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen,
früheren Beamten und der Hinterbliebenen
aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des
Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die
Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen
worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in
denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.
Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 127
Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,
der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei
der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher
Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt
an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung
durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden
übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.
§ 128
Zustellung von
Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen
und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind,
sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt
wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten
oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt
werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse
§ 129
Beamtinnen und
Beamte oberster Bundesorgane
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages,
des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes
sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung,
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes
vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates
kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit ist.
§ 130
Wissenschaftliches und leitendes
Personal der Hochschulen des Bundes
(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter,
die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien
sowie die zum wissenschaftlichen Personal
zählenden Beamtinnen und Beamten einer
Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule
erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes
steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen
besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern (Professorinnen und
Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),
den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften
für besondere Aufgaben.
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und
Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich
auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann
abgesehen werden, wenn
1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit
auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit umgewandelt oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
eigenen Hochschule berufen
werden soll.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter sind die Beamtinnen und
Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen
obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die
selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung
und Lehre übertragen werden.
(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit
sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung
der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer beschäftigt
werden können, sofern überwiegend die Vermittlung
praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.
§ 131
Einstellungsvoraussetzungen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und wissenschaftliche Mitarbeiter
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. die pädagogische Eignung,
3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird, und
4. je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen
Praxis.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. die pädagogische Eignung und
3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäftigungsverhältnis
als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen
Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen
nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen
aufgrund von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme
von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der
Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben
hierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2
sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer
deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung
abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche
Dienstverhältnisse anzurechnen.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
§ 132
Dienstrechtliche Stellung des
hauptberuflichen wissenschaftlichen
und leitenden Personals der Hochschulen
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit
kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird,
bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis
für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten
auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit
möglich, wenn
1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt
sonst nicht gewonnen werden können oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
eigenen Hochschule berufen wird.
Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis
auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt
werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren
mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der
Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist
zulässig.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis
begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit
oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis
soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre
verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der
Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer
bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu
einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung
ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung
als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete
Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet wird, für die
Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und
Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung
des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei
Jahre ist zulässig.
(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete
Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für
beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten,
beamtete Oberingenieurinnen und beamtete
Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete
wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen
und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes
in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden
Fassung entsprechend.
(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und
Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf
Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und
der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu
drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit
oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.
(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors
in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
wird zum Ende des Semesters oder Trimesters
wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum
Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen
werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe
dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auf Antrag kann bis zum Ende des
Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden,
wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors
kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum
Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet
wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der
besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall
im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und
beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien
werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder
Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis
entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze
in den Ruhestand, wenn sie
1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn
Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem
Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat
mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben
oder
2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder
Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen
worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht
dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen.
(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über
den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88
sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer
Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige
Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen
und Beamten für anwendbar erklären.
(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt
werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen
des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28
Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten entsprechend.
§ 133
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6
Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet
werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand
gegeben sind.
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72,
76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen
und Honorarkonsularbeamte, außerdem
§ 7 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach
§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Abschnitt 11
Umbildung von Körperschaften
§ 134
Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
(Körperschaft), die vollständig in eine andere
Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung
kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaft über.
(2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten
Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung
vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu
bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
Solange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle
beteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge
als Gesamtschuldner.
(3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften
eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen
wird, wenn aus einer Körperschaft
oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere
neue Körperschaften gebildet werden oder wenn
Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise
auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 135
Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des
§ 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen
Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des
§ 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder
dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft
die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die
Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die
Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder
den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt
sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er
entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den
Fällen des § 134 Abs. 4.
§ 136
Rechtsstellung
der Beamtinnen und Beamten
(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen
Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen
Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen
Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes
Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind
§ 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden.
Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die
Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes mit dem Zusatz
„außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen
Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen
Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs
Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf
Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die
Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1
mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und
3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten,
zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134
Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen
auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige
Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten
zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt,
wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der
Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 137
Rechtsstellung der
Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des
§ 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der
Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die
Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
gegenüber der abgebenden Körperschaft
bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen des § 134 Abs. 4.
Abschnitt 12
Spannungs- und
Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
§ 138
Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf
Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.
§ 139
Dienstleistung im Verteidigungsfall
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der
Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung
bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen
verpflichtet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die
nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung
entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer
Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen
unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung
der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen
Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen,
soweit diese ihnen nach den Umständen und den
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung
ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur
Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
§ 140
Aufschub der
Entlassung und des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf
ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben
werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt
entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen
auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 bis zum Ende des Monats
hinausgeschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze
erreicht wird.
§ 141
Erneute Berufung von
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf
der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres
bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
§ 142
Verpflichtung zur
Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können
Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung
verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für
Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich
nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
§ 143
Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung
des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen
vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse
erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen
Gründen verpflichtet werden,
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere
Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung
ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es
die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und
Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in
den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des
vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn
entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis
zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands
folgenden Monats.
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 144
Entscheidungsrecht
oberster Bundesbehörden
(1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr
einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die
Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
die oberste Dienstbehörde die
Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten
oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung
abhängig machen. Sie kann auch verbindliche
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in
diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden
Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
§ 145
Rechtsverordnungen,
Durchführungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das
Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 146
Öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen
bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
§ 147
Übergangsregelungen
(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann
von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden.
Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1
Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist
anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe
berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1
und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der
Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung
des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch.
Artikel 2
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18
und 19“ durch die Angabe „18 bis 19a“ ersetzt.
b) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.
c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68“.
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird dasWort „Auslandsdienstbezüge“
durch das Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1
Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch die
Wörter „des Bundes“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze
2 bis 6.
d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
„und 6“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „oder bei
Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das
Besoldungsrecht zuständige Ministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“
die Wörter „und die Anwärterbezüge“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ und „oder nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“
gestrichen und die Angabe 㤠72b des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „ , soweit ein solcher
nicht landesrechtlich geregelt ist“ gestrichen.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen
und Vergütungen werden entsprechend
der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während
der Altersteilzeit gewährt; bei der
Ermittlung der Mieteigenbelastung nach
dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge
maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich
geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“
6. § 7 wird aufgehoben.
7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer
Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes
anderweitig Bezüge, werden diese auf die
Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen
kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung
ganz oder teilweise absehen, soweit die im
Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den
Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber
hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern in
besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder
teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Soldaten.“
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13
Ausgleichszulage für den
Wegfall von Stellenzulagen
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen
Gründen, die nicht vom Beamten, Richter
oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen,
wenn die Stellenzulage zuvor in einem
Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens
fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage
wird auf den Betrag festgesetzt, der am
Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils
nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage
ab Beginn des Folgemonats um
20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden
Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen
des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese
auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten
von Stellenzulagen, die bereits zu einem
Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt
haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche
unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach
Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch aufmehrere Stellenzulagen
für einen Gesamtzeitraum von mindestens
fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen
allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage
mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen
wird.
(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge
einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der
Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen
wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang
mit einem Verwendungswechsel eine
zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem
geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift
keinen anderweitigen Ausgleich
vorsieht.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“
durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung
Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen
A und B“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem
1. Januar 2009 geltenden Fassung“ gestrichen.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
Bund und bei den Ländern“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger“
durch das Wort „von“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim
Bund und bei den Ländern“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und
bei den Ländern“ gestrichen.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im
Bundesbereich“ gestrichen und die Wörter „für
das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“
ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das
Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohnerzahl
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
oder nach der Schülerzahl einer
Schule,“ gestrichen.
13. § 19a wird wie folgt gefasst:
㤠19a
Besoldungsanspruch bei
Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses
nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch
Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen,
die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu
vertreten sind, ist abweichend von § 19 das
Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben
in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen
in der Bewertung des bisherigen Amtes
bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend
für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer
anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt
in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.“
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in Landesbesoldungsordnungen“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen“
durch das Wort „ausgewiesen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss
einer Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit
einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss“ und die
Wörter „den Fachhochschulabschluss“ durch die
Wörter „einen solchen Abschluss“ ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte“
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „Bundesund
Landesbehörden“ durch das Wort
„Bundesbehörden“ und die Wörter „das Direktorium“
durch die Wörter „die Zentrale“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank
und die dem Bundesrechnungshof
unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter,
soweit dies wegen der mit
den Funktionen verbundenen Anforderungen
erforderlich ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen
werden ermächtigt, für ihren
Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen
Belange aller Dienstherren“
durch die Angabe „wird ermächtigt,“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu
einer Landesbesoldungsordnung A“ gestrichen.
18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
㤠27
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen
bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine
nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten,
in denen anforderungsgerechte Leistungen
erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt,
soweit nicht bei Beamten nach § 28
Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder
bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes
nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe
wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt,
in dem die Ernennung wirksam wird. Die
Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt
oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten
von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei
Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier
Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von
Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in
der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei
Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes
in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten
ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den
Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2
nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind
auf volle Monate abzurunden.
(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von
Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem
Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr
vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern
sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3
Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt
unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab
Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung
in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung
der besonderen militärischen Personalstrukturen
Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten
bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so
festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des
Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr
vollendet wurde.
(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des
Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt
verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt
er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes.
Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf
der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung.
Ist die Leistungseinschätzung älter
als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle
Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung
nach Satz 1 können nur Leistungen
berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung
hingewiesen wurde.
(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung
festgestellt, dass die Leistungen
des Beamten oder Soldaten wieder den mit
dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen,
erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere
Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese
Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt,
dass der Beamte oder Soldat Leistungen
erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen
erheblich übersteigen, gilt der von
dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur
als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich
so angerechnet, dass er für die Zukunft die
Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe
entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese
Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind
auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt
ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende
Feststellung erfolgt.
(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen
kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung
A für den Zeitraum bis zum
Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt
der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
Die Zahl der in einem Kalenderjahr
bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen
darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem
Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt
noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere
Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden,
dass bei Dienstherren mit weniger als sieben
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr
einem Beamten die Leistungsstufe
gewährt wird.
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7
trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten
oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch,
Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
erfolgt das Aufsteigen in
den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten
Zeiträumen.
(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner
bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes
enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren
nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet
das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf
Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das
Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung
nach Absatz 3 oder Absatz 4.
§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden
den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des
§ 27 Abs. 3 anerkannt:
1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen
Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses,
die nicht Voraussetzung für die Zulassung
zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im
Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihren Verbänden,
2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter
Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses
auszugleichen sind,
3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei
einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten
nach der Soldatenlaufbahnverordnung;
die Anerkennung erfolgt durch Übertragung
der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und
der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte
der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt
erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3
ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt
die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren
Stufe, und
4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
soweit eine Erwerbstätigkeit,
die einem Dienst bei einem öffentlichrechtlichen
Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung
für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden,
soweit diese für die Verwendung förderlich
sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen
werden, wenn für die Zulassung zu einer
Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten.
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im
Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere
zur Deckung des Personalbedarfs, als
Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt
werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den
Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der
Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht
verzögert:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
(Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren
für jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen
Interessen dient; dies gilt auch, wenn
durch die oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist,
dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient,
4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz
und
6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis
erbracht wurden.
(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt
wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1
oder 2 angerechnet.“
19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich,“ gestrichen.
20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die
Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2
Satz 4 sind“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1
gilt nicht für“ ersetzt und die Wörter „nicht zu berücksichtigen“
gestrichen.
21. In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder
Landesbesoldungsordnungen“ durch das Wort
„Bundesbesoldungsordnungen“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei
Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
„regelt das Landesrecht“ durch die Angabe
„regeln das Bundesministerium der Verteidigung
für seinen Bereich, das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen
mit den für die jeweiligen Fachbereiche
zuständigen Bundesministerien für die
Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung sowie das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern für
die Hochschule der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Befugnis
nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit durch Rechtsverordnung
übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
Grund der Übertragung vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium des Innern.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen
sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese
nicht als Einmalzahlung gewährt werden.“
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
„in einem Land und beim Bund“ gestrichen.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
„durch Landesrecht sowie beim Bund
durch Bundesrecht“ gestrichen.
cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
„nach Maßgabe des Landesrechts sowie
beim Bund“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und den Anpassungen
des Bemessungssatzes nach
§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“
gestrichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠1 Abs. 3 Nr. 2
und 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel“
die Wörter „privater oder öffentlicher“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht
kann“ durch die Angabe „Bundesministerium
der Verteidigung für seinen Bereich,
das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit den für die jeweiligen
Fachbereiche zuständigen Bundesministerien
für die Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern für die Hochschule der Bundesagentur
für Arbeit können durch Rechtsverordnung“
ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Befugnis
nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit durch Rechtsverordnung
übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
Grund der Übertragung vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium des Innern.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Besoldungsordnungen“
durch das Wort „Besoldungsordnung“
ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen.
Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt
entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten
Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch
auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um
diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate
abzurunden.
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch
auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt
der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht
nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die
Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats
festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam
wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter
oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung,
Übernahme, Übertritt oder einer anderen
statusrechtlichen Änderung.
(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Für die Verwendung förderlich im
Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen
Richtergesetzes.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
„Lebensaltersstufen“ durch das Wort „Stufen“
ersetzt.
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt
sind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt
sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige
Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung
erreichen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das
Besoldungsrecht zuständige Ministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium des
Innern“ ersetzt.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesgesetzlich“
durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Ministerium“ durch die Wörter
„oder die von ihr bestimmte Stelle“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
29. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für
ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
ermächtigt,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 㤠27 Abs. 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert“
durch die Angabe „Satz 2 dürfen
zusammen 250 vom Hundert“ ersetzt.
cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:
„Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich
nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen
Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz
2 Satz 6 entsprechend.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes
entspricht das Vergabebudget
für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente
mindestens 0,3 vom Hundert der
Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen
Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon
jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe
von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben
wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr
zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist
zweckentsprechend zu verwenden und jährlich
vollständig auszuzahlen.“
29a. § 43 wird wie folgt gefasst:
㤠43
Prämien für Angehörige der
Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer
für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche
Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro
erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren
bei den Spezialkräften der Bundeswehr
für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden
hat und ausgebildet wird. Der Anspruch
entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt
rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen,
die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der
Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden
ist.
(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig
10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben
der Spezialkräfte der Bundeswehr
erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend
verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn
der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die
Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit
Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach
Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat
zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als
drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer
von insgesamt sechs Jahren
nicht erreicht wird.
(4) Eine Prämie in Höhe von 5000 Euro pro
Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben
der Spezialkräfte der Bundeswehr
zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren
rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für
eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch
entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden
weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung
aus Gründen, die der Soldat zu vertreten
hat, nicht während des gesamten Jahres, steht
nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer
entspricht.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht
der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die
sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden,
an diesem Tag.
(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009
in einer entsprechenden Verwendung befinden,
entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch
an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3
Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn
die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet;
dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der
tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens
aber ab dem 1. April 2008.
(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als
sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch
auf die Prämie nach Absatz 4 mit der
Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres
Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab
dem 1. April 2008 rechnet.
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4
werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht
nebeneinander gewährt.
(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1
bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu
prüfen.“
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Angabe „ , die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“
und die Wörter „im Bundesdienst“ gestrichen
und das Wort „Bundesbeamte“ durch
das Wort „Beamte“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
31. § 45 Abs. 4 wird aufgehoben.
32. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
33. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, Vergütung
für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler
Vertretungskörperschaften und ihrer
Ausschüsse“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes,
§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und entsprechende
landesrechtliche Vorschriften)“ durch die
Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang
der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
festzusetzen.“
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie ist unter Zusammenfassung von
Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte
können abweichende Regelungen
getroffen werden.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für
ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
ermächtigt,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
34. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte
zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der
Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die
Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten
Beträge. Es kann bestimmt werden,
dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten
Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu
berücksichtigen ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
35. § 50a Satz 3 wird aufgehoben.
36. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„5. Abschnitt
Auslandsbesoldung“.
37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
㤠53a
Verordnungsermächtigung
Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des
Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung
nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli
2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung
der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
der Verteidigung.“
38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52
und 53 ersetzt:
㤠52
Auslandsdienstbezüge
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei
dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland
(ausländischer Dienstort), der nicht einer
Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen
Verwendung im Ausland dient (allgemeine
Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen
aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung
oder Versetzung zwischen dem Inland
und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen
am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der
Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung
oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum
Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den
für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen
gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen
Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten
vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet
oder kommandiert ist. Der Abordnung kann
eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes
gleichgestellt werden. Absatz
1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer
Abordnung oder Kommandierung vom Ausland
ins Inland.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für
ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe
als der für ihr Amt im Ausland
vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge
nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe.
Das Grundgehalt der niedrigeren
Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag
werden auch dem Kaufkraftausgleich
zugrunde gelegt.
§ 53
Auslandszuschlag
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand
sowie allgemeine und dienstortbezogene
immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung
im Ausland ab. Er bemisst sich nach
der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen,
zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie
des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft
oder -verpflegung oder entsprechenden
Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen
Belastungen des Auslandsdienstes
werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem
dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine
standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis
zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.
Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen
Belastungen kann die oberste Dienstbehörde
zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur
Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung
von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von
bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege
festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten,
Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage
VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten,
Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen
Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht
sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen
berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils
ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2
gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat
unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft
oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag
auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide
Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.
Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung
zur Inanspruchnahme von Unterkunft
oder Verpflegung besteht oder entsprechende
Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person
ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen
einen inländischen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen
Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren
sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten
nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter
regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide
Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag
eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen
Person, der zustünde, wenn die
von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der
Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere
berücksichtigungsfähige Person wird einem
der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2
gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet,
den die beiden bestimmen oder dem die weitere
berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar,
erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige
Personen sind:
1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder
Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Wohnung haben,
2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten
Kindergeld nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder
des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen
würde und
– die sich nicht nur vorübergehend im Ausland
aufhalten,
– die sich nicht nur vorübergehend im Inland
aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils
besteht, der für das Kind bis zum
Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt
ist oder war, oder
– die sich in der Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und
soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts
durch die Auslandsverwendung
des Beamten, Richters oder Soldaten
verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag
zu berücksichtigen,
3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat
in seiner Wohnung am ausländischen
Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft
und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder
sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
bedarf.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige
Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen
Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf,
werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum
Beginn der Verwendung des Beamten, Richters
oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung
70 vom Hundert des für diese Person
geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für
sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt.
Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende
berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim
Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung
weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf
Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen,
für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst
gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes
Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge
im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.
Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im
Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten
Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen
von weniger als fünf Jahren sind unschädlich.
Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen,
für die das Gesetz über den
Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung
des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu
sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland
erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden;
Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt.
Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger
unter entsprechender Berücksichtigung
des § 29 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne
des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der
Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag
nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen
dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten
des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung
nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung
der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung.“
38a. In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach
§ 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.
39. § 54 wird aufgehoben.
40. § 55 wird wie folgt gefasst:
㤠55
Kaufkraftausgleich
(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung
im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am
ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der
Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der
Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen
(Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie
beim Auslandszuschlag für im Inland lebende
Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für
den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen
Berechnungsmethode auf Grund eines
Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen
den Währungen den Vomhundertsatz, um den die
Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort
höher oder niedriger sind als am Sitz der
Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern
sind vom Statistischen Bundesamt
bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der
Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage
beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes,
der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags
und des Auslandszuschlags. Abweichend
hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage
100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von
ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet
werden.
(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs
regelt das Auswärtige Amt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,
hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
41. § 56 wird aufgehoben.
42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim
Auslandskinderzuschlag“ gestrichen.
42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
43. § 58 wird aufgehoben.
44. § 58a wird wie folgt gefasst:
㤠58a
Auslandsverwendungszuschlag
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt
bei einer Verwendung im Rahmen einer
humanitären und unterstützenden Maßnahme,
die auf Grund eines Übereinkommens, eines
Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer überoder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des
deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung
im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung
ist nicht erforderlich für Einsätze der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1
Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen
zwischen dem Bundesministerium des
Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der
Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
wenn Einvernehmen zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung und
dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle
materiellen Mehraufwendungen und immateriellen
Belastungen der besonderen Verwendung im
Ausland mit Ausnahme der nach deutschem
Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung
ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen
auf Grund besonders schwieriger
Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder
Belastungen durch Unterbringung in provisorischen
Unterkünften sowie Belastungen durch eine
spezifische Bedrohung der Mission oder deren
Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für
jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher
Tagessatz abgestuft nach dem Umfang
der Mehraufwendungen und Belastungen für jede
Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der
höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung
im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann
der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt
werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach
Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen
können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein
Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem
anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein
Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen
Dienstort zu und befindet sich ein anderer
Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf
Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag
der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag
entsprechend. Das
gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der
Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung
nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte,
Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum
Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum
Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden,
weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag
nach dem Tagessatz der
höchsten Stufe zu.
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt,
sind diese, soweit damit nicht Reisekosten
abgegolten werden, in vollem Umfang auf den
Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die
Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen
Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt
die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium der Verteidigung durch
Rechtsverordnung.“
45. Der bisherige § 58a wird § 56.
46. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich“
durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslandsdienstbezügen“
durch die Wörter „der Auslandsbesoldung“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 55“ ersetzt.
47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das
Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch
die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
48. § 64 wird aufgehoben.
49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.
50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch“ die
Wörter „während der Inanspruchnahme von Elternzeit
sowie“ eingefügt und die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
51. § 71 wird wie folgt gefasst:
㤠71
Rechtsverordnungen,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist,
erlässt sie das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt
ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung.“
52. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Ministerium oder der von ihm
bestimmten Stelle“ gestrichen.
53. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a
Bundesbeamtengesetz und entsprechendes
Landesrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach
dem Wort „Beamte“ die Wörter „oder Richter“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für
ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
ermächtigt,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
54. § 74 wird wie folgt gefasst:
㤠74
Übergangsregelung zum
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes
weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend
von dem in der Anlage V ausgewiesenen
Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar
2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis
30. Juni 2009 297,38 Euro.“
55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ und die Angabe „im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29 Abs. 1)“ gestrichen und nach dem Wort
„Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“
eingefügt.
56. § 76 wird wie folgt gefasst:
㤠76
Konkurrenzregelung
beim Grundgehalt für den vom
Besoldungsüberleitungsgesetz
erfassten Personenkreis
Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV
sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den
Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt
nach der Anlage IV entsteht erst mit der
endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen
Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den
Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch
auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2
des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“
57. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung
des Bemessungssatzes nach § 2
Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“
durch die Angabe „mit
der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen
der dortigen Anlagen IV und IX um
2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“
durch die Angabe „finden die §§ 13
und 19a“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
Die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes
nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung über die in
Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird
durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die
Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV
und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“
ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe
„1 und 2“ ersetzt.
58. § 78 wird wie folgt gefasst:
㤠78
Übergangsregelung für
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigt sind, sind die Beträge des
Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags
nach Anlage V und der Amts- und
Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor
0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des
Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2
bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro
zu vermindern.
(2) Das Bundesministerium des Innern macht
die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.“
59. § 79 wird aufgehoben.
60. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
61. § 83 wird wie folgt gefasst:
㤠83
Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch
auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen
der Verringerung oder des Verlustes einer
Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden
ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines
Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene
Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften
dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden
haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden
haben, werden auf den an diesem Tag
maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den
Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.
(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den
Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung
der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende
Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht
zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.“
62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum
31. Dezember 2014 um den Betrag nach
Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die
als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit
der Berechtigung eines Kommandanten
auf Flugzeugen verwendet werden, für
die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern
vorgeschrieben ist.“
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
„zuletzt“ die Angabe „nach Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
cc) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz
1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und
in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro“
durch die Angabe „235,83 Euro“, in Buchstabe
b die Angabe „184,07 Euro“ durch
die Angabe „188,67 Euro“ und in Buchstabe
c die Angabe „147,25 Euro“ durch
die Angabe „150,93 Euro“ ersetzt.
dd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach
Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Verteidigung geregelt. Im Übrigen
erlässt die oberste Dienstbehörde die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern.“
b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1
wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“
die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag
nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.
c) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner
oder als Gebietsärzte
(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13
bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation
als Arzt, die
a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin
verfügen und dienstlich zur Erhaltung
dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich
abgeschlossen haben und in diesem
Fachgebiet verwendet werden,
erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Absatz 1 Buchstabe a
und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.“
d) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:
„13b. Zulage für Kanzler an großen
Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 wird während der Dauer
ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen,
deren Leiter nach der Besoldungsgruppe
B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags
der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13
gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte
des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der
Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen
nach der Besoldungsgruppe B 6
eingestuft ist.“
e) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:
„13b. Zulage für Kanzler an großen
Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 wird während der Dauer
ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen,
deren Leiter nach der Besoldungsgruppe
B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer
Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft)
und der Leiter mindestens einer dieser
Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe
B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt.
Sie beträgt 15 vom Hundert, an den
Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking
und Washington sowie an den Ständigen
Vertretungen bei der Europäischen Union in
Brüssel und bei den Vereinten Nationen in
New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags
der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13
in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird
nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung
befristeter Funktionen gewährt.“
f) Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.
g) In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 werden
die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule“
durch die Wörter „ein mit einem
Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss“ und
die Wörter „einen Fachhochschulabschluss“
durch die Wörter „einen solchen Abschluss“
ersetzt.
h) In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fußnotenhinweis
„4)“ nach der Amtsbezeichnung
„D e k a n“ gestrichen.
i) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung „D e k a n“ mit den
Fußnotenhinweisen „4)5)“ wird gestrichen.
bb) Nach der Amtsbezeichnung „Leitender
Akademischer Direktor“ mit dem Zusatz
„– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –“
und dem Fußnotenhinweis „10)“ wird die
Amtsbezeichnung „L e i t e n d e r De -
k a n“ mit dem Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
j) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der
Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes
des Bundes“ die Amtsbezeichnung
„Direktor eines Rechtsberaterzentrums der
Bundeswehr“ mit dem Zusatz „– als Leiter
der Dienststelle –“ eingefügt.
k) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der
Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund“ mit
dem Zusatz „– als Leiter einer besonders großen
und besonders bedeutenden Abteilung –“
die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor
beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst“
eingefügt.
l) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“
wird die Amtsbezeichnung
„Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen
der Bundeswehr“ mit dem
Zusatz „– als ständiger Vertreter des
Amtschefs –“ eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundessprachenamtes“ wird gestrichen.
m) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident
des Bundesamtes für Naturschutz“ wird
die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundessprachenamtes“ eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des
Oberprüfungsamtes für die höheren technischen
Verwaltungsbeamten“ wird gestrichen.
n) In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amtsbezeichnung
„Direktor beim Deutschen Bundestag“
gestrichen.
63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird
wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes
in der nach dem 23. Februar
2002 geltenden Fassung)“ wird durch
die Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)“
ersetzt.
bb) Die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“
ersetzt.
b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote
1 die Angabe 㤠47 des Hochschulrahmengesetzes
in der nach dem 23. Februar
2002 geltenden Fassung“ durch die Angabe
„§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen
nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die
Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag
nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.
65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes
ersetzt.
66. Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Gesetzes
ersetzt.
67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2
dieses Gesetzes ersetzt.
68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Gesetzes
ersetzt.
69. Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
und B“ wird im Teil „Vorbemerkungen“ wie folgt
geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 460,16
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
Abs. 1 Satz 2 585,37“.
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
eingefügt:
„Nummer 11 585,37“.
69a. Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Gesetzes
ersetzt.
70. In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1
wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich“ durch
das Wort „gesetzlich“ ersetzt.

Anlage 1 (zu Artikel 2 Nr. 65 )
Anlage IV
Gültig ab 1. Juli 2009
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 808 1 839 1 870 1 901
A 3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 883 1 916 1 949 1 982
A 4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 949 1 988 2 027 2 063
A 5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 993 2 042 2 090 2 137
A 6 1 827 1 898 1 970 2 025 2 082 2 137 2 198 2 251
A 7 1 922 1 985 2 068 2 153 2 236 2 320 2 383 2 446
A 8 2 038 2 114 2 221 2 329 2 437 2 512 2 588 2 663
A 9 2 206 2 281 2 399 2 519 2 637 2 717 2 798 2 877
A 10 2 367 2 470 2 619 2 767 2 915 3 018 3 121 3 224
A 11 2 717 2 870 3 022 3 175 3 280 3 385 3 490 3 595
A 12 2 913 3 094 3 276 3 457 3 583 3 707 3 832 3 959
A 13 3 416 3 586 3 755 3 925 4 042 4 160 4 277 4 392
A 14 3 513 3 732 3 952 4 171 4 322 4 474 4 625 4 777
A 15 4 294 4 492 4 643 4 794 4 945 5 095 5 245 5 394
A 16 4 737 4 967 5 141 5 315 5 488 5 663 5 837 6 009
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 394
B 2 6 266
B 3 6 635
B 4 7 021
B 5 7 464
B 6 7 885
B 7 8 291
B 8 8 716
B 9 9 243
B 10 10 880
B 11 11 303

 

3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 3 754
W 2 4 281
W 3 5 187
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3 416 3 745 4 075 4 367 4 658 4 950 5 240 5 534
R 2 4 151 4 364 4 576 4 866 5 158 5 449 5 741 6 033
R 3 6 635
R 4 7 021
R 5 7 464
R 6 7 885
R 7 8 291
R 8 8 716
R 9 9 243
R 10 11 348

 

Anl a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 N r . 6 7 )
Anlage VI
Gültig ab 1. Juli 2010
Auslandszuschlag (§ 53)
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Grundgehaltsspanne
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70
von – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69
Zonenstufe
1 658 713 772 838 909 988 1 074 1 169 1 274 1 391 1 519 1 573 1 630 1 691 1 756
2 732 791 855 925 1 002 1 087 1 179 1 281 1 393 1 517 1 653 1 715 1 781 1 851 1 926
3 805 869 938 1 013 1 096 1 186 1 285 1 393 1 512 1 643 1 786 1 857 1 932 2 012 2 096
4 878 947 1 021 1 101 1 189 1 285 1 390 1 505 1 631 1 769 1 920 1 999 2 083 2 172 2 266
5 952 1 025 1 104 1 189 1 282 1 384 1 495 1 616 1 749 1 895 2 054 2 141 2 234 2 332 2 437
6 1 025 1 103 1 186 1 277 1 376 1 483 1 600 1 728 1 868 2 021 2 188 2 283 2 385 2 492 2 607
7 1 099 1 181 1 269 1 365 1 469 1 582 1 706 1 840 1 987 2 147 2 322 2 426 2 536 2 653 2 777
8 1 172 1 259 1 352 1 453 1 562 1 681 1 811 1 952 2 105 2 273 2 456 2 568 2 687 2 813 2 947
9 1 246 1 337 1 435 1 541 1 656 1 781 1 916 2 064 2 224 2 399 2 590 2 710 2 838 2 973 3 117
10 1 319 1 415 1 518 1 629 1 749 1 880 2 021 2 175 2 343 2 525 2 723 2 852 2 988 3 133 3 287
11 1 392 1 493 1 600 1 717 1 843 1 979 2 127 2 287 2 461 2 651 2 857 2 994 3 139 3 294 3 458
12 1 466 1 571 1 683 1 805 1 936 2 078 2 232 2 399 2 580 2 777 2 991 3 136 3 290 3 454 3 628
13 1 539 1 649 1 766 1 892 2 029 2 177 2 337 2 511 2 699 2 903 3 125 3 278 3 441 3 614 3 798
14 1 613 1 727 1 849 1 980 2 123 2 276 2 442 2 622 2 817 3 029 3 259 3 420 3 592 3 774 3 968
15 1 686 1 805 1 931 2 068 2 216 2 375 2 548 2 734 2 936 3 155 3 393 3 563 3 743 3 935 4 138
16 1 759 1 883 2 014 2 156 2 309 2 475 2 653 2 846 3 055 3 281 3 526 3 705 3 894 4 095 4 308
17 1 833 1 961 2 097 2 244 2 403 2 574 2 758 2 958 3 174 3 407 3 660 3 847 4 045 4 255 4 479
18 1 906 2 038 2 180 2 332 2 496 2 673 2 864 3 070 3 292 3 533 3 794 3 989 4 196 4 416 4 649
19 1 980 2 116 2 263 2 420 2 589 2 772 2 969 3 181 3 411 3 659 3 928 4 131 4 347 4 576 4 819
20 2 053 2 194 2 345 2 508 2 683 2 871 3 074 3 293 3 530 3 785 4 062 4 273 4 498 4 736 4 989
Zonenstufe
Monatsbeträge
in Euro
1 127
2 140
3 153
4 166
5 180
6 193
7 206
8 219
9 232
10 245
11 258
12 271
13 284
14 297
15 310
16 323
17 336
18 349
19 363
20 376

 

Anl a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 N r . 6 8 )
Anlage VIII
Gültig ab 1. Juli 2009
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 2 bis A 4 794
A 5 bis A 8 912
A 9 bis A 11 964
A 12 1 101
A 13 oder R 1 1 166
Anl a g e 4 (z u A r t i k e l 2 N r . 6 6 )
Anlage V
Gültig ab 1. Juli 2009
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92 206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38 212,21
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

Anl a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 N r . 6 9 a )
Anlage IX
Gültig ab 1. Juli 2009
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44 bis zu 104,82
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r beme r k u n g e n
Nummer 2 Abs. 2 131,02
Nummer 4 52,41
Nummer 4a 78,61
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 36,68
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 52,41
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes 78,61
Nummer 5a
Abs. 1
Buchstabe a 94,33
Buchstabe b 157,22
Buchstabe c 225,36
Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a 141,50
Buchstabe b 104,82
Nr. 2 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92
Nr. 3 68,13
Nr. 4 und 5 62,89
Nr. 6 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 104,82
Nr. 7 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92
Nr. 8 Buchstabe a 131,02
Buchstabe b 68,13
Nr. 9 62,89
Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 471,66
Buchstabe b 377,33
Buchstabe c 301,86
Abs. 1 Satz 2 600,00
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Nummer 6a 104,82
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen
12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 117,92
A 6 bis A 9 157,22
A 10 und höher 196,52
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 71,81
A 6 bis A 9 97,92
A 10 bis A 13 120,77
A 14 und höher 143,61
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 52,23
des gehobenen Dienstes 68,54
des höheren Dienstes 84,87
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 94,33
A 6 bis A 9 125,78
A 10 bis A 13 157,22
A 14 und höher 188,67
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a
Abs. 1
Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 209,63
Buchstabe c 157,22
Abs. 2
Buchstabe a 41,92
Buchstabe b 52,41
Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
Nummer 11 600,00
Nummer 12 97,92
Nummer 13a bis zu 78,61
Nummer 13c
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 13d
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
Nummer 19 Satz 1 229,83
Nummer 21 192,80
Nummer 25 39,31
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 17,48
des gehobenen Dienstes 39,31
Nummer 30 23,59
Be s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e
A 2 1 33,23
2 18,17
3 61,30
A 3 1, 5 61,30
2 33,23
7 30,96
A 4 1, 4 61,30
2 33,23
5 6,67
A 5 3 33,23
4, 6 61,30
A 6 6 33,23
A 7 2 41,27
5 50 v.H.des
jeweiligen Unterschiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besoldungsgruppe
A 8
A 8 2 53,18
A 9 2, 3, 6 247,42
7 8 v. H. des
Endgrundgehalts
der
Besoldungsgruppe
A 9
A 12 7, 8 143,72
A 13 6 114,93
7 172,39
11, 12, 13 251,45
A 14 5 172,39
A 15 7 172,39
B 10 1 398,38

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r beme r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richteramt
übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
Nummer 4 39,31
Be s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e
R 1 1, 2 190,60
R 2 3 bis 8, 10 190,60
R 3 3 190,60
R 8 2 381,14

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

 

Artikel 2a
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2011

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. In § 33 Abs. 5 werden vor demWort „Leistungsbezüge“ die Angabe „Die am
31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom
Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt.
3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1
Abs. 3 Nr. 2“ gestrichen.
4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ ; jährliche Sonderzahlungen können
gewährt werden“ gestrichen.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die
Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab
dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab
dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar
2011“ eingefügt.
6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.
7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ durch die
Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nummer
6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl
„241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in
Buchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.
9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3
wird die Zahl „266,50“ durch die Zahl „273,00“ ersetzt.
10. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersichtliche
Fassung.

Anl a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 a N r . 1 0 )
Anlage IV
Gültig ab 1. Januar 2011

1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 852,12 1 883,87 1 915,63 1 947,38
A 3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 928,95 1 962,75 1 996,56 2 030,36
A 4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 996,56 2 036,51 2 076,46 2 113,34
A 5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 041,63 2 091,82 2 141,00 2 189,14
A 6 1 871,58 1 944,31 2 018,07 2 074,41 2 132,80 2 189,14 2 251,63 2 305,92
A 7 1 968,90 2 033,43 2 118,46 2 205,53 2 290,56 2 376,61 2 441,15 2 505,68
A 8 2 087,73 2 165,58 2 275,19 2 385,83 2 496,46 2 573,29 2 651,15 2 727,98
A 9 2 259,83 2 336,66 2 457,54 2 580,46 2 701,34 2 783,29 2 866,27 2 947,20
A 10 2 424,75 2 530,27 2 682,90 2 834,51 2 986,13 3 091,64 3 197,15 3 302,67
A 11 2 783,29 2 940,03 3 095,74 3 252,47 3 360,03 3 467,59 3 575,16 3 682,72
A 12 2 984,08 3 169,49 3 355,93 3 541,35 3 670,43 3 797,45 3 925,50 4 055,60
A 13 3 499,35 3 673,50 3 846,62 4 020,77 4 140,62 4 261,50 4 381,36 4 499,16
A 14 3 598,72 3 823,06 4 048,43 4 272,77 4 427,46 4 583,17 4 737,85 4 893,56
A 15 4 398,77 4 601,60 4 756,29 4 910,97 5 065,66 5 219,32 5 372,98 5 525,61
A 16 4 852,58 5 088,19 5 266,44 5 444,69 5 621,91 5 801,18 5 979,42 6 155,62
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 525,61
B 2 6 418,89
B 3 6 796,89
B 4 7 192,31
B 5 7 646,12
B 6 8 077,39
B 7 8 493,30
B 8 8 928,67
B 9 9 468,53
B 10 11 145,47
B 11 11 578,79

3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 3 845,60
W 2 4 385,46
W 3 5 313,56

4. Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3 499,35 3 836,38 4 174,43 4 473,55 4 771,66 5 070,78 5 367,86 5 669,03
R 2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 984,73 5 283,86 5 581,96 5 881,08 6 180,21
R 3 6 796,89
R 4 7 192,31
R 5 7 646,12
R 6 8 077,39
R 7 8 493,30
R 8 8 928,67
R 9 9 468,53
R 10 11 624,89

Anl a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 a N r . 1 0 )
Anlage V
Gültig ab 1. Januar 2011
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 111,58 211,80
übrige Besoldungsgruppen 117,18 217,40
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,22
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

Anl a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 a N r . 1 0 )
Anlage VI
Gültig ab 1. Januar 2011
Auslandszuschlag (§ 53)
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Grundgehaltsspanne
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39
von – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38
Zonenstufe
1 658 713 772 838 909 988 1 074 1 169 1 274 1 391 1 519 1 573 1 630 1 691 1 756
2 732 791 855 925 1 002 1 087 1 179 1 281 1 393 1 517 1 653 1 715 1 781 1 851 1 926
3 805 869 938 1 013 1 096 1 186 1 285 1 393 1 512 1 643 1 786 1 857 1 932 2 012 2 096
4 878 947 1 021 1 101 1 189 1 285 1 390 1 505 1 631 1 769 1 920 1 999 2 083 2 172 2 266
5 952 1 025 1 104 1 189 1 282 1 384 1 495 1 616 1 749 1 895 2 054 2 141 2 234 2 332 2 437
6 1 025 1 103 1 186 1 277 1 376 1 483 1 600 1 728 1 868 2 021 2 188 2 283 2 385 2 492 2 607
7 1 099 1 181 1 269 1 365 1 469 1 582 1 706 1 840 1 987 2 147 2 322 2 426 2 536 2 653 2 777
8 1 172 1 259 1 352 1 453 1 562 1 681 1 811 1 952 2 105 2 273 2 456 2 568 2 687 2 813 2 947
9 1 246 1 337 1 435 1 541 1 656 1 781 1 916 2 064 2 224 2 399 2 590 2 710 2 838 2 973 3 117
10 1 319 1 415 1 518 1 629 1 749 1 880 2 021 2 175 2 343 2 525 2 723 2 852 2 988 3 133 3 287
11 1 392 1 493 1 600 1 717 1 843 1 979 2 127 2 287 2 461 2 651 2 857 2 994 3 139 3 294 3 458
12 1 466 1 571 1 683 1 805 1 936 2 078 2 232 2 399 2 580 2 777 2 991 3 136 3 290 3 454 3 628
13 1 539 1 649 1 766 1 892 2 029 2 177 2 337 2 511 2 699 2 903 3 125 3 278 3 441 3 614 3 798
14 1 613 1 727 1 849 1 980 2 123 2 276 2 442 2 622 2 817 3 029 3 259 3 420 3 592 3 774 3 968
15 1 686 1 805 1 931 2 068 2 216 2 375 2 548 2 734 2 936 3 155 3 393 3 563 3 743 3 935 4 138
16 1 759 1 883 2 014 2 156 2 309 2 475 2 653 2 846 3 055 3 281 3 526 3 705 3 894 4 095 4 308
17 1 833 1 961 2 097 2 244 2 403 2 574 2 758 2 958 3 174 3 407 3 660 3 847 4 045 4 255 4 479
18 1 906 2 038 2 180 2 332 2 496 2 673 2 864 3 070 3 292 3 533 3 794 3 989 4 196 4 416 4 649
19 1 980 2 116 2 263 2 420 2 589 2 772 2 969 3 181 3 411 3 659 3 928 4 131 4 347 4 576 4 819
20 2 053 2 194 2 345 2 508 2 683 2 871 3 074 3 293 3 530 3 785 4 062 4 273 4 498 4 736 4 989
Zonenwerte
Monatsbeträge
in Euro
1 127
2 140
3 153
4 166
5 180
6 193
7 206
8 219
9 232
10 245
11 258
12 271
13 284
14 297
15 310
16 323
17 336
18 349
19 363
20 376

Anl a g e 4 (z u A r t i k e l 2 a N r . 1 0 )
Anlage VIII
Gültig ab 1. Januar 2011
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 2 bis A 4 813,37
A 5 bis A 8 934,25
A 9 bis A 11 987,52
A 12 1 127,86
A 13 oder R 1 1 194,45

Anl a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 a N r . 1 0 )
Anlage IX
Gültig ab 1. Januar 2011
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44 bis zu 107,38
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r beme r k u n g e n
Nummer 2 Abs. 2 134,22
Nummer 4 53,69
Nummer 4a 80,53
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes 80,53
Nummer 5a
Abs. 1
Buchstabe a 96,63
Buchstabe b 161,06
Buchstabe c 230,86
Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a 144,95
Buchstabe b 107,38
Nr. 2 Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 42,94
Nr. 3 69,79
Nr. 4 und 5 64,42
Nr. 6 Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 107,38
Nr. 7 Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 42,94
Nr. 8 Buchstabe a 134,22
Buchstabe b 69,79
Nr. 9 64,42
Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 309,23
Abs. 1 Satz 2 614,64
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Nummer 6a 107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen
12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 73,56
A 6 bis A 9 100,31
A 10 bis A 13 123,72
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 53,50
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85
A 10 bis A 13 161,06
A 14 und höher 193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a
Abs. 1
Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 214,74
Buchstabe c 161,06
Abs. 2
Buchstabe a 42,94
Buchstabe b 53,69
Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 11 614,64
Nummer 12 100,31
Nummer 13a bis zu 80,53
Nummer 13c
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 13d
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
Nummer 19 Satz 1 235,44
Nummer 21 197,50
Nummer 25 40,27
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 30 24,17
Be s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e
A 2 1 34,04
2 18,61
3 62,80
A 3 1, 5 62,80
2 34,04
7 31,72
A 4 1, 4 62,80
2 34,04
5 6,83
A 5 3 34,04
4, 6 62,80
A 6 6 34,04
A 7 2 42,28
5 50 v.H.des
jeweiligen Unterschiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besoldungsgruppe
A 8
A 8 2 54,48
A 9 2, 3, 6 253,46
7 8 v. H. des
Endgrundgehalts
der
Besoldungsgruppe
A 9
A 12 7, 8 147,23
A 13 6 117,73
7 176,60
11, 12, 13 257,59
A 14 5 176,60
A 15 7 176,60
B 10 1 408,10

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r beme r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richteramt
übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
Nummer 4 40,27
Be s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e
R 1 1, 2 195,25
R 2 3 bis 8, 10 195,25
R 3 3 195,25
R 8 2 390,44
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Artikel 3
Besoldungsüberleitungsgesetz
(BesÜG)

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2. Richterinnen und Richter des Bundes,
3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A
oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.
§ 2
Zuordnung
zu den Stufen und Überleitungsstufen
des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung
A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden
auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen
Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen
nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen
oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage
1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte
ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind
für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen,
die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni
2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend
in den Fällen des § 40 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das
Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer
27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen
A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme
der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch
um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro
hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende
Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe
des Grundgehaltes der Anlage 1 der
entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag
nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis,
für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen
sind, sind zum Zweck der Zuordnung die
kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge
den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen
hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den
Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung
zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe
mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen
der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes,
des Sanitätsdienstes Bund des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr werden Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe
zur Stufe 2 zugeordnet würden, der
Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe
zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur
Stufe 3.
(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe
erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn
nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit
Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung.
Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung
durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer
höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung
A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung
mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die
Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am
30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage
wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei
den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die
Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung
des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend
wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der
Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der
Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des
Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung
ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben
Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber
der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der
Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich
nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als
ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag
verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes
aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste
Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne
Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden
wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen
Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel
des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen
Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung
eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe
der Bundesbesoldungsordnung A nur,
wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung
nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung
nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten
mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck
der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung
der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung
am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach
§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung
der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine
weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder
Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der
Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in
entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut
zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.
Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu
einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe
vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend
von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe
gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige
Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.
Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung
der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt
der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen
der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes)
teil. Mehrbeträge werden auf das
Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung
zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes
der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die
ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im
Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu
den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge
nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen
Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen
wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen
entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten
Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt,
so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den
Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
werden die Betroffenen so
gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte.
§ 3
Aufstieg in eine Stufe des
Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A
(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende
Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung
zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt,
ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009
geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der
Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt.
Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe
A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht,
zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009
geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch
ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach
§ 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen
der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes,
des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem
Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit
nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens
jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg
nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung
zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage
von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder
A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht
die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes,
sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird.
Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende
Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1
Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den
Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von
§ 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei
Jahre.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne
Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten
nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.
(5) Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4
des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei
Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfahrungszeiten
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
für die durch Zuordnung erreichte
Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den
Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung erreichte
Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei
einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den
Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser
dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in
den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazugehörigen
Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.
Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5
bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu
den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden,
ist § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung
vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, verzögert
sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4
Zuordnung zu den Stufen und
Überleitungsstufen des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des
§ 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im
Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4
sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung
zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen
der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe
R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung
ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der
Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.
§ 5
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
(1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem
Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe
nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung
erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die
maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung
zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen
nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe
R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2
mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in
die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu
einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach
der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1
sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe
R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden
Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit
für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein
Jahr verkürzt.
(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
§ 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Erfolgt
die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den
Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern
die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht
wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des
Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende
Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe
zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der
Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen
Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe
verkürzt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne
Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Regelungen für Beamtinnen und
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden
gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des
Grundgehaltes zugeordnet.
(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen
des Grundgehaltes ist auf die Beträge der
Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
anzuwenden. Für Mehrbeträge nach
§ 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Es wird aber mindestens der Betrag
aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung
Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen
A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
(3) Das Bundesministerium des Innern macht die
sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im
Bundesgesetzblatt bekannt.

Anlage 1
Gültig ab 1. Juli 2009
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
Überleitungsstufe
zu Stufe
2
Stufe 2
Überleitungsstufe
zu Stufe
3
Stufe 3
Überleitungsstufe
zu Stufe
4
Stufe 4
Überleitungsstufe
zu Stufe
5
Stufe 5
Überleitungsstufe
zu Stufe
6
Stufe 6
Überleitungsstufe
zu Stufe
7
Stufe 7
Überleitungsstufe
zu Stufe
8
Stufe 8
A 2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 784 1 808 1 823 1 839 1 861 1 870 1 901
A 3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 858 1 883 1 899 1 916 1 941 1 949 1 982
A 4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 918 1 949 1 967 1 988 2 015 2 027 2 063
A 5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 961 1 993 2 020 2 042 2 078 2 090 2 137
A 6 1 827 1 880 1 898 1 933 1 970 1 986 2 025 2 039 2 082 2 092 2 137 2 145 2 198 2 251
A 7 1 922 1 971 1 985 2 037 2 068 2 103 2 153 2 169 2 236 2 303 2 320 2 351 2 383 2 398 2 446
A 8 2 038 2 094 2 114 2 180 2 221 2 265 2 329 2 351 2 437 2 493 2 512 2 550 2 588 2 607 2 663
A 9 2 206 2 263 2 281 2 354 2 399 2 445 2 519 2 536 2 637 2 690 2 717 2 752 2 798 2 815 2 877
A 10 2 367 2 446 2 470 2 563 2 619 2 679 2 767 2 796 2 915 2 990 3 018 3 069 3 121 3 147 3 224
A 11 2 717 2 837 2 870 2 956 3 022 3 077 3 175 3 196 3 280 3 355 3 385 3 436 3 490 3 516 3 595
A 12 2 913 3 055 3 094 3 198 3 276 3 341 3 457 3 484 3 583 3 673 3 707 3 769 3 832 3 864 3 959
A 13 3 416 3 570 3 586 3 724 3 755 3 878 3 925 3 980 4 042 4 083 4 160 4 186 4 277 4 289 4 392
A 14 3 513 3 712 3 732 3 911 3 952 4 111 4 171 4 245 4 322 4 377 4 474 4 511 4 625 4 644 4 777
A 15 4 294 4 296 4 492 4 516 4 643 4 691 4 794 4 866 4 945 5 042 5 095 5 219 5 245 5 244 5 394
A 16 4 737 4 739 4 967 4 993 5 141 5 196 5 315 5 399 5 488 5 603 5 663 5 806 5 837 5 842 6 009
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.

Anlage 2
Gültig ab 1. Juli 2009
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
Überleitungsstufe
zu Stufe
2
Stufe 2
Überleitungsstufe
zu Stufe
3
Stufe 3
Überleitungsstufe
zu Stufe
4
Stufe 4
Überleitungsstufe
zu Stufe
5
Stufe 5
Überleitungsstufe
zu Stufe
6
Stufe 6
Überleitungsstufe
zu Stufe
7
Stufe 7
Überleitungsstufe
zu Stufe
8
Stufe 8
R 1 3 416 3 651 3 745 3 860 4 075 4 278 4 367 4 488 4 658 4 697 4 950 5 115 5 240 5 325 5 534
R 2 4 151 4 364 4 576 4 779 4 866 4 989 5 158 5 198 5 449 5 616 5 741 5 825 6 033

Artikel 3a
Änderung des
Besoldungsüberleitungsgesetzes
Die Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160, 221) erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 ersichtliche
Fassung.

Anh an g 1 ( z u A r t i k e l 3 a )
Anlage 1
Gültig ab 1. Januar 2011
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
Überleitungsstufe
zu Stufe
2
Stufe 2
Überleitungsstufe
zu Stufe
3
Stufe 3
Überleitungsstufe
zu Stufe
4
Stufe 4
Überleitungsstufe
zu Stufe
5
Stufe 5
Überleitungsstufe
zu Stufe
6
Stufe 6
Überleitungsstufe
zu Stufe
7
Stufe 7
Überleitungsstufe
zu Stufe
8
Stufe 8
A 2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 827,53 1 852,12 1 867,48 1 883,87 1 906,41 1 915,63 1 947,38
A 3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 903,34 1 928,95 1 945,34 1 962,75 1 988,36 1 996,56 2 030,36
A 4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 964,80 1 996,56 2 014,99 2 036,51 2 064,17 2 076,46 2 113,34
A 5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 008,85 2 041,63 2 069,29 2 091,82 2 128,70 2 141,00 2 189,14
A 6 1 871,58 1 925,87 1 944,31 1 980,17 2 018,07 2 034,46 2 074,41 2 088,75 2 132,80 2 143,04 2 189,14 2 197,34 2 251,63 2 305,92
A 7 1 968,90 2 019,09 2 033,43 2 086,70 2 118,46 2 154,31 2 205,53 2 221,92 2 290,56 2 359,19 2 376,61 2 408,36 2 441,15 2 456,51 2 505,68
A 8 2 087,73 2 145,09 2 165,58 2 233,19 2 275,19 2 320,27 2 385,83 2 408,36 2 496,46 2 553,83 2 573,29 2 612,22 2 651,15 2 670,61 2 727,98
A 9 2 259,83 2 318,22 2 336,66 2 411,44 2 457,54 2 504,66 2 580,46 2 597,88 2 701,34 2 755,64 2 783,29 2 819,15 2 866,27 2 883,69 2 947,20
A 10 2 424,75 2 505,68 2 530,27 2 625,54 2 682,90 2 744,37 2 834,51 2 864,22 2 986,13 3 062,96 3 091,64 3 143,88 3 197,15 3 223,79 3 302,67
A 11 2 783,29 2 906,22 2 940,03 3 028,13 3 095,74 3 152,08 3 252,47 3 273,98 3 360,03 3 436,86 3 467,59 3 519,84 3 575,16 3 601,79 3 682,72
A 12 2 984,08 3 129,54 3 169,49 3 276,03 3 355,93 3 422,52 3 541,35 3 569,01 3 670,43 3 762,62 3 797,45 3 860,96 3 925,50 3 958,28 4 055,60
A 13 3 499,35 3 657,11 3 673,50 3 814,87 3 846,62 3 972,62 4 020,77 4 077,11 4 140,62 4 182,63 4 261,50 4 288,14 4 381,36 4 393,65 4 499,16
A 14 3 598,72 3 802,57 3 823,06 4 006,43 4 048,43 4 211,31 4 272,77 4 348,58 4 427,46 4 483,80 4 583,17 4 621,07 4 737,85 4 757,31 4 893,56
A 15 4 398,77 4 400,82 4 601,60 4 626,19 4 756,29 4 805,46 4 910,97 4 984,73 5 065,66 5 165,02 5 219,32 5 346,34 5 372,98 5 371,95 5 525,61
A 16 4 852,58 4 854,63 5 088,19 5 114,83 5 266,44 5 322,78 5 444,69 5 530,74 5 621,91 5 739,71 5 801,18 5 947,67 5 979,42 5 984,54 6 155,62
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.

An h a n g 2 ( z u A r t i k e l 3 a )
Anlage 2
Gültig ab 1. Januar 2011
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
Überleitungsstufe
zu Stufe
2
Stufe 2
Überleitungsstufe
zu Stufe
3
Stufe 3
Überleitungsstufe
zu Stufe
4
Stufe 4
Überleitungsstufe
zu Stufe
5
Stufe 5
Überleitungsstufe
zu Stufe
6
Stufe 6
Überleitungsstufe
zu Stufe
7
Stufe 7
Überleitungsstufe
zu Stufe
8
Stufe 8
R 1 3 499,35 3 740,08 3 836,38 3 954,18 4 174,43 4 382,38 4 473,55 4 597,51 4 771,66 4 811,61 5 070,78 5 239,81 5 367,86 5 454,93 5 669,03
R 2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 895,61 4 984,73 5 110,73 5 283,86 5 324,83 5 581,96 5 753,03 5 881,08 5 967,13 6 180,21

 

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt
geändert:
1. (entfallen)
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) (entfallen)
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
㤠49 Versorgungsauskunft und Zahlung der
Versorgungsbezüge“.
c) Nach der Angabe zu § 50e wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen“.
d) In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.
e) In der Angabe zu § 69e werden nach der Angabe
„2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“
angefügt.
f) Nach der Angabe zu § 69e werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung
des Ruhestandseintrittsalters“.
g) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:
„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis“.
h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften“.
3. (entfallen)
4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe 㤠50 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2
und 3“ ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Angabe angefügt:
„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠42a des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder
können andere Zuständigkeiten bestimmen.“
durch die Angabe „fest.“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“
durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein
Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge, berechnet sich das
Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
des früheren Amtes und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte
die Dienstbezüge des früheren Amtes
mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist
die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung
W erreichte Stufe des Grundgehaltes
zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist
wird der Zeitraum, in dem der Beamte
Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung
W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe 㤠72b des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 93
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe 㤠42a des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe 㤠48 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen
zulassen.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
Fachschul- oder Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer
Fachschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die
Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich
der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,
insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten nach
Satz 1 zu berechnen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts
unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung
gegenüber der Ruhegehaltsberechnung
nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,
der größer ist als der Rentenbetrag, der sich
durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes
mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es
bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der
Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten
Hochschulausbildungszeiten sind um die
Hochschulausbildungszeiten zu vermindern,
die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich
durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes
mit dem Faktor 2,25 ergibt.“
8. § 12a wird wie folgt gefasst:
㤠12a
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.“
9. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um
3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der
Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den
Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht,
nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3
und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer
2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine
vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine
nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende
Altersgrenze, wird in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des
Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das
67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes
1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern,
wenn der Beamte zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr
vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten nach den §§ 6, 8
bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit
sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 50d sowie
Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung
eines Kindes bis zu dessen vollendetem
zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt
nicht zu vermindern, wenn der Beamte
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens
40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2
Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang
mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten
nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu
dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt
hat. Soweit sich bei der Berechnung
nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden,
sind diese nur einmal zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig
Deutsche Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz
1“ gestrichen.
11. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sonstigen
Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und
§ 85 Abs. 4“ ersetzt.
bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4
werden wie folgt gefasst:
„wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die
Wartezeit von 60 Kalendermonaten für
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne
des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt
worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten
ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht,
soweit sie durchschnittlich im
Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich
des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres nicht
überschreiten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Ruhegehalts“ durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet“ durch die
Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
eine Versichertenrente
einer inländischen oder ausländischen
Alterssicherungseinrichtung bezieht,
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Rente, oder“.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠35 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesbeamtenrecht“ durch die Angabe
„§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠31 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit
und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden.“
14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge“
wird die Angabe „ , des Auslandsverwendungszuschlags“
eingefügt.
b) Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“
werden durch die Angabe „der Zuschläge für
Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das
fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“
durch die Angabe „die Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
bereits erreicht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Landesrecht)“ durch die Angabe
„(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“
und die Angabe 㤠46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
16. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht
anzuwenden.“
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Landesrecht)“ durch die Angabe
„(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“
und die Angabe 㤠46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet“ durch die
Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“
ersetzt.
18. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht
anzuwenden.“
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienstgänge“
gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Angabe 㤠64 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 98 des Bundesbeamtengesetzes“ und
das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätigkeiten“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.
20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.
20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes“
ersetzt.
21. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Bereich
der Länder“ gestrichen.
22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines
entsprechenden Polizeiverbandes der Länder“
gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.
23. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund
allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können
gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder gegen die in seinem Dienst stehenden
Personen nur dann geltend gemacht werden,
wenn der Dienstunfall
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung
einer solchen Person verursacht worden
oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr
eingetreten ist.
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem
Beamten und seinen Hinterbliebenen nach
diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden
Ansprüche anzurechnen; der
Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz
gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser
Leistungen gegen den Verwaltungsträger.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen einer
besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 31a“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Angabe angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des § 32.“
24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29
und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder des entsprechenden Landesrechts“ durch
die Angabe 㤤 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2,
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des
Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden
Landesrechts“ durch die Angabe „§ 54 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
26. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigsten“
durch die Angabe „67.“ ersetzt und vor
dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete
sechzigste Lebensjahr“ durch die
Wörter „die besondere Altersgrenze“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠48 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach dem
entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠72e Abs. 1 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
27. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠49
Versorgungsauskunft und
Zahlung der Versorgungsbezüge“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen
mit dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Ministerium auf andere Stellen
übertragen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu treffen;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ durch
die Angabe „Ministerium zu treffen.“ ersetzt.
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem
Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft
zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht
unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und
Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und
Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.“
28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Länder“ gestrichen und das Wort „gewähren“
durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
29. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“
30. § 50c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 㤠14
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“
31. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der
Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend
den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt worden sind
oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten
sind,
3. entsprechende Leistungen nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem
Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen
der maßgebenden Altersgrenze
noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer
Betracht, soweit sie durchschnittlich im
Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich
des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
eines Kalenderjahres nicht überschreiten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die
Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über
durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus
bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das
durchschnittlich im Monat einen Betrag
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
übersteigt,“ ersetzt.
31a. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:
㤠50f
Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag
zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger
von Amtsbezügen,
3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 10. September 2003
(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus
dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des
zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht
übersteigen.“
32. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“
durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
33. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
getreten sind, bis zum Ablauf des
Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach
§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht wird, 71,75 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe von
71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich
400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen,
im Rahmen der
Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben
und Werbungskosten nach
dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen,
ein Unfallausgleich (§ 35),
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung
sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten
im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
entsprechen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“
gestrichen.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet“ durch die
Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“
ersetzt.
35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei“
die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger“ eingefügt.
b) In Satz 7 wird nach der Angabe 㤠1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
beruhen“ die Angabe „sowie
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen
nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern,
die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung
des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur
Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet
sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis
zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten
Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der
sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes
nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz
ergibt.“
36. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht
sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach
Anwendung von § 14 Abs. 3“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden dieWörter „diese im Monat
Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die
Angabe 㤠50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden
ist“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
angefügt:
„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1
bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den
nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden
Versorgungsbezügen abzuziehen.“
37. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe 㤠48
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes
sind entsprechend anzuwenden.“
38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des
entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe
„des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50
und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das
entsprechende Landesrecht“ durch die Angabe
„§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden
Landesrechtes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes
und entsprechendem Landesrecht“
durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
43. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“
durch die Zahl „33,48345“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder
durch Wiederwahl“ gestrichen.
c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
44. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠77
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.
45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder“
gestrichen.
46. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die
§§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51,
52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die
§§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie
§ 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2
Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer
sowie für die von den §§ 181a und 181b
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
oder entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die
§§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden;
bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der
Vomhundertsätze entsprechend.“
47. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die
§§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und
Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e
Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind
anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3,
§ 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
Abs. 3 bis 10 sowie § 54
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3
zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“
die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
erfassten Versorgungsfälle ist § 69e
Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht
mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei
der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung
der Vomhundertsätze entsprechend.“
48. § 69c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne
des § 36 des Bundesbeamtengesetzes“ die
Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der
jeweils anzuwendenden Fassung des § 56
Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl
„1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die
Zahl „2,39167“ tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.“
49. § 69d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠42 Abs. 4 Nr. 1
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
50. § 69e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe
„Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ die
Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“
eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3,
§ 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d,
50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3
bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11
dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel
11 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
sowie sonstiger
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt
unberührt.
2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1
bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
Abs. 3 bis 10 sowie § 54
Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002
geltenden Fassung anzuwenden. § 50e
Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3
zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“
sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
„2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem
31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1
und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2,
§ 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3
erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2
sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53
Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die
Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.“
d) In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und entsprechendem
Landesrecht“ zu streichen.
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch
Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und
§ 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.“
f) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet
des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
In den Fällen des Satzes 1 sowie des
§ 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85
Abs. 11 nicht anzuwenden.“
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung
der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme
und der Situation in
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen
sowie der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
zu prüfen.“
51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:
㤠69f
Übergangsregelungen
zur Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar
2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten,
ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach
höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung
für jeden nach diesem Tag beginnenden
Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats,
in dem der Versorgungsfall eintritt, um
jeweils fünf Tage vermindert.
§ 69g
Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli
2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2
und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne
des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der
dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht
oder unmittelbar darunter liegt. Liegt
der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter
dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird
in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen
Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
nach § 70 entsprechend
anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört
zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei
ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde
zu legenden Dienstbezügen. Auf
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden,
ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung
ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der
Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen,
gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b
erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
mit Ausnahme des Familienzuschlags der
Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
entsprechend.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge,
der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge
nach den Artikeln 5 und 6
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1
Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1
Satz 1 entsprechend.
3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der
Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli
2009 eintreten, gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten
Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3
des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den
Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,
die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten
Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz
zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach
Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger
Dienstbezug gewährt. Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 69h
Übergangsregelungen zur
Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14
Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952
geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren
sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,
die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis
zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen
Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte,
die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in
den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar
1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren
sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,
die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und
denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die
Stelle des Erreichens der für den Beamten
geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung
des 65. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in
den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung
des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand
versetzt werden, das Erreichen folgenden
Lebensalters:
Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahr Monat
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10
3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den
Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3
Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.“
52. (entfallen)
53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Versorgungsrecht
zuständige Minister“ durch die
Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige
Ministerium“ ersetzt.
54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45
des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
56. § 107 wird wie folgt gefasst:
㤠107
Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
die Bundesregierung.“
Artikel 4a
Weitere Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes 2011
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:
„§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die
Zahl „0,9905“ ersetzt.
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠50
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile
nach den Absätzen 1 und 2 mit
Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert
erhöht.“

 

Artikel 5
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„2. Bewilligung und Zahlung
der Versorgungsbezüge,
Versorgungsauskunft § 46“.
b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird
folgende Angabe eingefügt:
„10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e“.
c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 “.
d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl
„2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“
eingefügt.
e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden
Angaben angefügt:
„10a. Übergangsregelung aus
Anlass des Wegfalls des
Instituts der Anstellung § 98a
11. Übergangsregelungen zur
Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten § 99
12. Versorgungsüberleitungsregelungen
aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 100“.
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Einmalzahlungen nach § 89b.“
3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46
Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe 㤠47 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2
und 3“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Einmalzahlungen nach § 89b.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe
angefügt:
„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe“
durch das Wort „Stufe“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“
durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
Fachschul- oder Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer
Fachschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die
Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt
höchstens bis zu 1 095 Tagen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten nach
Satz 1 zu berechnen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts
unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung
gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach
Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der
größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch
Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit
dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung
des Ruhegehalts unter Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten nach
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar
2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung
nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten
sind um die Hochschulausbildungszeiten
zu vermindern, die dem Rentenbetrag
entsprechen, der sich durch Vervielfältigung
des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor
2,25 ergibt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenverhältnisses“
die Wörter „von insgesamt
länger als zwölf Monaten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für
sonstige Freistellungen bis zu insgesamt
zwölf Monaten“ gestrichen.
8. § 24a wird wie folgt gefasst:
㤠24a
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.“
9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den
Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als
zwölf Monate freigestellt war“ gestrichen.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
„wobei verbleibende Monate unter Benutzung
des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4
wird jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1
bis 4“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1
bis 4 und 10“ ersetzt.
11. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den
sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe
„nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36
Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
und § 94b Abs. 3“ ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe
„325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die für
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
eine Versichertenrente
einer inländischen oder ausländischen
Alterssicherungseinrichtung bezieht,
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Rente, oder“.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienstgänge“
gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64“
durch die Angabe „§ 98“ und das Wort
„Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätigkeiten“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2
werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-
Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Krankheiten mit den dort im Einzelnen
bezeichneten Maßgaben bestimmt.“
13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55.“ durch die
Angabe „57.“ ersetzt.
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des
67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten
ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen
Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats,
jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete
62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich
um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
vor dem Ende des Monats
liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vollendet wird;“.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro erzielt
werden“ durch die Angabe „400 Euro erzielt
werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten
dieses Betrages um jeweils bis zu
400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres
außer Betracht bleibt“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe 㤠53 Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4
Satz 1“ ersetzt.
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2. Bewilligung und Zahlung der
Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
§ 46“.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem
Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine
Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge
nach der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die
Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der zugrunde liegenden
Daten.“
16. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung
beruht, in den Ruhestand
versetzt worden sind, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die für Bundesbeamte
geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein
Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von
monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dieses Betrages innerhalb eines
Kalenderjahres.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen,
im Rahmen der
Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben
und Werbungskosten nach
dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen,
steuerfreie Einnahmen für
Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
Versorgung sowie Einkünfte
aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“
gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die für
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht“ ersetzt.
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr“
durch die Angabe „die für Bundesbeamte
geltende Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Zahl „7,625“ durch
die Zahl „7,29461“ ersetzt.
18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Unfallversicherung,
wobei“ die Wörter „für den
Ruhegehaltsempfänger“ eingefügt.
b) In Satz 7 wird nach der Angabe 㤠1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
beruhen“ die Angabe „sowie
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu
erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf
die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen
ergeben. Der Verrentungsbetrag
nach Satz 4 berechnet sich bezogen
auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen
dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag
und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem
zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage
9 zum Bewertungsgesetz ergibt.“
19. § 55b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht
sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach
Anwendung von § 26 Abs. 10“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden dieWörter „diese im Monat
Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die
Angabe 㤠47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden
ist“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz
angefügt:
„§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1
bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den
nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden
Versorgungsbezügen abzuziehen.“
19a. Nach § 55d werden folgende Überschrift und folgender
§ 55e eingefügt:
„10b. Abzug für Pflegeleistungen
§ 55e
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag
zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes
über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I
S. 1798) geändert worden ist.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus
dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des
zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht
übersteigen.“
20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠57 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46
Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
22. § 63g wird wie folgt gefasst:
㤠63g
§ 90 gilt entsprechend.“
23. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“
24. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 㤠26
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“
25. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe
„325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die für
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über
durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus
bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das
durchschnittlich im Monat einen Betrag
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
übersteigt,“ ersetzt.
26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „ , Dienstgänge“
gestrichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠98
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174
und 175“ durch die Angabe „§§ 126 bis 128“ ersetzt.
28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:
„2. Anrechnung von Geldleistungen“.
29. § 90 wird wie folgt gefasst:
㤠90
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sachoder
Vermögensschadens gewährt werden, sind
Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
Schadens von anderer Seite erbracht werden.
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die
von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder
veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen
privater Schadensversicherungen, die auf
Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den
Fällen des § 86.“
30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“
31. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung“
durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
32. In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.
33. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45
bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7,
die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59
bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1
und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative
sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3
zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“
die Zahl „75“ tritt.“
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
von den §§ 77a und 77b in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten
Versorgungsempfänger.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1
bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden;
bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der
Vomhundertsätze entsprechend.“
34. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2
bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6
und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
§ 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
sind anzuwenden. § 26a Abs. 2
Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3
erste Höchstgrenzenalternative sowie die
Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
erfassten Versorgungsfälle ist § 97
Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 89b dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
nicht mehr
anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt
sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und
§ 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der
Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung
der Vomhundertsätze entsprechend.“
35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠57
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt Satz 2 mit der
Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden
Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl
„1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der
Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a Abs. 1
Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
38. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe
„Versorgungsänderungsgesetz 2001“ die Wörter
„sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“
eingefügt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand,
Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger
regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben:
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b,
46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die
§§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9
sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.
Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes,
des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften
vom 20. September 1994 (BGBl. I
S. 2442) bleibt unberührt.
2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1
und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste
Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze
3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002
geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2
Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
Zahl „75“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55
ist in der am 1. Januar 2003 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils
die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind
mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie
an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
„2,39167“ tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem
31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1
bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative
und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie
§ 74 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2
Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden
Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie
§ 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“
jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Abs. 1 und 6
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie
an die Stelle der Zahl „2,39167“ die
Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die
Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
nicht mehr anzuwenden.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch
Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt
ist.“
d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet
des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
In den Fällen des Satzes 1 sowie des
§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9
nicht anzuwenden.“
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung
der allgemeinen Entwicklung der
Alterssicherungssysteme und der Situation in
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen
sowie der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
zu prüfen.“
39. Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende
§§ 98a bis 100 angefügt:
„10a. Übergangsregelung aus Anlass
des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 98a
Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung
eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht
gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a
Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
11. Übergangsregelungen zur
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 99
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar
2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten,
ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar
2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare
Zeit einer Hochschulausbildung für
jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat
bis einschließlich des Kalendermonats, in dem
der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage
vermindert.
12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 100
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli
2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2
und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne
des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
zu dem Betrag der Stufe, der dem
Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht
oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete
Betrag nach Satz 2 unter dem
Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen
Erhöhungen oder Verminderungen der
Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend anzupassen.
Der Überleitungsbetrag gehört zu
den der Bemessung nach § 2 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde
zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach Satz 1,
die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2
Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung
ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der
Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen,
gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b
erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
mit Ausnahme des Familienzuschlags der
Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
entsprechend.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge,
der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge
nach den Artikeln 5 und 6
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1
Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1
Satz 1 entsprechend.
3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der
Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli
2009 eintreten, gilt Folgendes:
1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer
zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2
Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
in den Ruhestand treten oder versetzt werden,
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,
die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten
Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz
zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach
Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger
Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.“

 

Artikel 5a
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
folgt gefasst:
„§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch
die Zahl „0,9905“ ersetzt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠47
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile
nach den Absätzen 1 und 2 mit
Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“

 

Artikel 6
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976
(BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠44
Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
㤠5
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie
das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte,
die nach dem 31. Dezember 1951 geboren
sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni–Dezember 6 60 6
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“
3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „den §§ 87
und 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. § 13 wird aufgehoben.

 

Artikel 7
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠118 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung im Ausland nur für
die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in
dem durch § 26 festgelegten Umfang.“
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

 

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen
Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres,
in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen,
die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung
des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag
bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand
treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.“
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“
gestrichen.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern“
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠19 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl
der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung
zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt
das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern durch Verwaltungsvorschrift.“

 

Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt
geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt gefasst:
㤠48
Eintritt in den Ruhestand
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende
des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für
sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen
die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des
67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben
werden.
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar
1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf
Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren
sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr
vollendet haben und schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar
1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand
zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und nach dem 31. Dezember 1951 geboren
sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni–Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr
vollendet haben.
(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“
2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren
vor dem Dienstgericht des Bundes die für
das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden
sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer
Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich
der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine
entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten
gleich. In Verfahren über den Antrag auf
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und
der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser
Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen
entsprechend.“
4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der
Richter im Landesdienst treffen.“

 

Artikel 10
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19
wie folgt gefasst:
㤠19 Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht“.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Bundestag“ die Wörter „oder im Europäischen
Parlament“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst, über die ihm bei
oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht,
soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten
sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten
Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde
oder einer von der obersten Dienstbehörde
bestimmten weiteren Behörde oder
außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen
begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat
nach den §§ 331 bis 337 des
Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten
Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und
für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung einzutreten, von Satz 1
unberührt.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes
gelten entsprechend.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3a. § 19 wird wie folgt gefasst:
㤠19
Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken,
Herausgabe- und Auskunftspflicht
(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder
annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde.
Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Stellen übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des
pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn
herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren
der Verfall angeordnet worden oder es auf andere
Weise auf den Staat übergegangen ist. Für
den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend. Die Herausgabepflicht
nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn
Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des
Erlangten zu geben.“
4. § 20 wird wie folgt gefasst:
㤠20
Nebentätigkeit
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit
bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit,
mit Ausnahme der in Absatz 6
abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung,
soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend
§ 98 des Bundesbeamtengesetzes zu
ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für
folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten
oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten
und
2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit
Ausnahme einer Genossenschaft.
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter; ihre Übernahme hat der
Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten
schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein
solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor,
wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem
Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert
werden kann,
2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen
dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen
der Bundeswehr abträglich sein kann oder in
einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat
angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
Soldaten beeinflussen kann,
4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten
führen kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel
auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Dienst- oder Arbeitsleistung oder
sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit
als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung
des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag
der Vergütung für eine oder mehrere
Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts
des Dienstgrades des Soldaten
übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige
Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen
zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter
Tatsachen nachweist, dass die zeitliche
Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht
übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die
Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen.
Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind
genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung
ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;
sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen nach Erteilung der Genehmigung,
ist diese zu widerrufen.
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb
des Dienstes ausüben, es sei denn, sie
werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten
ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse
an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das
dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf
schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn
dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen
und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder
Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines
öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses
mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung
eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn
entstehenden Kosten zu bemessen und muss
den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem
Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(5) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium
der Verteidigung; es kann diese Befugnis
auf andere Stellen übertragen. Anträge auf Erteilung
einer Genehmigung sowie Entscheidungen
über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der
Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen
Nachweise zu führen, insbesondere über Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und
geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
des Soldaten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende
selbstständige Gutachtertätigkeiten
von Soldaten als Lehrer an öffentlichen
Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr
sowie von Soldaten an wissenschaftlichen
Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder
in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1
Nr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schriftlich
vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie
ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet
wird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang
der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte
kann im Übrigen aus begründetem
Anlass verlangen, dass der Soldat über eine ausgeübte
nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über
deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung
dienstliche Pflichten verletzt.
(7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die
Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden,
wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet
oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer
Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen
worden ist.“
5. § 20a wird wie folgt gefasst:
㤠20a
Tätigkeit nach dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung
hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
außerhalb des öffentlichen Dienstes,
die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist,
dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum
bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen,
es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung
liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium
der Verteidigung zu richten, das
auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig
ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere
Stellen übertragen.“
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
㤠21
Vormundschaft und Ehrenämter
Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft sowie
zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers
der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten.
Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes
ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf
es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat
vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten
schriftlich anzuzeigen.“
7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt,
in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.“
9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales
Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit
dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat
begründeten Rechte und Pflichten mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14)
und des Verbots der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des
kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen
die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten
Rechte und Pflichten für längstens
weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Berufssoldaten,
der innerhalb von zwei Monaten
nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses
zu stellen ist, wieder auf. Stellt
der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht,
ist er nach Ablauf der drei Monate als
Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gelten
für den Soldaten auf Zeit entsprechend.“
10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung
für die Angelegenheiten der
Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes
8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend
anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit
folgender Maßgabe:“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabteilung“
durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“
ersetzt.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch
die Zahl „15“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag“ durch
die Angabe „Bundestag, zum Europäischen
Parlament“ ersetzt.
12. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbeschäftigung“
durch das Wort „Beschäftigung“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgeltlicher“
durch das Wort „genehmigungspflichtiger“
und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“
durch die Wörter „nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten“ ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefugter
Einsicht“ durch die Wörter „durch technische
und organisatorische Maßnahmen
vor unbefugter Einsichtnahme“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Akte kann in Teilen oder vollständig
automatisiert geführt werden.“
cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„einschließlich der in Dateien gespeicherten“
gestrichen.
dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung
des Soldaten nur für Zwecke der
Personalführung und -bearbeitung sowie
der Personalwirtschaft verwendet werden.“
ee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende
Sätze angefügt:
„Eine Verwendung für andere als die in
Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor,
wenn Personalaktendaten im Rahmen einer
Datenschutzkontrolle den mit ihrer
Durchführung Betrauten bekannt werden.
Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung
oder der Sicherung des ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
eine nach dem Stand der
Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme
von Personalaktendaten erfolgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Dienstherr darf personenbezogene
Daten über Bewerber, Soldaten und frühere
Soldaten nur erheben und verwenden, soweit
dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer,
personeller oder sozialer
Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken
der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift
dies erlaubt.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar
1994 an“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der
Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist
Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f
des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur
Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner
die mit Angelegenheiten der Innenrevision
beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht
durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen
können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch die
Wörter „automatisierten Verfahren“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet
und genutzt“ durch das Wort „verwendet“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „in automatisierten
Dateien“ durch das Wort „automatisiert“
ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „spätestens
drei Jahren“ durch die Wörter „zwei Jahren“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „regelmäßig“
die Wörter „durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder“
eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist
als nicht unterbrochen.“
f) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
g) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort
„Hinterbliebene“ die Wörter „und deren Bevollmächtigte“
eingefügt.
h) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet
oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“
ersetzt.
i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Dateien“ durch das Wort „Verfahren“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer
automatisierten Datei“ gestrichen.
14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
gelten entsprechend.“
15. In § 30b wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“
ersetzt.
15a. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
angefügt:
„(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und
die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes
erlassene Rechtsverordnung
sind auf
1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge
oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit
in Anspruch nehmen, und
2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf
Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil
des Soldatenversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des
Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse
nicht zustehen, weil Versorgungskrankengeld
nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes
oder nach anderen Gesetzen
gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklären.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub
nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5
des Bundesbeamtengesetzes entsprechend
anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
1. Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung
befinden, es sei denn, dass
sie ohne Einberufung zur Eignungsübung
im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären,
und
2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch
die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher
Vorschriften begründet
wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
schließt eine Beihilfeberechtigung
auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges
die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer
Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach
der Eignungsübung in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
berufen worden sind, auch die während der
Eignungsübung entstandenen Aufwendungen
beihilfefähig.“
16. In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 118 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz
1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form,
gilt die Ernennung als von Anfang an in der
beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der
Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die
Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes
Soldatenverhältnis in ein solches anderer
Art umwandeln wollte, für das die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen.“
18. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Unteroffizierdienstgrad“ die Wörter „und die
Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier
und Stabsunteroffizier“ eingefügt.
19. § 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich
zuzustellen.“
20. § 45 wird wie folgt gefasst:
㤠45
Altersgrenzen
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine
Altersgrenzen festgesetzt:
1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale
und Oberste sowie für Offiziere in den
Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes
und des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr,
2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle
anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten
werden festgesetzt:
1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore
und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute,
Oberleutnante und Leutnante,
5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier
verwendet werden, die Vollendung des
40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig
sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1
und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine
mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter
aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens
zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach
dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium
der Verteidigung berichtet hierüber alle
vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im
Jahr 2018.
(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
gilt entsprechend.“
21. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort
„Mitglied“ die Angabe „des Europäischen Parlaments,“
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er
zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt
als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Berufssoldat
1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
oder
2. als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher
oder künstlerischer Mitarbeiter
an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten
oder genehmigten Hochschule,
deren Personal im Dienste des Bundes
steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange
das Bundesministerium der Verteidigung
oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem
Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1
nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine
Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann
die Zustimmung unter Berücksichtigung der
dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt
werden.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten
schriftlich erklärt werden.“
22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten
in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor
dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46
Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag
zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
werden.“
23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,
wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts
im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt
ist
1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln
oder Nebenfolgen,
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen Bestechlichkeit, soweit sich die
Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.“
24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39
und 40 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
25. In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
26. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend.
§ 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes
5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein
Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn
er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
oder zum Zwecke der Ausbildung zum
Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten
des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt
wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der
auf Grund eines Eingliederungsscheines zum
Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46
Abs. 3a Satz 2 nicht.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten
in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens
drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4
wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
werden.“
27. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1
bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
28. § 96 wird wie folgt gefasst:
㤠96
Übergangsvorschrift aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die
allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008
bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt
und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
im Jahr Anhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
Jahr Monat
2013 3 62 3
2014 6 62 6
2015 9 62 9
2016 12 63 0
2017 15 63 3
2018 18 63 6
2019 21 63 9
2020 24 64 0
2021 27 64 3
2022 30 64 6
2023 33 64 9
(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen
Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen
des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes
und des Geoinformationsdienstes der
Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012
keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend
des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste
in der Besoldungsgruppe A 16,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 1 61 1
2014 2 61 2
2015 3 61 3
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2016 4 61 4
2017 5 61 5
2018 6 61 6
2019 7 61 7
2020 8 61 8
2021 9 61 9
2022 10 61 10
2023 11 61 11
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte
Oberste in der Besoldungsgruppe
A 16 die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung
des 60. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung
des 61. Lebensjahres mit folgenden
Anhebungen erreichen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2015 0 61 0
2016 1 61 1
2017 2 61 2
2018 3 61 3
2019 4 61 4
2020 5 61 5
2021 6 61 6
2022 8 61 8
2023 10 61 10
3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend
des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante
in der Besoldungsgruppe A 14,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 2 59 2
2014 4 59 4
2015 6 59 6
2016 8 59 8
2017 10 59 10
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2018 12 60 0
2019 14 60 2
2020 16 60 4
2021 18 60 6
2022 20 60 8
2023 22 60 10
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte
Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe
A 14 die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung
des 58. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung
des 59. Lebensjahres mit folgenden
Anhebungen erreichen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2015 0 59 0
2016 2 59 2
2017 4 59 4
2018 6 59 6
2019 8 59 8
2020 10 59 10
2021 12 60 0
2022 16 60 4
2023 20 60 8
4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und
Stabshauptleute
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend
des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 2 57 2
2014 4 57 4
2015 6 57 6
2016 8 57 8
2017 10 57 10
2018 12 58 0
2019 14 58 2
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2020 16 58 4
2021 18 58 6
2022 20 58 8
2023 22 58 10
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte
Majore die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung
des 56. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung
des 57. Lebensjahres mit folgenden
Anhebungen erreichen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2015 0 57 0
2016 2 57 2
2017 4 57 4
2018 6 57 6
2019 8 57 8
2020 10 57 10
2021 12 58 0
2022 16 58 4
2023 20 58 8
5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute,
Oberleutnante und Leutnante
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend
in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres
für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten
Ernannte,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 1 55 1
2014 2 55 2
2015 3 55 3
2016 4 55 4
2017 5 55 5
2018 6 55 6
2019 7 55 7
2020 8 55 8
2021 9 55 9
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2022 10 55 10
2023 11 55 11
6. für Berufsunteroffiziere
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend
des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 1 54 1
2014 2 54 2
2015 3 54 3
2016 4 54 4
2017 5 54 5
2018 6 54 6
2019 7 54 7
2020 8 54 8
2021 9 54 9
2022 10 54 10
2023 11 54 11
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten
auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden
Dienstgraden.“

 

Artikel 11
Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 46 und 47“
durch die Angabe „§§ 46, 47 und 91“ ersetzt.

 

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),
wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten,
Angestellten und Arbeiter der Deutschen
Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines
geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes
es erfordern. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann nur bestimmt werden,
1. dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank
von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts
abgewichen wird:
a) von den §§ 19, 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2,
§ 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und
§ 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des
Beamtenversorgungsgesetzes;
b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes
in ihrer jeweils geltenden
Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht
ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung
in der Zentrale bis zur Höhe von
9 vom Hundert des Grundgehalts und für
eine Verwendung in den Hauptverwaltungen
bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie
in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und
Filialen eine Zuwendung für besondere
Leistungen in Form einer Zulage oder einer
Einmalzahlung gewährt werden;
c) von den Vorschriften über die Gewährung
von Unterhaltszuschüssen für Beamte im
Vorbereitungsdienst;
2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1
Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz
2006 mit Wirkung vom 1. August 2006
weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage
gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der bisherigen und
der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in
Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist
die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten
Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist
die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung
an diesem Tag zugestanden hätte. Die
Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und
solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage
vermindert sich bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages;
dies gilt nicht für Erhöhungen, die
der Anpassung an die Bezüge im bisherigen
Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem
Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen.
Zu den Dienstbezügen rechnen auch
Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen,
soweit sie wegen des Wegfalls oder der
Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt
werden;
3. dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank
a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung
bedürfen,
b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten
Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach
Nummer 2 entsprechend erhalten;
4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen
erhalten.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf den Vorstand der
Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen
des Vorstandes der Deutschen
Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des
Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums
der Finanzen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
Zweck eines geordneten und leistungsfähigen
Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften
über die Vorbildung und die Laufbahnen
der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie
die besonderen Vorschriften für die einzelnen
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
der Beamten der Deutschen
Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann von den Vorschriften des
Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes
und der Probezeit sowie über
die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen
im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum
Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden.
Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den
Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
Rechtsverordnungen des Vorstands der Deutschen
Bundesbank über die Vorbildung und die
Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des
Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums
der Finanzen; Rechtsverordnungen
über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen) bedürfen des
Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe
„§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Kapitels II
Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am
11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene
Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das
Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach
§ 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009.“

 

Artikel 12a
Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
und unbeschadet des § 23
Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag
den Aufstieg eines Bundesbeamten in den
Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei
entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frühere
Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis
zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach
Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.“

 

Artikel 12b
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15
Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 6
Kosten“.
b) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige
Kosten“.
c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Gerichtskosten“.
d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis“.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠34 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine
Zurückstufung“ gestrichen.
4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung“
die Wörter „oder Ausdehnung“ eingefügt und die
Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung
mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠34 Abs. 3 Satz 2
und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Geldbuße“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach den Wörtern „eine Kürzung
der Dienstbezüge“ die Wörter „und eine Kürzung
des Ruhegehalts“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Das Rubrum und die Entscheidungsformel
einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung,
mit der auf eine Zurückstufung erkannt
wurde, verbleiben in der Personalakte.
Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter
und der Bevollmächtigten, die Namen
der Richter sowie die Kostenentscheidung
unkenntlich zu machen.“
bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Antrag gestellt oder verbleiben
Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden
gerichtlichen Entscheidung
nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot
bei den Eintragungen zu
vermerken.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠90e Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠112 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
6. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine
Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.“
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32“ durch die
Angabe 㤠5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 37 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis
auf Probe oder auf Widerruf
voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
entlassen werden wird.“
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „erkannt
worden“ die Angabe „oder eine Entlassung
nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes erfolgt“ eingefügt.
bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenverhältnis“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des
Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
9. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
Wort „Wahl“ durch die Wörter „Auswahl oder
Bestellung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung
sind vorbehaltlich des § 50
Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.“
10. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers
nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl
oder Bestellung nicht vorlagen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“
11. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem“
die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung
sind anzuwenden.“
12. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse
des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung
nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.“
13. In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
gestrichen.
14. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederaufnahme“
das Wort „Die“ eingefügt.
15. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
16. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 6
Kosten“.
17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:
㤠77
Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten
und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens
eines Dienstvergehens aufgehoben, können
die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt
werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der
Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über
die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch
die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
§ 78
Gerichtskosten
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren
nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
18. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„aus dem Beamtenverhältnis“ die Wörter „oder der
Aberkennung des Ruhegehalts“ eingefügt.
19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 43
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
20. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
21. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 wird das Wort „sei“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur
für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig
werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben.
Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel,
das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt
worden ist.“
22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 78)
Gebührenverzeichnis
G l i e d e r u n g
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
11 – Aberkennung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
12 – Zurückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme
ausgesprochen worden ist
13 – Kürzung der Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
14 – Kürzung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
15 – Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
16 – Verweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine
Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen
eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt:
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt.
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens
nach fruchtlosem Ablauf der Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt:
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
durch Beschluss nach § 59 BDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt:
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €“.

 

Artikel 13
Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar
1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein
Semikolon und die Angabe „Entscheidung über die
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen“ eingefügt.
2. In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. In Nummer 25 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠75 des
Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von
Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
4. In Nummer 26 wird die Angabe 㤠23 in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. In Nummer 31 wird die Angabe 㤠61 Abs. 2 und
§ 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68
und 69 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
6. In Nummer 32 wird die Angabe „§ 63 Bundesbeamtengesetz“
durch die Angabe „§ 70 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
7. In Nummer 40 werden die Angabe 㤠90 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 106
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und der Punkt
am Satzende durch ein Komma ersetzt.
8. Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 angefügt:
„41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27
Abs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgesetzes.“

 

Artikel 14
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
(ESZG)

§ 1
Dienst- und Amtsbezüge
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes
gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe
von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis
zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2
des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar
2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2
Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend.
Für Empfängerinnen und Empfänger mit
Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8
erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in
Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten
Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1
des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.
§ 2
Versorgungsbezüge
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört,
hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
Anspruch auf eine Sonderzahlung in
Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009
bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge
nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes
in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes
und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes
bleiben unberücksichtigt.
§ 3
Konkurrenzen
Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum,
für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3
Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit
dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach
den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ausgeschlossen.
§ 4
Kaufkraftausgleich
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
§ 5
Abzug für Pflegeleistungen
§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am
11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend
anzuwenden.
§ 6
Ausschlusstatbestände
§ 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 7
Zahlungsweise
Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für
den Monat Juli 2009 zu zahlen.

 

Artikel 15
Änderungen weiterer Vorschriften

(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠99 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des
Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, wird nach dem Wort „geltenden“ die Angabe
„beihilfe- und“ eingefügt.

(3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das
Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „geltenden“ die Angabe
„beihilferechtlichen,“ eingefügt.

(4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpassung
von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder
der Bundesregierung und der Parlamentarischen
Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender
§ 1b eingefügt:
㤠1b
Bezugsgröße B 11
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen
Staatssekretäre des Bundes und die
Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem
dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen
Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages
nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni
2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge
nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen
prozentualen Anpassungen der Besoldung der
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.“

(5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„versorgungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferechtlichen“
eingefügt.

(6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„besoldungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferechtlichen“
eingefügt.

(7) In Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundespräsidenten
über die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird
die Angabe „und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes“
gestrichen.

(8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠120 Abs. 1 bis 3
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4
und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den
§§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2,
§§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die
Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224)
geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)“
durch die Angabe „(§ 19 des
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

(11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Satz 2 aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I
S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe 㤠83a Abs. 1 und des
§ 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe 㤠8 des Bundesbesoldungsgesetzes
und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe 㤠160b Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠160b Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠160b Abs. 2 Satz 4
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

(16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:
1. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19
werden aufgehoben.
b) In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung
„(8)“ durch die Absatzbezeichnung „(3)“ ersetzt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte am 12. Februar 2009
in Kraft.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze
3 und 4.

(17) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I S. 227) wird aufgehoben.

(18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.
2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

alte Fassung
 

(19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 11 wird aufgehoben.

(20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.

(21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

(24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549) wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe
„§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)“
durch die Angabe „(§ 19 des
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2,
des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠28 Abs. 2
und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1
bis 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
㤠20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.

(29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im
Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe 㤠32 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom
25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3592), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.“
b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes)“ gestrichen.
2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A.
Gesetze wie folgt gefasst:
„A. Gesetze
1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160).
2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)“.

(32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠11
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz
des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤤 53, 54, 61 und 62 des
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

(34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag
nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,“.

(35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag
nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,“.
2. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder
§ 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die
Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach
dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes“
ersetzt.

(36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom
2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag
nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,“.

(37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5
Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
ersetzt.

(38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)“
durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendes Landesrecht)“
ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

(39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverordnung
UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504)
wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
durch die Angabe 㤠77 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

(40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung
vom 25. August 2008 (BGBl. I
S. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und
Beamte des Bundes“ die Angabe „sowie Richterinnen
und Richter des Bundes“ eingefügt.

(41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
S. 2212), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)“
durch die Angabe „(§ 52 des
Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.
3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe 㤠53 Satz 3 in Verbindung
mit Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“
ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.

(42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62
Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 6“ ersetzt.
3. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder
eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2
und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;“.

(43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤠29 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
S. 2212), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54“ durch
die Angabe „§ 55“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58“ durch die
Angabe „§ 52“ ersetzt.

(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August
1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.
2. In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.

(46) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:
1. Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠141a Abs. 1
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠141a Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“
ersetzt.
2. Artikel IV § 3 wird aufgehoben.
3. In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), wird aufgehoben.

(48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden.“

(49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil.“
c) Satz 4 wird aufgehoben.
d) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind“ durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent,“ durch die Angabe „1,9608 Prozent“ ersetzt.
4. § 4a wird aufgehoben.
5. § 7 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden.“

(51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch § 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

alte Fassung
§ 23 
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

  1. mit Ablauf der Amtszeit, 
  2. mit der Entlassung.

Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.

(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.

(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.

(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

§ 23 
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

  1. mit Ablauf der Amtszeit, 
  2. mit der Entlassung.

Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung überGeschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.

(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.

(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) 1Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. 2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. 4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21 a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.*)

*) Gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3926) ist am 1. Januar 2003 § 23 Abs. 7 wie folgt geändert worden:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt."
b) In Satz 4 wird die Angabe "§§ 15 bis 17" durch die Angabe "§§ 15 bis 17 und 21 a Abs. 5" ersetzt.

(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.“

(55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.

(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.“

(64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

(65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und“.

(66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

alte Fassung
§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod

  1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
  2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes,
  3. mit der Entlassung.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod

  1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
  2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
  3. mit der Entlassung.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

(69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

(70) Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalbearbeitung“
die Wörter „sowie der Personalwirtschaft“
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in
Schriftform oder vollständig automatisiert geführt,
legt die personalverwaltende Stelle jeweils
schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt
werden, und nimmt dies in das Verzeichnis
nach Absatz 3 auf.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztliche“
die Wörter „Dienstfähigkeits- und“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets“ gestrichen.
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke
nur genutzt oder weitergegeben werden,
wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung
berücksichtigte Angehörige im Einzelfall
einwilligen, die Einleitung oder Durchführung
eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
stehenden behördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen
Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten
entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge
und Heilverfahren.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen
personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt
oder an eine andere Behörde weitergegeben werden,
soweit sie für die Festsetzung und Berechnung
der Besoldung oder Versorgung oder für die
Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich
sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte
und der Versorgungsakte, soweit sie
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe
erforderlich sind.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die
Wörter „dienstleistungsüberwachenden und“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
Wehrbereichsgebührnisamt“ durch die Wörter
„die zuständige Wehrbereichsverwaltung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig
oder, soweit keine Dienstleistung nach
dem Soldatengesetz in Betracht kommt,
nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehrdienst
ausgeschlossen oder befreit worden
sind, aus anderen als aus Altersgründen aus
der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht
ausscheiden oder verstorben sind,
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt
des Ereignisses.“
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach
Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs
Jahre.“
5. In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalführung,
der Personalbearbeitung oder der
Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1
und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten
dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und nur von den übrigen Personaldateien
technisch und organisatorisch getrennt und in
dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet
werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses
dürfen nicht ausschließlich
auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten gestützt werden, die der Bewertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.“
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalführungsverfahren“
durch das Wort „Personalverwaltungsverfahren“
ersetzt.

(71) § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. September
2000 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt gefasst:
„(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz.“

(72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch
§ 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2
und § 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe 㤠31 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 34 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach
dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen
wird, erhält während der Dauer seiner
Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge
nach Absatz 1.“
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a“ durch die
Angabe „§ 56“ ersetzt.
2. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 58a Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 56 Abs. 1“ ersetzt.

(74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit“ eingefügt.

alte Fassung
§ 9. 
Vorschriften für Beamte und Richter

(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit ergeben, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.

(9) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.

§ 9. 
Vorschriften für Beamte und Richter

(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.

(9) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.

2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.

alte Fassung
§ 12. 
Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten

(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.

(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

§ 12. 
Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten

(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden.

(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

3. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

alte Fassung
§ 16a. 
Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

  1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3, § 14a und § 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (Gestrichen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 Soldatengesetz).

§ 16a. 
Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

  1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3, § 14a und § 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (Gestrichen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 Soldatengesetz).

4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

alte Fassung
§ 17
Übergangsvorschrift

(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.
"(8)" Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17
Übergangsvorschrift

Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(75) Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977
(BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben.

(76) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3592), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.“
b) In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„§ 26 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 26
Abs. 1 bis 4 und 10“ ersetzt.
2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien werden die Angaben zu
Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie
folgt gefasst:
„A. Gesetze
1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160).
2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).
B. Rechtsverordnungen
1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
2. Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2336).
3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April
1985 (BGBl. I S. 722).
4. Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August
1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093).“

(77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli
2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder,
bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn
der Erfahrungszeit“ eingefügt.

(78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des
Bundesbeamtengesetzes findet“ durch die Angabe
„Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden“
ersetzt.
2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der
Angabe „Dienst- oder Lebensaltersstufe“ die Wörter
„oder Stufe der Bezügetabelle“ eingefügt.

(80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4
Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a
der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss
bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor
oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen
Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes“
durch die Angabe 㤠55
des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe
„oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

(81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember
1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
2. In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
3. Artikel 5 wird aufgehoben.

(82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli
1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2
und 3 des Deutschen Richtergesetzes“ durch die
Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes“
ersetzt.
2. § 22 wird aufgehoben.

(83) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235)
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠41 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 㤠26 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ ; sie sind
mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte“
gestrichen.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes
vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1466, 1469) wird die Angabe 㤠3 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 3
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung
des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe
„Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes
finden keine Anwendung“ durch die Angabe
„Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist nicht anzuwenden“ ersetzt.

(86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,
wird die Angabe „ ; sie sind mittelbare Bundesbeamte“
gestrichen.

(87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499),
die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008
(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

(88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019),
das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

(89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 17  
Rechte der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

§ 17  
Rechte der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

(90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 99 
Personal

(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten. Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte. Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 99 
Personal

(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten. Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte. Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen sind mittelbare Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

(91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes
vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.

(92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠187 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.

(93) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform
in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), geändert
durch Artikel 251 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤤 128, 129,
130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤤 134, 135
und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠132 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 128, 129, 130
Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤤 134 bis 136
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe 㤤 128, 129,
130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤤 134
bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠132 Abs. 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130
Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤤 134, 135 und 136
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt.

(94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

(95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.

(96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2959), wird wie folgt geändert:
1. § 382 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠41 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe 㤠26 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. § 387 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠187 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 㤠28 Abs. 2
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“
ersetzt.
3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und
des § 42a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠52
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤠2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebensjahres“
durch die Angabe „der für Bundesbeamte
geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 144 Abs. 1“ ersetzt.

(98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:

1. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.“

2. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

alte Fassung

§ 144
Dienstordnung

 1Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. 2Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 144
Dienstordnung

 1Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. 2Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

3. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mittelbare“ gestrichen.

alte Fassung

§ 148
Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse

 (1) 1Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamten sind Bundesbeamte. 3Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. 4Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

 (2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

 (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

 (4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. 2Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben. 3Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.
 

§ 148
Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse

 (1) 1Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. 2Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. 3Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. 4Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

 (2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

 (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

 (4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. 2Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben. 3Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.

§ 149
Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom

 (1) 1Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamten sind Bundesbeamte. 3Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. 4Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

 (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

 (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

 (4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. 2Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen haben. 3Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.
 

§ 149
Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom

 (1) 1Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. 2Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. 3Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. 4Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

 (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

 (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

 (4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. 2Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen haben. 3Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.

§ 149a
Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes

(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

 

§ 149a
Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes

(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind  Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

5. § 218b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 218b
Errichtung einer Unfallkasse des Bundes

(1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf- und festgestellt.

(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über.

(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.

(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden nach § 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde.

(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

§ 218b
Errichtung einer Unfallkasse des Bundes

(1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf- und festgestellt.

(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über.

(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.

(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde.

(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
– in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005
(BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32
oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1
bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes“,
die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠144 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10
Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 87a
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 76 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe
„der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des
Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch
die Angabe 㤠80 des Bundesbeamtengesetzes und
der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes
erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

(104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert
durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34
Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes“,
die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“
gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠6 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠46 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠72 Abs. 4
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠84 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts
wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert.“
5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠75 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤠29
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes
(Beihilfevorschriften)“ durch die
Angabe 㤠80 des Bundesbeamtengesetzes und
der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes
erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend
dem Bundessonderzahlungsgesetz“ durch
die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz
in der bis 30. Juni 2009 geltenden
Fassung“ ersetzt.
10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung
2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt
durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenverordnung
vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833),
die zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung
2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt
durch die Verordnung vom 19. November 2008
(BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer
Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch
Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das
Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten
der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144
des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium
der Finanzen.“

(109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe 㤠72a Abs. 4 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird nach der Angabe 㤠13 Abs. 1 und 4
des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert
worden ist,“ angefügt.

(110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in
den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt
durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010“
durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠14 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe
㤠14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“
ersetzt.

(111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠28 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ und die Angabe „(§ 41
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)“
ersetzt.

(112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1 Nr. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠72 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 5 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 26
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch
Artikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.

(115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.

(116) Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und
Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠41 Abs. 3 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe 㤠41 Abs. 3
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe 㤠41
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠53 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠41 Abs. 2
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
2. § 2a Abs. 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 15a
Änderungen weiterer Vorschriften 2011

1. In der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 31 dieses Gesetzes, wird in der Anlage zu § 1 Abs. 1 die Angabe zu Teil A. Gesetze aufgehoben.

2. In der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 76 dieses Gesetzes, wird in der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien) die Angabe zu Teil A. Gesetze aufgehoben.

Artikel 16
Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buchstabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

(10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 dieses Gesetzes, außer Kraft.

(11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), außer Kraft.

(12) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Februar 2009

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e s Au s w ä r t i g e n
S t e i n m e i e r

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g

 

 

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