BGV A 8 (VBG 125) : 2. Nachtrag

BGV A 8 - 2. Nachtrag

Amtliche Mitteilungen TIEFBAU 3/2002 S.163

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
VBG 125 (BGV A 8)

Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen am Arbeitsplatz" (VBG 125)
Gültig ab 1. April 1997 in der Fassung vom 1. April 2002


Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt; die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden Nummern 11 bis 16:
"10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;"

alte Fassung

§ 2 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die – bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation – jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
  2. Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
  3. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
  4. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
  5. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
  6. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
  7. Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
  8. Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter den Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
  9. Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
  10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;
  11. Bildzeichen ein bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
  12. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
  13. Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
  14. Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  15. Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  16. Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.

 

§ 2 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die – bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation – jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
  2. Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
  3. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
  4. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
  5. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
  6. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
  7. Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
  8. Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter den Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
  9. Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
  10. Bildzeichen ein bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
  11. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
  12. Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
  13. Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  14. Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  15. Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.

 

2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

" alte Fassung
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht. (2) Kennzeichnungen, die für die Sicherheitsaussage elektrische Energie benötigen, müssen bei Netzausfall über eine selbsttätig einsetzende Notstromversorgung betrieben werden.

"

3. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Sicherheitsaussage" durch das Wort "Erkennbarkeit" ersetzt.

alte Fassung

§ 10 
Erkennbarkeit

(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.

(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.

(3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.

 

§ 10 
Erkennbarkeit

(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.

(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.

(3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Sicherheitsaussage der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.

 

 

4. Abschnitt D mit den §§ 12 und 13 erhält folgende Fassung:

" alte Fassung

D. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen sowie zur Markierung von Fahrwegen

§ 12
Hindernisse und Gefahrstellen

Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelbschwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.

§ 13
Markierung von Fahrwegen

Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.

 

D. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Hindernissen, Gefahrstellen und Wegen des Fahrverkehrs

§ 12 
Hindernisse und Gefahrstellen

(1) Die Kennzeichnung von Hindernissen oder ständigen Gefahrstellen muß durch gelb-schwarze Streifen gemäß der Anlage 1 Nummer 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.

(2) Die Kennzeichnung zeitlich begrenzter Hindernisse oder Gefahrstellen muß durch rot-weiße Streifen gemäß der Anlage 1 Nummer 6 ausgeführt werden.

§ 13 
Wege des Fahrverkehrs

Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen sind auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.

"

 

5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 3 werden in der Tabelle die Worte "Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung" durch die Worte "Brandschutz; Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung" ersetzt,

b) in Abschnitt 4 wird die Vorbemerkung gestrichen,

c) in Abschnitt 4.3 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Der Anteil der Sicherheitsfarbe Blau an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50 % betragen."

d) in Abschnitt 4.4 wird der Verweis "Abschnitt 4.8" durch den Verweis "Abschnitt 4.9" ersetzt,

e) nach Abschnitt 4.7 wird folgender Abschnitt 4.8 eingefügt; der bisherige Abschnitt 4.8 wird Abschnitt 4.9:

"4.8 Kombinationszeichen

Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit einem Zusatzzeichen zusammen auf einem Träger als Kombinationszeichen ausgeführt werden.
Bei Kombinationszeichen können die Lichtkante des Sicherheitszeichens sowie die Lichtkante und der Rand des Zusatzzeichens entfallen."

f) die Überschrift in Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:
"Erkennungsweiten von Sicherheitszeichen und Schritthöhen handelsüblicher Schildergrößen
(Berechnungsgrundlage: Abschnitt 4.9 für beleuchtete Schilder)"

 

6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 

P15 Betretender Fläche verboten und

P19 Essen und Trinken verboten",

b) in Abschnitt 2 

W09 Warnung vor optischer Strahlung

W29 Warnung vor Gefahren durch eine Förderanlage im Gleis und

W30 Warnung vor Einzugsgefahr",

 

c) in Abschnitt 3

M11 Sicherheitsgurt benutzen und

M15 Rettungsweste benutzen",

d) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

4 Rettungszeichen

4.1 Richtungsangabe

E01 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*) E02 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*)

*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen verwendet werden.

 

4.2 Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen

E03 Erste Hilfe E04 Krankentrage
E05 Notdusche E06 Augenspüleinrichtung
E07 Notruftelefon E08 Arzt

 

4.3 Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen

E09 Rettungsweg/Notausgang*) E10 Rettungsweg/Notausgang*)
E11 Sammelstelle E12 Rettungsweg **)
 
E13 Rettungsweg **)  

*) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Richtungspfeil verwendet werden.

**) Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Trittöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. Treppe.

E14 Notausgang E15 Notausgang
 
E16 Notausgang  

 

e) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

"5 Brandschutzzeichen

F01 Richtungsangabe*) F02 Richtungsangabe *)

*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Brandschutzzeichen verwendet werden.

F03 Löschschlauch F04 Leiter
F05 Feuerlöscher F06 Brandmeldetelefon
F07 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung F08 Brandmelder (manuell)

.

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.

 

.

Genehmigung

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) wird genehmigt.

Bonn, den 17. Januar 2002

III b 7 - 34 509 - (69) - 34 124-2

(L. S.) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Im Auftrag:

gez. Becker

 


Zweite Änderung der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)

Die Durchführungsanweisungen (DA) zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) werden wie folgt geändert:

1. In den DA zu § 8 Albs. 2 wird der erste Satz gestrichen.

" alte Fassung
Zu § 8 Abs. 2:
Ein Risiko besteht z.B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.
Zu § 8 Abs. 2:
Für den besonderen Fall, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht, kann auf eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verzichtet werden. Ein Risiko besteht z.B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.

 

2. Die DA zu § 12 erhalten folgende Fassung:

" alte Fassung
Es wird empfohlen, gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.
Es wird empfohlen, rot-weiße Streifen vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z.B. Kranhaken, Baugruben.
Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
Zu § 12:
Ständige Gefahrstellen sind solche, die sich betriebsbedingt durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht vermeiden lassen. Dies sind z.B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.
Hindernisse und Gefahrstellen können auch zeitlich begrenzt auftreten, z.B. Kranhaken, Baugruben.
Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze bzw. rot-weiße Streifen siehe Anlage 1 Nummer 6.

"

3. Die DA zu § 13 werden wie folgt geändert:

a) Im zweiten Absatz werden die Worte "Kennzeichnung der Wege des Fahrverkehrs" durch die Worte "Markierung von Fahrwegen" ersetzt,

b) im vierten Absatz werden die Worte "Wege für den Fahrverkehr" durch das Wort "Fahrwege" ersetzt.

" alte Fassung
Zu § 13:
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden.
Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen des Fahrverkehrs hat den Vorteil, daß bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.
Siehe auch Normenreihe DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte".
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen.
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" sowie § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zu § 13:
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden.
Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Kennzeichnung der Wege des Fahrverkehrs hat den Vorteil, daß bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.
Siehe auch Normenreihe DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte".
Die Breite der Wege für den Fahrverkehr richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen.
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" sowie § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

 

4. In den DA zu § 18 werden im letzten Satzteil des fünften Absatzes das Komma und die Worte "vorzugsweise durch einen schwarzen Punkt" durch den Klammerhinweis "(siehe Anhang 2)" ersetzt.

" alte Fassung
Zu § 18:
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.
Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 2.
Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E16) zu kennzeichnen.
Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.
Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 2).
Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.
Ausreichend groß bedeutet, daß Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.
Zu § 18:
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.
Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 2.
Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E16) zu kennzeichnen.
Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.
Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen, vorzugsweise durch einen schwarzen Punkt.
Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.
Ausreichend groß bedeutet, daß Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.

 

5. Die DA zu Anlage 2 Abschnitt 5 "Brandschutzzeichen" werden gestrichen.

" alte Fassung
Zu Anlage 2 Abschnitt 5 "Brandschutzzeichen":
Das Brandschutzzeichen F05 "Brandmelder" dient zur Kennzeichnung eines Brandmeldetelefons; für die Kennzeichnung eines Brandmelders (manuell) empfiehlt sich die Verwendung des Brandschutzzeichens "Brandmelder (manuell)" nach ISO 6309 "Fire protection - Safety signs" vom 15. August 1987.
Das Brandschutzzeichen F06 "Einrichtungen zur Brandbekämpfung" kennzeichnet Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung; dies sind z.B. Löschdecken, Löschsand.

 

6. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Zeile zur Identifikationsnummer P02 wird folgende Zeile vorangestellt:

P01 Rauchen verboten bühnentechnische, darstellerische, produktionstechnische Bereiche § 29 BGV C1, bisherige VBG 70

b) die Zeile zur Identifikationsnummer W22 wird gestrichen,

c) die Angabe der bisherigen ldentifikationsnummer "W09" wird durch die Identifikationsnummer "W00" ersetzt,

d) die Zeile zur Identifikationsnummer W12 wird gestrichen,

e) die Angabe der bisherigen Identifikationsnummern "F01 bis F06" wird durch die Identifikationsnummern "F01 bis F08" ersetzt,

f) die Angabe der bisherigen Identifikationsnummern "EIO6 bis E10, E13, E15" wird durch die Identifikationsnummern "E01 bis E08" ersetzt,

g) die Angabe der bisherigen Identifikationsnummern "E01, E04" wird durch die Identifikationsnummern "E01, E02, E09, E10, E12, E13" ersetzt,

h) die Angabe der bisherigen ldentifikationsnummern"E02, E03, E05" ,wird durch die Identifikationsnummern "E01, E02, E09, E10, E14 bis E16" ersetzt.

 

7. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 zu Nummer 1 der Abbildung "Verhalten bei Unfällen" erhält folgende Fassung:

"Wo geschah es?

Was geschah?

Wie viele Verletzte?

Welche Arten von Verletzungen?

Warten auf Rückfragen!"

 

b) die Spalte 2 zu Nummer 1 der Abbildung "Verhalten im Brandfall" erhält folgende Fassung:

"Wer meldet?

Was ist passiert?

Wie viele sind betroffen/verletzt?

Wo ist es passiert?

Warten auf Rückfragen!"

 

8. Anhang 3 erhält folgende Fassung:

"Anhang 3
Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschritten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin."

 

 

 

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