BGV A 8 (VBG 125) : Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

BGV A 8

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

(BGV A8)

vom 28. Juli 1977
in der Fassung vom 1. Januar 2002 (HVBG)
mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2002 (HVBG)

eingearbeitet Änderungen:


Diese Unfallverhütungsvorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1992, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 245/23 vom 26. August 1992.


 

I. Geltungsbereich

§ 1 
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung

  1. zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,
  2. beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
  3. von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.
Zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z.B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z.B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung / Binnenschiffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.

  

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die – bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation – jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
  2. Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
  3. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
  4. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
  5. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
  6. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
  7. Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
  8. Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter den Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
  9. Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
  10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;
  11. Bildzeichen ein bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
  12. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
  13. Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
  14. Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  15. Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  16. Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.
Zu § 2 Nr. 2:
Texte sind nur für Hinweis- und Zusatzzeichen vorgesehen.
Zu § 2 Nr. 6:
Rettungswege sind deutlich geführte und gekennzeichnete Wege zur Flucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gefährdeter oder verletzter Arbeitnehmer von außerhalb der Gefahrbereiche.
Siehe auch § 19 Arbeitsstättenverordnung.
Zu § 2 Nr. 12:
Selbstleuchtende Einrichtungen sind z.B. Elektroluminiszenzanzeigen (ELD - Electroluminiscence-Display).

 

III. Kennzeichnung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.

  

§ 4 
Einsatzbedingungen

(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz

verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.

Zu § 4 Abs. 1:
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.
Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z.B. durch
– Feuer,
– Absturzstellen,
– elektrische Energie,
– extreme Temperaturen,
– statische Elektrizität,
– Überdruck,
– Verpuffungen,
– Explosionen,
– giftige, ätzende, reizende Stoffe,
– Stoß- und Stolperstellen,
– Strahlung,
– Sauerstoffmangel (Ersticken),
– herabstürzendes Material,
– Einsturz,
– Scheren, Quetschen oder Schneiden,
– biologische Agenzien,
– Lärm,
– Vibration
entstehen können.
Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.
Zu § 4 Abs. 2:
Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeichnung fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".

§ 5 
Unterrichtung, Unterweisung

(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.

(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.

(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.

Zu § 5:
Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren.

§ 6 
Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart

(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.

(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.

(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.

(4) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe an Versicherte zur Ausführung bestimmter Handlungen sind durch Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen zu übermitteln.

(5) Wenn Versicherte zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten ausführen sollen, sind sie durch Hand- oder Sprechzeichen anzuweisen.

Zu § 6 Abs. 2:
Sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geben z.B. Rettungs-, Brandschutz- oder Hinweiszeichen. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden.
Sicherheitszeichen siehe Anlage 2.
Zu § 6 Abs. 3:
Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.
Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.
Zu § 6 Abs. 4:
Zeitlich begrenzte Risiken sind z.B.:
– Brandalarm,
– Warnung vor CO in Garagen,
– Bombenalarm.
Zeitlich begrenzt stellt auf die Dauer des Risikos ab.
Zu § 6 Abs. 5:
Risikoreiche Tätigkeiten sind z.B.:
– gefährliche Arbeiten nach § 36 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), 
– Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb oder
– Rückwärtsfahren von Fahrzeugen.

  

§ 7 
Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit

(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn auf Grund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.

(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.

Zu § 7:
Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.
Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:
– Leuchtzeichen und Schallzeichen,
– Leuchtzeichen und Sprechzeichen,
– Handzeichen und Sprechzeichen,
– Handzeichen und Leuchtzeichen.
Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:
– Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen zur Warnung vor Stolper-, Absturz- und Rutschgefahr,
– Leuchtzeichen, Schallzeichen oder Sprechzeichen,
– Handzeichen oder Sprechzeichen.

  

§ 8 
Wirksamkeit

(1) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort der Anbringung beeinträchtigt werden.

(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

(3) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Versicherten eingeschränkt, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.

Zu § 8 Abs. 1:
Dies kann z.B. erreicht werden, wenn
– nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden,
– ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet wird,
– nicht gleichzeitig mehr als ein Schallzeichen eingesetzt wird,
– Schallzeichen dann nicht verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.
Zu § 8 Abs. 2:
Für den besonderen Fall, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht, kann auf eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verzichtet werden. Ein Risiko besteht z.B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.
Zu § 8 Abs. 3:
Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.

  

B. Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen

§ 9 
Allgemeines

(1) Sicherheitszeichen müssen den in Anlage 1 festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.

(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden.

(3) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist eine Kennzeichnung nicht mehr notwendig, sind die Sicherheitszeichen unverzüglich zu entfernen.

Zu § 9 Abs. 2:
Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.
In der Praxis kommt es häufig vor, daß an bestimmten Arbeitsplätzen ständig mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig erforderlich sind (z.B. Augenschutz und Gehörschutz). Beide Sicherheitsaussagen lassen sich sinnvoll auf einem Sicherheitszeichen zusammenfassen; zusätzlich wird Schilderanhäufung vermieden.
Im Einzelfall können deshalb bis zu zwei Sicherheitsaussagen z.B. M01 "Augenschutz benutzen" und M03 "Gehörschutz benutzen" auf einem Gebotszeichen zusammen dargestellt werden, wenn dafür ein besonderer Grund vorhanden ist (z.B. Bereich, in dem das Benutzen von Augenschutz und Gehörschutz ständig erforderlich ist).

§ 10 
Erkennbarkeit

(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.

(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.

(3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.

Zu § 10 Abs. 1:
Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, daß Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind.
Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden.
Besonders in Fluren empfiehlt es sich, in den Raum hineinragende Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen, die auf Erste-Hilfe-Einrichtungen bzw. Materialien/Einrichtungen zur Brandbekämpfung hinweisen, zu verwenden.
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind unter anderem zu berücksichtigen:
– mechanische Einwirkungen,
– feuchte Umgebung,
– chemische Einflüsse,
– Lichtbeständigkeit,
– Versprödung von Kunststoffen,
– Feuerbeständigkeit.
Zu § 10 Abs. 3:
Sicherheitsbeleuchtung siehe
– Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung",
– § 19 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
– DIN 5035-5 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung".
Die Erkennbarkeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn Eigenschaften und Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen der DIN 67510-4 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; langnachleuchtende Produkte für Sicherheitsmarkierungen und -kennzeichnungen" entsprechen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:
Die Sicherheitsfarben Grün und Rot können bei langnachleuchtenden Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen leuchten nur Bildzeichen und Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die Bildzeichen und die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.
Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen hinaus ist es empfehlenswert, insbesondere um Personen auf den vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem). Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und für Sicherheitsleitsysteme" (ZH 1/190).
Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen (z.B. in Industriehallen); nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem Rotanteil und Natriumdampflampen.

 

C. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

§ 11 
Kennzeichnung

Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.

Zu § 11:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z.B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.
Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74).

 

D. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen sowie zur Markierung von Fahrwegen

§ 12
Hindernisse und Gefahrstellen

Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelbschwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.

Zu § 12:
Es wird empfohlen, gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.
Es wird empfohlen, rot-weiße Streifen vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z.B. Kranhaken, Baugruben.
Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.

 

§ 13
Markierung von Fahrwegen

Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.

Zu § 13:
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden.
Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen des Fahrverkehrs hat den Vorteil, daß bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.
Siehe auch Normenreihe DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte".
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen.
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" sowie § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

 

E. Besondere Bestimmungen für Leucht- und Schallzeichen

§ 14 
Leuchtzeichen

(1) Leuchtzeichen müssen deutlich erkennbar angebracht werden. Die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.

(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein.

(3) Leuchtzeichen müssen entsprechend dem Einsatzzweck entweder

eingesetzt werden. Die Sicherheitsaussage der Leuchtzeichen muss durch die Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe nach Anlage 1 oder als Sicherheitszeichen nach Anlage 2 bestimmt werden.

(4) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend nur dann betrieben werden, wenn für die Versicherten eine unmittelbare Gefahr droht.

(5) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.

Zu § 14:
Optische Gefahrensignale siehe DIN EN 842 "Sicherheit von Maschinen; Optische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".
Zu § 14 Abs. 2:
Z. B. durch Verdecken der abstrahlenden Fläche wird erreicht, daß die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen nur für die Dauer der zu kennzeichnenden Gefahr erkennbar ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.
Zu § 14 Abs. 3 Satz 2:
Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.8 der Anlage 1 festgelegt werden.
Zu § 14 Abs. 4:
Diese Forderung bedeutet, daß ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.
Unmittelbare Gefahren liegen z.B. vor, wenn
– Feuer ausgebrochen ist,
– im Störfall Strahlung freigesetzt wird,
– explosionsfähige Gemische entstehen,
– Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt oder
– unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.

§ 15 
Schallzeichen

(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.

(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.

(3)Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.

Zu § 15:
Akustische Gefahrensignale siehe DIN EN 457 "Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" sowie DIN EN 981 "Sicherheit von Maschinen; System optischer und akustischer Gefahrensignale und Informationssignale".
Zu § 15 Abs. 1:
Schallzeichen sind z.B. Hupen, Sirenen, Klingeln.
Zu § 15 Abs. 3:
Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.

 

F. Besondere Bestimmungen für Sprechzeichen

§ 16 
Sprechzeichen

Sprechzeichen müssen kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Die Versicherten müssen diese Sprechzeichen verständlich geben.

Zu § 16:
Bei besonderen Einsatzsituationen ist die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie Lautsprecher, Megaphon oder Tonband, empfehlenswert.
In Notfällen kann eine Verschlüsselung der Sprechzeichen, z.B. zur Vermeidung von Panik, sinnvoll sein.
Siehe auch DIN 33410 "Sprachverständigung in Arbeitsstätten unter Einwirkung von Störgeräuschen; Begriffe, Zusammenhänge".

 

G. Besondere Bestimmungen für Handzeichen

§ 17 
Handzeichen

(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.

(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen verwendet werden.

(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.

(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen tragen.

Zu § 17 Abs. 3 und 4:
Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 UVV "Krane" (VBG 9).
Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind z.B.:
– Westen,
– Kellen,
– Manschetten,
– Armbinden,
– Schutzhelme.
Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen, z.B. langnachleuchtend oder retroreflektierend, ausgeführt sein.

 

IV. Flucht- und Rettungsplan

§ 18 
Flucht- und Rettungsplan

Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Abschnitt III gestaltet sein.

Zu § 18:
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.
Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 2.
Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E16) zu kennzeichnen.
Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.
Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 3).
Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.
Ausreichend groß bedeutet, daß Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.

 

V. Instandhaltung

§ 19 
Instandhaltung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.

Zu § 19:
Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.
Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Maßnahmen umfassen:
– Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes),
– Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes) und
– Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).

 

VI. Prüfungen

§ 20 
Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Zu § 20:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann.

  

VII. Ordnungswidrigkeiten

§ 21 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

 

VIII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 22 
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 UVV "Allgemeine Vorschriften” (VBG 1) bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst ab 1. April 2005.

 

IX. Inkrafttreten

§ 23 
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1995 * in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz” (VBG 125) vom 1. April 1989 außer Kraft.

Zu § 23:
Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift wurde das "Merkblatt für Sicherheitszeichen" (ZH 1/31) vom April 1989 zurückgezogen.

 


Anlage 1 
Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen

1. Bedeutung der geometrischen Form von Sicherheitszeichen

BGV A8 Anl.1: 1. Bedeutung der geometrischen Form von Sicherheitszeichen

 

2. Bedeutung der Sicherheitsfarben

Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben
Rot Verbot Gefährliches Verhalten
Gefahr Halt, Evakuierung
Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort
Gelb Warnung Achtung, Vorsicht, Überprüfung
Grün Hilfe, Rettung Türen, Ausgänge, Wege, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand
Blau Gebot Besonderes Verhalten oder Tätigkeit

–Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

 

3 Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen

BGV A8 - Anl.1: 3 Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen

 

4. Gestaltung der Sicherheitszeichen

4.1 Verbotszeichen

Form: kreisrund

Grundfläche: weiß

Bildzeichen: schwarz

Rand: rot

Querbalken: rot und 45° zur Waagerechten von links oben nach rechts unten geneigt

Der Anteil der Sicherheitsfarbe Rot an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 35 % betragen. Der rote Querbalken darf durch ein Bildzeichen grundsätzlich nicht unterbrochen werden. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.

 

4.2 Warnzeichen

Form: dreieckig, 60° Neigung, Spitze nach oben

Grundfläche: gelb

Bildzeichen: schwarz

Rand: schwarz

Der Anteil der Sicherheitsfarbe Gelb an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50 % betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.

 

4.3 Gebotszeichen

Form: kreisrund

Grundfläche: blau

Bildzeichen: weiß

Der Anteil der Sicherheitsfarbe Blau an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50 % betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.

 

4.4 Rettungszeichen

Form: quadratisch

Grundfläche: grün

Bildzeichen: weiß

Rechteckige Rettungszeichen können auch senkrecht stehen. Siehe auch Zeichengröße in Abschnitt 4.9.

Form: rechteckig

Grundfläche: grün

Bildzeichen: weiß

Der Anteil der Sicherheitsfarbe Grün an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50 % betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.

 

4.5 Brandschutzzeichen

Gestaltung wie Abschnitt 4.4, jedoch Grundfläche rot.

 

4.6 Hinweiszeichen

Gestaltung wie Abschnitt 4.4, jedoch Grundfläche blau und Schrift weiß.

 

4.7 Zusatzzeichen

Form: rechteckig

Grundfläche: weiß oder Sicherheitsfarbe entsprechend Abschnitt 2

Schrift: schwarz für Grundfläche weiß und gelb; weiß für Grundfläche rot, blau und grün

 

4.8 Kombinationszeichen

Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit einem Zusatzzeichen zusammen auf einem Träger als Kombinationszeichen ausgeführt werden.

Bei Kombinationszeichen können die Lichtkante des Sicherheitszeichens sowie die Lichtkante und der Rand des Zusatzzeichens entfallen.

 

4.9 Zeichengröße und Schrifthöhe

4.9.1 Für die Bemessung der Größe eines Zeichens soll die Formel

 

angewendet werden.

h =Höhe des Sicherheitszeichens Als Höhe h des Zeichens gilt bei Verbots- und Gebotszeichen das Maß d, bei Warnzeichen das Maß 0,817 · b und bei Hinweis-, Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen das Maß a.

E =Erkennungsweite

Z =Distanzfaktor Der Distanzfaktor gilt für eine beleuchtete Zeichenfläche. Er beträgt für Verbots-, Warn- und Gebotszeichen Z = 40 und für Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen Z = 100.

 

4.9.2 Im Abschnitt 7 sind für handelsübliche Schildergrößen die zugehörigen Erkennungsweiten aufgeführt. Für die Lesbarkeit der Texte auf Hinweis- oder Zusatzzeichen soll die Formel

angewendet werden.

h = Schrifthöhe

E = Erkennungsweite

Z = Distanzfaktor

Für Buchstaben und Ziffern gilt Z = 300. Die Formel gilt für eine beleuchtete Zeichenfläche und für einen Leseabstand bis 25 m.

Siehe auch DIN 1450 "Schriften, Leserlichkeit”.

 

4.9.3 Für die Größe eines leuchtenden Sicherheitszeichens (Leuchtzeichen) nach § 14 Abs. 3 beträgt der Distanzfaktor für Verbots-, Warn- und Gebotszeichen Z = 65 und für Rettungs- und Brandschutzzeichen Z = 200.

 

5 Farbbereiche für Sicherheitsfarben

Für Aufsichtfarben sind auf der Grundlage von DIN 5381 "Kennfarben” bzw. dem RAL-Farbregister RAL-F 14 repräsentative Mittenfarben ausgewählt, die auch bei ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen gut voneinander unterschieden werden können.

Sicherheitsfarbe

Bezeichnung nach DIN 5381

Bezeichnung nach RAL-F 14

Rot Gelb Grün Blau Weiß Schwarz

Kennfarbe DIN 5381 – Rot Kennfarbe DIN 5381 – Gelb Kennfarbe DIN 5381 – Grün Kennfarbe DIN 5381 – Blau Kennfarbe DIN 5381 – Weiß Kennfarbe DIN 5381 – Schwarz

RAL 3001 Signalrot RAL 1003 Signalgelb RAL 6032 Signalgrün RAL 5005 Signalblau RAL 9003 Signalweiß RAL 9004 Signalschwarz

 

6 Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze bzw. rot-weiße Streifen

Das Breitenverhältnis der gelben zu den schwarzen Streifen beträgt 1 : 1 bis 1,5 : 1. Die Streifenbreite der schwarzen Streifen richtet sich nach den Maßen des Objektes und ist so auszuführen, dass der Anteil der Sicherheitsfarbe "Gelb” mindestens 50 % der Gesamtfläche beträgt. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. Rot-weiße Streifen sind sinngemäß auszuführen.

An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.

 

7Erkennungsweiten von Sicherheitszeichen und Schrifthöhen handelsüblicher Schildergrößen

(Berechnungsgrundlage: Abschnitt 4.9 für beleuchtete Schilder)

  Verbots- und Gebotszeichen Warnzeichen Rettungs- und Brandschutzzeichen; Hinweis- und Zusatzzeichen Hinweis- und Zusatzzeichen

Erkennungsweite

[m]

Durchmesser 

[mm]
Seitenlänge 
b * 
[mm]
Seitenlänge 

[mm]
Schrifthöhe 

[mm]
1 50 50 12,5 4
2 50 100 25 8
3 100 100 50 10
4 100 200 50 14
5 200 200 50 17
6 200 200 100 20
8 200 400 100 27
9 400 400 100 30
10 400 400 100 34
12 400 400 200 40
14 400 600 200 47
16 400 600 200 54
17 600 600 200 57
19 600 600 200 64
21 600 900 300 70
24 600 900 300 80

 


Anlage 2 
Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen

1Verbotszeichen

P00 Verbot * P01 Rauchen verboten P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten P03 Für Fußgänger verboten P04 Mit Wasser löschen verboten
P05 Kein Trinkwasser P06 Zutritt für Unbefugte verboten P07 Für Flurförderzeuge verboten P08 Berühren verboten P09 Nicht berühren, Gehäuse unter Spannung
P10 Nicht schalten P11 Verbot für Personen mit Herzschrittmacher P12 Nichts abstellen oder lagern P13 Personenbeförderung (Seilfahrt) verboten P14 Mitführen von Tieren verboten
P15 Betreten der Fläche verboten P16 Verbot für Personen mit Implantaten aus Metall P17 Mit Wasser spritzen verboten P18 Mobilfunk verboten P19 Essen und Trinken verboten

2 Warnzeichen

W00 Warnung vor einer Gefahrstelle W01 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen W02 Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen W03 Warnung vor giftigen Stoffen W04 Warnung vor ätzenden Stoffen
W05 Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen W06 Warnung vor schwebender Last W07 Warnung vor Flurförderzeugen W08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung W09 Warnung vor optischer Strahlung
W10 Warnung vor Laserstrahl W11 Warnung vor brandfördernden Stoffen W12 Warnung vor elektromagnetischem Feld W13 Warnung vor magnetischem Feld W14 Warnung vor Stolpergefahr
W15 Warnung vor Absturzgefahr W16 Warnung vor Biogefährdung W17 Warnung vor Kälte W18 Warnung vor gesundheitsschädlichen Stoffen W19 Warnung vor Gasflaschen
W20 Warnung vor Gefahren durch Batterien W21 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre W23 Warnung vor Quetschgefahr W24 Warnung vor Kippgefahr beim Walzen
W25 Warnung vor automatischem Anlauf W26 Warnung vor heißer Oberfläche W27 Warnung vor Handverletzungen W28 Warnung vor Rutschgefahr W29 Warnung vor Gefahr durch eine Förderanlage im Gleis
W30 Warnung vor Einzugsgefahr

3 Gebotszeichen

M00 Allgemeines Gebotszeichen* M01 Augenschutz benutzen M02 Schutzhelm benutzen M03 Gehörschutz benutzen M04 Atemschutz benutzen
M05 Fußschutz benutzen M06 Handschutz benutzen M07 Schutzkleidung benutzen M08 Gesichtsschutz benutzen M09 Auffanggurt benutzen
M10 Für Fußgänger M11 Sicherheitsgurt benutzen M12 Übergang benutzen M13 Vor Öffnen Netzstecker ziehen M14 Vor Arbeiten freischalten
M15 Rettungsweste benutzen

4 Rettungszeichen

4.1 Richtungsangabe

E01 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge* E02 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*

*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen verwendet werden.

 

4.2 Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen

E03 Erste Hilfe E04 Krankentrage E05 Notdusche E06 Augenspüleinrichtung E07 Notruftelefon
E08 Arzt

 

4.3 Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen

E09 Rettungsweg/Notausgang* E10 Rettungsweg/Notausgang* E11 Sammelstelle E12 Rettungsweg** E13 Rettungsweg**
E14 Notausgang E15 Notausgang E16 Notausgang

*) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Richtungspfeil verwendet werden.

**) Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Trittöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. Treppe.

 

5 Brandschutzzeichen

F01 Richtungsangabe* F02 Richtungsangabe* F03 Löschschlauch F04 Leiter F05 Feuerlöscher
F06 Brandmeldetelefon F07 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung F08 Brandmelder (manuell)

 *) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Brandschutzzeichen verwendet werden.

 


Anlage 3 
Handzeichen

1 Allgemeine Handzeichen

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung vereinfachte Darstellung
Achtung 
Anfang 
Vorsicht
Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn
Halt 
Unterbrechung 
Bewegung nicht weiter ausführen
Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn
Halt – Gefahr Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn, und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken

2 Handzeichen für Bewegungen – vertikal

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung vereinfachte Darstellung
Heben 
Auf
Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und macht eine langsame, kreisende Bewegung
Senken 
Ab
Rechten Arm nach unten halten, Handfläche zeigt nach innen und macht eine langsame, kreisende Bewegung
Langsam Rechten Arm waagerecht ausstrecken, Handfläche zeigt nach unten und wird langsam auf- und abbewegt

3Handzeichen für Bewegungen – horizontal

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung vereinfachte Darstellung
Abfahren Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn, und Arm seitlich hin- und herbewegen
Herkommen Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken
Entfernen Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen und mit den Unterarmen wegwinken
Rechts fahren – vom Einweiser aus gesehen Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
Links fahren – vom Einweiser aus gesehen Den linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
Anzeige einer Abstandsverringerung Beide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen

 


Anhang 1
Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

Identifikationsnummer  Sicherheitszeichen  Arbeitsplatz
(Raum, Bereich, Anlage)
  Kennzeichnung nach
P01 Rauchen verboten bühnentechnische, darstellerische, produktionstechnische Bereiche § 29 BGV C1,
bisherige VBG 70
P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Feuergefährdete Bereiche § 43 VBG 1
Explosionsgefährdete Bereiche § 44 VBG 1
Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln § 24 VBG 20
Verarbeitungsräume und -bereiche für leicht entzündliche oder entzündliche Beschichtungsstoffe  § 4 VBG 23

ZH 1/250/251

Gaswerke §§ 3, 71 VBG 52
Gefährliche Betriebsteile infolge Explosionsgefahr § 65 VBG 55a
Bereiche mit Sauerstoffanreicherung § 35 BGV B7,
bisherige VBG 62
Chlordioxidanlagen § 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
Aufstellungsräume von Chemischreinigungsanlagen § 25 VBG 66
Brennstofflagerräume auf Wasserfahrzeugen § 5 BGV D20,
bisherige VBG 107b
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten CHV 9,
bisherige ZH 1/75
Verwendung von Sicherheitsfilm ZH 1/154
Umgang mit Lösemitteln BGR 180,
bisherige ZH 1/562
ZH 1/595
Kohlenstaubanlagen § 28 BGV C15,
bisherige VBG 3
P03 Für Fußgänger verboten mit Zusatzzeichen: Mitfahren von Personen verboten Hebeeinrichtungen in Gießereien § 13 VBG 32
P06 Zutritt für Unbefugte verboten Gefährliche Betriebsbereiche § 37 BGV A1,
bisherige VBG 1
Aufstiege an Kranen § 6 BGV D6,
bisherige VBG 9
Prüfstände, Versuchsstrecken für Explosivstoff § 31 BGV B5,
bisherige VBG 55a
Gefährliche Stellen von Bühnen und Studios § 19 BGV C1,
bisherige VBG 70
Lukenabdeckungen auf Wasserfahrzeugen § 8 BGV D19,
bisherige VBG 107
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten CHV 9,
bisherige ZH 1/75
mit Zusatzzeichen: Der unnötige Aufenthalt in Trockenkammern ist verboten Trockenkammern von Gießereien § 33 VBG 32
mit Zusatzzeichen: Aufstieg für Unbefugte verboten Aufstieg fahrbarer Traggerüste von Stetigförderern § 39 VBG 10
P10 nicht schalten Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen BGI 519,
bisherige ZH 1/11

.

Identifikations nummer  Sicherheits zeichen  Arbeitsplatz
(Raum, Bereich, Anlage)
  Kennzeichnung nach
W00 Warnung vor einer Gefahrstelle Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten § 7 BGV D21,
bisherige VBG 40a
Furnierpressen BGR 101,
bisherige ZH 1/3.10
mit Zusatzzeichen: Achtung Erstickungsgefahr Kühlräume mit Erstickungsgefahr § 14 BGV D4,
bisherige VBG 20
mit Zusatzzeichen: Vor Einstieg in den Mischer abschalten und gegen Wieder einschalten sichern Sandmischmaschinen in Gießereien § 27 VBG 32
mit Zusatzzeichen: Vorsicht Bauaufzug Ladestellen von Bauaufzügen § 26 BGV D7,
bisherige VBG 35
mit Zusatzzeichen: Absturzgefahr Absturzstellen auf Bühnen und in Studios § 6 BGV C1,
bisherige VBG 70
mit Zusatzzeichen: Vorsicht Grube Arbeitsgruben BGR 157,
bisherige ZH 1/454
W01 Warnung vor feuer gefährlichen Stoffen Feuergefährdete Bereiche § 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten CHV 9,
bisherige ZH 1/75
W02 Warnung vor explosionsgefähr lichen Stoffen Fundstellen von Sprengkörpern § 5 VBG D23,
bisherige VBG 111
W03 Warnung vor giftigen Stoffen Räume und Bereiche im Freien mit Anlagen für sehr giftige oder giftige Gase § 9 BGV B6,
bisherige VBG 61
Chlordioxidanlagen
Chlorungsanlagen
§ 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
W05 Warnung vor radioaktiven Stoffen Kontroll- oder Sperrbereiche mit radioaktiven Stoffen CHV 10,
bisherige ZH 1/241
oder ionisierenden Strahlen Kontrollbereiche mit Röntgenstrahlen CHV 14,
bisherige ZH 1/480
W06 Warnung vor schwebender Last Gefährliche Stellen unter schwebenden Lasten § 37 BGV A1,
bisherige VBG 1
W08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit besonderen Gefahren § 3 BGV A2,
bisherige VBG 4
i.V.m. VDE-Bestimmungen
W10 Warnung vor Laserstrahl Lasereinrichtungen und -bereiche §§ 4, 7 BGV B2,
bisherige VBG 93
W19 Warnung vor Gasflaschen Laboratorien BGR 120,
bisherige ZH 1/119
W21 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre Explosionsgefährdete Bereiche § 44 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 24 BGV D4,
bisherige VBG 20
§ 4 BGV D25,
bisherige VBG 23
§ 20 BGV D2,
bisherige VBG 50
§ 9 BGV B6,
bisherige VBG 61
BGR 104,
bisherige ZH 1/10
W23 Warnung vor Quetschgefahr Knickbereich an Straßenwalzen mit Knicklenkung ZH 1/530
W28 Warnung vor Rutschgefahr Gebäudereinigung BGI 659
bisherige ZH 1/470

.

Identifikations nummer Sicherheitszeichen Arbeitsplatz
(Raum, Bereich, Anlage)
Kennzeichnung
nach
M02 Gehörschutz benutzen Lärmbereich § 7 BGV B3,
bisherige VBG 121
M04 Atemschutz benutzen Chlorungsanlagen § 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
.
E01 bis E08 Erste Hilfe Erste-Hilfe-Einrichtungen § 12 BGV A5,
bisherige VBG 109
.
E01, E02, E09, E10, E12, E13 Rettungsweg Rettungswege § 30 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 21 BGV B5,
bisherige VBG 55a
E01, E02, E09, E10; E14 bis E16 Notausgang Notausgänge § 30 BGV A1,
bisherige VBG 1
.
F01 bis F08 Brandschutzzeichen Feuerlöscheinrichtungen § 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 26 BGV B5,
bisherige VBG 55a
.
gelb-schwarze Streifen Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten § 7 BGV D21,
bisherige VBG 40a
Gefahrstellen im Arbeits- oder Verkehrsbereich § 22 BGV C10,
bisherige VBG 78
Arbeitsöffnungen von Gruben und Unterfluranlagen BGR 157,
bisherige ZH 1/454

 


Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschritten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

 


Anhang 3
Flucht- und Rettungsplan

 

Muster aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV A8: 2002-01

 

 

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