BGV B 1 (VBG 91): Umgang mit Gefahrstoffen
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten, durch § 34 BGV A1 -

  (alt: VBG 91)
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten, durch § 34 BGV A1 -

Unfallverhütungsvorschrift
Umgang mit Gefahrstoffen
(BGV B 1)
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten, durch § 34 BGV A1 -

Gültig ab 1. Oktober 1998 (lt. BAnz.1999 Nrn.61+62 ab dem 1. April 1999 gültig)
entspricht nach der Transferliste des HVBG (BGVR 04/1999) die BGV B 1


Unfallverhütungsvorschrift Umgang mit Gefahrstoffen

Zu dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Durchführungsanweisungen erlassen. Der Text der Unfallverhütungsvorschrift ist fett, die Durchführungsanweisungen sind normal gedruckt.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.


I. Geltungsbereich

§ 1. Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend mit Ausnahme der Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach der Gefahrstoffverordnung entscheidet die zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde.

Zu § 1 :

Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift ergänzen die Festlegungen der Gefahrstoffverordnung zum Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Zum Umgang gehören auch Tätigkeiten, bei denen arbeits- oder verfahrensbedingt Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Die Gefahrstoffverordnung enthält Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge in den §§ 28 bis 34 sowie in Anhang VI; hierfür gilt die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100). Der Begriff "Gefahrstoffe" ist in § 19 Abs, 2 Chernikaliengesetz definiert, Unter anderem sind danach Gefahrstoffe auch solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder Zubereitungen arbeits- oder verfahrensbedingt entstehen oder freigesetzt werden können. Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch anzuwenden bei Arbeiten im Gefahrenbereich von Gefahrstoffen. Gefahrenbereich ist ein Arbeitsbereich, in dem Versicherte durch Gefahrstoffe gefährdet sein können, auch wenn sie selbst mit diesen nicht umgehen. Diese UVV enthält im Geltungsbereich eine Verweisung auf die Vorschriften über den Umgang mit Gefahrstoffen der geltenden Gefahrstoffverordnung (5. und 6. Abschnitt), deren Fortschreibung voll der BG Chemie fortlaufend begleitet wird. Nur die zuständige Behörde kann Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach §§ 41, 43 und 44 Gefahrstoffverordnung erteilen. Hierzu gehören insbesondere:
- Verbote und Beschränkungen nach §41 Abs.8 und 9 Gefahrstoffverordnung,
- Ausnahmen von Verwendungsverboten und -beschränkungen (§ 43 Gefahrstoffverordnung),
- Ausnahmen von den Pflichten des Unternehmers nach § 17 Gefahrstoffverordnung (§ 44 Gefahrstoffverordnung). Auch sonstige Pflichten gegenüber der Behörde - siehe z.B. § 16 Abs. 3a) oder § 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung - bestehen nur ihr gegenüber, sofern in den weiteren Bestimmungen keine andere Regelung getroffen wird.

Il. Betrieb

§ 2. Auskunftspflichten

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsamen Angaben zu machen.

Zu § 2:

Bedeutsame Angaben sind z.B.
- Unterlagen zur Prüfung der Möglichkeit, Ersatzstoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko zu verwenden, sowie die Prüfungsergebnisse,
- Unterlagen und Ergebnisse von Ermittlungen und Messungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
- Herstellungsverfahren, Verwendung, Mengen, Zahl der Beschäftigten, Schutzmaßnahmen,
- Gefahrstoffverzeichnis.

§ 3. Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen

(1) Erteilt ein Unternehmer, der mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgeht oder umgegangen ist, Aufträge an Fremdunternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß im Hinblick auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe:

  1. die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden,
  2. ein Arbeitsablaufplan erstellt wird,
  3. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,
  4. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der von Fremdunternehmern abgegrenzt und festgelegt werden,
  5. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
  6. die bei Zwischenfällen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, einschließlich der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen sowie
  7. alle Maßnahmen und Festlegungen In gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Entsprechendes gilt, wenn durch die Tätigkeit des Fremdunternehmers Gefahren durch krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe entstehen können.

(2) Der Unternehmer hat in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen fachkundigen Verantwortlichen (Koordinator) schriftlich zu bestellen. Er hat den Koordinator gegenüber allen beteiligten Versicherten mit Weisungsbefugnis auszustatten. Er hat den Koordinator allen beteiligten Versicherten bekanntzumachen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Arbeiten ständig durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, daß alle Aufsichtsführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Koordinators benannt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die beteiligten Versicherten nur mit einer schriftlichen Erlaubnis durch den Koordinator tätig werden, in der die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufzuführen sind. Es genügt eine einmal erteilte Erlaubnis, in der der Umfang dieser Arbeiten, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Namen der Versicherten schriftlich festgehalten sind, wenn Fremdunternehmer sich wiederholende Arbeiten unter gleichen stoff- und verfahrensspezifischen Bedingungen ausführen.

(5) Der Unternehmer hat Im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, daß die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Zu § 3 Abs. 1:
Diese Bestimmung gilt auch für Unternehmer, die Anlagen oder Anlagenteile, die mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen verunreinigt sind, warten, instandhalten, instandsetzen oder sanieren lassen.
Aus dem Arbeitsablaufplan müssen insbesondere hervorgehen:
- Ort und Zeit der einzelnen Arbeiten,
- Zeitablauf,
- beteiligte Personen,
- anzuwendende Arbeitsverfahren,
- gruppenübergreifende Sicherheitsmaßnahmen,
- Gefahrenbereiche und deren Kennzeichnung,
- Maßnahmen für Zwischenfälle.
Arbeiten, die umfangreiche Verhaltens- und Schutzmaßnahmen erforderlich machen oder bei denen einzelne Arbeitsschritte nur in einer bestimmten Reihenfolge ausgeführt werden dürfen, sind zweckmäßigerweise nach einer arbeitsspezifischen Prüf- oder Arbeitsschrittliste durchzuführen.

Zu § 3 Abs. 2:
Als Koordinator darf mir bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere auf folgenden Gebieten besitzt:
- technische Durchführung der erforderlichen Arbeiten,
- Umgang mit krebserzeugenden odei erbgutverändernderi Gefahrstoffen,
- Abwicklung entsprechender Projekte,
- betriebsinterne Organisation.
Das schließt die Kenntnis der Arbeitsmethoden, der möglichen Gefahren, der anzuwendenden Schutzmaßnahmen und der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln ein. Bei umfangreichen Arbeiten kann es erforderlich sein, die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf weitere Personen zu übertragen. Auch in diesen Fällen ist ein Koordinator für das Gesamtprojekt zu bestellen. Die Weisungsbefugnis des Koordinators wird zweckmäßigerweise in dem zwischen Auftraggeber und Auftragriehmer abgeschlossenen Vertrag vereinbart. Die Forderung zur Ausstattung mit Weisungsbefugnis ist erfüllt, wenn die Weisungsbefugnis für alle beteiligten Arbeitsgruppen gilt. Die Weisungsbefugnis des Koordinators gegenüber allen beteiligten Versicherten bedeutet, daß er in alle Pflichten des Unternehmers, die sich aus dieser Unfallverhütungsvorschrift ergeben, eintritt.

Zu § 3 Abs. 3:
Aufsichtsführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Zur "ständigen Anwesenheit" des Aufsichtsführenden siehe Technische Reqelri für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten".

Zu § 3 Abs. 4:
Zu den Schutzmaßnahmen gehören z.B. organisatorische und technische Maßnahmen, Zurverfügungstellung persönlicher Schutzausrüstungen, arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen. Die schriftliche Erlaubnis kann auch für Arbeitsgruppen von Versicherten erteilt werden, die gleichartige Tätigkeiten durchzuführen haben. Eine schriftliche Erlaubnis ist z.B. ein Erlaubnis- oder ein Arbeitsfreigabeschein. Für einen einmaligen Auftrag, z.B. bei Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Abbrucharbeiten mit besonderen Schutzmaßnahmen, wird ein Erlaubnisschein mit einem begrenzten Gültigkeitszeitraum ausgestellt. Die Festlegungen auf dem Schein dürfen nachträglich auch durch mündliche Absprachen nicht geändert werden. Ändern sich die Arbeitsverhältnisse, wird der ausgestellte Schein ungültig. Auf dem Schein ist die ordnungsgemäße Beendigung der Arbeiten vorn Aufsichtsführenden durch Unterschrift zu bestätigen.

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 4. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.

IV. Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 5. Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

Die nachstehend aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften werden wie folgt geändert:

  1. Die Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke (VBG 2) vom 1. Oktober 1986, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:
    a) Die §§ 16, 41 und 47 werden aufgehoben.
    b) ln § 50 wird die Angabe "§§ 12 bis 17,18 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe "§§ 12 bis 15, 17, 18 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
  2. Die Uniallverhütungsvorschrift "Verdichter" (VBG 16) vom 1. April 1987, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:
    a) Die §§ 11 und 14 Abs. 2 werden aufgehoben.
    b) In § 19 wird die Angabe " § 11 " gestrichen und die Angabe " § 14 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. V' ersetzt.
  3. § 18 der Uniallverhütungsvorschrift "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22) vom 1. Oktober 1991, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird aufgehoben.
  4. § 4 der Unfallverhütungsvorschrift Metallhütten" (VBG 33) vom 1. Oktober 1990, In der Fassung vom 1. Januar 1997, wird aufgehoben.
  5. §§ 5, 9 und § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift"Schacht- und Drehrohräfen" (VBG 47a) vom 1. Oktober 1971, In der Fassung vom 1. Januar 1997, werden aufgehoben.
  6. Die Unfallverhütungsvorschrift Strahlarbeiten" (VBG 48) vom 1. Oktober 1994, In der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:
    a) § 4 Abs. 2 und § 5 werden aufgehoben.
    b) In § 22 wird die Angabe "§ 4 Abs. 2, 3 oder 5 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 3" durch die Angabe § 4 Abs. 3 oder 5 Satz l" ersetzt.
  7. Die Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (VBG 61) vom 1. April 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:
    a) § 2 Abs. 2 bis 4 und f 7 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgehoben.
    b) In § 58 wird die Angabe § 7 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe §7 Abs. 5" ersetzt.
  8. Die Unfallverhütungsvorschrift Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen" (VBG 76) vom 1. Oktober 1989, In der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:
    a) § 20, f 21 Abs. 3 Nr. 4 und § 36 Abs. 4 werden aufgehoben.
    b) In § 41 wird die Angabe 17 bis W durch die Angabe 17 bis W und die Angabe 35 bis W durch die Angabe 35, 36 Abs. 1 bis 3 oder 5, §§ 37, W ersetzt.
  9. Die Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87) vom 1. Oktober 1993, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert: a) §§9 und 1l werdenaufgehoben.
    b) In §24 wird die Angabe "§§7,9,10,12Abs.2"durch die Angabe §§ 7, 10, 12 Abs. 2" ersetzt.

§ 6. Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

  1. Verarbeiten von Klebstoffen" (VBG 81) vom 1. April 1983 in der Fassung vom 1. Januar 1997
  2. Herstellen von Anstrichstoffen" (VBG 86a) vom 1. April 1981 In der Fassung vom 1. Januar 1997
  3. Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln" (VBG 86b) vom 1. Oktober 1990 In der Fassung vom 1. Januar 1997
  4. Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113) vom 1. Oktober 1991 In der Fassung vom 1. Januar 1997
  5. Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (VBG 119) vom 1. April 1989 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

V. Inkrafttreten

§ 7. Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 5 Nr. 1, 4 bis 9 sowie § 6 Nr. 1, 2 und 5 am 1. April 1999 In Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt f 6 Nr. 3 am 1. Oktober 1999 in Kraft.


Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am 2. Juli 1998 beschlossen.
Heidelberg, den 8. Juli 1998 Der Vorstand der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie Im Auftrag (Dienstsiegel) gez. Dr. Radek
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) wird genehmigt.
Bonn, den 17. August 1998 III b 4-35152-8-(1)-34124-2
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Im Auftrag (Dienstsiegel) gez. Wilmerstadt

Gültigkeit ab 1.4.1999 (lt. BAnz 1999 nr. 62+63) für:


Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

  1. Gesetze/Verordnungen
    Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
  2. Unfallverhütungsvorschriften
    a) Für die Unfallverhütungsvorschriften der BG Chemie: Jedermann-Verlag, Postfach 10 3140, 69021 Heidelberg,
    b) für alle übrigen VBG-Vorschriften: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
  3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter und sonstige Schriften
    Berufsgenossenschaft oder Carl Heyrnanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
    Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
    Jedermann-Verlag, Postfach 103140, 69021 Heidelberg.
  4. DIN-Normen
    Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
  5. VDI-Richtlinien
    Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
  6. DVS-Merkblätter
    DVS-Verlag GmbH, Postfach 10 19 65, 40010 Düsseldorf.
  7. VDMA-Einheitsblätter
    Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sind zu beziehen durch den Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer oHG, 69021 Heidelberg, Postfach 10 3140 Telefon (0 62 21) 14 51-0, Telefax (0 62 21) 2 78 70

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