Richtlinie 94/9/EG

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Richtlinie 94/9/EG 

des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Amtsblatt nr. L 100 vom 19/04/1994 S. 0001 - 0029


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren sowie für die Sicherheit von Gütern zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Schutz von Arbeitskräften vor den Gefahren, die durch die Verwendung von Geräten und Schutzvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen entstehen.
Das Sicherheitsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch zwingende Vorschriften bestimmt, denen Geräte und Schutzvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechen müssen. Dabei handelt es sich im allgemeinen um technische Vorschriften auf dem Gebiet der Elektrik und auch auf anderen Gebieten, die Konzeption und Bau solcher Geräte beeinflussen.
Innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umfangreiche Anforderungen und Abweichungen bei den vorgeschriebenen Prüfverfahren führen zu Ungleichheiten, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft hemmen.
Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr der ihr unterfallenden Produkte unerlässliche Anforderungen festgelegt.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Beseitigung dieser technischen Handelshemmnisse müssen sich in die neue Konzeption einfügen, die der Rat in seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 (3) beschlossen hat; darin wird die Definition der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und anderen Anforderungen im allgemeinen Interesse ohne Beeinträchtigung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden und begründeten Sicherheitsniveaus gefordert. Die Entschließung sieht vor, die Vorschriften für zahlreiche Erzeugnisse in einer einzigen Richtlinie zu erfassen, um zu vermeiden, dass Richtlinien zu häufig geändert oder übermäßig viele neue erlassen werden.
Die bestehenden Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen haben durch die Einführung von Bauvorschriften für solche Geräte eine positive Entwicklung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes eingeleitet und so zum Abbau von Handelshemmnissen in diesem Bereich beigetragen. Gleichzeitig müssen bestehende Richtlinien überprüft und erweitert werden, um ganz allgemein alle potentiellen Gefahren, die von diesen Geräten ausgehen können, auszuschalten. Dies bedeutet insbesondere, dass bereits bei der Konzeption und während der Bauphase Maßnahmen vorzusehen sind, um einen wirksamen Schutz der Benutzer und dritter Personen zu gewährleisten.
Art der Gefahren, Schutzmassnahmen und Prüfverfahren sind bei Untertageanlagen und Übertageanlagen oft sehr ähnlich oder gar identisch. Deshalb sollten Geräte und Schutzvorrichtungen beider Gruppen in einer einzigen Richtlinie behandelt werden.
Beide Arten von Geräten spielen für eine ganze Anzahl von Bereichen des Handels und der Industrie eine wichtige Rolle und haben eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung.
Die Betriebssicherheit der Geräte und Schutzvorrichtungen ist nur gewährleistet, wenn die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden. Die Anforderungen, denen Geräte und Schutzvorrichtungen genügen müssen, wurden in einen allgemeinen Teil und einen Teil mit weitergehenden Anforderungen unterteilt, wobei vor allem die weitergehenden Anforderungen sowohl bestehende als auch potentielle Gefahren berücksichtigen sollen. Dies bedeutet, dass die Geräte und Schutzvorrichtungen eine oder mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen, soweit dies für ihren ordnungsgemäßen Betrieb oder ihre bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist Grundvoraussetzung für die Explosionssicherheit der Geräte und Schutzvorrichtungen. Hierfür muss der Hersteller umfassende Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist eine spezielle und eindeutige Kennzeichnung der Geräte, die sie für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausweisen, erforderlich.
Die Ausarbeitung einer Richtlinie nach Artikel 118a des Vertrages über Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist vorgesehen. Diese ergänzende Richtlinie wird sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befassen.
Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes ist zwingend erforderlich, um die Sicherheit der Geräte und Vorrichtungen zu gewährleisten. Diese Anforderungen müssen mit Umsicht umgesetzt werden, um dem zum Zeitpunkt des Baus der Geräte erreichten Stand der Technik gerecht zu werden.
Diese Richtlinie definiert daher nur die grundlegenden Anforderungen. Um den Nachweis zu erleichtern, dass ein Gerät diesen Anforderungen entspricht, müssen auf europäischer Ebene einheitliche Normen geschaffen werden, und zwar insbesondere für den nichtelektrischen Bereich des Explosionsschutzes; diese Normen müssen Konzeption, Bau und Prüfungen der Geräte und Vorrichtungen umfassen, und ihre Einhaltung stellt sicher, dass bei einem Produkt von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für die Konformitätsbescheinigung ausgegangen werden kann. Die Ausarbeitung dieser europaweit geltenden harmonisierten Normen, die nach wie vor nicht zwingend vorgeschrieben werden dürfen, erfolgt durch private Organisationen. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) wurden gemäss den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen als zuständige Stellen für die Festlegung der harmonisierten Normen anerkannt. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäss der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) oder aufgrund der allgemeinen Leitlinien festgesetzt wird.
Zur Sicherstellung eines wirksamen und angemessenen Beitrags der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an Normungsverfahren sollte der gesetzliche Rahmen verbessert werden. Dieser sollte spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie fertiggestellt sein.
Angesichts der Art der Gefahren, die mit der Verwendung von Geräten und Vorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen verbunden sind, müssen Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie eingeführt werden. Diese Verfahren müssen sich an dem Grad der Gefahr, die von einem Gerät ausgehen kann und/oder vor der eine Vorrichtung die unmittelbare Umgebung schützen soll, ausrichten. Folglich muss jede Konformitätskategorie von Geräten durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein. Die vorgesehenen Verfahren stehen völlig in Einklang mit dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der Ce-Konformitätskennzeichnung (2).
Der Rat hat vorgesehen, dass die CE-Kennzeichnung vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Diese Kennzeichnung bestätigt die Konformität des Produktes mit allen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für dieses Produkt festgelegten grundlegenden Anforderungen und Bewertungsverfahren.
Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 100a Absatz 5 des Vertrages vorläufige Maßnahmen treffen können, durch die das Interkehrbringen und die Verwendung von Geräten und Schutzsystemen im Fall eines besonderen Risikos für die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern beschränkt oder untersagt werden, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
Jede Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie muss demjenigen, an den sie gerichtet ist, unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten begründet werden.
Der Rat hat am 18. Dezember 1975 die Rahmenrichtlinie 76/117/EWG über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (3) und am 15. Februar 1982 die Richtlinie 82/130/EWG über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Grubengas führenden Bergwerken (4) erlassen. Schon seit den ersten Harmonisierungsbestrebungen war vorgesehen, die optionelle und teilweise Harmonisierung, die Grundlage dieser Richtlinien war, in eine totale Harmonisierung umzuwandeln. Die vorliegende Richtlinie deckt alle Bereiche, die die genannten Richtlinien umfassten, vollständig ab; sie müssen daher aufgehoben werden.
Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Für das Interkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die nach den bis zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


KAPITEL I Anwendungsbereich, Interkehrbringen und freier Warenverkehr 

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

(2) Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen auch Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 
a) Als "Geräte" gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zuendquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
b) Als "Schutzsysteme" werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.
c) Als "Komponenten" werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.

Explosionsfähige Atmosphäre 
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzuendung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Explosionsgefährdeter Bereich
Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.

Gerätegruppen und -kategorien 
Gerätegruppe I gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können.
Gerätegruppe II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.
Die Gerätekategorien für den geforderten Schutzgrad werden in Anhang I beschrieben.
Geräte und Schutzsysteme können für eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre konzipiert werden. In diesem Fall werden sie entsprechend gekennzeichnet.

Bestimmungsgemäße Verwendung 
Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig sind.

(4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
- Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
- persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG (1);
- Seeschiffe und bewegliche Off-Sore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen;
- Beförderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Strassen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Strassen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;
- Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages.

Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit von dieser Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Geräte und Schutzsysteme und der Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Artikel 3
Die von dieser Richtlinie erfassten Geräte und Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang II erfüllen, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung anwendbar sind.

Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen und von Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Interkehrbringen von Komponenten, denen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 Absatz 3 beigefügt ist, nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese in ein Gerät oder Schutzsystem im Sinne dieser Richtlinie eingebaut werden sollen.

Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den nachstehend aufgeführten Produkten von der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Kapitel II, aus:
- bei Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, denen die EG-Konformitaetserklaerung gemäss Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäss Artikel 10 versehen sind;
- bei Komponenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 beigefügt ist.
Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang II als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei den entsprechend dieser Norm hergestellten Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder bei Komponenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die harmonisierte Normen umsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflussmöglichkeit bei der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung harmonisierter Normen zu eröffnen.

Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die betreffenden Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.
(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuss gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
(4) Der Ständige Ausschuss kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die mit der Ce-Konformitätskennzeichnung versehen sind und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befasst sie unverzüglich den Ausschuss, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein.
(3) Sind den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 mit der Ce-Konformitätskennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.

KAPITEL II Konformitätsbewertungsverfahren 

Artikel 8
(1) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Vorrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2, wie folgt durchgeführt:
a) Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der EG-Baumusterpruefung gemäss Anhang III anwenden, und zwar in Verbindung mit - dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäss Anhang IV oder - dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäss Anhang V.
b) Gerätegruppen I und II, Gerätekategorien M 2 und 2 i) Für Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte dieser Gruppen und Kategorien muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der EG-Baumusterpruefung gemäss Anhang III anwenden, und zwar in Verbindung mit - dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäss Anhang VI oder - dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäss Anhang VII.
ii) Für die übrigen Geräte dieser Gruppen und Kategorien muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäss Anhang VIII Nummer 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
c) Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII anwenden.
d) Gerätegruppen I und II Neben den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Verfahren kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung wahlweise auch das Verfahren der EG-Einzelpruefung gemäss Anhang IX anwenden.
(2) Für autonome Schutzsysteme ist die Konformität nach Absatz 1 Buchstabe a) oder d) herzustellen.
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 finden Anwendung bei Komponenten nach Artikel 4 Absatz 2 mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss eine schriftliche Bescheinigung ausstellen, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(4) Im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in bezug auf die in Anhang II Nummer 1.2.7 genannten Sicherheitsaspekte das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII anwenden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme auf dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats von Geräten, Schutzsystemen und Einzelvorrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen, auf die die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahren nicht angewandt worden sind und deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.
(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abgefasst.
(7) a) Falls die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung gemäss Artikel 10 vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angezeigt, dass ebenso von einer Konformität dieser Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien ausgegangen wird.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die in diesen Richtlinien vorgesehenen Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen, die Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 beigegeben werden, die Nummern dieser Richtlinien gemäss ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften tragen.

Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von Anhang XI zur Beurteilung der zu benennenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss seine Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Anhang XI genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

KAPITEL III Ce-Konformitätskennzeichnung 

Artikel 10
(1) Die Ce-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang X enthält das zu verwendende Modell. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der benannten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang II Nummer 1.0.5 ist die CE-Kennzeichnung auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 deutlich sichtbar und unauslöschbar anzubringen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen und auf Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Artikel 11
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muss - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.

KAPITEL IV Schlussbestimmungen 

Artikel 12
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung oder ein Verbot des Interkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines Geräts, eines Schutzsystems oder einer Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 zur Folge hat oder deren Zurücknahme vom Markt erzwingt, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitgeteilt.

Artikel 13
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle an der Durchführung dieser Richtlinie Beteiligten verpflichtet sind, Vertraulichkeit im Hinblick auf alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zukommenden Informationen zu wahren. Dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Verbreitung von Warnungen.

Artikel 14
(1) Die Richtlinie 76/117/EWG, die Richtlinie 79/196/EWG (1) sowie die Richtlinie 82/130/EWG werden ab dem 1. Juli 2003 aufgehoben.
(2) Bescheinigungen der Gemeinschaft, die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen und nach den Verfahren erworben wurden, die in den im vorstehenden Absatz bezeichneten Richtlinien vorgesehen sind, bleiben bis zum 31. Juni 2003 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden; die Gültigkeit beschränkt sich jedoch auf die Konformität mit solchen harmonisierten Normen, auf die in den bezeichneten Richtlinien hingewiesen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die benannten Stellen, die gemäss Artikel 8 Absätze 1 bis 4 mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmitteln befasst sind, den Ergebnissen aus den Prüfungen und Kontrollen, die gemäss den in Absatz 1 bezeichneten Richtlinien bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.

Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 1996 an.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen, die den zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2003 zu.

Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1994.
Im Namen des Europaeischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS 
(1) ABl. Nr. C 46 vom 20. 2. 1992, S. 19.
(2) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.
(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75).
(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.
(3) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1976, S. 45. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/487/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).
(4) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10.
(1) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.
(1) ABl. Nr. L 43 vom 20. 2. 1979, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/487/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).

 


ANHANG I 

ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN FÜR DIE EINTEILUNG DER GERÄTEGRUPPEN IN KATEGORIEN 

1. Gerätegruppe I 

a) Die Kategorie M 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind und erforderlichenfalls zusätzlich mit besonderen Schutzmassnahmen so versehen sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Die Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertalgigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet sind.
Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei seltenen Gerätestörungen in vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden und weisen daher Explosionsschutzmassnahmen auf, so dass - beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern noch die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.0.1 erfüllen.

b) Die Kategorie M 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertalgigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet sind.
Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können.
Die apparativen Explosionsschutzmassnahmen innerhalb dieser Kategorie gewährleisten das erforderliche Maß an Sicherheit bei normalem Betrieb, auch unter schweren Betriebsbedingungen und insbesondere bei rauer Behandlung und wechselnden Umgebungseinflüssen.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.0.2 erfüllen.

2. Gerätegruppe II 

a) Kategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist.
Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleisten und weisen daher Explosionsschutzmassnahmen auf, so dass - beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.1 erfüllen.

b) Kategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
Die apparativen Explosionsschutzmassnahmen dieser Kategorie gewährleisten selbst bei häufigen Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise zu erwarten sind, das erforderliche Maß an Sicherheit.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.2 erfüllen.

c) Kategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmass an Sicherheit gewährleisten.
Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit.
Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.3 erfüllen.

 


ANHANG II 

GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON GERÄTEN UND SCHUTZSYSTEMEN ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN 

Vorbemerkungen 

A. Der technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muss unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.

B. Für zugehörige Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verlässliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.

1. GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME 

1.0. Grundsätzliche Anforderungen 

1.0.1. Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit Die Konzeption von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen muss nach den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit erfolgen.
Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um - vorrangig, wenn es möglich ist, explosionsfähige Atmosphären zu vermeiden, die von den Geräten und Schutzsystemen selbst erzeugt oder freigesetzt werden können;
- die Entzuendung explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung von elektrischen und nichtelektrischen Zuendquellenarten im Einzelfall zu verhindern;
- falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, die eine Gefährdung von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern durch direkte oder indirekte Einwirkung verursachen kann, diese umgehend zu stoppen und/oder den Wirkungsbereich von Explosionsflammen und Explosionsdrücken auf ein ausreichend sicheres Maß zu begrenzen.
1.0.2. Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit möglich auszuschalten.
In die Betrachtung ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Missbrauch einzubeziehen.
1.0.3. Besondere Prüf- und Wartungsbedingungen Geräte und Schutzsysteme, die besonderen Prüf- und Wartungsbedingungen unterliegen, müssen gemäss diesen Bedingungen konzipiert und gebaut werden.
1.0.4. Umgebungsbedingungen Geräte und Schutzsysteme müssen im Hinblick auf vorhandene oder vorhersehbare Umgebungsbedingungen konzipiert und gebaut werden.
1.0.5. Kennzeichnung Auf jedem Gerät und Schutzsystem müssen deutlich und unauslöschbar die folgenden Mindestangaben angebracht werden:
- Name und Anschrift des Herstellers,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang X, Abschnitt A),
- Bezeichnung der Serie und des Typs,
- gegebenenfalls die Seriennummer,
- das Baujahr,
- das spezielle Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
in Verbindung mit dem Kennzeichen, das auf die Kategorie verweist,
- für die Gerätegruppe II der Buchstabe "G" (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind) und/oder der Buchstabe "D" (fuer Bereiche, in denen Staub explosionsfaehige Atmosphaeren bilden kann).
Zusaetzlich und wenn erforderlich muessen auch alle fuer die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht werden.
1.0.6. Betriebsanleitung a) Zu jedem Geraet oder Schutzsystem muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein, die folgende Mindestangaben enthaelt:
- gleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung fuer Geraete oder Schutzsysteme (siehe Nummer 1.0.5) mit Ausnahme der Seriennummer und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschriften des Importeurs oder von Service-Werkstaetten usw.);
- Angaben zur oder zum sicheren - Inbetriebnahme,
- Verwendung,
- Montage und Demontage,
- Instandhaltung (Wartung und Stoerungsbeseitigung),
- Installation,
- Ruesten;
- erforderlichenfalls die Markierung von gefaehrdeten Bereichen vor Druckentlastungseinrichtungen;
- erforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung;
- Angaben, die zweifelsfrei die Entscheidung ermoeglichen, ob die Verwendung eines Geraets (entsprechend seiner ausgewiesenen Kategorie) oder eines Schutzsystems in dem vorgesehenen Bereich unter den zu erwartenden Bedingungen gefahrlos moeglich ist;
- elektrische Kenngroessen und Druecke, hoechste Oberflaechentemperaturen sowie andere Grenzwerte;
- erforderlichenfalls besondere Bedingungen fuer die Verwendung, einschliesslich der Hinweise auf sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemaess vorkommen kann;
- erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an dem Geraet oder Schutzsystem angebracht werden koennen.
b) Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmaechtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt.
Bei der Inbetriebnahme eines Geraets oder eines Schutzsystems muss die Originalbetriebsanleitung und eine UEbersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden.
Diese UEbersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmaechtigten oder von demjenigen erstellt, der das Geraet oder Schutzsystem in dem betreffenden Sprachgebiet einfuehrt.
Die Wartungsanleitung fuer Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmaechtigten untersteht, kann jedoch in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefasst sein.
c) Die Betriebsanleitung beinhaltet die fuer die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, UEberpruefung der Funktionsfaehigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Geraets oder Schutzsystems notwendigen Plaene und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
d) Bezueglich der Sicherheitsaspekte duerfen die Unterlagen, in denen das Geraet oder Schutzsystem praesentiert wird, nicht in Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.
1.1. Auswahl von Werkstoffen 1.1.1. Die fuer den Bau der Geraete und Schutzsysteme verwendeten Werkstoffe duerfen unter Beruecksichtigung betrieblich vorhersehbarer Beanspruchungen nicht die Ausloesung einer Explosion bewirken.
1.1.2. Innerhalb der vom Hersteller vorhersehbaren betriebsbedingten Grenzen duerfen keine Reaktionen der verwendeten Werkstoffe mit den die explosionsfaehige Atmosphaere bildenden Komponenten erfolgen, die zu einer Beeintraechtigung der Explosionssicherheit fuehren koennen.
1.1.3. Werkstoffe muessen so ausgewaehlt werden, dass vorhersehbare Veraenderungen ihrer Eigenschaften und ihre Vertraeglichkeit in Kombination mit anderen Werkstoffen zu keinerlei Minderung der Sicherheit fuehren, insbesondere im Hinblick auf das Korrosionsverhalten, den Verschleiss, die elektrische Leitfaehigkeit, die mechanische Festigkeit, die Alterungsbestaendigkeit und die Auswirkungen von Temperaturaenderungen.
1.2. Konstruktion und Bau 1.2.1. Geraete und Schutzsysteme sind unter Beruecksichtigung des technischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, dass sie waehrend ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden koennen.
1.2.2. Die zum Einbau in Geraete und Schutzsysteme oder als Ersatzteile vorgesehenen Komponenten sind so zu konstruieren und herzustellen, dass sie ihren Verwendungszwecken entsprechend funktionssicher im Hinblick auf den Explosionsschutz sind, wenn sie nach Anleitung des Herstellers eingebaut werden.
1.2.3. Geschlossene Bauweise und Verhinderung von Undichtigkeiten Fuer Geraete, aus denen entzuendliche Gase oder Staeube austreten koennen, ist moeglichst die geschlossene Bauweise vorzusehen.
Soweit moeglich duerfen Geraete, die OEffnungen oder Undichtigkeiten aufweisen, das Austreten von Gasen oder Staeuben nicht zulassen, so dass sich ausserhalb der Geraete keine explosionsfaehige Atmosphaere bilden kann.
Stellen, an denen Stoffe eingegeben oder entnommen werden, muessen soweit moeglich so geplant und ausgeruestet werden, dass beim Befuellen oder Entleeren keine entzuendlichen Stoffe entweichen koennen.
1.2.4. Staubablagerungen Geraete und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in staubbelasteten Bereichen verwendet zu werden, sind so zu gestalten, dass sich Staubablagerungen auf ihren Oberflaechen nicht entzuenden koennen.
Grundsaetzlich muessen Staubablagerungen soweit moeglich begrenzt werden. Die Geraete und Schutzsysteme muessen sich leicht reinigen lassen.
Die Oberflaechentemperaturen der Geraeteteile muessen die Glimmtemperaturen abgelagerten Staubes deutlich unterschreiten.
Die Schichtdicke des abgelagerten Staubes ist hinsichtlich eines Waermestaus in Betracht zu ziehen und noetigenfalls durch Temperaturbegrenzung zu beruecksichtigen.
1.2.5. Zusaetzliche Schutzmassnahmen Geraete und Schutzsysteme, die moeglicherweise aeusseren Belastungen besonderer Art ausgesetzt sind, muessen erforderlichenfalls mit zusaetzlichen Schutzmassnahmen versehen sein.
Die Geraete muessen den entsprechenden Belastungen standhalten, ohne dass der Explosionsschutz beeintraechtigt wird.
1.2.6. Gefahrloses OEffnen Sind Geraete und Schutzsysteme in einem Gehaeuse oder unter Verschluss angeordnet, die Bestandteil des Explosionsschutzes selbst sind, so darf es nur mittels eines Spezialwerkzeugs oder geeigneter Schutzmassnahmen moeglich sein, diese zu oeffnen.
1.2.7. Schutz vor sonstigen Gefahren Geraete und Schutzsysteme muessen so konstruiert und hergestellt werden, dass a) Verletzungen oder andere Schaeden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden koennten;
b) sichergestellt ist, dass an zugaenglichen Geraeteteilen keine gefaehrlichen Oberflaechentemperaturen oder gefaehrliche Strahlungen auftreten;
c) erfahrungsgemaess auftretende nichtelektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
d) sichergestellt ist, dass vorhersehbare UEberlastungszustaende keine gefaehrlichen Situationen verursachen.
Werden diese Gefahren, die von Geraeten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt die vorliegende Richtlinie fuer diese Geraete und Schutzsysteme und diese Gefahren nicht bzw. findet auf diese ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser spezifischen Richtlinien keine Anwendung mehr.
1.2.8. UEberlastung von Geraeten Gefaehrlichen UEberlastungen der Geraete ist bereits bei der Entwicklung mit integrierten Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zu begegnen, insbesondere mit UEberstromausloesern, Temperaturbegrenzern, Differenzdruckschaltern, Stroemungswaechtern, Zeitrelais, Drehzahlwaechtern und/oder artverwandten UEberwachungseinrichtungen.
1.2.9. Druckfeste Kapselungseinrichtungen Werden Teile, die eine explosionsfaehige Atmosphaere zuenden koennen, in ein Gehaeuse eingeschlossen, so ist sicherzustellen, dass das Gehaeuse den bei der Explosion eines explosionsfaehigen Gemisches im Inneren entstehenden Druck aushaelt und eine UEbertragung der Explosion auf die das Gehaeuse umgebende explosionsfaehige Atmosphaere verhindert ist.
1.3. Potentielle Zuendquellen 1.3.1. Gefahren durch unterschiedliche Zuendquellenarten Funken, Flammen, Lichtboegen, hohe Oberflaechentemperaturen, Schallenergien, Strahlung im optischen Bereich, elektromagnetische Wellen sowie andere Zuendquellenarten mit zuendfaehigem Potential duerfen nicht entstehen.
1.3.2. Gefahren durch statische Elektrizitaet Elektrostatische Aufladungen, die zu gefaehrlichen Entladungsvorgaengen fuehren koennen, muessen durch geeignete Massnahmen vermieden werden.
1.3.3. Gefahren durch elektrische Streu- und Leckstroeme Elektrische Streu- und Leckstroeme in leitfaehigen Geraeteteilen, die beispielsweise zur Entstehung zuendfaehiger Funken, UEberhitzung von Oberflaechen oder gefaehrlicher Korrosion fuehren, muessen verhindert werden.
1.3.4. Gefahren durch unzulaessige Erwaermung Unzulaessige Erwaermungen, die durch Reib- und Schlagvorgaenge z. B. zwischen Werkstoffen, an sich drehenden Teilen oder durch das Eindringen von Fremdkoerpern hervorgerufen werden koennen, sind moeglichst auf konstruktivem Wege zu vermeiden.
1.3.5. Gefahren bei Druckausgleichsvorgaengen Geraete und Schutzsysteme muessen so konstruiert oder mit integrierten Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik ausgeruestet sein, dass von ihnen ausgehende Druckausgleichsvorgaenge keine Stosswellen oder Kompressionen erzeugen, die eine Explosion bewirken koennen.
1.4. Gefahren durch aeussere Stoerungseinfluesse 1.4.1. Die Geraete und Schutzsysteme muessen so konzipiert und gebaut werden, dass sie auch bei wechselnden Umweltbedingungen, unter dem Einfluss von Fremdspannungen, bei Feuchtigkeitsbelastungen, Erschuetterungen, Verschmutzungen sowie sonstigen aeusseren Stoerungseinfluessen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen der Betriebsbedingungen ihre bestimmungsgemaesse Funktion sicher erfuellen.
1.4.2. Geraeteteile muessen den vorgesehenen mechanischen und thermischen Beanspruchungen angemessen sein und den Einwirkungen vorhandener oder vorhersehbarer aggressiver Substanzen standhalten.
1.5. Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen 1.5.1. Sicherheitsvorrichtungen muessen unabhaengig von betrieblich erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.
Soweit moeglich, muss der Ausfall einer Sicherheitsvorrichtung durch geeignete technische Massnahmen schnell genug erkannt werden, so dass gefaehrliche Zustaende mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten koennen.
Grundsaetzlich ist das Prinzip des sicheren Fehlverhaltens (fail-safe) anzuwenden.
Bei softwaregesteuerten Geraeten muessen sicherheitstechnische Schalthandlungen grundsaetzlich ohne Softwaresteuerung direkt auf das entsprechende Stellglied einwirken.
1.5.2. Soweit moeglich, muss das Geraet und/oder Schutzsystem bei Ausfall von Sicherheitsvorrichtungen in einen sicheren Zustand ueberfuehrt werden.
1.5.3. Notausschalter von Sicherheitsvorrichtungen muessen, soweit moeglich, Wiedereinschaltsperren besitzen. Ein neuer Startbefehl soll erst dann fuer den Normalbetrieb moeglich sein, wenn vorher die Wiedereinschaltsperren bewusst aufgehoben worden sind.
1.5.4. Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen Werden Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen verwendet, so sind diese hinsichtlich der Explosionsgefahr nach ergonomischen Grundsaetzen zu gestalten, um ein Hoechstmass an Bedienungssicherheit zu erreichen.
1.5.5. Anforderungen an Geraete mit einer Messfunktion fuer den Explosionsschutz Geraete mit einer Messfunktion, die in explosionsgefaehrdeten Bereichen stehende Geraete beeinflussen, sind insbesondere den vorhersehbaren Betriebserfordernissen und speziellen Einsatzbedingungen entsprechend zu konzipieren und zu bauen.
1.5.6. Die Anzeigegenauigkeit und Funktionsfaehigkeit von Geraeten mit einer Messfunktion muss bei Bedarf ueberprueft werden koennen.
1.5.7. Der Konzeption von Geraeten mit einer Messfunktion muss ein Sicherheitsfaktor zugrunde liegen, der gewaehrleistet, dass die Alarmschwelle, insbesondere unter Beruecksichtigung der Betriebsbedingungen der Einrichtung und etwaiger Abweichungen des Messsystems, genuegend weit ausserhalb der Explosions- und/oder Zuendgrenzen der zu erfassenden Atmosphaeren liegt.
1.5.8. Risiken durch Software Bei der Konzeption von Geraeten, Schutzsystemen und Sicherheitsvorrichtungen, die softwaregesteuert sind, muessen die Risiken durch Fehler im Programm besonders beruecksichtigt werden.
1.6. Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen 1.6.1. Im Automatikbetrieb laufende Geraete und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemaessen Betrieb abweichen, muessen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden koennen, sofern dies die Sicherheit nicht beeintraechtigt.
1.6.2. Gespeicherte Energien muessen beim Betaetigen der Notabschalteinrichtungen so schnell wie moeglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.
Dies gilt nicht fuer elektrochemisch gespeicherte Energien.
1.6.3. Gefahren durch Energieausfall Bei Geraeten und Schutzsystemen, bei denen ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung fuehren kann, muss sich unabhaengig vom uebrigen Betriebssystem ein sicherer Betriebszustand aufrechterhalten lassen.
1.6.4. Risiken durch Anschluesse Geraete und Schutzsysteme muessen mit geeigneten Einfuehrungen fuer Kabel und Leitungen ausgestattet sein.
Geraete und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in Verbindung mit anderen Geraeten oder Schutzsystemen verwendet zu werden, muessen hinsichtlich der Schnittstellen sicher sein.
1.6.5. Anordnung von Warngeraeten als Teil eines Geraets Sind Geraete oder Schutzsysteme mit Detektor- oder Warngeraeten zum Anzeigen der Entstehung explosionsfaehiger Atmosphaeren ausgeruestet, so sind Angaben erforderlich, die eine geeignete Aufstellung der Geraete ermoeglichen.
2. WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN GERAETE 2.0. Anforderungen an Geraete der Kategorie M der Geraetegruppe I 2.0.1. Anforderungen an Geraete der Kategorie M 1 der Geraetegruppe I 2.0.1.1. Die Geraete muessen so konstruiert und hergestellt werden, dass Zuendquellen selbst bei seltenen Geraetestoerungen nicht wirksam werden.
Sie muessen mit Explosionsschutzmassnahmen ausgeruestet sein, so dass - beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhaengige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhaengigen Fehlern das erforderliche Mass an Sicherheit gewaehrleistet ist.
Soweit erforderlich muessen diese Geraete zusaetzlich mit besonderen Schutzmassnahmen versehen werden.
Sie muessen bei vorhandener explosionsfaehiger Atmosphaere weiterbetrieben werden.
2.0.1.2. Die Geraete muessen so gebaut sein, dass, soweit erforderlich, kein Staub in sie eindringen kann.
2.0.1.3. Die Oberflaechentemperaturen der Geraeteteile muessen im Hinblick auf die Nichtentzuendung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zuendtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
2.0.1.4. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen, die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand moeglich ist. Kann ein Geraet nicht inaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geraeteteilen anbringen, die sich oeffnen lassen.
Soweit erforderlich muessen die Geraete mit geeigneten zusaetzlichen Verriegelungsmechanismen ausgeruestet werden.
2.0.2. Anforderungen an Geraete der Kategorie M 2 der Geraetegruppe I 2.0.2.1. Die Geraete muessen mit apparativen Schutzmassnahmen ausgeruestet sein, die gewaehrleisten, dass Zuendquellen bei normalen Betrieb, auch unter erschwerten Bedingungen und insbesondere rauher Behandlung und sich aendernden Umgebungseinfluessen, nicht wirksam werden.
Beim Auftreten einer explosionsfaehigen Atmosphaere muessen die Geraete abgeschaltet werden koennen.
2.0.2.2. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen, die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien Zustand oder ueber entsprechende Verriegelungssysteme moeglich ist. Kann ein Geraet nicht inaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geraeteteilen anbringen, die sich oeffnen lassen.
2.0.2.3. Hinsichtlich des Staubexplosionsschutzes sind die Anforderungen der Kategorie M 1 einzuhalten.
2.1. Anforderungen an Geraete der Kategorie 1 der Geraetegruppe II 2.1.1. Explosionsfaehige Atmosphaeren durch Gase, Daempfe, Nebel 2.1.1.1. Die Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass Zuendquellen selbst bei selten auftretenden Geraetestoerungen vermieden werden.
Sie muessen mit Explosionsschutzmassnahmen ausgeruestet sein, so dass - beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhaengige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhaengigen Fehlern das erforderliche Mass an Sicherheit gewaehrleistet ist.
2.1.1.2. Fuer Geraete, deren Oberflaechen sich erwaermen koennen, ist sicherzustellen, dass die angegebenen hoechsten Oberflaechentemperaturen auch im unguenstigsten Fall nicht ueberschritten werden.
Hierbei sind auch Temperaturerhoehungen durch Waermestaus und chemische Reaktionen zu beruecksichtigen.
2.1.1.3. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen, die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand moeglich ist. Kann ein Geraet nicht inaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geraeteteilen anbringen, die sich oeffnen lassen.
Soweit erforderlich muessen die Geraete mit geeigneten zusaetzlichen Verriegelungsmechanismen ausgeruestet werden.
2.1.2. Explosionsfaehige Atmosphaeren durch Staub/Luft-Gemische 2.1.2.1. Die Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass eine Entzuendung von Staub/Luft-Gemischen selbst bei selten auftretenden Geraetestoerungen vermieden wird.
Sie muessen mit Explosionsschutzmassnahmen ausgeruestet sein, so dass - beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhaengige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet bzw.
- beim Auftreten von zwei unabhaengigen Fehlern das erforderliche Mass an Sicherheit gewaehrleistet ist.
2.1.2.2. Soweit erforderlich muessen die Geraete so gebaut sein, dass Staub nur an den dafuer vorgesehenen Stellen in sie eindringen oder sie verlassen kann.
Die vorgesehenen Einfuehrungs- und Anschlussteile muessen dieser Forderung gleichfalls genuegen.
2.1.2.3. Die Oberflaechentemperaturen der Geraeteteile muessen im Hinblick auf die Nichtentzuendung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zuendtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
2.1.2.4. Hinsichtlich des gefahrlosen OEffnens der Geraete gilt die diesbezuegliche Anforderung 2.1.1.3.
2.2. Anforderungen an Geraete der Kategorie 2 der Geraetegruppe II 2.2.1. Explosionsfaehige Atmosphaere durch Gase, Daempfe oder Nebel 2.2.1.1. Die Geraete sind so zu konzipieren und herzustellen, dass sogar bei haeufig auftretenden Geraetestoerungen oder fehlerhaften Betriebszustaenden, mit denen ueblicherweise gerechnet werden muss, Zuendquellen vermieden werden.
2.2.1.2. Bezueglich der Oberflaechentemperaturen sind die Geraeteteile so zu konstruieren und herzustellen, dass diese auch bei vom Hersteller vorgesehenen ungewoehnlichen Betriebssituationen nicht ueberschritten werden.
2.2.1.3. Die Geraete sind so zu konstruieren, dass das OEffnen von Geraeteteilen, die Zuendquellen sein koennen, nur im energiefreien Zustand oder ueber entsprechende Verriegelungssysteme moeglich ist. Kann ein Geraet nicht inaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geraeteteilen anbringen, die sich oeffnen lassen.
2.2.2. Explosionsfaehige Atmosphaere durch Staub/Luft-Gemische 2.2.2.1. Die Geraete sind mit apparativen Explosionsschutzmassnahmen auszuruesten, damit es selbst bei haeufig auftretenden Geraetestoerungen oder Fehlerzustaenden, mit denen ueblicherweise gerechnet werden muss, nicht zur Entzuendung von Staub/Luft-Gemischen kommen kann.
2.2.2.2. Bezueglich der Oberflaechentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
2.2.2.3. Bezueglich des Staubschutzes gilt die Anforderung 2.1.2.2.
2.2.2.4. Hinsichtlich des gefahrlosen OEffnens der Geraete gilt die diesbezuegliche Anforderung 2.2.1.3.
2.3. Anforderungen an Geraete der Kategorie 3 der Geraetegruppe II 2.3.1. Explosionsfaehige Atmosphaeren durch Gase, Daempfe oder Nebel 2.3.1.1. Die Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass vorhersehbar zu erwartende Zuendquellen, die bei normalem Betrieb auftreten koennen, vermieden werden.
2.3.1.2. Die auftretenden Oberflaechentemperaturen duerfen die angegebenen hoechsten Oberflaechentemperaturen im bestimmungsgemaessen Betrieb nicht ueberschreiten. Eine UEberschreitung ist in Ausnahmefaellen nur dann zulaessig, wenn vom Hersteller zusaetzlich Sonderschutzmassnahmen getroffen worden sind.
2.3.2. Explosionsfaehige Atmosphaere durch Staub/Luft-Gemische 2.3.2.1. Die Geraete sind so zu konstruieren und herzustellen, dass Staub/Luft-Gemische von betriebsmaessig zu erwartenden Zuendquellen nicht entzuendet werden.
2.3.2.2. Bezueglich der Oberflaechentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
2.3.2.3. Die Geraete einschliesslich der vorgesehenen Einfuehrungs- und Anschlussteile muessen unter Beruecksichtigung der Groesse der Staubpartikel so gebaut sein, dass sich im Innern weder explosionsfaehige Staub/Luft-Gemische noch gefaehrliche Staubablagerungen bilden koennen.
3. WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN SCHUTZSYSTEME 3.0. Grundsaetzliche Anforderungen 3.0.1. Schutzsysteme muessen so dimensioniert sein, dass Auswirkungen von Explosionen auf ein ausreichend sicheres Mass begrenzt werden.
3.0.2. Die Schutzsysteme muessen so konzipiert sein und sich so anordnen lassen, dass Explosionsuebertragungen durch gefaehrliche Kettenreaktionen und Flammstrahlzuendungen sowie UEbergaenge von anlaufenden Explosionen in Detonationen verhindert werden.
3.0.3. Bei Ausfall der Energieversorgung muessen die Schutzsysteme ueber einen angemessenen Zeitraum ihre Funktionsfaehigkeit beizubehalten, damit gefaehrliche Situationen vermieden werden.
3.0.4. Schutzsysteme duerfen unter dem Einfluss aeusserer Stoerungseinfluesse nicht fehlausloesen.
3.1. Projektierung und Planung 3.1.1. Materialeigenschaften Bei der Projektierung der Materialeigenschaften ist der zu erwartende Explosionsdruck unter Beruecksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Waermewirkung der Flamme zu beruecksichtigen.
3.1.2. Schutzsysteme, die zum Zurueck- oder Unterkontrollehalten von Explosionen dienen, muessen in der Lage sein, Druckstoessen zu widerstehen, ohne ihre Systemintegritaet zu verlieren.
3.1.3. Die an den Schutzsystemen angeschlossenen Armaturen muessen dem zu erwartenden maximalen Explosionsdruck standhalten, ohne ihre Funktionsfaehigkeit zu verlieren.
3.1.4. Die zu erwartenden Druckverhaeltnisse in peripheren Geraeten und angeschlossenen Rohrstrecken sind im Hinblick auf ihre Rueckwirkung in der Planungs- und Projektierungsphase der Schutzsysteme fuer den Explosionsfall zu beruecksichtigen.
3.1.5. Entlastungseinrichtungen Ist zu erwarten, dass die verwendeten Schutzsysteme ueber ihre Materialfestigkeit hinaus beansprucht werden, dann sind geeignete Entlastungseinrichtungen in einer fuer in der unmittelbaren Umgebung anwesende Personen ungefaehrlichen Weise zu projektieren.
3.1.6. Explosionsunterdrueckungssysteme Explosionsunterdrueckungssysteme muessen so geplant und projektiert sein, dass sie im Ereignisfall die anlaufende Explosion zu einem fruehestmoeglichen Zeitpunkt erfassen und ihr unter Beruecksichtigung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs und des maximalen Explosionsdruckes optimal entgegenwirken.
3.1.7. Explosionstechnische Entkopplungssysteme Entkopplungssysteme, die im Explosionsfall dazu vorgesehen sind, die Abtrennung bestimmter Geraete durch geeignete Vorrichtungen in kuerzestmoeglicher Zeit vorzunehmen, muessen so geplant und projektiert sein, dass ihre Zuenddurchschlagssicherheit und mechanische Belastbarkeit unter Einsatzbedingungen gewaehrleistet sind.
3.1.8. Die Schutzsysteme muessen sich in ein schaltungstechnisches Konzept mit geeigneter Alarmschwelle einbinden lassen, damit erforderlichenfalls eine Abschaltung der Produktzufuehrung und -abfuehrung sowie derjenigen Geraeteteile erfolgt, die einen sicheren Bertrieb nicht mehr gewaehrleisten.

 


ANHANG III 

MODUL: EG-BAUMUSTERPRUEFUNG 

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prueft und bestaetigt, dass ein fuer die betreffende Produktion repraesentatives Muster den einschlaegigen Vorschriften der Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterpruefung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmaechtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
- eine schriftliche Erklaerung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;
- die technischen Unterlagen laut Nummer 3.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein fuer die betreffende Produktion repraesentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" bezeichnet, zur Verfuegung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese fuer die Durchfuehrung des Pruefungsprogramms benoetigt.
3. Die technischen Unterlagen muessen eine Bewertung der UEbereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermoeglichen. Sie muessen in dem fuer diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und in dem fuer die Bewertung erforderlichen Masse folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
- Entwuerfe, Fertigungszeichnungen und -plaene von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erlaeuterungen, die zum Verstaendnis der genannten Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gewaehlten Loesungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen usw.;
- Pruefberichte.
4. Die benannte Stelle 4.1. prueft die technischen Unterlagen, ueberprueft, ob das Baumuster in UEbereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlaegigen Bestimmungen der in Artikel 5 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2. fuehrt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Pruefungen durch oder laesst sie durchfuehren, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewaehlten Loesungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wurden;
4.3. fuehrt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Pruefungen durch oder laesst sie durchfuehren, um festzustellen, ob die einschlaegigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafuer entschieden hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Pruefungen durchgefuehrt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterpruefbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthaelt Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Pruefung und die fuer die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefuegt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmaechtigten eine EG-Baumusterpruefbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafuer eine ausfuehrliche Begruendung.
Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterpruefbescheinigung vorliegen, ueber alle AEnderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung beduerfen, soweit diese AEnderungen die UEbereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen fuer die Benutzung des Geraets oder Schutzsystems beeintraechtigen koennen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergaenzung der urspruenglichen EG-Baumusterpruefbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den uebrigen benannten Stellen einschlaegige Angaben ueber die EG-Baumusterpruefbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Ergaenzungen.
8. Die uebrigen benannten Stellen koennen Kopien der EG-Baumusterpruefbescheinigungen und/oder der Ergaenzungen erhalten. Die Anhaenge der Bescheinigungen werden fuer die uebrigen benannten Stellen zur Verfuegung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaechtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigung und ihrer Ergaenzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geraets oder Schutzsystems auf.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

 


ANHANG IV 

MODUL: QUALITAETSSICHERUNG PRODUKTION

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefuegt, die fuer die EG-UEberwachung gemaess Nummer 4 zustaendig ist.

2. Der Hersteller unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer Herstellung, Endabnahme und Pruefung gemaess Nummer 3 und unterliegt der UEberwachung gemaess Nummer 4.

3. Qualitaetssicherungssystem 

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems fuer die betreffenden Geraete.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die vorgesehene Produktkategorie;
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen ueber das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigung.

3.2. Das Qualitaetssicherungssystem muss die UEbereinstimmung der Geraete mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleisten.
Alle vom Hersteller beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitaetssicherungsprogramme, -plaene, -handbuecher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Geraetequalitaet;
- Fertigungsverfahren, Qualitaetskontroll- und Qualitaetssicherungstechniken und andere systematische Massnahmen;
- Untersuchungen und Pruefungen, die vor, waehrend und nach der Herstellung durchgefuehrt werden (mit Angabe ihrer Haeufigkeit);
- Qualitaetssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Pruef- und Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Geraetequalitaet und die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht werden koennen.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Geraetetechnik verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitaetssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafuer zu sorgen, dass es stets sachgemaess und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, ueber alle geplanten Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.

4. UEberwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle 

4.1. Die UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere - Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- Qualitaetsberichte, wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Nachpruefungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und uebergibt ihm einen Bericht ueber die Nachpruefungen.

4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Waehrend dieser Besuche kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des Qualitaetssicherungssystems durchfuehren oder durchfuehren lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht ueber den Besuch und im Fall einer Pruefung einen Pruefbericht zur Verfuegung.

5. Der Hersteller haelt mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geraets folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4 vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.

 


ANHANG V 

MODUL: PRUEFUNG DER PRODUKTE 

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter gewaehrleistet und erklaert, dass die betreffenden Geraete, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die UEbereinstimmung der Geraete mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie gewaehrleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Pruefungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geraets gemaess Nummer 4 vor, um die UEbereinstimmung des Geraets mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Geraets mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitaetserklaerung auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geraets 

4.1. Alle Geraete werden einzeln geprueft und dabei entsprechenden Pruefungen, wie sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Pruefungen unterzogen, um ihre UEbereinstimmung mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Geraet ihre Kennummer an bzw. laesst diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaetsbescheinigung ueber die vorgenommenen Pruefungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter muss auf Verlangen die Konformitaetsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen koennen.

 


ANHANG VI 

MODUL: KONFORMITAET MIT DER BAUART 

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Geraete der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die UEbereinstimmung der hergestellten Geraete und Schutzsysteme mit der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie gewaehrleistet.
3. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter bewahrt eine Kopie der Konformitaetserklaerung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geraets auf. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Geraets oder Schutzsystems auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Fuer jedes Geraet werden vom Hersteller oder auf dessen Rechnung die explosionsschutztechnischen Aspekte des Produkts einer Pruefung unterzogen. Diese Pruefungen werden unter der Verantwortlichkeit einer vom Hersteller gewaehlten benannten Stelle durchgefuehrt.
Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennummer waehrend des Fertigungsprozesses an.


ANHANG VII 

MODUL: QUALITAETSSICHERUNG PRODUKT 

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass die Geraete der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefuegt, die fuer die EG-UEberwachung gemaess Nummer 4 zustaendig ist.
2. Der Hersteller unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer die Endabnahme des Geraets und die Pruefung gemaess Nummer 3 und unterliegt der UEberwachung gemaess Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems fuer die betreffenden Geraete.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die vorgesehene Geraetekategorie;
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen ueber das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigung.
3.2. Im Rahmen des Qualitaetssicherungssystems wird jedes Geraet geprueft. Es werden Pruefungen gemaess den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Pruefungen durchgefuehrt, um die UEbereinstimmung mit den massgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewaehrleisten. Alle vom Hersteller beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitaetssicherungsprogramme, -plaene, -handbuecher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualitaet;
- nach der Herstellung durchgefuehrte Untersuchungen und Pruefungen;
- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht wird;
- Qualitaetsberichte wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem zu erfuellen und dieses so aufrechtzuerhalten, dass es angemessen und wirksam bleibt.
Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, laufend ueber alle geplanten Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und die Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Hersteller gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere - Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- technische Unterlagen;
- die Qualitaetsberichte, wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Nachpruefungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und uebergibt ihm einen Bericht ueber das Qualitaetsaudit.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des Qualitaetssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht ueber den Besuch und im Fall einer Pruefung einen Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Hersteller haelt mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geraets folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 dritter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4 vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.

 


ANHANG VIII 

MODUL: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE 

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass die Geraete die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Geraet die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geraets zur Einsichtnahme durch die zustaendigen nationalen Behoerden bereit.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Geraets auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen muessen eine Bewertung der UEbereinstimmung des Geraets mit den Anforderungen der Richtlinie ermoeglichen. Sie muessen in dem fuer diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geraets abdecken.
Sie enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung der Geraete;
- Entwuerfe, Fertigungszeichnungen und -plaene von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erlaeuterungen, die zum Verstaendnis der genannten Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise der Geraete erforderlich sind;
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der Sicherheitsaspekte der Richtlinie gewaehlten Loesungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen usw.;
- Pruefberichte.
4. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitaetserklaerung auf.
5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die UEbereinstimmung der Geraete mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleistet.

 


ANHANG IX 

MODUL: EINZELPRUEFUNG 

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklaert, dass das betreffende Geraet oder Schutzsystem, fuer das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie erfuellt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Geraet oder Schutzsystem an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus.
2. Die benannte Stelle untersucht das Geraet oder Schutzsystem und unterzieht es dabei entsprechenden Pruefungen gemaess den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertigen Pruefungen, um seine UEbereinstimmung mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen.
Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Geraet oder Schutzsystem an oder laesst diese anbringen und stellt eine Konformitaetsbescheinigung ueber die durchgefuehrten Pruefungen aus.
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der UEbereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verstaendnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Geraets oder Schutzsystems zu ermoeglichen.
Die technischen Unterlagen muessen, soweit fuer die Bewertung erforderlich, folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
- Entwuerfe, Fertigungszeichnungen und -plaene von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erlaeuterungen, die zum Verstaendnis der genannten Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Geraets oder Schutzsystems erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gewaehlten Loesungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen usw.;
- Pruefberichte.

 


ANHANG X 

A. CE-Kennzeichnung 

Die CE-Konformitaetskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muessen etwa gleich hoch sein; die Mindesthoehe betraegt 5 mm.
Bei kleinen Geraeten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 kann von dieser Mindesthoehe abgewichen werden.

B. Inhalt der EG-Konformitaetserklaerung 

Die EG-Konformitaetserklaerung muss beinhalten:
- Namen oder Erkennungszeichen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten;
- Beschreibung des Geraets, des Schutzsystems oder der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2;
- saemtliche einschlaegigen Bestimmungen, denen das Geraet, das Schutzsystem oder die Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 entspricht;
- gegebenenfalls Namen, Kennummer und Anschrift der benannten Stelle sowie Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die harmonisierten Normen;
- gegebenenfalls die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;
- Identitaet des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten beauftragten Unterzeichners.

 


ANHANG XI 

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN 

  1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruefenden Geraete, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie duerfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geraete, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 beteiligt sein. Die Moeglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Die Stelle und das mit der Pruefung beauftragte Personal muessen die Pruefung mit hoechster beruflicher Integritaet und groesster technischer Kompetenz durchfuehren und unabhaengig von jeder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruefung sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Pruefungen interessiert sind.
  3. Die Stelle muss ueber das Personal verfuegen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchfuehrung der Pruefungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss ausserdem Zugang zu den fuer ausserordentliche Pruefungen erforderlichen Geraeten haben.
  4. Das mit den Pruefungen beauftragte Personal muss folgendes besitzen:
    - eine gute technische und berufliche Ausbildung;
    - eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuer die von ihm durchgefuehrten Pruefungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
    - die erforderliche Eignung fuer die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgefuehrten Pruefungen niedergelegt werden.
  5. Die Unabhaengigkeit des mit der Pruefung beauftragten Personals ist zu gewaehrleisten. Die Hoehe der Entlohnung jedes Pruefers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuehrten Pruefungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruefung richten.
  6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruefungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgefuehrt.
  7. Das Personal der Stelle ist - ausser gegenueber den zustaendigen Behoerden des Staates, in dem es seine Taetigkeit ausuebt - im Rahmen der Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die ihr Wirkung verleiht, durch das Berufsgeheimnis gebunden.

 

 

 

Anfang

 

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen