Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Aufzüge

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Richtlinie 95/16/EG 

des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

vom 29. Juni 1995

Amtsblatt nr. L 213 vom 07/09/1995 S. 0001 - 0031


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 17. Mai 1995 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
In den Nummern 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat genehmigten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist ein neues Konzept zur Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen.
Die Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebene Aufzüge (4) erlaubt nicht den freien Warenverkehr sämtlicher Aufzugtypen. Die zwingenden Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtssysteme für die nicht von der Richtlinie 84/529/EWG erfassten Typen behindern aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Aus diesem Grund ist es geboten, die einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufzüge zu harmonisieren.
Die Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (5) dient als Rahmenrichtlinie für zwei Einzelrichtlinien: die Richtlinie 84/529/EWG und die Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge (6), die durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (7) außer Kraft gesetzt wurde.
Die Kommission hat am 8. Juni 1995 gegenüber den Mitgliedstaaten die Empfehlung 95/216/EG (8) über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge abgegeben.
Das mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau lässt sich nur in dem Masse erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren, die aus den Bestimmungen des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (9) ausgewählt werden, ihre Einhaltung gewährleisten.
Die Aufzüge oder bestimmte Sicherheitsbauteile dieser Aufzüge, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen deutlich sichtbar mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Richtlinie legt nur grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von allgemeiner Tragweite fest. Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zum Schutz gegen Risiken aufgrund des Entwurfs und des Einbaus von Aufzügen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Organisationen erarbeitet und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stellen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Institutionen zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die von einer der beiden oder von beiden Institutionen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein gemeinsames Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) sowie kraft der obengenannten allgemeinen Leitsätze ausgearbeitet wird.
Es ist wichtig, eine Übergangsregelung vorzusehen, die es den Montagebetrieben erlaubt, Aufzüge in Verkehr zu bringen, die vor der Anwendung dieser Richtlinie hergestellt worden sind. Mit dieser Richtlinie sollen alle von Aufzügen ausgehenden Gefahren für die Aufzug- und Gebäudebenutzer erfasst werden. Dementsprechend ist diese Richtlinie als Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (2) anzusehen.
Am 20. Dezember 1994 wurde eine Einigung über einen "Modus vivendi" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte erzielt -

(1) ABl. Nr. C 62 vom 11. 3. 1992, S. 4, und ABl. Nr. C 180 vom 2. 7. 1993, S. 11.
(2) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 2.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 114), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20.
8. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31. 10. 1994, S. 48).
(4) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/486/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).
(5) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
(6) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12.
(7) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16.
(8) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 37.
(9) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.
(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).
(2) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


KAPITEL I 
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
- zur Personenbeförderung,
- zur Personen- und Güterbeförderung,
- sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in
Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind.
Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (z.
B. Aufzüge mit Scherenhubwerk).
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
- Schachtförderanlagen,
- Bühnenaufzüge,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,
- mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- "Montagebetrieb" diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die
CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
- "Inverkehrbringen" den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;
- "Sicherheitsbauteil" ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;
- "Hersteller der Sicherheitsbauteile" diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung
anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
- "Musteraufzug" einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen,
die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten)
angegeben werden.
Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von
Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Richtlinie genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien erfasst, so gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien
nicht oder nicht mehr in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
- Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit
von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden;
- Sicherheitsbauteile, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die
Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einerseits alle Angaben
untereinander austauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren
Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden können.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen
bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge
hat.
(5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, die den geltenden gemeinschaftlichen
Bestimmungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile nicht mit den Anforderungen übereinstimmen und erst erworben
werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat.
Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Artikel 3

Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die
sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und/oder von Sicherheitsbauteilen in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern,
wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bauteilen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einen Aufzug im Sinne dieser Richtlinie eingebaut werden sollen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und zu denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II abgegeben
worden ist, davon aus, daß sie mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Kapitel II festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, übereinstimmen.
Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, um den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen
Spezifikationen zur Kenntnis zu bringen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet
werden.
(2) Entspricht eine nationale Norm, mit der eine harmonisierte Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird
- bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen, daß sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen,
oder
- bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, daß sie es Aufzügen, in denen sie sachgemäß eingebaut sind, ermöglichen, den betreffenden grundlegenden
Anforderungen zu genügen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Erarbeitung und die
Weiterentwicklung harmonisierter Normen zu eröffnen.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden
Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß
nimmt hierzu umgehend Stellung.
Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche der betreffenden Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen
Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.
(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem
Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
(4) Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats
aufgeworfen werden.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von
Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil aus dem Verkehr zu ziehen, das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder dieses Sicherheitsbauteil einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen
a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst
zurückzuführen ist.
(2) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,
- daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; ist die in Absatz 1
genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß, sofern der Mitgliedstaat,
der die Entscheidung getroffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein;
- daß die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie den Montagebetrieb, den Hersteller der
Sicherheitsbauteile oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten.
(3) Sind die den Anforderungen nicht entsprechenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen
gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

 

KAPITEL II 
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile muß der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter
a) i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI überwachen
lassen
ii) oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII zur Produktionsüberwachung
einrichten
iii) oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX einrichten;
b) auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine
Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben ausstellen;
c) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.
(2) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
i) wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
- die Endabnahme nach Anhang VI oder
- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder
- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.
Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.
ii) wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
- die Endabnahme nach Anhang VI oder
- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder
- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.
iii) wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII eingeführt worden ist - ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den
harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht -, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
- die Endabnahme nach Anhang VI oder
- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder
- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.
iv) der Einzelprüfung nach Anhang X durch eine benannte Stelle
v) dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.
In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur
Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.
(3) In allen in Absatz 2 genannten Fällen
- bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften
eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben aus,
- muß der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,
- können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der
Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.
(4) a) Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile auch von anderen Richtlinien erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser
Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität des Aufzugs oder Sicherheitsbauteils mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich
die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien
dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften tragen.
(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze
nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau
eines Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für eigene Zwecke.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen
Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen
Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden zur Beurteilung der zu benennenden Stellen die Kriterien gemäß Anhang VII an. Von Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen
erfüllen, wird angenommen, daß sie diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß seine Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die besagte Stelle die in Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

 

KAPITEL III 
CE-Kennzeichnung

Artikel 10

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang III enthält das zu verwendende Modell.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Nummer 5 in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile oder, falls dies
nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett.
(3) Es ist verboten, an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt
werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht
beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder dessen in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von
diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu
untersagen oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen sowie die übrigen Mitgliedstaaten nach den Verfahren des Artikels
7 Absatz 4 zu unterrichten.

 

KAPITEL IV 
Schlußbestimmungen

Artikel 11

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die
- das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme und/oder die Benutzung eines Aufzugs,
- das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Sicherheitsbauteils
einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe bekanntgegeben.

Artikel 12

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Die Richtlinie 84/528/EWG und die Richtlinie 84/529/EWG werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben.

Artikel 14

In bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte ist diese Richtlinie eine Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 an.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 1999
- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen,
- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen,
die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Spätestens bis zum 30. Juni 2002 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschuß anhand von Berichten der Mitgliedstaaten das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1995.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
K. HÄNSCH

Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER

 

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