Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Aufzüge

Übersicht EU-Recht 
Anfang95/16/EWG

Richtlinie 95/16/EG 

des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

vom 29. Juni 1995


ANHANG I 
GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN ENTWURF UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN 

VORBEMERKUNGEN 
1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung
unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
2. Die in der Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, daß die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik
nicht erreicht werden. In diesem Fall muß der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.
3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es
dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.
4. Gemäß Artikel 14 gelten die nicht in diese Richtlinie übernommenen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG für Aufzuege.
1. ALLGEMEINES
1.1. Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG
In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I
der Richtlinie 89/392/EWG. Die grundlegende Anforderung gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 89/392/EWG gilt auf jeden Fall.
1.2. Fahrkorb
Der Fahrkorb ist so auszulegen und zu bauen, daß er die erforderliche Nutzfläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festgelegte höchstzulässige Personenzahl und Traglast
des Aufzugs aufweist.
Wenn der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt ist und seine Abmessungen es ermöglichen, so muß der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, daß Behinderten der Zugang zum
Fahrkorb und dessen Benutzung nicht aufgrund seiner strukturbedingten Merkmale erschwert oder unmöglich gemacht wird, und daß alle Umbauten des Fahrkorbs, die Behinderten die Benutzung
erleichtern können, möglich sind.
1.3. Aufhängung und Abstützung
Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, daß unter Berücksichtigung der
Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs
minimiert wird.
Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes
Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.
1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)
1.4.1. Die Aufzuege sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, daß der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.
1.4.2. Die Aufzuege sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzuege, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte
Geschwindigkeit erreichen können.
1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzuege sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.
1.4.4. Aufzuege mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, daß die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.
1.5. Triebwerk
1.5.1. Jeder Personenaufzug muß über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzuege, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.
1.5.2. Der Montagebetrieb muß vorsehen, daß das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen ausser für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.
1.6. Steuereinrichtungen
1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzuegen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.
1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.
1.6.3. Die Aufzuege einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.
1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, daß
- Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind,
- die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann,
- die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind,
- ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.
2. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN AUSSERHALB DES FAHRKORBS
2.1. Die Aufzuege sind so auszulegen und zu bauen, daß der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich ausser für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine
Person in diesem Bereich befindet, muß ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.
2.2. Die Aufzuege sind so auszulegen und zu bauen, daß Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.
Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.
Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden,
wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.
2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.
Eine Verriegelungsvorrichtung muß bei normalem Betrieb verhindern,
- daß sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind;
- daß eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.
Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.
3. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN INNERHALB DES FAHRKORBS
3.1. Fahrkörbe von Aufzuegen müssen - mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen - durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen
ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, daß der Fahrkorb - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen - nicht in Bewegung
gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und daß er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.
Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen
geschlossen und verriegelt bleiben.
3.2. Der Aufzug muß mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des
Fahrkorbs verhindern.
Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muß von der Aufhängung des Fahrkorbes unabhängig sein.
Diese Vorrichtung muß in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Der durch diese Vorrichtung ausgelöste
Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.
3.3. Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.
In diesem Fall ist der in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen.
Diese Anforderung gilt nicht für Aufzuege, deren Fahrkorb aufgrund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Nummer 2.2 einfahren kann.
3.4. Die Aufzuege müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.
4. SONSTIGE GEFAHREN
4.1. Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muß (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein
Einklemmen beim Öffnen oder Schließen verhindert.
4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer
Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.
4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, daß die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.
4.4. Die Aufzuege müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.
4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.
4.6. Die Aufzuege sind so auszulegen und zu bauen, daß bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu
Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.
4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, daß auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.
4.8. Der Fahrkorb muß innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.
4.9. Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie auch beim Ausfall der normalen
Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.
4.10. Der Steuerkreis von Aufzuegen, die im Brandfall benutzt werden können, muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine
vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.
5. KENNZEICHNUNG
5.1. Ausser den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Richtlinie 89/392/EWG muß jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem
die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.
5.2. Ist der Aufzug so ausgelegt, daß sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von aussen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im
Fahrkorb angebracht sein.
6. BETRIEBSANLEITUNG
6.1. Den in Anhang IV genannten Sicherheitsbauteilen ist eine Betriebsanleitung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats des Montagebetriebs oder in einer anderen, von diesem akzeptierten
Sprache der Gemeinschaft beizufügen, damit
- Montage,
- Anschluß,
- Einstellung,
- Wartung
erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.
6.2. Jedem Aufzug ist eine Dokumentation beizugeben, die in der (oder den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abgefasst sein muß, die der Mitgliedstaat, in dem der Aufzug eingebaut wird, in
Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann. Diese Dokumentation muß zumindest folgende Unterlagen enthalten:
- eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmässige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß
Nummer 4.4 erforderlich sind;
- ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmässigen Überprüfungen eingetragen werden können.

 


ANHANG II 

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile (1)
Die EG-Konformitätserklärung muß nachstehende Einzelheiten enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile (2),
- gegebenenfalls Name und Anschrift seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (2),
- Beschreibung des Sicherheitsbauteils, Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer,
- Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,
- Baujahr des Sicherheitsbauteils,
- alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) durchgeführt hat,
- gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser benannten Stelle ausgestellt wurde,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die Produktionsüberwachung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) durchgeführt hat,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii)
kontrolliert hat,
- Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.
B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzuege (3)
Die EG-Konformitätserklärung muß nachstehende Einzelheiten enthalten:
- Name und Anschrift des Montagebetriebs (4),
- Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift),
- Jahr des Einbaus des Aufzugs,
- alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffern i) und ii) durchgeführt hat,
- gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Prüfung des Aufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv) durchgeführt hat,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Ziffern i), ii) und iii) durchgeführt
hat,
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter
Gedankenstrich der Ziffern i), ii) und iii) sowie Artikel 8 Absatz 2 Ziffer v) geprüft hat,
- Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.
(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.
(2) Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben.
(3) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.
(4) Firma und vollständige Anschrift.

 


ANHANG III 
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG 

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
>VERWEIS AUF EINEN FILM>
Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen
werden.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennummer der benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:
- Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii);
- Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2.

 


ANHANG IV 
LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1 

1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren.
2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.
3. Geschwindigkeitsbegrenzer.
4. a) Energiespeichernde Puffer
- entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
- oder mit Rücklaufdämpfung,
b) energieverzehrende Puffer.
5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden.
6. Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

 


ANHANG V 
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B) 

A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß
eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu erfüllen.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner
Wahl gestellt.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile,
- die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
- technische Unterlagen,
- ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die benannte Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.
3. Anhand der technischen Unterlagen muß sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemässen Einbau
des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Richtlinie genügt.
Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen
(insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
- die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
- gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
- ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
- die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.
4. Die benannte Stelle
- prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmässigkeit fest,
- prüft, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht,
- führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen den
Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.
5. Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur
Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der
Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu
begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.
6. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem
zugelassenen Sicherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen
nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt (1).
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über
- die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
- die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die
benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
9. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen
zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.
Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person
zu, die für das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
B. EG-Baumusterprüfung für Aufzuege
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht
vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Montagebetriebs,
- die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
- technische Unterlagen,
- Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muß die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere
Ebene).
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung des Aufzugs mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs und der Funktionsweise
des Aufzugs zu ermöglichen.
Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe Artikel 1
Absatz 4);
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
- die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile;
- gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
- die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmässig hergestellten Aufzugs mit den Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen.
4. Die benannte Stelle
- prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmässigkeit fest,
- prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht,
- führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie
entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.
5. Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung
enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen
Baumusters erforderlichen Angaben.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen
Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten.
Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.
6. Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch
neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese
Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt (1).
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über
- die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
- die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die
benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
9. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit
dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs auf.

(1) Falls es die benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, daß ein neuer Antrag gestellt
wird.

 


ANHANG VI 
ENDABNAHME 

1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird,
den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.
2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht
und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf.
4. Die vom Montagebetrieb gewählte benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen
gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie
sicherzustellen.
Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere folgendes:
a) Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;
b) - Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen
(Endlagenschalter, Verriegelungen usw.),
- Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung,
- statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht.
Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5.
Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die benannte Stelle, daß keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.
5. Bei der benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:
- Gesamtplan des Aufzugs,
- für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2.
Die benannte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.
6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III an oder lässt sie anbringen und stellt
eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind.
Die benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.
Falls die benannte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen
werden kann. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muß er dies bei derselben benannten Stelle tun.
7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle
ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

 


ANHANG VII 
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN 

1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem
Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzuege noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die
Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß Artikel 8 der Richtlinie beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem
Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzuege noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser
Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile oder am Einbau dieser Aufzuege beteiligt sein.
Dies schließt nicht aus, daß zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.
2. Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen; sie müssen unabhängig sein und
frei von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfung, was insbesondere für die Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen gilt,
die an den Ergebnissen der Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen interessiert sind.
3. Die Prüfstelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer angemessenen Erfüllung der mit den Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und
administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß ausserdem Zugang zu den für ausserordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.
- Es muß ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben.
- Es muß die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
5. Die Unabhängigkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den
Ergebnissen derselben richten.
6. Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen
werden unmittelbar durch den betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Das Personal der Prüfstelle ist (ausser gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei
der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

 


ANHANG VIII 
QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E) 

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die
Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und daß das Sicherheitsbauteil dem
Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Richtlinie zu erfüllen.
Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine
EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach
Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile,
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
- die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen
durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.
Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und
Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
a) Qualitätsziele;
b) organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;
c) nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
d) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
e) die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die
entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen (1).
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch
eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile.
Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und
effizient funktioniert.
Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle
geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine
erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu
gehören insbesondere
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
- technische Unterlagen,
- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm
einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen.
Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der
Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29003, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.

 


ANHANG IX 
UMFASSENDE QUALITAETSSICHERUNG (Modul H) 

1. Die umfassende Qualitaetssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklaert, dass die
Sicherheitsbauteile die fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemaess eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der
Richtlinie zu erfuellen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitaetserklaerung aus. Der
CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der fuer die UEberwachung gemaess Nummer 4 zustaendigen benannten Stelle hinzugefuegt.
2. Der Hersteller unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Pruefungen nach Nummer 3; er
unterliegt der UEberwachung nach Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die Sicherheitsbauteile,
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem.
3.2. Das Qualitaetssicherungssystem muss die UEbereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleisten und sicherstellen, dass die
Aufzuege, in die die Sicherheitsbauteile sachgemaess eingebaut sind, die Bestimmungen der Richtlinie erfuellen.
Alle vom Hersteller beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Massnahmen und die Qualitaetssicherungsmassnahmen wie
die Qualitaetssicherung betreffende Programme, Plaene, Handbuecher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualitaet des Entwurfs und der Sicherheitsbauteile;
- technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewandten Normen, sowie - wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollstaendig angewendet wurden - die Mittel, mit denen
gewaehrleistet werden soll, dass die fuer die Sicherheitsbauteile geltenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt werden;
- Techniken zur Kontrolle und Pruefung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Auslegung der Sicherheitsbauteile angewendet werden;
- entsprechende Fertigungs-, Qualitaetskontroll- und Qualitaetssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen;
- vor, waehrend und nach der Herstellung durchgefuehrte Kontrollen und Pruefungen unter Angabe ihrer Haeufigkeit;
- die Qualitaetssicherung betreffende Unterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualitaet sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht werden koennen.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genuegt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende
harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzuegen verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst
auch eine Besichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitaetssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafuer zu sorgen, dass es stets
sachgemaess und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, ueber alle geplanten
Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine
erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die EG-UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt
ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere
- Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem,
- die vom Qualitaetssicherungssystem fuer den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitaetssicherungsunterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Pruefungen usw.,
- die vom Qualitaetssicherungssystem fuer den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitaetssicherungsunterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in
diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und stellt
ihm einen Bericht ueber das Qualitaetsaudit zur Verfuegung.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchfuehren.
Hierbei kann sie Pruefungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitaetssicherungssystems zu ueberpruefen. Sie stellt dem Hersteller
der Sicherheitsbauteile einen Bericht ueber die Besichtigung und, im Fall einer Pruefung, einen Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmaechtigter haelt zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden
zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 Absatz 2,
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person
zu, die fuer das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten oder zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der umfassenden Qualitaetssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren
Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

 

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29001, die bei Bedarf ergaenzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.

 


ANHANG X 
EINZELPRUEFUNG (Modul G) 

1. Die Einzelpruefung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklaert, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, fuer den die Konformitaetsbescheinigung nach Nummer
4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Richtlinie erfuellt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitaetserklaerung aus.
2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelpruefung.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs,
- die schriftliche Erklaerung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
- technische Unterlagen.
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der UEbereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verstaendnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise
des Aufzugs zu ermoeglichen.
Soweit dies fuer die Bewertung der Konformitaet erforderlich ist, muessen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs;
- Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -plaene;
- die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die fuer deren Einhaltung gewaehlte Loesung (z. B. harmonisierte Norm);
- gegebenenfalls die Ergebnisse von Pruefungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgefuehrt hat;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
- die Abschrift der EG-Baumusterpruefbescheinigungen fuer die verwendeten Sicherheitsbauteile.
4. Um die UEbereinstimmung des Aufzugs mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen, prueft die benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und fuehrt
Pruefungen gemaess den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Pruefungen durch.
Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemaess Anhang III an oder laesst sie anbringen und stellt
eine Konformitaetsbescheinigung ueber die durchgefuehrten Pruefungen aus.
Die benannte Stelle fuellt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.
Falls die benannte Stelle die Ausstellung der Konformitaetsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausfuehrlich begruenden und Massnahmen zur Herstellung der Konformitaet empfehlen. Wenn
der Montagebetrieb erneut die Durchfuehrung dieser Pruefung beantragt, muss er dies bei derselben benannten Stelle tun.
5. Die Konformitaetsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelpruefungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren
Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitaetsbescheinigung auf.

 


ANHANG XI 
KONFORMITAET MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRUEFUNG (Modul C) 

1. Die UEberpruefung der Konformitaet mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter sich
vergewissert und erklaert, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der fuer sie geltenden Richtlinien
erfuellen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemaess eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie zu erfuellen.
Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine
EG-Konformitaetserklaerung aus.
2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die UEbereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der
EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleistet.
3. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmaechtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitaetserklaerung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.
Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft ansaessig, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person
zu, die fuer das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
4. Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewaehlte benannte Stelle fuehrt in beliebigen Abstaenden stichprobenartige Pruefungen der Sicherheitsbauteile durch oder laesst diese durchfuehren.
Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Pruefungen gemaess den in Artikel 5 der
Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Pruefungen durchgefuehrt, um die UEbereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.
Stimmen eines oder mehrere der geprueften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen ueberein, so trifft die benannte Stelle geeignete Massnahmen.
Die bei der Pruefung der Sicherheitsbauteile zu beruecksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten benannten Stellen einvernehmlich unter Beruecksichtigung der
wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemaess Anhang IV festgelegt.
Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle waehrend des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.
5. Die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen Pruefungen gemaess Nummer 4 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat,
oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.


ANHANG XII 
QUALITAETSSICHERUNG PRODUKT AUFZUEGE (Modul E) 

1. Die Qualitaetssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklaert, dass die eingebauten Aufzuege
der in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen.
Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der fuer die UEberwachung
gemaess Nummer 4 zustaendigen benannten Stelle hinzugefuegt.
2. Der Montagebetrieb unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer die Endabnahme des Aufzugs und die Pruefungen nach Nummer 3; er unterliegt der UEberwachung nach
Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer fuer Aufzuege benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die vorgesehenen Aufzuege,
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem,
- die technischen Unterlagen ueber die zugelassenen Aufzuege und eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigungen.
3.2. Im Rahmen des Qualitaetssicherungssystems wird jeder Aufzug geprueft. Es werden Pruefungen gemaess den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Pruefungen
durchgefuehrt, um die UEbereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.
Alle vom Montagebetrieb beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitaetssicherung betreffenden Programme, Plaene, Handbuecher und anderen
Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
a) Qualitaetsziele;
b) organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualitaet der Aufzuege;
c) vor dem Inverkehrbringen durchgefuehrte Untersuchungen und Pruefungen, zumindest aber die Pruefungen gemaess Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b);
d) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht wird;
e) die Qualitaetssicherung betreffende Unterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die
entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzuegen verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst
auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.
Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem zu erfuellen und dafuer zu sorgen, dass es stets sachgemaess und effizient
funktioniert.
Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, ueber alle geplanten Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine
erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Montagebetrieb gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Pruefeinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung.
Hierzu gehoeren insbesondere
- Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem,
- technische Unterlagen,
- die Qualitaetssicherung betreffende Unterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und stellt ihm einen Bericht
ueber das Qualitaetsaudit zur Verfuegung.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchfuehren.
Hierbei kann sie Pruefungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitaetssicherungssystems und des Aufzugs zu ueberpruefen. Sie stellt
dem Montagebetrieb einen Bericht ueber die Besichtigung und, im Fall einer Pruefung, einen Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Montagebetrieb haelt zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 Absatz 2,
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29003, die bei Bedarf ergaenzt wird, um den Besonderheiten der Aufzuege Rechnung zu tragen.


ANHANG XIII 
UMFASSENDE QUALITAETSSICHERUNG (Modul H) 

1. Die umfassende Qualitaetssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklaert, dass die Aufzuege die fuer
sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen.
Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der fuer die UEberwachung
gemaess Nummer 4 zustaendigen benannten Stelle hinzugefuegt.
2. Der Montagebetrieb unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzuege und die Pruefungen nach
Nummer 3 und unterliegt der UEberwachung nach Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die Aufzuege, insbesondere Angaben, die es ermoeglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Arbeitsweise des Aufzugs zu verstehen und die
UEbereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie zu bewerten,
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem.
3.2. Das Qualitaetssicherungssystem muss die UEbereinstimmung der Aufzuege mit den fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleisten.
Alle vom Montagebetrieb beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Massnahmen und die Qualitaetssicherungsmassnahmen wie
die Qualitaetssicherung betreffende Programme, Plaene, Handbuecher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualitaet des Entwurfs und der Aufzuege;
- technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewandten Normen, sowie - wenn die in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen nicht vollstaendig angewendet wurden - die
Mittel, mit denen gewaehrleistet werden soll, dass die fuer die Aufzuege geltenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt werden;
- Techniken zur Kontrolle und Pruefung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Umsetzung des Aufzugentwurfs angewandt werden;
- Kontrollen und Abnahmepruefungen der angelieferten Materialien, der Bauteile und der Baugruppen;
- entsprechende Montage- und Einbautechniken, Qualitaetskontrolle, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen;
- vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Unterbringung des Antriebs usw.) sowie waehrend und nach der Montage (zumindest die Pruefungen gemaess Anhang VI Nummer
4 Buchstabe b)) durchgefuehrte Kontrollen und Pruefungen;
- die Qualitaetssicherung betreffende Unterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Montagequalitaet sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht werden koennen.
3.3. Entwurfspruefung
Entspricht der Entwurf nicht vollstaendig den harmonisierten Normen, so prueft die benannte Stelle, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie steht; ist dies der Fall, so stellt
sie dem Montagebetrieb eine EG-Entwurfspruefbescheinigung aus, die die Bedingungen fuer die Gueltigkeit dieser Bescheinigung und die fuer die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs
erforderlichen Angaben enthaelt.
3.4. Kontrolle des Qualitaetssicherungssystems
Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genuegt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende
harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzuegen verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst
auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.
Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.5. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitaetssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafuer zu sorgen, dass es stets sachgemaess und
effizient funktioniert.
Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, ueber alle geplanten Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine
erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Montagebetrieb gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Pruef- und Lagereinrichtungen und
stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere
- Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die vom Qualitaetssicherungssystem fuer den Entwurfsbereich vorgesehenen, die Qualitaetssicherung betreffenden Unterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Pruefungen usw.;
- die vom Qualitaetssicherungssystem fuer die Abnahme der angelieferten Materialien und die Montage vorgesehenen, die Qualitaetssicherung betreffenden Unterlagen wie Pruefberichte,
Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und stellt ihm einen Bericht
ueber das Qualitaetsaudit zur Verfuegung.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzuege eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchfuehren. Hierbei kann sie
Pruefungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitaetssicherungssystems zu ueberpruefen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen
Bericht ueber die Besichtigung und, im Fall einer Pruefung, einen Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Montagebetrieb haelt zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.5 Absatz 2,
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.5 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
Ist der Montagebetrieb nicht in der Gemeinschaft ansaessig, so obliegt diese Verpflichtung der benannten Stelle.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten oder zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitaetssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren
Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29001, die bei Bedarf ergaenzt wird, um den Besonderheiten der Aufzuege Rechnung zu tragen.


ANHANG XIV 
QUALITAETSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D) 

1. Die Qualitaetssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklaert, dass die Aufzuege der in der
EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der fuer die UEberwachung gemaess Nummer 4 zustaendigen
benannten Stelle hinzugefuegt.
2. Der Montagebetrieb unterhaelt ein zugelassenes Qualitaetssicherungssystem fuer die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzuege sowie die Pruefungen gemaess Nummer 3 und
unterliegt der UEberwachung gemaess Nummer 4.
3. Qualitaetssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems.
Der Antrag enthaelt folgendes:
- alle einschlaegigen Angaben ueber die Aufzuege,
- die Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem,
- die technischen Unterlagen ueber das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigung.
3.2. Das Qualitaetssicherungssystem muss die UEbereinstimmung der Aufzuege mit den fuer sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewaehrleisten.
Alle vom Montagebetrieb beruecksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemaess in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitaetssicherung betreffenden Programme, Plaene, Handbuecher und anderen
Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie muessen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualitaet der Aufzuege;
- Fertigungsverfahren, Qualitaetskontroll- und Qualitaetssicherungstechniken und andere systematische Massnahmen;
- Untersuchungen und Pruefungen, die vor, waehrend und nach dem Einbau durchgefuehrt werden (1);
- die Qualitaetssicherung betreffende Unterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualitaet der Aufzuege und die wirksame Arbeitsweise des Qualitaetssicherungssystems ueberwacht werden koennen.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genuegt. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die die entsprechende
harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (2).
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll ueber als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzuegen verfuegen. Das Bewertungsverfahren umfasst
auch eine Besichtigung des Montagebetriebs.
Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem zu erfuellen und dafuer zu sorgen, dass es stets sachgemaess und effizient
funktioniert.
Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem zugelassen hat, ueber alle geplanten Aktualisierungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die geplanten AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine
erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die UEberwachung soll gewaehrleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitaetssicherungssystem vorschriftsmaessig erfuellt.
4.2. Der Montagebetrieb gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere
- Unterlagen ueber das Qualitaetssicherungssystem,
- die Qualitaetssicherung betreffende Unterlagen wie Pruefberichte, Pruefdaten, Eichdaten, Berichte ueber die Qualifikation der in diesem Bereich beschaeftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitaetssicherungssystem aufrechterhaelt und anwendet, und stellt ihm einen Bericht
ueber das Qualitaetsaudit zur Verfuegung.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchfuehren. Hierbei kann sie Pruefungen vornehmen oder vornehmen lassen, um
erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitaetssicherungssystems zu ueberpruefen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht ueber die Besichtigung und, im Fall einer Pruefung,
einen Pruefbericht zur Verfuegung.
5. Der Montagebetrieb haelt zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen fuer die einzelstaatlichen Behoerden zur Verfuegung:
- die Unterlagen gemaess Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
- die Aktualisierungen gemaess Nummer 3.4 Absatz 2,
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlaegigen Angaben ueber die ausgestellten bzw. zurueckgezogenen Zulassungen fuer Qualitaetssicherungssysteme mit.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitaetssicherung Produktion sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren
Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
(1) Diese Pruefungen umfassen mindestens die in Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b) vorgesehenen Pruefungen.
(2) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29002, die bei Bedarf ergaenzt wird, um den Besonderheiten der Aufzuege Rechnung zu tragen.

 

 

Anfang95/16/EWG