Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG)

(1999/C 247 E/03) (Text von Bedeutung für den EWR)
KOM(1998) 678 endg. - 98/0327(SYN) (von der Kommission vorgelegt am 27. November 1998)


DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 189 Buchstabe c) des Vertrages in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Einhaltung der Vorschriften zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Benutzung von für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellten Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Einhaltung der Vorschriften zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der Benutzung von für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellten Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Die aufgrund von Artikel 118a erlassenen Bestimmungen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, mit dem Vertrag vereinbare Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen.

Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle.

Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, sollte Arbeitsmittel auswählen, die einen ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.

Leitern, und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund sollte festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können.

Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen.

Diese Richtlinie stellt einen praktischen Aspekt der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar -


HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie enthaltene Text wird dem Anhang II der Richtlinie 89/655/EWG hinzugefügt.

Artikel 2 Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum ... (drei Jahre nach ihrer Annahme) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind bzw. erlassen werden.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


ANHANG

3.2.8. Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen nur in besonderen Fällen, die dies rechtfertigen, von einem Hebezeug mit nichtgeführter Lastaufnahmeeinrichtung aus verrichtet werden. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mit individuellen Absturzsicherungen ausgerüstet sein.

 

4. Bestimmungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln, die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.

4.1. Allgemeines

4.1.1. Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie, 89/391/EWG und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel, ausgewählt, die am geeignetsten sind, um während ihrer gesamten Einsatzdauer ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Ihre Bemessung muß der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepaßt sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel für hochgelegene Arbeitsplätze erfolgt unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu überwindenden Höhenunterschieds und der Einsatzdauer. Sie müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen, Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.

4.1.2 Die Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer sicherer Arbeitsmittel wegen der Kurzfristigkeit der Benutzung und des geringen Risikos nicht gerechtfertigt ist.

4.13. Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist auf besondere, Umstände beschränkt und nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

4.1.4. Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen zur Verringerung der mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren ermittelt werden. Erforderlichenfalls ist die Installierung entsprechender kollektiver Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest sein, daß Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit nie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.

 

4.2. Besondere Bestirnmungen für die Verwendung von Leitern

4.2.1. Leitern werden so aufgestellt, daß sie während ihrer Benutzung standsicher sind. Die Leiterfüße ruhen auf einem standsicheren, festen, unbeweglichen und horizontalen Untergrund auf. Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern werden sicher und in einer Weise befestigt, daß sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.

4.2.2. Das Verrutschen der Füße von tragbaren Leitern wird vor deren Inbetriebnahme entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, daß die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern werden, ehe sie bestiegen werden, sicher arretiert.

4.2.3. Leitern müssen so benutzt werden, daß die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.

 

4.3. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Gerüsten

4.3.1. Liegt für das gewählte Gerüst kein Bemessungsblatt vor oder sind die geplanten strukturellen Konfigurationen darin nicht enthalten, ist eine, Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.

4.3.2. Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.

4.3.3. Die Ständer eines Gerüsts werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige technische Lösung geschützt. Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Während der Arbeit auf diesen Gerüsten müssen diese Vorrichtungen aktiviert sein.

4.3.4. Die Abmessungen der Gerüstbeläge müssen an die auszuführende Arbeit angepaßt sein und ein gefahrloses Begeben erlauben. Sie müssen so dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Belagbretter von Gerüsten werden so auf ihren Auflagern befestigt, daß sie bei normaler Benutzung nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein gefährlicher Zwischenraum entstehen.

4.3.5. Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht für die Benutzung freigegeben wurden, insbesondere beim Auf-, Ab- oder Umbau, werden diese Teile mit allgemeinen Gefahrzeichen gekennzeichnet und wird der Zugang durch entsprechende Absperrungen verhindert, wie in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG festgelegt.

4.3.6. Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten Arbeitnehmern aufgebaut, abgebaut oder größeren Veränderungen unterzogen werden. Diese Ausbildung umfaßt das Lesen von Aufbau- und Abbauplänen, den sicheren Aufbau, Abbau und Umbau des betreffenden Gerüsts, die Verhütung der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, die Veränderungen der Witterungsbedingungen, die Belastungszahl und alle anderen mit diesen Arbeitsvorgängen verbundenen Gefahren. Der sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegt während dieser Arbeit der in diesem Anhang Ziffer 4.3.2 vorgesehene Aufbau- und Abbauplan vor.

4.3.7. Ist es für eine bestimmte Arbeit erforderlich, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen getroffen werden.

 

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