Geänderter Vorschlag für eine zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG

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Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG)

KOM(2000) 648 endgültig ; 1998/0327 (COD)

Brüssel, den 10.10.2000
(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

A) GRUNDSÄTZLICHES

1. Im November 1998 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG 1 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit vorgelegt 2 .
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam bildet die Rechtsgrundlage nicht mehr der frühere Artikel 118 a, sondern der Artikel 137 Absatz 2; an die Stelle des Entscheidungsverfahrens ist das Mitentscheidungsverfahren getreten.

2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 24. März 1999 3 ab.
Der Ausschuss der Regionen erklärte in einem vom 23. November 1999 datierten Schreiben an den Rat, zu diesem Thema keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

3. Am 21. September 2000 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung 21 Änderungsanträge an. Bei dieser Gelegenheit bezog die Kommission Stellung zu jedem einzelnen Änderungsantrag und erklärte, welche sie akzeptieren und welche sie nicht übernehmen könne.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen legt die Kommission diesen geänderten Vorschlag vor.

4. Die Kommission nahm zwei Arten von Veränderungen vor:

Bei einer ersten Gruppe handelt es sich um formale Änderungen, die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam nötig wurden.
Die zweite Gruppe geht auf die Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zurück, die die Kommission in der Vollsitzung – ganz oder teilweise – akzeptiert hat.

B) ERLÄUTERUNG DER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN

1. Risikobewertung

Die Risikobewertung vor Beginn der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen ist das wichtigste Präventionselement und wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG 4 und Artikel 3 der Richtlinie 89/655/EWG 5 durchgeführt.

Der Änderungsantrag Nr. 10, mit dem die Verwendung einer Leiter von einer Risikobewertung abhängig gemacht wird, wurde unter Vorbehalt einer Umformulierung von Ziffer 4.1.2 des Anhangs im vorgenannten Sinne akzeptiert.

2. Unterweisung der Arbeitnehmer

Die fachgemäße und angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer hat für die Prävention von Absturzunfällen grundlegende Bedeutung. Deshalb wurden die Änderungsanträge Nr. 5, 16 und 19 akzeptiert unter dem Vorbehalt einer Umformulierung des 8. Erwägungsgrunds und der Ziffern 4.3.2 und 4.3.6 des Anhangs, um die Begriffe Unterweisung und Sachkenntnis in allen einschlägigen Texten anzugleichen.
In Ziffer 4.3.6 des Anhangs wird daher ausdrücklich Bezug genommen auf Artikel 7 der ursprünglichen Richtlinie.

3. Sicherheitsniveau/Gefahr

Die Kommission hat die Änderungsanträge Nr. 9 und 12 (teilweise) akzeptiert, da dadurch der Text der Ziffern 4.1.1 ("das höchste Sicherheitsniveau ... beizubehalten") und 4.1.4 ("die mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren so gering wie möglich zu halten") verstärkt wird.

4. Klarstellungen und sachliche Verbesserungen

Einige Änderungsanträge zielen darauf ab, den Text klarer und präziser zu gestalten.
Die Änderungsanträge Nr. 2 und 3 zum 5. und 6 Erwägungsgrund wurden ebenso wie die Änderungsanträge Nr. 13 und 18, nach Umformulierung der Ziffern 4.2.1 und 4.3.4 des Anhangs, von der Kommission übernommen.

Aufgrund der Änderungsanträge Nr. 14, 15, 17 und 20 hat die Kommission sachliche Änderungen an folgenden Punkten vorgenommen:

Außerdem akzeptierte die Kommission den Änderungsantrag Nr. 11, durch den eine missverständliche Passage in Ziffer 4.1.3 des Anhangs beseitigt wurde, und ersetzte diese durch einen verständlicheren Text über eventuell erforderliche Hilfsmaßnahmen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren mit Hilfe von Seilen.

5. Die Selbständigen

Die Kommission akzeptierte den Änderungsantrag Nr. 4 in der Form eines neu eingeführten 7. Erwägungsgrundes, in dem dazu aufgerufen wird, eine Lösung zu finden, die alle an der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen Beteiligten erfasst, also auch die Selbständigen.
Da der Vertrag es nicht erlaubt, über die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG
6 hinauszugehen, arbeitet die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Thema aus.

6. Ganz oder teilweise abgelehnte Änderungsanträge

Die Änderungsanträge Nr. 6 (9. Erwägungsgrund) und 7 (Artikel 2 Ziffer 3) wurden nicht übernommen, da sie auf ein Änderung von Standardtexten hinauslaufen, die schon wiederholt akzeptiert wurden.
Der mit dem Änderungsantrag Nr. 1 vorgeschlagene neue Erwägungsgrund wurde von der Kommission nicht angenommen, weil er inhaltlich bereits mit dem derzeitigen Text abgedeckt wird. Auch eine Definition der kollektiven Sicherungen gegen die Gefahr von Abstürzen zu Beginn von Ziffer 4.1 des Anhangs (Änderungsantrag Nr. 8) wird nicht als erforderlich erachtet, aber die Kommission hat eine Vereinheitlichung des Begriffs im gesamten Text vorgenommen. Aus den gleichen Überlegungen heraus ist die Kommission auch der Ansicht, dass das, was mit dem Änderungsantrag Nr. 21 über die Anbringung von Warnhinweisen an Gerüsten vorgeschlagen wird, bereits durch die Richtlinie 92/57/EWG abgedeckt wird.
Was den Änderungsantrag Nr. 12 (Ziffer 4.1.4 des Anhangs) angeht, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Billigung durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eine zu bürokratische Maßnahme wäre, durch die die Unternehmen übermäßig belastet würden. Das Gleiche gilt für die Verhinderung des Zugangs Unbefugter bei jeder vorübergehenden Arbeitsunterbrechung. Die im Änderungsantrag Nr. 17 vorgesehene Kennzeichnung der Feststellvorrichtungen wird nicht als Mittel zur Verbesserung der Sicherheit angesehen (Ziffer 4.3.3 des Anhangs).

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118 a 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission
7 , vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen
9
in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 189 c 251 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 118 a 137 Absatz 2 des Vertrages sieht vor, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

(2) Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

(3) Die Einhaltung der Vorschriften zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Benutzung von für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellten Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

(4) Die aufgrund von Artikel 118 a 137 Absatz 2 des Vertrages erlassenen Bestimmungen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, mit dem Vertrag vereinbare Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen.

(5) Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle, die für die hohen Unfallzahlen, insbesondere der Unfälle mit tödlichem Ausgang, verantwortlich sind.

(6) Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, sollte muss Arbeitsmittel auswählen, die einen ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.

(7) Selbstständige und Arbeitgeber können, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit ausüben und persönlich Arbeitsmittel verwenden, die zur zeitweiligen Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bestimmt sind, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinflussen. Es muss deshalb eine Lösung gefunden werden, um alle Personen, die mit der Vorbereitung, der Durchführung und dem Abschluss zeitweiliger Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen befasst sind, einzubeziehen.

(8) Leitern und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund sollte muss festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können; eine angemessene besondere Unterweisung der Arbeitnehmer ist deshalb erforderlich.

(9) Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen.

(10) Diese Richtlinie stellt einen praktischen Aspekt der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar –


HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

Artikel 1

Der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie enthaltene Text wird dem Anhang II der Richtlinie 89/655/EWG hinzugefügt.

Artikel 2
Schlussbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum .... (drei Jahre nach ihrer Annahme) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind bzw. erlassen werden.

 

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

 

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments              Im Namen des Rates

Die Präsidentin                                                              Der Präsident

 


ANHANG

3.2.8 Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen nur in besonderen Fällen, die dies rechtfertigen, von einem Hebezeug mit nichtgeführter Lastaufnahmeeinrichtung aus verrichtet werden. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mit individuellen Absturzsicherungen ausgerüstet sein.

 

4. Bestimmungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln, die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel ausgewählt, die am geeignetsten sind, um während ihrer gesamten Einsatzdauer ein ausreichendes das höchste Sicherheitsniveau, das während ihrer gesamten Einsatzdauer beizubehalten ist, zu gewährleisten. Ihre Bemessung muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel für hochgelegene Arbeitsplätze erfolgt unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu überwindenden Höhenunterschieds und der Einsatzdauer. Sie müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen, Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.

4.1.2 Die Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände diejenigen Fälle zu beschränken, unter in denen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.1.1 die Benutzung anderer sichrerer Arbeitsmittel wegen des geringen Risikos und entweder wegen der Kurzfristigkeit der Benutzung oder wegen der außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegenden Merkmale der Baustelle nicht gerechtfertigt ist.

4.1.3 Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist auf besondere Umstände beschränkt und nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

4.1.4 Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen zur Verringerung der ermittelt werden, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls muss die Installierung kollektiver Absturzsicherungen vorgesehen werden. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest sein, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wiemöglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.

 

4.2 Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Leitern

4.2.1 Leitern werden so aufgestellt, dass sie während ihrer Benutzung standsicher sind. Die Füße tragbarer Leitern ruhen auf einem standsicheren, festen, ausreichend bemessenen und unbeweglichen Untergrund auf, so dass die Leitersprossen in horizontaler Position verbleiben. Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern werden sicher und, mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern, in einer Weise befestigt, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.

4.2.2 Das Verrutschen der Füße tragbarer Leitern wird vor deren Inbetriebnahme während ihrer Verwendung entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Für den Zugang benutzte Leitern müssen so lang sein, dass die Holme weit genug über die Ebene, die mit ihnen erreicht werden soll, hinausragen. Aus mehreren zusammensetzbaren Elementen bestehende Leitern und Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern werden, ehe sie bestiegen werden, sicher arretiert.

4.2.3 Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Insbesondere darf, wenn auf einer Leiter eine Last in der Hand getragen werden muss, dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

 

4.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Gerüsten

4.3.1 Liegt für das gewählte Gerüst kein Bemessungsblatt vor oder sind die geplanten strukturellen Konfigurationen darin nicht enthalten, ist eine Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.

4.3.2 Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist von einer sachkundigen Person ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.

4.3.3 Die Ständer eines Gerüstes werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige technische Lösung geschützt und die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Das Gerüst ist durch Verstrebungen gegen Verrutschen zu sichern. Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Diese Vorrichtungen müssen aktiviert sein, bevor die Gerüste betreten werden.

4.3.4 Abmessungen, Form und Anordnung der Gerüstbeläge müssen für die auszuführende Arbeit geeignet und den zu tragenden Lasten angemessen sein und ein gefahrloses Begehen sowie ein sicheres Arbeiten und Begehen erlauben. Sie müssen so dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Belagbretter von Gerüsten werden so auf ihren Auflagern befestigt, dass sie bei normaler Benutzung nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein gefährlicher Zwischenraum entstehen.

4.3.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht für die Benutzung freigegeben wurden, insbesondere beim Auf-, Ab- oder Umbau, werden diese Teile mit allgemeinen Gefahrzeichen gekennzeichnet und wird der Zugang durch entsprechende Absperrungen verhindert, wie in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG festgelegt.

4.3.6 Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten Arbeitnehmern aufgebaut, abgebaut oder in größerem Maße verändert werden, die gemäß Artikel 7 eine angemessene und den vorgesehenen Arbeitsvorgängen entsprechende Unterweisung erhalten haben, insbesondere zu folgenden Punkten: Lesen Verstehen des Aufbau-, Abbau- oder Umbauplans für das betreffende Gerüst; sicherer Aufbau, Abbau oder Umbau des betreffenden Gerüsts; Maßnahmen zur Verhütung der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen; Sicherheitsvorkehrungen für den Fall veränderter Witterungsbedingungen, die sich auf die Sicherheit des betreffenden Gerüsts nachteilig auswirken könnten; Bedingungen im Zusammenhang mit der Belastungszahl zulässigen Belastung; alle anderen mit den genannten Arbeitsvorgängen beim Aufbau, Abbau und Umbau verbundenen Risiken. Der sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegt während dieser Arbeit der in Ziffer 4.3.2 dieses Anhangs vorgesehene Aufbau- und Abbauplan vor.

4.3.7 Ist es für eine bestimmte Arbeit erforderlich, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.
Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen
wurden. Nachdem diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen wurde, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder angebracht.

 

 

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Fußnoten:

1 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13, geändert durch Richtlinie 95/63/EG, ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28.
2 ABl. C 247E vom 31.08.1999, S. 23.
3 ABl. C 138 vom 18.05.1999, S. 30.
4 ABl. L 183 vom 29.06.1989, S. 1.
5 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13, geändert durch Richtlinie 95/63/EG, ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28.
6 ABl. L 245 vom 26.08.1992, S. 6.
7 ABl. C….. vom ………, S. ….
8 ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 30.
9 Der Ausschuss der Regionen teilte in einem vom 23. November 1999 datierten Schreiben mit, zu diesem Richtlinienvorschlag keine Stellungnahme abgeben zu wollen.