GSG: Gerätesicherheitsgesetz (2003-11-28)
(Trat am 1.Mai 2004 außer Kraft und wurde ersetzt durch GPSG

Übersicht Geräte- und Anlagensicherheit

Gesetz über technische Arbeitsmittel

(Gerätesicherheitsgesetz - GSG)

BGBl. I 2001 S.866
vom 11. Mai 2001 (Neufassung)
(Trat am 1.Mai 2004 außer Kraft und wurde ersetzt durch GPSG


Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S.2048) wird der nachstehende Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der seit 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Neufassung der Bekanntmachung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S.1793),
  2. der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 94 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
  3. der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 90 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.2378),
  4. der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 57 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),
  5. der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S.2325),
  6. der am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S.1019),
  7. den am 29. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S.730), 
  8. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), 
    [
    Artikel 37 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 S.1983
  9. den am 31. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. 
    [
    Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetz und des Chemikaliengesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 Nr.61 S.2048)

zuletzt geändert durch:


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von

  1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;
  2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind;
  3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.

§ 1a

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

  1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
  2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommenen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

§ 2

(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn

  1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
  2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn
  3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:

  1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;
  2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;
  3. Haushaltsgeräte;
  4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  5. Aufzugsanlagen,
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.

(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind. Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich.

(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Werbung.

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder
  2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.

 

Zweiter Abschnitt
Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 3

(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrsbringens in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.

(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.

(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" versehen werden, das eine Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung muss sein, dass

  1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen übereinstimmt,
  2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
  3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt,
  4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,
  5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten werden.

Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

§ 3a

Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

§ 4

(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach § 11 nicht bestehen.

§ 5

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat.

(2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berichtet worden ist, dass

  1. ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 droht, oder
  2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein Unfall eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zurückzuführen ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen.

(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen versehen sind, davon aus, dass sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft jedoch durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für technische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel, für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen zuerkannt hat.

(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

§ 6

(1) 1Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen. 2Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können. 3Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht.

(2) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der gleichen Art verwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft dartut, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.

(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erlässt sie eine Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuss für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz macht Untersagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

§ 7

(1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen überprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen technische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen. Die Auskunftspflichtigen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unterstützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Fine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind.

§ 8

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel eingesetzt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. 3Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz. 4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung trifft.

(3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.

(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss unverzüglich um die notwendige Anzahl sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.

§ 9

(1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden.

(2) 1Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Stelle. 2Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6 genannten besonderen und der folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:

  1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
  2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
  3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
  4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
  5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
  6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.

Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstallen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen eine Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an das Personal und der Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse.

(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat vier Europäischen Gemeinschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:

  1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entsprechend Absatz 2,
  2. die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Akkreditierungsverfahren und
  3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende Überwachung der Zertifizierungsstelle. 

(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unterrichten.  

§ 10

Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere

  1. ) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben,
  2. ) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten festlegen sowie
  3. ) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen festlegen.

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 11

(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
  2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;

    2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
  3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
  4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regem und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden. 

(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.

§ 12

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.

(3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.

§ 13

Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 14

(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen

bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11 Abs.1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

  1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,
  2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen soweit dies zur Gewährleistung, der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
  3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.

In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

  1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,
  2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
  3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
  4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
  5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und
  6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen

begründet werden.

(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:

  1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der lnstandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
  2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
  3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
  4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
  5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
  6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
  7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
  8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadenfällen dienen kann.

Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.

(8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten. 

§ 15

(1 ) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.  

 

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt,
  2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. einer vollziehbaren Anordnung
    a) nach § 5 Abs. 1 oder
    b) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3
    zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
  5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt.

Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung
    a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
    b) nach § 11 Abs. 1 Nr, 2, 3 oder 4
    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage nicht vorlegt,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder
  5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet. 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

§ 18

(weggefallen)

§ 19

(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 729), aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 9 Abs. 2 bekannt gemacht worden ist.

(2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. Dezember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung durch die zuständige Landesbehörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelassene Stellen benannt worden sind.

(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht

  1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden eingeführt worden sind, und
  2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995 nach Norwegen eingeführt worden ist, es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtlinien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt. 

(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bis zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen.

(5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14 Abs. 4 vor dem 31. Dezember 2000 anerkannten technischen Überwachungsorganisationen tätig sein und Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung von der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische Überwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundesangeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.

(6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlangen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBI. I S.1944), geändert durch Verordnung vom 15. April 1998 (BGBI. I S. 611), weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.

(7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen

dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen vorgenommen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 8 Satz 3 findet Anwendung. 

§ 20

(Inkrafttreten)

 

 

Anfang(Quelle: BMWA-Gesetzestexte)
(Trat am 1.Mai 2004 außer Kraft und wurde ersetzt durch GPSG

 

Normenverzeichnisse (siehe auch BAuA-Übersicht)

 
(BAuA- pdf-Datei) Verz. A Verzeichnis (A) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GSG 7/2003 
(BArbBl. 9/2002 S.49)
(BAuA- pdf-Datei) Verz. B Verzeichnis (B) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GSG 3/2003 
(BArbBl. 9/2002 S.75)

 

Notifizierte Zertifizierungsstellen  (siehe auch BAuA-Übersicht)