Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S.2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 |
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
Vom 6. Januar 2004
zuletzt geändert durch:
Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (BGBl. 2004 I S.219 vom 17. Februar 2004)
§ 7der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV - (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 35 S.1605, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) *)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
Außerdem dient dieses Gesetz der Umsetzung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen
§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
§ 6 CE-Kennzeichnung
§ 7 GS-Zeichen
Abschnitt 3
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Meldeverfahren
§ 10 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11 Zugelassene Stellen
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung
§ 18 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Strafvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Produkte sind
(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.
(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.
(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.
(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.
(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.
(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(15) Zugelassene Stellen sind
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.
(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
geregelt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich
näher bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4
Inverkehrbringen und Ausstellen
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn
(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
§ 5
Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er
Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.
§ 6
CE-Kennzeichnung
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in folgender Gestalt:
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 7
GS-Zeichen
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zuerkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände und der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen und die zuständige Behörde über die Entziehung.
(3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
Abschnitt 3
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. Sie ist insbesondere befugt,
Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt wird.
(5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. Sie kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den Händler richten. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs. 2 zu informieren.
(7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 können die Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
(8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.
(9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.
§ 9
Meldeverfahren
(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle. Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefertigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrungen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Produkten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betreffen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet werden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ( ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu beachten. Dies schließt auch die Meldung jeder Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
§ 10
Veröffentlichung von Informationen
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfügung stehende Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender zugänglich; dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Verbraucherprodukte, die Art der Gefahren und die getroffenen Maßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit der
Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der
Öffentlichkeit oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung
überwiegt. Vor der Entscheidung über die Übermittlung ist der Betroffene
anzuhören.
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht zugänglich gemacht werden,
Vor der Entscheidung über die Zugänglichmachung sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Betroffenen anzuhören. Soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle im Zweifel von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11
Zugelassene Stellen
(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2 berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen.
(2) Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungsverfahren durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist.
(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist
In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen bekannt.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(6) Die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 12
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten ausgehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzierung.
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risiko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Inverkehrbringer.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die zuständige Behörde bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet und die zuständige Behörde sowie den Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
§ 13
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte“ eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zugelassenen Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
§ 15
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
§ 16
Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 17
Durchführung der Prüfung und Überwachung
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
begründet werden.
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen
Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte
Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem
Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden
allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 18
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 20
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung durchzuführen.
(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bis zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31. Dezember 2000 anerkannten technischen Überwachungsorganisationen tätig sein und Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung; von der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische Überwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.
(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des
Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften,“.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6.
Januar 2004 (BGBl. I S. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des
Straßenverkehrsgesetzes unterliegen,“.
Artikel 3
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2465, 2766) geändert worden ist, werden die Wörter „Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3082) wird das Wort „Produktsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen
und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen
Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen
Tierseuchen und Tierschutz sowie“.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich
sich auf Produkte erstreckt, die von den in den Nummern 1 bis 13 genannten
Gesetzen erfasst werden.“
Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
In § 19f Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 7 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind. (4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABI. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers. (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
|
§ 7 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind. (4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABI. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers. (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
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2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 29a (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen, der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachweist. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben. (2) Prüfungen können angeordnet werden
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16. (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist. |
§ 29a (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer
genehmigungsbedürftigen Anlage einen der von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter
sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der
Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten
(§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach (2) Prüfungen können angeordnet werden
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16. (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist. |
3. In § 31a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 31a (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Erschlägt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. (2) In den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29a, der Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach § 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Störfall-Kommission zu berufen. Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bilden; diesen können auch Fachleute angehören, die nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind. (3) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. |
§ 31a (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Erschlägt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. (2) In den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit sind neben Vertretern
von beteiligten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden sowie den
Vorsitzenden der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der
Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29a, der Betreiber von Anlagen, der
Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach (3) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. |
Artikel 8
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 125 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8
Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung des Bauproduktengesetzes
§ 13 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 9
Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
In § 4a Abs. 1 Satz 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), der durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
|
“.
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische
Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von
diesen handelt.“
alte Fassung | |
§ 1 Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt. Sie gilt nicht für
Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer Betriebsmittel. |
§ 1
Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer Betriebsmittel. |
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Elektrische“ durch die Wörter „Neue elektrische“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2 (1) Neue elektrische Betriebsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksichtigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen, für das sie vorgesehen sind. (2) Die elektrischen Betriebsmittel müssen insbesondere folgenden Sicherheitsgrundsätzen entsprechend beschaffen sein:
|
§ 2 (1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksichtigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen, für das sie vorgesehen sind. (2) Die elektrischen Betriebsmittel müssen insbesondere folgenden Sicherheitsgrundsätzen entsprechend beschaffen sein:
|
4. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des
|
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuem“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung. (3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt. |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Spielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung. (3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt. |
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder |
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des
1a. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder |
Artikel 12
Änderung der Maschinenlärminformations-Verordnung
Die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV) |
|
“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder
neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder
ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen,
die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen
Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält.“
alte Fassung | |
§ 1 (1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält. (2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über:
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Betriebsanleitung anzugeben sind. |
§ 1
(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über:
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Betriebsanleitung anzugeben sind. |
3. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitsmittel“ die Wörter „und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 2 (1) Auf technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung. (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertige Gebrauchsgegenständen von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist. |
§ 2 (1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung. (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist. |
4. In § 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beifügt. |
§ 3 Ordnungswidrig im Sinne des |
Artikel 13
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen
Druckbehältern
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Sechste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern – 6. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern. (2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
|
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern. (2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
|
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Artikel 14
Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen). (2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt. (3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen. (4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet. (5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die
(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind. |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen). (2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt. (3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen. (4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet. (5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die
(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind. |
3. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 4 (1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Das Gerät darf nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. |
§ 4 (1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Das Gerät darf nicht mit dem in |
4. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder in den Verkehr bringt. |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des
1a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder in den Verkehr bringt. |
Artikel 15
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen. (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. (3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:
und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen. (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden. (5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die
(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge. (7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.1) und durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11), dienen. |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen. (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. (3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:
und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen. (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden. (5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die
(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge. (7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.1) und durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11), dienen. |
3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. |
§ 5 (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b dürfen nicht mit dem in |
4. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 9 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
§ 9 Ordnungswidrig im Sinne des
|
Artikel 16
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV) |
|
“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „gebrachte“ das Wort „neue“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile. (2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind. (3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren. (4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. (5) Diese Verordnung gilt nicht für:
(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine oder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht. (7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629). |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile. (2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind. (3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren. (4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. (5) Diese Verordnung gilt nicht für:
(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine oder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht. (7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629). |
3. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält, |
§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält, |
Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
(Wurde am 1.1.2005 aufgehoben durch § 7der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV - (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 35 S.1605, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004) | alte Fassung | ||||||||||||
(aufgehoben) |
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
“. 2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
3. In § 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
|
Artikel 18
Änderung der Explosionsschutzverordnung
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß
|
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß
|
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente in den Verkehr bringt. |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des |
Artikel 19
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung – 12. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren. |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren. |
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt. |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des |
Artikel 20
Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Dreizehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung in den Verkehr bringt. |
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des |
Artikel 21
Änderung der Druckgeräteverordnung
Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. GPSGV) |
|
“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
3. In § 7 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 7 (1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen benannt werden, wenn
(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. (3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. (4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG anwenden. |
§ 7 (1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen
(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. (3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. (4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG anwenden. |
4. In § 8 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 8 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt. |
§ 8 Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt. |
Artikel 22
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2 (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. (3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport. (4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport. (5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. (8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. (9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden. (10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. (11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. (12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden. (14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. (15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. (16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden. (17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen umlaufend bewegt werden. (18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen und Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden kann. (19) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Bremsfahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrommel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird. |
§ 2 (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte,
Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren
Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren
sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu
gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des (2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. (3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport. (4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport. (5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. (8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. (9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden. (10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. (11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. (12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden. (14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. (15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. (16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden. (17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen umlaufend bewegt werden. (18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen und Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden kann. (19) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Bremsfahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrommel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird. |
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 12 (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen. (3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. (5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. |
§ 12 (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen. (3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. (5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. |
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 und 2
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 14 Abs. 5 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 5
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5 Satz 3 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 3
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 21 (1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes hinaus:
(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie
Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2. |
§ 21 (1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach (2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen
Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des
(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen
im Sinne von
Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2. |
4. In § 22 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 22 Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. |
§ 22 Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für
andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die
Bundesverwaltung unterliegen, gilt |
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
§ 25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
|
6. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 17 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 26 (1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. (2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar. |
§ 26 (1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. (2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach |
7. In § 27 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 werden nach dem Wort „Gerätesicherheitsgesetzes“ jeweils die Wörter „in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 27 (1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. (2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. (4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erfasst wurden und die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. Ist seit der Inbetriebnahme der Anlage die Prüffrist verstrichen, ist eine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchzuführen. (5) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31. Dezember 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind. (6) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fort. |
§ 27 (1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. (2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. (4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erfasst wurden und die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. Ist seit der Inbetriebnahme der Anlage die Prüffrist verstrichen, ist eine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchzuführen. (5) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31. Dezember 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind. (6) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fort. |
Artikel 22a
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 9.1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I. S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Spalte 1 werden nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „Erdgasröhrenspeicher sowie“ eingefügt.
2. In Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „ , ausgenommen Erdgasröhrenspeicher“ angefügt.
Artikel 23
Änderung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 5 und 6 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 8
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen nach den § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. (2) Die zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Gerate und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG. |
§ 6 (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen nach den (2) Die zuständige Landesbehörde nach |
1a. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Allgemeinheit“ die Wörter „oder im sonstigen öffentlichen Interesse“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 7 (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist. (3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt. |
§ 7 (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist. (3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt. |
2. In § 9 wird Absatz 1 durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder
eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 19
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht
mindestens zehn Jahre aufbewahrt.“
alte Fassung | |
§ 9 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
§ 9 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
Artikel 24
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
In § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 18 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 276 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
2. In § 13 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Täter handelt
1. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,
2. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4,
sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des
§ 2 Abs. 7 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes ist.“
alte Fassung | |
4. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
Artikel 26
Änderung der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der
Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
In § 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2105) werden die Wörter „§ 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866)“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 26 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig treten das Gerätesicherheitsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert
durch Artikel 182 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), sowie
das Produktsicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970),
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 6. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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