RAB 30: Geeigneter Koordinator 

  RAB 30

(BArbBl. 6/2003 S.64)

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

RAB 30: Geeigneter Koordinator 
(Konkretisierung zu § 3 BaustellV)

Stand: 27.03.2003
(BArbBl. 6/2003 S.64)


Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gegeben.

Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

 

Inhalt

1 Vorbemerkung

2 Anwendungsbereich

3 Aufgaben des Koordinators
3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung 

4 Qualifikation
4.1 Baufachliche Kenntnisse
4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
4.4 Berufserfahrung

5 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen

Anlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse

 

1 Vorbemerkung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben.

Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Damit verfügt er über eine Grundlage, das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor.

 

2 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt.

 

3 Aufgaben des Koordinators

Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV

 

3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung

Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.

 

3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens

 

4 Qualifikation

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige

Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Die dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen hängen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausführung oder Ausführung ab.

Die nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Auswahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den objektspezifischen Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kriterien sind vom Bauherrn entsprechend Art und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten.

Anlage A enthält Beispiele, die der Orientierung dienen.

 

4.1 Baufachliche Kenntnisse

Baufachliche Kenntnisse können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, soweit sich daraus Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben, in folgenden Bereichen erforderlich sein:

 

4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse umfassen solche zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über:

Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die wesentlichen arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage B.

Sofern im Zuge der Baumaßnahme besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II BaustellV durchgeführt werden, muss der Koordinator auch über Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen weitere Kenntnisse erforderlich sein, wie zum Beispiel bei speziellen Abbrucharbeiten.

 

4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über 

Die speziellen Koordinatorenkenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage C

 

4.4 Berufserfahrung

Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.

 

5 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen

Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder "geprüfter Polier" * erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die Anlage D beinhaltet "Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger", die die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und/oder speziellen Koordinatorenkenntnisse durch Fort- oder Weiterbildung vermitteln.

Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.

* Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S.667

 

 


Anlage A zur RAB 30

Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.

Stufe 1
Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen

Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch: - geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen,

Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.

Beispiele:

Erforderliche baufachliche Ausbildung:

mindestens Geprüfter Poliere , Meister oder Techniker.

Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:

Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notwendige berufliche Erfahrungen:

mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.

Spezielle Koordinatorenkenntnisse:

Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BausteIIV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

Stufe 2

Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen

Erforderliche baufachliche Ausbildung:

in der Regel Architekt oder Ingenieur.

Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:

Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notwendige berufliche Erfahrungen

mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.

Spezielle Koordinatorenkenntnisse:

Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BausteIIV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

 

2 nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S.667

 


Anlage B zur RAB 30

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten 3 umfassen.

3 die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten

 

Übersicht über die wesentlichen Inhalte

1 Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem

1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes

1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG 

1.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger

2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen

2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten

2.2 Gefährdung durch Absturz 

2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten

2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen

2.5 Gefährdungen durch Elektrizität

2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz

2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe

2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten

2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung

2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten

2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration

3 Einrichtungen der Ersten Hilfe 

4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen

5 Persönliche Schutzausrüstungen

6 Arbeitszeitregelungen

Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich der Koordinator besondere, erweiterte Kenntnisse aneignet.

 


Anlage C zur RAB 30

Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten 4 umfassen.

4 die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten

Übersicht über die wesentlichen Inhalte 

1 Die Baustellenverordnung

2 Koordinierung während der Planung der Ausführung

2.1 Aufgaben des Koordinators

2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

2.3 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

3 Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens 

3.1 Aufgaben des Koordinators

3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung

3.3 Umgang mit Konfliktsituationen

 

4 Rechtliche Grundlagen

 


Anlage D zur RAB 30
Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren

Die Anlage D zur RAB 30 gilt für alle Lehrgangsträger, die die arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse nach den Anlagen B und/oder C der RAB 30 durch Fort- oder Weiterbildung vermitteln.

Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren für Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren sieht die BausteIIV nicht vor.

 

1 Anforderungen 

1.1 Lehrgangsleitung

Der Lehrgangsträger hat für jeden Lehrgang einen für Vorbereitung und Durchführung verantwortlichen Lehrgangsleiter zu benennen.

1.2 Lehrgangsprogramm

Die Lehrgänge müssen hinsichtlich der Inhalte und des Umfangs nach den Anlagen der RAB 30 durchgeführt werden. Neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen sollen die Kenntnisse in Übungen vertieft werden.

1.3 Lehrkräfte

Die Lehrkräfte müssen auf dem von ihnen vermittelten Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie deren Anwendung vertraut sein und über ausreichende methodische, didaktische und rhetorische Fähigkeiten verfügen.

1.4 Lehrgangsunterlagen

Den Teilnehmern sind auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln aktuelle Lehrgangsunterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Nachvollziehen der Lehrgangsinhalte ermöglichen. Die Lehrgangsunterlagen sind stets fortzuschreiben.

1.5 Lehrgangsdurchführung

Ein Lehrgang soll eine Teilnehmerzahl von 25 Personen und einen Zeitumfang von 8 Lehreinheiten täglich nicht überschreiten. Die Räume für die Durchführung des Lehrgangs müssen hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung geeignet sein.

1.6 Lehrgangsabschluss und Bescheinigung

Ein Lehrgang nach Anlage B oder C der RAB 30 muss mit einer Erfolgskontrolle über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte abschließen, in deren Rahmen der Lehrgangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse nachweist. Voraussetzung für die Teilnahme an der Erfolgskontrolle ist die Teilnahme am gesamten Lehrgang (diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Anwesenheit des Lehrgangsteilnehmers mindestens 85 % der Lehrgangsdauer beträgt). Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der Lehrgangsinhalte, -umfang und -dauer hervorgehen. Der Lehrgangsträger hat einen Nachweis über die ausgestellten Bescheinigungen zu führen und diesen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

 

2 Information und Erfahrungsaustausch

Den Lehrgangsträgern wird empfohlen, regelmäßig an Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch teilzunehmen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt solche Veranstaltungen durch und stellt auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung aus.

 

3 Schriftliche Erklärung

Über die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage D zur RAB 30 hat der Lehrgangsträger eine schriftliche Erklärung abzugeben, die in die Bescheinigung nach Ziffer 1.6 aufzunehmen ist.

 

 

 

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