BArbBl. 5/2000 S.48

Bundesarbeitsblatt 5/2000 S. 48

 

Arbeitsschutz

Biologische Arbeitstoffe

Bek. des BMA vom 15. März 2000 - IIIc 1- 34504-7

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2000 u. a. beschlossen:

Im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. November 1999 (BArbBl. Heft 12/1999 S.54) wird bekanntgegeben:

 

A. Die Neufassung
der TRBA 120

B. Änderungen
der TRBA 105

C. Neue
TRBA 001

D.
Beschluss 601 des ABAS

 


A. Die Neufassung

Ausgabe: Mai 2000

Technische Regeln für

Biologische Arbeitsstoffe

Versuchstierhaltung

TRBA 120

 

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

 

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

 

Inhalt

1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Beurteilung der Arbeitsbedingungen
4. Schutzstufen

 

1. Anwendungsbereich

Die TRBA gilt für Tierhaltungsräume, in denen gezielt mit biologischen Arbeitsstoffen oder mit Versuchstieren umgegangen wird, die mit biologischen Arbeitsstoffen infiziert wurden oder bekanntermaßen Träger humanpathogener biologischer Arbeitsstoffe sind.

 

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Versuchstiere

Tiere, die für biologische, medizinische Experimente oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder werden sollen und in der Regel nur hierfür gezüchtet werden. Dazu gehören alle lebenden Wirbeltiere, jedoch keine Föten und Embryos, alle wirbellosen Tiere einschließlich ihrer freilebenden und fortpflanzungsfähigen EntwickIungsstadien.

Häufig als Versuchstiere verwendet werden z. B. folgende:

 

2.2 Tierhaltungsräume

Räume oder Einrichtungen, in denen Versuchstiere gezüchtet, zur Quarantäne, Adaptation (Eingewöhnung), zur Durchführung von Versuchen gehalten (untergebracht) oder kleinere operative Eingriffe vorgenommen werden.

 

2.3 Tierhaltungsanlage

Gebäude oder räumlich abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes, bestehend aus Tierhaltungsräumen sowie Räumen und Einrichtungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Tierversuchen erforderlich sind. Dazu gehören auch Räume zur Lagerung, Entsorgung, Reinigung sowie Umkleide-, Pausen-, und Waschräume.

 

2.4 Tiermaterial

Das sind beispielsweise Körperteile, Körpergewebe, Blut, Haare, Stoffwechselprodukte und Ausscheidungen von Versuchstieren sowie von diesen kontaminierte Einstreu, Käfige usw.

 

2.5 Bioaerosol

Luftgetragene, feinst verteilte, feste oder flüssige Partikel, die aus biologischen Arbeitsstoffen zusammengesetzt sind, diese enthaften oder von diesen stammen.

 

3. Beurteilung der Arbeitsbedingungen

3.1 Gefährdungen

(1) Eine gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten ist möglich durch:

Alle Krankheiten und Infektionen, die auf natürlichem Weg (direkter, indirekter Kontakt, Vektoren) zwischen Wirbeltieren und den Menschen übertragen werden, bezeichnet man als Zoonosen. Bedeutende Infektionen, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (Zooanthroponosen), sind insbesondere Shigellose, Salmonellose, Toxoplasmose, Brucellose, Ornithose, Tollwut, Herpes B, Echinokokkose [1].

(2) Eine Verbreitung oder eine Übertragung biologischer Arbeitsstoffe auf Beschäftigte kann insbesondere bei folgenden Vorgängen, Ereignissen oder Tätigkeiten auftreten:

(3) Das Gefährdungspotential wird bestimmt durch

Die genannten Faktoren münden in die Eingruppierung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen gemäß § 4 Biostoffverordnung (siehe auch TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen", TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen", [2]).

 

3.2 Gefährdungsbeurteilung

(1)Ziel der TRBA ist, eine mögliche Gefährdung der Beschäftigten durch eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu vermeiden oder zu minimieren. Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5,7 Biostoffverordnung neben den eingesetzten oder zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffen

zu erfassen und zu bewerten.

(2) Die Beurteilung muss über die tätigkeitsbezogenen Gefahren Aufschluss geben. Daraus wird die Zuordnung der Tätigkeiten und Tierhaltungsräume zu Schutzstufen gemäß Biostoffverordnung abgeleitet. Auf Grundlage der Bewertung sind die mindestens einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Maßgebend für Zuordnung zur Schutzstufe sind insbesondere die eingesetzten oder die zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffe.

(3) Unter Nummer 4 sind die Anforderungen aufgeführt, die beim Umgang mit Versuchstieren gemäß der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beachten und einzuhalten sind. Ziel dieser Sicherheitsmaßnahmen ist, die Infektketten (Tier - Mensch) durch eine sichere Haltung und Isolation der Tiere zu unterbrechen, um die Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung des jeweiligen Übertragungsweges zu verhindern. Dabei finden auch seuchenschutzrechtliche Maßnahmen Berücksichtigung, die eine Exposition von Beschäftigen, die nicht in diesem Bereich tätig sind, vermindern oder verhindern.

(4) Im Einzelfall können weitere oder andere das Schutzziel gewährleistende Maßnahmen (z. B. Quarantäne [2]) festgelegt werden.

(5) Die Maßnahmen einer höheren Schutzstufe schließen die Maßnahmen der niedrigeren Schutzstufe ein.

(6) Bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Tierhaltungsräumen sind zur Verringerung oder Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung ergänzende Sicherheitsanforderungen entsprechend der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" und der TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikoguppe3**" auszuwählen und einzuhalten.

 

4. Schutzstufen

4.1 Schutzstufe I

(1) Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe sind mindestens die "Grundregeln guter mikrobiologischer Technik", gemäß Anlage TRBA 100 und der "Guten tierexperimentellen Technik" [3, 4] einzuhalten.

Insbesondere sind zu beachten:

(2) Die Tiere sind in Tierhaltungsräumen fluchtsicher zu halten. Die Tierhaltungsräume müssen abschließbar, in Abhängigkeit der Belegungsdichte ausreichend belüftet, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(3) Der Zutritt zum Raum ist auf hierzu ermächtigte Personen zu beschränken. Die Räume sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen (z. B. Tierhaltungsraum - Unbefugten Betreten verboten - Infektionserreger).

(4) Ein Eindringen von Wildformen der entsprechenden Versuchstierarten muss ausgeschlossen sein. Arthropoden und Nager sind in geeigneter Weise zu bekämpfen.

(5) Die Tiere sind (artgerecht) in Tierkäfigen oder anderen für die Tierart geeigneten Einrichtungen unterzubringen.

(6) Alle infizierten Tiere müssen leicht und versuchsbezogen zu identifizieren sein.

(7) Tiermaterial sowie benutzte Tierkäfige und andere Einrichtungen sind so zu transportieren, dass Verunreinigungen der Umgebung auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren sind.

(8) Tierkäfige und andere Einrichtungen sind nach Gebrauch zu reinigen.

(9) Bei allen Arbeiten muss darauf geachtet werden, dass keine vermeidbaren Bioaerosole auftreten.

(10) Die Hände sind nach dem Umgang mit Tieren oder Tiermaterial sowie nach Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe mindestens nach Beendigung der Tätigkeit zu waschen oder ggf. zu desinfizieren.

(11) Bei Verletzungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und infizierten oder infektionsverdächtigen Tieren sind Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, der Versuchsleiter zu informieren und ggf. medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

(12) Das Personal ist im Umgang mit den zu verwendenden Tieren zu unterweisen. Die für den Umgang mit Tieren verantwortliche Person muss sicherstellen, dass alle, die mit den Tieren Oder Tiermaterial in Berührung kommen, mit den örtlichen Regeln vertraut sind und alle anderen möglicherweise erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen und Verfahren kennen.

(13) Nahrungs- und Genussmittel sowie Kosmetika dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen. Sie dürfen in Tierhaltungsräumen nicht aufbewahrt werden. Im Tierhaltungsraum darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.

(14) Es sind Arbeitskleidung, Berufsschuhe und wenn erforderlich versuchstierbezogene persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schürze, Lederhandschuhe) zu tragen, die bei Verlassen des Tierhaltungsraumes zu säubern oder abzulegen ist.

(15) Abfälle, wie Einstreu, Ausscheidungen, Tierkörperteile und Tierkadaver sind gefahrlos und ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen.

 

4.2 Schutzstufe 2

( I ) Die Haltung der Tiere erfolgt in einer Tierhaltungsanlage. Die Tierhaltungsräume, in denen Tiere infiziert werden oder mit infizierten Tieren umgegangen wird, sind zusätzlich mit dem Warnzeichen "Biogefährdung" zu kennzeichnen.

(2) Einrichtungen zur Immobilisierung zwecks gefahrloser Handhabung infizierter oder zu infizierender Tiere sind bereitzuhalten. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, für den Fall, dass die Allgemeinbeleuchtung ausfällt, vorzusehen (Befriedung der Tiere).

(3) Im Tierhaltungsraum ist eine Händedesinfektionseinrichtung bereitzustellen. Nach Abschluss der Arbeit sind die Hände zu desinfizieren. Es ist für eine Handwaschgelegenheit, vorzugsweise im Tierhaltungsraum, zu sorgen. Ist dies nicht möglich, ist sie im angrenzenden Bereich zu installieren. Wasserarmaturen sollten handbedienungslos, z. B. mit Ellenbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung, eingerichtet sein. Es sind Handtücher zum einmaligen Gebrauch und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können, durch die biologische Arbeitsstoffe übertragen werden können, sind spezifische, auf den Mikroorganismus bezogene technische Maßnahmen (z. B. die Verwendung einer Sicherheitswerkbank oder eines Abzuges) zu ergreifen.

(5) Das Eindringen von Vektoren (Arthropoden, Nagetiere) ist zu verhindern.

(6) Für das Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und infizierten Tieren ist ein Hygieneplan zu erstellen. Der Tierhaltungsraum ist regelmäßig, Arbeitsflächen sind nach Beendigung der TätigkeitTierkäfige und andere Einrichtungen zur Tierhaltung und kontaminierte Arbeitsgeräte sind nach Gebrauch chemisch oder thermisch zu dekontaminieren und zu reinigen.

(7) Abfälle, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, aus solchen bestehen oder solche erfahrungsgemäß Übertragen können, einschließlich Tierkadaver, sind in geeigneten Behältern zu sammeln und vor der Beseitigung zu inaktivieren. Der innerbetriebliche Transport hat in dicht verschließbaren, gegen Bruch geschützten und von außen desinfizierten Behältern zu erfolgen.

(8) Persönliche Schutzausrüstung ist unter Beachtung der Tätigkeit und des Übertragungsweges auszuwählen, zu tragen und bei Verlassen des Tierhaltungsraumes abzulegen. Kontaminierte Schutz- und Arbeitskleidung ist gefahrlos zu sammeln, zentral zu dekontaminieren und zu reinigen. Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutz-, Arbeits- und für Straßenkleidung sind vorzusehen.

(9) Bei Instandhaltungsarbeiten sind die Arbeitsbereiche einschließlich der zu wartenden sicherheitsrelevanten Einrichtungsgegenstände zu desinfizieren, sodass die Instandhaltungsarbeiten ungefährdet durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, ist geeignete Schutzkleidung für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu unterweisen.

 

4.3 Schutzstufe 3

(1) Beim Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Anforderungen der nachfolgenden Ziffern 2, 3, 4 und 6 aufgrund der TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 31**" entfallen können.

(2) Die Tierhaltungsräume sind von anderen Räumen der Anlage durch eine Schleuse mit zwei selbstschließenden Türen zu trennen. In der Schleuse muss in der Regel ein Handwaschbecken mit Ellenbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein. Es sind Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Außerhalb der Tierhaltungsräume sollten Hautpflegemittel bereitstehen. In Tierhaltungsräumen sind Händedesinfektionseinrichtungen bereitzustellen.

(3) Sofern mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen gearbeitet wird, für die eine Übertragung durch die Luft nicht ausgeschlossen werden kann, ist ständiger, durch Alarmgeber kontrollierbarer Unterdruck und eine Filtration der Abluft oder Hochleistungsschwebstoff-Filter erforderlich. Bei Tätigkeiten mit diesen biologischen Arbeitsstoffen oder infizierten Tieren ist eine Sicherheitswerkbank oder eine andere geeignete Einrichtung (Isolator) zu verwenden. Ist dies aufgrund der Tätigkeit nicht realisierbar, sind entsprechende persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Der Tierhaltungsraum darf entweder keine Wasserausgüsse enthalten, oder die Abwassersterilisierung ist sicherzustellen.

(5) Mir sicherheitsrelevante Einrichtungen (Lüftungsanlage, Isolator) ist eine Notstromversorgung einzurichten.

(6) Im Tierhaltungsraum muss ein Autoklav oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit vorhanden sein.

(7) Der Zutritt zum Tierhaltungsraum ist auf die Personen zu beschränken, die für die Durchführung der Versuche erforderlich sind. Die Anwesenheit der Personen ist zu dokumentieren.

(8) Eine Person darf nur dann alleine im Tierhaltungsraum arbeiten, wenn die Handhabung der Versuchstiere allein sicher beherrschbar ist und eine von innen zu betätigende, leicht erreichbare Alarmanlage oder ein anderes geeignetes Überwachungssystem vorhanden ist.

(9) Bei der Entsorgung von Tierkadavern und Tiermaterial ist Folgendes zu beachten:

(10) Beim Auswechseln des Filters der Iüftungstechnischen Anlage oder der Sicherheitswerkbank muss dieser entweder am Einbauort sterilisiert oder desinfiziert oder zwecks späterer Sterilisierung durch ein ,,geräteseits vorgesehenes Austauschsystem in einen luftdichten Behälter verpackt werden, sodass eine Infektion des Wartungspersonals und anderer Personen ausgeschlossen werden kann.

 

4.4 Schutzstufe 4

(1) Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sind, mindestens die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4 gemäß BioStoffV festzulegen und einzuhalten.

(2) In Abhängigkeit von der Tätigkeit sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitergehende technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen für den Einzelfall festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Maßnahmen der Nummern 4.1 - 4.3 dieser TRBA sind dabei zu berücksichtigen.

 

Literatur

[1] z. B. Becker, W.; Zoonose-Fibel (1996); H. Hoffmann Verlag Berlin; ISBN 3-87344-098-9.

[2] Merkblätter,,Sichere Biotechnologie"
Laboratorien ZH 1/342
Viren ZH 1/344
Parasiten ZH 1/345
Bakterien ZH 1/346
Pilze ZH 1/347
"Verhütung von Infektionen des Menschen durch Affen" (in Vorbereitung).
Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer OHG; Postfach 10 31 40; 69021 Heidelberg.

[3] Planung und Struktur von Versuchstierbereichen tierexperimentell tätiger Institutionen; 1988; Schrift der Gesellschaft für Versuchstierkunde; ISBN 3-906255-04-2.

[4] Gesetz zum europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere. BGBI 11 Nr. 46 vom 15.12.1990. S. 1486-1543.#


B. Änderungen

TRBA 105
Änderungen und Ergänzungen

Die TRBA 105 ,Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" Ausgabe März 1998 (BArbBl. Heft 4/1998 S. 78-83) wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1). In Nummer I Anwendungsbereich wird in Absatz I Satz I der Ausdruck "(Entwurf)" durch den Ausdruck "(Biostoffverordnung)" ersetzt.

(2) Nummer 4.1 Allgemeines wie folgt gefasst: "Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach Anhang II Biostoffverordnung und der TRBA 100 ,Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" einzuhalten."

  1. In Nummer 4.3 Anforderungen, wird unter 8. nach dem Wort ,,werden" der Ausdruck,,(vgI. TRBA 120,,Versuchstierhaltung")', eingefügt.

(4) In Nummer 5.4 Erläuterungen, spezifische Hinweise wird folgende neue Nummer 15 angefügt: "15. Virus stammt von Virus bestimmter nicht menschlicher Primaten ab. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit einer oralen Obertragung (z. B. durch virushaltige Muttermilch, Samenflüssigkeit, Flüssigkeit mit ausreichendem Virustiter)."

(5)In der Literatur wird beim Zitat [6] ,DGHM-Kommission" die Jahreszahl in ,1999" geändert. Beim Zitat [9] wird hinter dem Ausdruck "Anonymus" die Jahreszahl,1994" eingefügt.

6. Tabelle 5.3 wird wie folgt gefasst:

5.3 Viren

Erreger Hülle Erkrankung mögliche Übertragungswege Inaktivierungs-

verfahren

Sonstiges
Flaviviridae          
Zentraleuropäisches Zeckenenzephalitis- Virus ja ZA parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

vektoriell (Zeckenstich); enteral

autoklavieren; wirksame

Desinfektionsmittel 12

2,3
Louping-ill-Virus ja ZA parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverietzungen);

vektoriell (Zeckenstich)

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 2
Hepatitis-C-Virus ja A13 parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzunuen); autoklavieren;

vertikal; sexuell; Bluttransfusion

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12  
Hepatitis-G-Virus ja A 13 parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen); autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12  
Wesselsbron-Virus ja ZA parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

vektoriell (z.B. Aedes-Arten)

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 2
Hepadnaviridae          
Hepatitis-B-Virus ja A13 parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

Biss (Versuche mit Primaten); vertikal; sexuell; Bluttransfusion

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 3
HTL V-1 15 ja A13 parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

sexuell; vertikal; (Samen)?; Bluttransfusion

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12  
HTL V-2 15 ja A13 parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

sexuell; vertikal; Bluttransfusion

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12  
HIV –1 15 ja A13 parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

sexuell; vertikal; Bluttransfusion

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12  
SIV`s15 ja Z parenteral (durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen);

sexuell ?; vertikal ?

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12  
Rhabdoviridae          
Tollwutvirus ja ZA Parenteral ( durch z.B. Stich-, Schnitt- oder Bissverletzungen);

Über Schleimhäute (z.B. Auge) oder Wunden; über Aerosole

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 3
Togaviridae          
Chikungunya-Virus ja ZA Parenteral ( durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen); vektoriell ( verschiedene Mückenarten) autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 2
Tonate-Virus ja ZA Parenteral ( durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen); vektoriell ( verschiedene Mückenarten) autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 2
Everglades-Virus Ja ZA Parenteral ( durch z.B. Stich-, Schnitt-, Biss-

verletzungen); vektoriell ( verschiedene Mückenarten)

autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 2
Mucambo-Virus Ja ZA Parenteral ( durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen); vektoriell ( verschiedene Mückenarten) autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel 12 2
Andere Viren und konventionelle Agenzien          
Hepatitis-E-Virus Nein A oral-enteral Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel  
Hepatitis-D-Virus   A Parenteral ( durch z.B. Stich- oder Schnittverletzungen); siehe Hepatitis-B-Virus Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel 3
Noch nicht identifizierte Hepatitisviren   ? ? ?  

 

 

 

Erreger Hülle Erkrankung mögliche Übertragungswege 1,11 Inaktivierungs-

verfahren

Son-

stiges

Agenzien der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie (TSE)          
CJD-Agens   A parenteral und enteral ( z.B. kontaminierter Therapeutika) Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel

12

 
Variante des CJD-Agens   A parenteral, enteral Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel

12

 
BSE-Agens Andere verwandte tierische TSE   ZA ?14

 

parenteral, enteral Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel

12

 
GSS-Agens

 

  A parenteral und enteral ? ( z.B. kontaminierte Instrumente oder Injektion kontaminierter Therapeutika) Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel

12

 
Kuru-Agens   A parenteral, enteral Autoklavieren; wirksame Desinfektonsmittel

12

 

 

 

 

 

 


C. Neue TRBA

Ausgabe: Mai 2000

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe Allgemeines und Aufbau des Technische Regeln Technischen Regelwerks zur  Biostoffverordnung

Anwendung von Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

TRBA 001

 

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 001 (TRBA 001) enthält Hinweise zur technischen Regelwerk zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV).

 

Inhalt

1 Das technische Regelwerk im Rahmen der Biostoffverordnung
2 Aufbau des Technischen Regelwerks
3 Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

 

1. Das technische Regelwerk im Rahmen der Biostoffverordnung

(1) Das technische Regelwerk beinhaltet die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ermittelten Regeln und Erkenntnisse

- zur Erfüllung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,

- zur Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen und

- zur Erfüllung der sonstigen Anforderungen, die im Regelfall unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsverhältnisse zur Einhaltung der Vorschriften der Biostoffverordnung einschließlich ihrer Anhänge zu stellen sind sowie Anforderungen zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen.

(2) Das technische Regelwerk besteht aus den Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), die der jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechen. Sie werden vom ABAS aufgestellt, der Entwicklung entsprechend angepasst und vorn Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

(3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRBA bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 BioStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRBA davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.

 

2. Aufbau des Technischen Regelwerks

Der Aufbau des technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung richtet sich nach Themenschwerpunkten, die sich an der Biostoffverordnung orientieren. Die Eingruppierung der TRBA in dieses System erfolgt durch die Vergabe einer dreistelligen Zahl. Dabei benennt die erste Ziffer den jeweiligen Themenschwerpunkt und die zweite Ziffer einen bestimmten Bereich innerhalb dieses Schwerpunktes; die dritte Ziffer stellt die fortlaufende Nummerierung innerhalb des genannten Bereichs dar.

Die Themenschwerpunkte gliedern sich wie folgt:

001-099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung

100-299 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

300-399 Arbeitsmedizinische Vorsorge

400-499 Arbeitsplatzbewertung

500-599 Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen

600-699 Sonstige Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

 

3. Anwendung von TRBA

3.1 Berücksichtigung der TRBA

(1) Eine TRBA ist ab dem ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden Monats anzuwenden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Neufassungen einer bestehenden TRBA.

(2) Hat der ABAS eine TRBA beschlossen, die neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse enthält, so legt der ABAS für ihre Anwendung eine angemessene Frist fest, his zu deren Ablauf die Fachwelt erfahrungsgemäß die Regel allgemein übernimmt.

3.2 Übergangsregelungen

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, mit denen bereits vor Bekanntmachung neuer oder neugefasster TRBA bzw. von Ergänzungen oder Änderungen von TRBA begonnen wurde, hat der Arbeitgeber festzustellen, ob diese neuen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen und die bestehenden Schutzmaßnahmen daran anzupassen sind. Grundlage dabei ist die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie technischen Schutzmaßnahmen.

 

3.1.1 Regelungen zum organisatorischen Arbeitsschutz, zur Hygiene und zur Arbeitsmedizin

Der Arbeitgeber hat die neuen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen und die bestehenden Schutzmaßnahmen anzupassen soweit Maßnahmen, des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin betroffen sind; Nummer 3.1 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

3.1.2 Technische Schutzmaßnahmen

Für technische Anlagen oder technische Arbeitsmittel, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neugefassten TRBA bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eingesetzt wurden, können die bestehenden technischen Schutzmaßnahmen in der Regel beibehalten werden.

Abweichend von Satz 1 sind die bestehenden technischen Schutzmaßnahmen an die neuen Regeln und Erkenntnisse anzupassen:

  1. unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden,
  2. nach Ablauf einer angemessenen Frist, wer sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 10 Abs. 9 BioStoffV),
  3. anzuwenden, wenn aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung neue Schutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen.

Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen dazu treffen, wann die Bedingungen nach Nummer 1. vorliegen bzw. eine Frist nach 2. beinhalten.

3.2 Anordnungen im Einzelfall

Auf die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anordnungen zu treffen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG), wird hingewiesen.

 

 


D. Sonstige Beschlüsse des ABAS

Ausgabe: Mai 2000

Beschluss des Ausschusses für
Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik Laboratorien 601

Der ABAS hat in seiner 2. Sitzung am 19. Januar 2000 hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen an Laboratorien zur Tuberkulosediagnostik folgendes beschlossen:

 

1. Mikroskopische Direktuntersuchungen

Tätigkeiten in Laboratorien, die sich ausschließlich auf mikroskopische Direktuntersuchungen zum Nachweis säurefester Stäbchen beschränken, sind nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung (BioStoffV).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV sind die erforderlichen Sicherheitsmal3nahmen nach Anhang 11 so auszuwählen und festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird. Der ABAS geht - vorbehaltlich evtl. zukünftiger spezieller Regelungen für nicht gezielte Tätigkeiten - davon aus, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen an derartige Laboratorien erfüllt werden, wenn die Schutzmaßnahmen der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (insbesondere Nr. 5.3) eingehalten werden.

Hinweis:
Eine Sicherheitswerkbank für die Probenverarbeitung ist zu verwenden, wenn dies nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist (z. B. gehäuftes Auftreten von Proben mit Tuberkuloseerregern)

1. Klinisches Untersuchungsgut und Anzucht von Kulturen

Tätigkeiten in Laboratorien, bei denen klinisches Untersuchungsgut nach Vorbehandlung auf Kulturmedien überimpft wird, sind nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach BioStoffV. Mit Mycobakterien bewachsene Kulturen sind an spezialisierte Institute weiterzuleiten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV sind die erforderlichen Sicherheitsmal3nahmen nach Anhang 11 so auszuwählen und festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird. Der ABAS geht - vorbehaltlich evtl. zukünftiger spezieller Regelungen für nicht gezielte Tätigkeiten - davon aus, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen an derartige Laboratorien erfüllt werden, wenn die Schutzmaßnahmen der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (insbesondere Nr. 5.3) eingehalten werden.

Hinweis:
Die Probenvorbehandlung und die Beimpfung der Kulturmedien sind in einer Sicherheitswerkbank durchzuführen. Für Zentrifugationsschritte sind aerosoldichte Zentrifugen zu verwenden.

2. Tätigkeiten mit vermehrungsfähigen Tuberkulosebakterien

Tätigkeiten in Laboratorien, in denen mit vermehrungsfähigen Tuberkuloseerregern gearbeitet wird (z. B. weitergehende Identifizierung, Empfindlichkeitsprüfung), sind gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 nach BioStoffV.

Laboratorien, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, müssen mindestens den Anforderungen der Schutzstufe 3 nach Anhang I I Bio-StoftV entsprechen. Die TRBA 100 (insbesondere Nr. 5.4) ist anzuwenden.

Hinweis:
Wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Abwässer anfallen ( z. B. beim Fehlen von Ausgüssen), kann auf die Einrichtung einer Anlage zur Sterilisation von Abwasser verzichtet werden.

 

4. Übergangsregelungen für bestehende Laboratorien

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe wird für bestehende Laboratorien, in denen Tätigkeiten nach Nummer 3 durchgeführt werden, eine Übergangsfrist zur Anpassung an die fortentwickelte Sicherheitstechnik festlegen.

Für die davon betroffenen Kreise besteht die Möglichkeit hierzu bis zum 30. Juni 2000 Stellung zu nehmen bei der
Geschäftsstelle des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund.