Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften

BGBl. 2002 Teil I Nr. 62 S.3412, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002

Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften

Vom 24. August 2002


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 


Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22, Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst: "§ 30b (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: "§ 39a (weggefallen)".

c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort ", Anzeigepflicht" gestrichen.

d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu den §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst:

"Titel VII
Arbeitnehmer

I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 109 Zeugnis
§ 110 Wettbewerbsverbot
§§ 111 bis 132a (weggefallen)".

e) Die Überschrift von Illa. und die Angaben zu den §§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst:

"Il. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)
".

f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den §§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst:

"III. Aufsicht

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)

Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen

§§ 140 bis 141 f (weggefallen)

Titel IX
Statutarische Bestimmungen

§ 142 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: "§ 154 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst: "§ 154a (weggefallen)".

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.

b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt geändert;

aa) Die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," werden gestrichen.

bb) Die Wörter ", die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren," werden durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Die Wörter "und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen" werden gestrichen.

c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," gestrichen.

d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung."

alte Fassung

§ 6 
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

 

§ 6 
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 120c Abs. 5, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von § 120c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

 

 

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder."

alte Fassung

§ 11 
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen

  1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
  2. Insolvenzverfahren,
  3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
  4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.

Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
  2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nichtöffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder genutzt werden.

(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

 

§ 11 
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen

  1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
  2. Insolvenzverfahren,
  3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
  4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.

Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
  2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nichtöffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder genutzt werden.

(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

 

 

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen."

d) Absatz 5 Nr. 7 wird gestrichen.

e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend."

f) Absatz 8a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "im Durchschreibeverfahren" gestrichen.

bb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe "8" die Angabe "8a," eingefügt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter "zu den Feld-Nummern 15 und 16" durch die Wörter "zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" ersetzt.

alte Fassung

§ 14 
Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.

(4) Für die Anzeigen ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen.

(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an

  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33, 

    3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3, 4,11,12,15 und 17,
  5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33 und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
  6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
  7. (gestrichen)
  8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22 und 27 bis 33.

§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und

kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern

  1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
  2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
  3. 8a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.

(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

 

§ 14 
Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.

(4) Für die Anzeigen ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.

(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an

  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6,19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33, 

    3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10, 27 bis 31 und 33,
  4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3, 4,11,12,15 und 17,
  5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33 und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1644), bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33,
  6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
  7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
  8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13, 18,19,21,22 und 27 bis 33.

§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und

kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern

  1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
  2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
  3. 8,15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.

(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

 

 

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde".

b) In Absatz 4 werden die Wörter "erlaubnispflichtiges der überwachungsbedürftiges Gewerbe" durch die Wörter "erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe" ersetzt.

alte Fassung

§ 29 
Auskunft und Nachschau

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

  1. die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen,
  2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
  3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder
  4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde

(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

§ 29 
Auskunft und Nachschau

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

  1. die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen,
  2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
  3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder
  4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde

(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird.

 

 

6. § 30b wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 30b 

(weggefallen)

 

§ 30b 
Orthopädische Maßschuhe

Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb des Orthopädieschuhmacherhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt.

 

 

7. § 39a wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 39a 

(weggefallen)

 

§ 39a  
Schornsteinfegerrealrechte

Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

 

 

8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

alte Fassung

§ 46 
Fortführung des Gewerbes

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

 

§ 46 
Fortführung des Gewerbes

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

 

 

9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" in die Angaben "§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a" geändert.

alte Fassung

§ 55c 
Anzeigepflicht

Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

§ 55c 
Anzeigepflicht

Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

 

10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Schutzbrillen" die Wörter "und Fertiglesebrillen" angefügt.

b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c gestrichen.

c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "in fest verschlossenen Behältnissen" die Wörter "sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz" eingefügt und das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

d) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.

alte Fassung

§ 56 
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

  1. der Vertrieb von
    1. (weggefallen)
    2. Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    3. (weggefallen)
    4. Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
    5. (weggefallen)
    6. elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    7. (weggefallen)
    8. Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    9. Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
  2. das Feilbieten und der Ankauf von
    1. Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
    2. Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
    3. (gestrichen)
  3. das Feilbieten von
    1. (weggefallen)
    2. geistigen Getränken; zugelassen sind Bier ,und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz;
    3. (weggefallen)
    4. (weggefallen)
    5. (weggefallen)
    6. (gestrichen)
  4. (weggefallen)
  5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
  6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.

 

§ 56 
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

  1. der Vertrieb von
    1. (weggefallen)
    2. Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    3. (weggefallen)
    4. Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
    5. (weggefallen)
    6. elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    7. (weggefallen)
    8. Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    9. Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
  2. das Feilbieten und der Ankauf von
    1. Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
    2. Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen,
    3. Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
  3. das Feilbieten von
    1. (weggefallen)
    2. geistigen Getränken; zugelassen sind Bier ,und Wein in fest verschlossenen Behältnissen,
    3. (weggefallen)
    4. (weggefallen)
    5. (weggefallen)
    6. Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen;
  4. (weggefallen)
  5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
  6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.

 

 

11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
"in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben."

alte Fassung

§ 56a  
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.

(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten

  1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

 

§ 56a  
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.

(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten

  1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

 

 

12. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das Absatzzeichen "(1)" eingefügt.

b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt."

alte Fassung

§ 57 
Versagung der Reisegewerbekarte

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

 

§ 57 
Versagung der Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

 

13. § 60b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Anzeigepflicht" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "60c bis 61a" die Angabe "sowie 71b" eingefügt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 60b 
Volksfest

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (aufgehoben)

 

§ 60b 
Volksfest, Anzeigepflicht

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a unberührt.

(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat.

 

 

14. § 60d wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "§ 55 Abs. 2" wird die Angabe "und 3" eingefügt.

b) Die Angaben "§ 56a Abs. 3, § 59," werden gestrichen.

c) Die Angabe "§ 61 a" wird durch die Angabe "§ 61a Abs. 2" ersetzt.

alte Fassung

§ 60d 
Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

 

§ 60d 
Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

 

 

15. § 61a wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

§ 61 a
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe

(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.

(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

Tritt in Kraft am 1.1.2003 durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften (BGBl. 2002 Teil I Nr. 62 S.3412, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002) und durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts (BGBl. 2002 Teil I Nr. 51 S.2724): (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 6, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

§ 61a 
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

 

"

16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die Wörter "Obstlikören und Obstgeisten" durch die Wörter "Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen" ersetzt.

alte Fassung

§ 67 
Wochenmarkt

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

 

§ 67 
Wochenmarkt

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

 

 

17. § 70a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das Absatzzeichen "(1)" eingefügt.

b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt."

alte Fassung

§ 70a 
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

 

§ 70a 
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

 

18. § 71 b wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

§ 71 b
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.

(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

Tritt in Kraft am 1.1.2003 durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften (BGBl. 2002 Teil I Nr. 62 S.3412, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002) und durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts (BGBl. 2002 Teil I Nr. 51 S.2724): (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 6, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a entsprechend.

 

"

19. Die Überschriften des Titels VII seines Abschnittes und der § 105 sowie die neuen §§ 106 bis 110 werden wie folgt gefasst:

" alte Fassung

Titel VII
Arbeitnehmer

I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

§ 105
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

 

Titel VII
Gewerbliche Arbeitnehmer
(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)

I. Allgemeine Verhältnisse

§ 105 
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.

 

§ 106
Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

 

 

§ 107
Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des Pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhalt. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

 

 

§ 108
Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Hohe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

 

 

§ 109
Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 

 

§ 110
Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

 

 

"

20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.

alte Fassung
§§ 113 bis 132a

(aufgehoben)

 

§ 113 Zeugnis

(1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.

(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.

(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des in § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

 

§ 114 (weggefallen)

 

§ 114a Lohnbücher, Arbeitszettel

(1) Für bestimmte Gewerbe kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen

  1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,
  2. die Lohnsätze,
  3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
  4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,
  5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
  6. der Tag der Lohnzahlung.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll.

(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen.

(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszettel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind unzulässig.

 

§ 114b Behandlung der Lohnbücher

(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.

(2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.

(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.

 

§ 114c Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher

Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen.

 

§ 114d Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die Landesregierung können die Bestimmungen auf Grund der §§ 114a bis 114c auch für einzelne Bezirke erlassen.

 

§ 114e (weggefallen)

 

§ 115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen noch in Deutscher Mark festgelegt sind, werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Bestandteile des Arbeitsentgelts aus den so errechneten Euro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.

(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.

 

§ 115a Lohnzahlung in Gaststätten

Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.

 

§ 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115

Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, welcher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem Träger der Sozialhilfe.

 

§ 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen

(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.

(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien.

 

§ 118 Nichteinklagbare Forderungen

Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in § 116 bezeichneten Kasse zu.

 

§ 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen

Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

 

§ 119a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen

(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen.

(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden, daß

  1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen,
  2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird,
  3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.

 

§ 119b Heimarbeiter

Unter den in den §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.

 

§§ 120, 120a (weggefallen)

 

§ 120b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume

(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.

(2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist.

(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.

(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann.

 

§ 120c Gemeinschaftsunterkünfte

(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei

  1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und ungeeigneter Lage der Räume,
  2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuchtung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,
  3. unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sanitären Einrichtungen.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts- oder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf

  1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,
  2. Küchen- und Vorratsräume,
  3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,
  4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung,
  5. Tagesunterkünfte.

(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen

  1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
  2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine auf § 120e beruhende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen.

 

§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c

(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.

(3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120c oder einer auf § 120e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung entsprechen.

 

§ 120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften

(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 3 können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitnehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.

(2) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in § 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.

 

§ 120f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 120e

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten anordnen.

 

§ 120g (weggefallen)

 

II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen

§ 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen

Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.

 

§§ 122 bis 124b 

(weggefallen)

 

§ 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers

(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.

(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.

(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die in § 119b bezeichneten Personen gleich.

 

III. Lehrlingsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen

§§ 126 bis 128a 

(weggefallen)

 

B. Besondere Bestimmungen für Handwerker

§§ 129 bis 132a 

(weggefallen)

 

 

21. Die Überschrift des Abschnittes Illa. und § 133 werden wie folgt gefasst:

" alte Fassung

Il. Meistertitel

§ 133
Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

 

IIIa. Meistertitel

§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels

(1) (weggefallen)

(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Bundesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.

 

 

22. Die §§ 133e bis 139aa werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte Illb. IV. IV.A. und IV.B. entfallen.

alte Fassung
§§ 133a bis 139aa 

(aufgehoben)

 

IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker

§§ 133a bis 133d 

(weggefallen)

 

§ 133e Ausnahmen bei technischen Angestellten

Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen des § 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.

 

§ 133f Wettbewerbsverbot

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem technischen Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.

(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.

 

IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden

§ 133g Anwendungsbereich

Die Bestimmungen der §§ 133h, 134, 134i und 139aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133e und 133f).

 

A. Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden

§ 133h Grundsatz

Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege

(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.

(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.

 

§§ 134a bis 134h (weggefallen)

 

B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden

§ 134i Sondervorschriften für größere Betriebe

Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet des § 133h, die nachfolgende Bestimmung des § 139aa Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

§§ 135 bis 139a (weggefallen)

 

§ 139aa Anwendung der §§ 121 und 125

Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 121 und 125 Anwendung.

 

 

23. Die Überschrift des Abschnittes V. und § 139b werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt gefasst:
"III. Aufsicht".

b) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 120b, 1204, 120e, 1339 bis 134, 134i und 139aa" durch die Angabe "auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Reichstag" durch die Wörter "Deutschen Bundestag" ersetzt und die Fußnoten gestrichen.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "§§ 120b, 1204, 120e, 1339 bis 134, 134i und 139aa" durch die Angabe "auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird die Angabe "§ 120c" durch die Angabe "§ 40a der Arbeitsstättenverordnung" ersetzt.

alte Fassung

III. Aufsicht

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

 

V. Aufsicht

§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

In der Fassung vom 1.1.2003: Artikel 11 Nr.17 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern  (Zuwanderungsgesetz) ( BGBl. 2002 Teil I Nr. 38 S.1946) - siehe § 139b und § 150a GewO -

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

 

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.
 
In der Fassung vom 1.1.2003: Artikel 11 Nr.17 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern  (Zuwanderungsgesetz) ( BGBl. 2002 Teil I Nr. 38 S.1946) - siehe § 139b und § 150a GewO -

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den Trägern der Unfallversicherung,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  5. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  6. den Finanzbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

 

 

 

24. § 139i wird aufgehoben und die Überschrift von Abschnitt VI. entfällt.

alte Fassung
§§ 139c bis 139i

(aufgehoben)

VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes

§§ 139c bis 139h 

(weggefallen)

 

§ 139i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 139h

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h auferlegten Pflichten anordnen.

 

 

25. § 140 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 140

(aufgehoben)

 

§ 140 Kranken-, Hufs- und Sterbekassen

(1) (weggefallen)

(2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selbständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.

 

 

26. § 142 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 142

(aufgehoben)

 

§ 142 Erlaß und Außerkraftsetzung

(1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.

(2) Die Landesregierung ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.

 

 

27. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe "§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird gestrichen.

bb) Die Nummernbezeichnung "2." wird gestrichen.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "des Absatzes 1" die Wörter "Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1" eingefügt.

alte Fassung

§ 144 
Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis
  1. (weggefallen)
  2. nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
  3. nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
  4. nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
  5. nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
  6. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
  7. nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, 
  8. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder
  9. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder

2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt, 
  4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder
  5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

§ 144 
Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis
  1. (weggefallen)
  2. nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
  3. nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
  4. nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
  5. nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
  6. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
  7. nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder
  8. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder

2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder
  4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.
In der Fassung vom 1.1.2003 geändert durch

§

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt, 
  4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder
  5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt.
 

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder
  2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

 

28. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
".

bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,".

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "ohne" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. einer Rechtsverordnung nach § 61 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 3415 Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "oder § 60b Abs. 3 Satz 1 " gestrichen.

d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 1" die Wörter "Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fallen des Absatzes 1" eingefügt.

alte Fassung

§ 145 
Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
    a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
    b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
     
  2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
     
    2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
     
  3. 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
    a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
    b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
  4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. Waren im Reisegewerbe
    1. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
    2. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
    3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
  3. (weggefallen)
  4. (weggefallen)
  5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
  6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt
  7. einer vollziehbaren Auflage nach
    1. § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
    2. § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
    3. § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2

    zuwiderhandelt oder

  8. einer Rechtsverordnung nach § 61 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 3415 Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt
  3.  
    1. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
    2. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
    3. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte

    nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,

  4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
  5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
  7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
  8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
  9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
  10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fallen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

§ 145 
Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt,
  2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
  4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. Waren im Reisegewerbe
    1. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
    2. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
    3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
  3. (weggefallen)
  4. (weggefallen)
  5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
  6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
  7. einer vollziehbaren Auflage nach
    1. § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
    2. § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
    3. § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2

    zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt
  3.  
    1. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
    2. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
    3. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte

    nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,

  4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
  5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
  7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
  8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
  9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
  10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

 

29. § 146 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit Abs. 4," die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 61 a Abs. 1 oder § 71 b Abs.1,"eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "feilhält" durch das Wort "feilbietet" ersetzt.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten Veranstaltung
a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,
".

dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,".

ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10.

ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. einer Rechtsverordnung nach § 71 b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".

gg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Ordnungswidrigkeit kann" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt und die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7" ersetzt.

alte Fassung

§ 146 
Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung
  1. nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
  2. nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
  3. nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften

zuwiderhandelt,

  1. a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgegebenen Weise anbringt,
  3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
  4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61 a Abs. 1 oder § 71 b Abs.1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,
  6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten Veranstaltung
    a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
    b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,
     
  9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,
  10. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt
  11. einer Rechtsverordnung nach § 71 b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

§ 146 
Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung
  1. nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
  2. nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
  3. nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften

zuwiderhandelt,

  1. a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgegebenen Weise anbringt,
  3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
  4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
  6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
  8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
  9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
  10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

 

30. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort "ferner" gestrichen.

d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

e) Absatz 3 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 147 
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) (aufgehoben)

 

§ 147 
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
  2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

 

 

31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe "§ 146 Abs. 1" das Wort "oder" eingefügt und die Wörter "oder § 147 Abs.1 " gestrichen.

alte Fassung

§ 148 
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
  2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

 

§ 148 
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
  2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1 oder § 147 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
 

 

31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Bußgeldentscheidungen" die Wörter "wegen einer Ordnungswidrigkeit" gestrichen.

alte Fassung

§ 149 
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.

(2) In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

    wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

 

§ 149 
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.

(2) In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

    wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

 

 

32. § 154 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 154 

(aufgehoben)

§ 154 
Ausnahmen von Titel VII

(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung

  1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
  2. die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 1 19b sowie die Bestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
  3. die Bestimmungen der §§ 133g bis 134 und 134i auf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechende Anwendung.

(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 3 mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausgedehnt werden.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

 

 

33. § 154a wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 154a 

(aufgehoben)

 

§ 154a 
Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä.

Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, des § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ 139aa und 139b finden auf die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salmen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

 

34. § 155 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter ", ausgenommen in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1," gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen."

alte Fassung

§ 155 
Landesrecht, Zuständigkeiten

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) (weggefallen)

(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.

 

§ 155 
Landesrecht, Zuständigkeiten

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) (weggefallen)

(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

 

 

35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 1
(zu 14 Abs. 4)

Anlage 2
(zu § 14 Abs.4)

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 4)

 

Artikel 2
Änderung des Gaststättengesetzes

In § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S.3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.1467) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

 

Artikel 3
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3794) geändert worden ist, wird die Angabe " 164 Euro" durch die Angabe "240 Euro" ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."

alte Fassung

§ 630. 
Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

 

§ 630. 
Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 

 

 

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuches

§ 73 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 73

(aufgehoben)

§ 73

(1) Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) (aufgehoben)

 

Artikel 5a
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 

In § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird Absatz 2 aufgehoben.

alte Fassung

§ 14 
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften naher zu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.

(2) (aufgehoben)

 

§ 14 
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften naher zu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. feststellen, daß für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs.1 Nr. 2 und 3 genannten Umstände die in den § 3 und § 6 genannten Aufgaben ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden brauchen,
  2. bestimmen, daß die in den § 3 und § 6 genannten Aufgaben in bestimmten Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen, soweit dies unvermeidbar ist, weil nicht genügend Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen.
 

Artikel 6
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S.1841), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach dem "Fünften Titel" werden die Wörter
"Sechster Titel
Räume in Unterkünfte
"

b) Im "Vierten Kapitel" wird in der Zeile "Tagesunterkünfte auf Baustellen" das Wort "Tagesunterkünfte" durch das Wort "Unterkünfte" ersetzt.

2. Nach § 40 wird folgende Überschrift und folgender § 40a eingefügt:

" alte Fassung

Sechster Titel
Räume in Unterkünfte

§ 40a
Gemeinschaftsunterkünfte

(1) Soweit der Arbeitgeber den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, deren Unterkunfts- und Nebenräume entweder mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder zu diesem Zwecke zu nutzen bestimmt sind (Gemeinschaftsunterkünfte), selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlässt, hat er dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu beachten;

  1. Grundfläche, lichte Höhe und Lage der Räume,
  2. Art der Beleuchtung und Belüftung, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,
  3. Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sanitäre Einrichtungen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf

  1. Unterkunftsraume zum Aufenthalt und Schlafen,
  2. Küchen und Vorratsräume,
  3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Toiletten- und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,
  4. Einrichtungen für erste Hilfe und Krankenbehandlung,
  5. Tagesunterkünfte.

(3) Die Bundeswehr darf von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

 

"

3. § 45 wird wie folgt geändert;

a) In der Überschrift wird das Wort "Tagesunterkünfte" durch das Wort "Unterkünfte" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer

  1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
  2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefährdeter Stelle bereitzustellen."
alte Fassung

§ 45 
Unterkünfte auf Baustellen

(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer

  1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
  2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefährdeter Stelle bereitzustellen.

(2) Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünften muß für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche für die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie Bodenfläche von mindestens 0,75 m2 vorhanden sein.

(3) Fußböden, Wände und Decken der Tagesunterkünfte müssen gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt und wärmedämmend ausgeführt sein. Die Tagesunterkünfte müssen Fenster haben, die zu öffnen sind.

(4) In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müssen

  1. Tagesunterkünfte Heizeinrichtungen haben, die eine Raumtemperatur von + 21° C ermöglichen und so installiert sind, daß die Arbeitnehmer gegen Vergiftungs-, Erstickungs-, Brand- und Explosionsgefahren geschützt sind und
  2. die unmittelbar im Freie führenden Ausgänge von Tagesunterkünften als Windfang ausgebildet sein.

(5) Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich leicht reinigen lassen, Sitzgelegenheiten mit Rücklehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken und mit Abfallbehältern ausgestattet sein. Tagesunterkünfte müssen künstlich zu beleuchten sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

(6) Statt der Tagesunterkünfte können auch Baustellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäuden verwendet werden, wenn sie und ihre Einrichtungen den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. Für Baustellenwagen, die als Tagesunterkünfte dienen, ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend; dies gilt auch für absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rädern.

(7) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu erwarten, daß auf der Baustelle vom Arbeitgeber ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer längstens eine Woche beschäftigt werden, braucht eine Tagesunterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber muß dann dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer, gegen Witterungseinflüsse geschützt, sich umkleiden, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Der Arbeitgeber muß jedem Arbeitnehmer außerdem einen abschließbaren Schrank mir Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung zur Verfügung stellen.

 

§ 45 
Tagesunterkünfte auf Baustellen

(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Tagesunterkünfte dürfen sieh nur an ungefährdeter Stelle befinden.

(2) Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünften muß für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche für die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie Bodenfläche von mindestens 0,75 m2 vorhanden sein.

(3) Fußböden, Wände und Decken der Tagesunterkünfte müssen gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt und wärmedämmend ausgeführt sein. Die Tagesunterkünfte müssen Fenster haben, die zu öffnen sind.

(4) In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müssen

  1. Tagesunterkünfte Heizeinrichtungen haben, die eine Raumtemperatur von + 21° C ermöglichen und so installiert sind, daß die Arbeitnehmer gegen Vergiftungs-, Erstickungs-, Brand- und Explosionsgefahren geschützt sind und
  2. die unmittelbar im Freie führenden Ausgänge von Tagesunterkünften als Windfang ausgebildet sein.

(5) Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich leicht reinigen lassen, Sitzgelegenheiten mit Rücklehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken und mit Abfallbehältern ausgestattet sein. Tagesunterkünfte müssen künstlich zu beleuchten sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

(6) Statt der Tagesunterkünfte können auch Baustellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäuden verwendet werden, wenn sie und ihre Einrichtungen den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. Für Baustellenwagen, die als Tagesunterkünfte dienen, ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend; dies gilt auch für absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rädern.

(7) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu erwarten, daß auf der Baustelle vom Arbeitgeber ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer längstens eine Woche beschäftigt werden, braucht eine Tagesunterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber muß dann dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer, gegen Witterungseinflüsse geschützt, sich umkleiden, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Der Arbeitgeber muß jedem Arbeitnehmer außerdem einen abschließbaren Schrank mir Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung zur Verfügung stellen.

 

Artikel 7
Änderung der Spielverordnung

Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245 , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992 , wird wie folgt geändert:

  1. In § 14 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe "41 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
  2. In den Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 5a wird die Angabe "41 Euro" jeweils durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen Verkaufsstellen

Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbBl 8054-d ) wird aufgehoben.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 24. August 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

 

 

 

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