Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Auszug)

1970

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 42 S.1970, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 

 

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Vom 7. Juli 2005
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 
(Energiewirtschaftsgesetz- EnWG)
*)

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europ2ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 Ober gemeinsame Vorschritten tun den Elektrizitätsbinnenmarkt und zu Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABI. EU Nr. L t 76 S. 37), der Richtlinie 2553/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 93/30/EG (ABI. EU Nr. L 176 S. 57) und der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 Ober Maßnahmen zur Gew2hrlelstung der sicheren Erdgasversorgung (ABI. EU Nr. L 127 U.92(.

Inhaltsübersicht
...

 

 

Artikel 2
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

§1
Rechtsform, Name

Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI.1 S. 718) geändert worden ist, errichtete „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' wird in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" (Bundesnetzagentur) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.

...

§ 11
Übergangsvorschrift

Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. 1 S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen.

 

Artikel 3
Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen

(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 42, 2909, 2003 1 S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBI. 1 S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

alte Fassung

§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

  1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
  2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    1. ) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
    2. ) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

  1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
  2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    1. ) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
    2. ) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

 

(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBI. 1 S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBI. 1 S. 721), wird wie folgt geändert:
1. § 116 wird wie folgt gefasst:
㤠116 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulie

 


(5) In §3Abs. 2Nr.1und2desGesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 2882), das zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1. Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBI. 1 S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' durch die Wörter„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. 1 S. 876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(10) In Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBI. 1 S. 3020). das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1818) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3 und Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' durch die Wörter„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. 1 S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

...

(30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1 S. 554), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBI. 1 S. 2546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 1954) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist." angefügt.

(32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S.2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz" durch die Wörter „die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde" ersetzt.

(33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBI. 1 S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Nr. 15" ersetzt.

alte Fassung

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Produkte sind

  1. technische Arbeitsmittel und 
  2. Verbraucherprodukte.

(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.

(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn  

  1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
  2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
  3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist

  1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
  2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.

(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind

  1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  5. Aufzugsanlagen,
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.

(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die

  1. ein Produkt herstellt oder
  2. ein Produkt wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.

Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.

(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.

(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.

(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.

(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(15) Zugelassene Stellen sind

  1. a) jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
    b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,
    c) jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle tätig ist,
    sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind; oder
  2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.

(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Produkte sind

  1. technische Arbeitsmittel und 
  2. Verbraucherprodukte.

(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.

(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn  

  1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
  2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
  3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist

  1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
  2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.

(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind

  1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  5. Aufzugsanlagen,
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.

(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die

  1. ein Produkt herstellt oder
  2. ein Produkt wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.

Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.

(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.

(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.

(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.

(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(15) Zugelassene Stellen sind

  1. a) jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
    b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,
    c) jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle tätig ist,
    sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind; oder
  2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.

(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.

 

(34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.

(35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1918) wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

(36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBI. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBI. 1 S. 1224) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 3" ersetzt.

(37) ln § 8 Nr. 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBI. 1 S. 169), die durch Artikel 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Nr. 18" ersetzt.

alte Fassung

§ 8 
Tätigkeit im Sektorenbereich

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich) sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:

  1. Trinkwasserversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
  2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes;
  3. Wärmeversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; 
  4. Verkehrsbereich:
    1. ) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
    2. ) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
    3. ) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden; dazu gehören die Festlegung der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne.

§ 8 
Tätigkeit im Sektorenbereich

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich) sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:

  1. Trinkwasserversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
  2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes;
  3. Wärmeversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; 
  4. Verkehrsbereich:
    1. ) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
    2. ) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
    3. ) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden; dazu gehören die Festlegung der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne.

 

(38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 15.1833), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5" und die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 " ersetzt.

(39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1849), die zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5" und die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 " ersetzt.

...

(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt. 

...

(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S.3591), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2) geändert worden ist, werden die Angabe "§ 15 Abs. 2 Nr.4, Abs.3" durch die Angabe "§ 95 Abs.1 Nr.5" und die Angabe "§ 2 Abs. 1" durch die Angabe "§ 3 Nr.18" ersetzt.

...

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 4a
Neubekanntmachung

Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 3 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI.1 S. 2304),
2. das Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBI. 1 S. 686),
3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBI.1 S. 684).

(3) Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2255), geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. 1 S. 2785), tritt am 1. Juli 2007 außer Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2005

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

 

 

 

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