REACH-Anpassungsgesetz

BGBl. 2008 Teil I Nr. 21 S.922, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1)
(REACH-Anpassungsgesetz) 2)

Vom 20. Mai 2008
(Auszug)


1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3).

2) Dieses Gesetz dient zusätzlich der Umsetzung
a) der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281) und
b) der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165
S. 21).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

 

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt  Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 4 Bundesbehörden
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)“.

b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst:
„§§ 16 bis 16c (weggefallen)“.

c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle“ gestrichen.

d) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
„§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.

e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende Angaben eingefügt:
㤠27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
§ 27d Einziehung“.

...

 

Artikel 2
Aufhebung der Prüfnachweisverordnung

Die Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1877), geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2666), wird aufgehoben.

 

 

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2283), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Anmelde-,“ gestrichen.

alte Fassung
§ 1 
Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

§ 1 
Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

 

2. § 2 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 2 

(aufgehoben)

§ 2 
Gebührenanrechnung

Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:

  1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses
    1. ) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. ) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der ChemKostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I S. 1500);
  2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
    1. ) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. ) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der ChemKostenverordnung vom 27. Juli 1990;
  3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses
    1. ) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. ) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;
  4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses
    1. ) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. ) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990.

Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit, dass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren angerechnet werden.

 

 

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen
  1. abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
  2. durch eine Person abgeben lässt, die nicht in dem Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens 18 Jahre alt ist,
  1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

alte Fassung
§ 8
Straftaten

(1)  Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

§ 8
Straftaten

  Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.

 

 

Artikel 5
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,

5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen

zu haben.“

 

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“

 

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

 

 

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikaliengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

 

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 20. Mai 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t
S i g m a r G a b r i e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
H o r s t Se e h o f e r

 

 

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