*) Diese Verordnung dient
1. der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und
zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr.
L 157 S. 24),
2. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr.
L 374 S. 10) und
3. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von
Sportbooten an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie
2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2,
219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
Artikel 1
Änderung
der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung
vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in
Kraft.
„ |
alte Fassung |
§ 1
Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
1. Maschinen,
2. auswechselbare Ausrüstungen,
3. Sicherheitsbauteile,
4. Lastaufnahmemittel,
5. Ketten, Seile und Gurte,
6. abnehmbare Gelenkwellen und
7. unvollständige Maschinen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
-
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung
identischer Bauteile bestimmt sind und die
vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert
werden,
-
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf
Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
-
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte
oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall
zu einer Emission von Radioaktivität führen
kann,
-
Waffen einschließlich Feuerwaffen,
-
die folgenden Beförderungsmittel:
a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie
2003/37/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, ihre Anhänger und
die von ihnen gezogenen auswechselbaren
Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie
74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in
ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden
mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen
angebrachten Maschinen, b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im
Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme
der auf diesen Fahrzeugen angebrachten
Maschinen, c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils
geltenden Fassung mit Ausnahme der
auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte
Kraftfahrzeuge und e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der
Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen
mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln
angebrachten Maschinen,
-
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen
sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder
in solchen Anlagen installiert sind,
-
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke
oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
konstruiert und gebaut wurden,
-
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke
konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden
Verwendung in Laboratorien bestimmt
sind,
-
Schachtförderanlagen,
-
Maschinen zur Beförderung von Darstellern und
Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
-
elektrische und elektronische Erzeugnisse
folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie
2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils
geltenden Fassung fallen:
a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte
Haushaltsgeräte, b) Audio- und Videogeräte, c) informationstechnische Geräte, d) gewöhnliche Büromaschinen, e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte
und f) Elektromotoren und
-
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
a) Schalt- und Steuergeräte und b) Transformatoren.
(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU
Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung
genannten Gefährdungen, die von einer Maschine
ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften
genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien
in deutsches Recht umgesetzt
werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser
Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen
nicht.
|
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den
Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.
(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander
verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von
Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie
die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes,
zusammengefügt sind.
(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie
zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit
funktionieren.
(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion
einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer
Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind,
sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich
nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als
Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer
Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die
Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für:
Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft
ist, ausgenommen Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,
Maschinen für medizinische Zwecke,
spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks,
Dampfkessel und Druckbehälter,
speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren
Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
Feuerwaffen,
Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche
Flüssigkeiten und gefährliche, einschließlich wassergefährdende Stoffe,
Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von
Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt
sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf
öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege geplant und konstruiert
sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser
Schiffe und Anlagen,
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen für die öffentliche und
nichtöffentliche Personenbeförderung,
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der
Richtlinie
74/150/EWG
des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie
88/297/EWG vom
20. Mai 1988 (ABl. EG Nr. L 126 S. 52), und
ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Maschinen;
Aufzüge, die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines
Förderkorbes dauerhaft verkehren, der
zur Personenbeförderung,
zur Personen- und Güterbeförderung oder,
sofern der Förderkorb betretbar ist (das heißt, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in
den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des
Förderkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur
Güterbeförderung bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die
gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind;
Zahnradbahnen zur Beförderung von Personen;
Schachtförderanlagen;
Bühnenaufzüge;
Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
(6) Werden die in der Richtlinie
89/392/EWG des
Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG des
Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine oder von einem
Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die
andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten
insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine oder dieses
Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht.
(7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität aus,
so fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der
Ersten Verordnung
zum
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom
6.
Januar 2004 (BGBl I
S. 2).
|
“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
„ |
alte Fassung |
§ 2
Begriffsbestimmungen1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.
2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist
auch:
a) eine mit einem anderen Antriebssystem als
der unmittelbar eingesetzten menschlichen
oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür
vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener
Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines beziehungsweise eine beweglich
ist und die für eine bestimmte Anwendung
zusammengefügt sind,
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a,
der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem
Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen
verbinden,
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der
Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung
auf einem Beförderungsmittel oder Installation
in einem Gebäude oder Bauwerk
funktionsfähig ist,
d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a
bis c oder von unvollständigen Maschinen
nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken,
so angeordnet sind und betätigt werden,
dass sie als Gesamtheit funktionieren,
e) eine Gesamtheit miteinander verbundener
Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens
eines beziehungsweise eine beweglich
ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt
sind und deren einzige Antriebsquelle
die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft
ist.
3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung,
die der Bediener einer Maschine oder
Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst
an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder
zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein
Werkzeug ist.
4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion
dient,
b) das gesondert in den Verkehr gebracht wird,
c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit
von Personen gefährdet und
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht
erforderlich ist oder durch für das Funktionieren
der Maschine übliche Bauteile ersetzt
werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen
findet sich in Anhang V der Richtlinie
2006/42/EG.
5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug
gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil,
das das Ergreifen der Last ermöglicht und das
zwischen Maschine und Last oder an der Last
selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt
ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden,
und das gesondert in den Verkehr gebracht wird;
als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel
und ihre Bestandteile.
6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als
Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln
entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und
Gurte.
7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares
Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer
Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen
Maschine, das die ersten Festlager beider
Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen
mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr
gebracht, ist diese Kombination als ein einziges
Produkt anzusehen.
8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit,
die fast eine Maschine bildet, für sich genommen
aber keine bestimmte Funktion erfüllen
kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige
Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen
oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen
eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt
zu werden, um zusammen mit ihnen eine
Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.
9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße
Verwendung einer von dieser Verordnung
erfassten Maschine in der Europäischen
Gemeinschaft.
10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische
Person, die eine von dieser Verordnung erfasste
Maschine oder eine unvollständige Maschine
konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung
der Maschine oder unvollständigen Maschine
mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr
Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen
oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch
verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne
des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche
oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung
erfasste Maschine oder unvollständige
Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt, als Hersteller betrachtet.
11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche
technische Spezifikation, die von einer
europäischen Normenorganisation auf Grund
eines Auftrags der Kommission nach den in der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer jeweils
geltenden Fassung festgelegten Verfahrens
angenommen wurde.
|
§ 2
SicherheitsanforderungenMaschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des
Anhangs I der Richtlinie
89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem
Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren
und Gütern nicht gefährden.
|
“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
„ |
alte Fassung |
§ 3
Voraussetzungen
für das Inverkehrbringen
oder die Inbetriebnahme von Maschinen(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf
Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb
nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation
und Wartung und bei bestimmungsgemäßer
Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen
und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht
gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme
einer Maschine
-
sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I
der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie
geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
entspricht,
-
sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der
Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen
Unterlagen verfügbar sind,
-
insbesondere die erforderlichen Informationen,
wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
-
die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren
gemäß § 4 durchführen,
-
die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen
und sicherstellen, dass sie der Maschine
beiliegt und
-
die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren
über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang
zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine
die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG
aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
erfüllt.
(4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften,
die die CE-Kennzeichnung vorschreiben,
wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt,
dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen
dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht.
Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser
Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
während einer Übergangszeit die
Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt
die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass
die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
angewandten Rechtsvorschriften
nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in
der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung
alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien,
die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union aufgeführt sein.
(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten
Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden ist, hergestellt
worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den
von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
entspricht.
|
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 4 versehen
und es muß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des
Anhangs II
Buchstabe A
der Richtlinie 89/392/EWG
beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter bestätigt, daß
die Maschine den Sicherheitsanforderungen des
§ 2 entspricht und
die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie
89/392/EWG
vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach
Anhang V oder der
EG-Baumusterprüfung nach
Anhang VI eingehalten sind und
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle
erfüllt hat.
(1a) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls
den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch
gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die
CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die Maschine den vom Hersteller
angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den
der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von
ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für
Sicherheitsbauteile entsprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung muß dem
Muster des Anhangs II
Buchstabe C der Richtlinie
89/392/EWG
entsprechen. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.
(3) Eine Maschine, die in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer
Maschine im Sinne dieser Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfüllung der
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine
eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten gemäß
Anhang II
Abschnitt B der Richtlinie
89/392/EWG
beigefügt ist. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander funktionieren können, sowie für
auswechselbare Ausrüstungen im Sinne des § 1
Abs.
4.
(4) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so obliegen
die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die die Maschine oder das
Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen
gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile
unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil
für den Eigengebrauch herstellt.
(5) Die in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für denjenigen, der eine
auswechselbare Ausrüstung gemäß § 1
Abs.
4 an einer Maschine oder Zugmaschine
anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Bestandteil der zusammengefügten
Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die jeweilige
EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird.
|
“
4. Nach § 3 wird folgender
§ 4 eingefügt:
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
„ |
alte Fassung |
§ 4
Konformitätsbewertungsverfahren
für Maschinen(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt
eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen,
dass die Maschine mit den Bestimmungen
dieser Verordnung übereinstimmt.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie
2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der
Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der
Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle
bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie
2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5
genannten harmonisierten Normen hergestellt und
berücksichtigen diese Normen alle relevanten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
so führt der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren
durch:
-
das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene
Verfahren der Konformitätsbewertung
mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung
von Maschinen oder
-
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene
EG-Baumusterprüfverfahren sowie
die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei
der Herstellung von Maschinen oder
-
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene
Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie
2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5
genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung
der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt
oder berücksichtigen diese Normen nicht
alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
oder gibt es für die
betreffende Maschine keine harmonisierten Normen,
so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines
der folgenden Verfahren durch:
-
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene
EG-Baumusterprüfverfahren sowie
die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei
der Herstellung von Maschinen oder
-
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene
Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
|
|
“
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden
§§ 5 bis 10 ersetzt:
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
„ |
alte Fassung |
§ 5
CE-Kennzeichnung(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung
richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen
annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe
beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann
diese Mindesthöhe unterschritten werden.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer
Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
anzubringen und in der gleichen
Technik wie diese Angabe auszuführen.
(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung
nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung
die Kennnummer der zugelassenen Stelle
anzufügen.
(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen,
Zeichen oder Aufschriften angebracht werden,
durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung
oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder
in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten.
Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine
angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
|
§ 4
CE-Kennzeichnung(1) Die nach
§ 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine
sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach
Anhang III der
Richtlinie 89/392/EWG.
(3) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt
werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn
sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
|
§ 6
Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt
vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine
sicher, dass
-
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang
VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt
werden,
-
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der
Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
-
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt
B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt
wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung
sind der unvollständigen Maschine beizufügen
und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen
der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige
Maschinen ist nicht zulässig.
|
|
§ 7
Zugelassene Stellen(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden.
Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des
Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten
sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung
nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen erfüllt, so wird
vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen
erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die
zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller
als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren
und Maschinengattungen
zu benennen.
(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung
unverzüglich, wenn sie feststellt,
-
dass die zugelassene Stelle die Anforderungen
des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht
mehr erfüllt oder
-
ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht
nachkommt.
Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte
Stelle.
(3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige
Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind
oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die
Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht
hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden
dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter
Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte
Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung
aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen.
Sie sieht von den Maßnahmen nach
Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen
die Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen gewährleistet.
(4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die
Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen
Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung
ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen
versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die
Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen
Behörden als erforderlich erweisen könnte.
§ 8
Marktüberwachung
(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen
nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden, wenn sie den für sie geltenden
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und
wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung
und bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit
und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit
von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer
Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EGKonformitätserklärung
mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt
A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben
beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden
davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser
Verordnung entspricht.
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige
Maschinen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
|
|
§ 9
Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
die technischen Unterlagen verfügbar sind,
-
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung
nicht zur Verfügung stellt,
-
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4
eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren
nicht durchführt,
-
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass
die technischen Unterlagen erstellt werden oder
-
entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder
eine Einbauerklärung nicht beifügt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung
nicht ausstellt oder nicht sicherstellt,
dass sie der Maschine beiliegt,
-
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
-
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige
Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen
oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine
anbringt oder
-
entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung
anbringt.
|
§ 5
OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 2, eine Maschine oder
ein Sicherheitsbauteil ohne EG-Konformitätserklärung in den Verkehr bringt,
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in
Artikel 8
Abs. 2 bis 4a der Richtlinie
89/392/EWG
vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach
Anhang V
oder der
EG-Baumusterprüfung nach
Anhang VI
nicht einhält,
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 oder 2 eine Maschine in den Verkehr
bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
angebracht ist, oder
entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Verkehr bringt, der eine Erklärung des
Herstellers nach Anhang II
Abschnitt B der Richtlinie
89/392/EWG nicht
beigefügt ist.
|
§ 10
ÜbergangsbestimmungenTragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und
andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der
Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni
2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden.
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§ 6
Übergangsbestimmungen(1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBl. I
S. 957) und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2179) sind die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995
anzuwenden.
(2) Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung
geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im
Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31.
Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung und der Verordnung über
kraftbetriebene Flurförderzeuge bleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt.
(5) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile, die
den bis zum 14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden.
|
“
Artikel 2
Änderung
der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit
von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung konzipierte
und gebaute Aufzüge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt
werden können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern
und Darstellerinnen während künstlerischer
Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge,
die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen,
einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten
an Maschinen, bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „über Aufzüge
(ABl. EG Nr. L 213 S. 1)“ ein Komma und die
Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157
S. 24) geändert worden ist,“ eingefügt.
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft. |
alte Fassung |
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
- Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
- Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit
von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung konzipierte
und gebaute Aufzüge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt
werden können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern
und Darstellerinnen während künstlerischer
Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge,
die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen,
einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten
an Maschinen, bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157
S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von
Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht
umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und
Gefahren.
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
- Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
- Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und
nichtöffentliche Personenbeförderung,
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
konzipierte und gebaute Aufzüge,
Schachtförderanlagen,
Bühnenaufzüge,
in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,
mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum
Arbeitsplatz bestimmt sind,
Zahnradbahnen und
Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von
Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht
umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und
Gefahren.
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen
festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers
verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber
der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten
Führung fortbewegt und bestimmt ist
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger
betretbar ist und über Steuereinrichtungen
verfügt, die im Innern des Lastträgers
oder in Reichweite einer dort befindlichen
Person angeordnet sind.
Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet,
in dem Personen oder Güter zur
Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht
werden.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang
starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig
festgelegten Bahn bewegen, gelten
ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.“
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft. |
alte Fassung |
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen
festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers
verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber
der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten
Führung fortbewegt und bestimmt ist
a) zur Personenbeförderung, b) zur Personen- und Güterbeförderung oder c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger
betretbar ist und über Steuereinrichtungen
verfügt, die im Innern des Lastträgers
oder in Reichweite einer dort befindlichen
Person angeordnet sind. Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet,
in dem Personen oder Güter zur
Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht
werden.
- Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang
starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig
festgelegten Bahn bewegen, gelten
ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.
- Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die
die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen
des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konforrnitätserklärung
ausstellt.
- Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den
Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.
- Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der
Richtlinie 95/16/EG
aufgeführtes
Bauteil bezeichnet.
- Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische
Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der
Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die
EG-Konformitätserklärung ausstellt.
- Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische
Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten -
Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die
grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
|
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs
verkehrt, der
zur Personenbeförderung,
zur Personen- und Güterbeförderung oder
sofern der Fahrkorb von einer Person betretbar ist und über Steuereinrichtungen
verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person
angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung bestimmt ist und an starren Führungen entlang
fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.
Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich
vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Aufzüge im
Sinne dieser Verordnung.
- Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die
die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen
des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konforrnitätserklärung
ausstellt.
- Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den
Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.
- Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der
Richtlinie 95/16/EG
aufgeführtes
Bauteil bezeichnet.
- Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische
Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der
Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die
EG-Konformitätserklärung ausstellt.
- Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische
Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten -
Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die
grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
|
3. § 7 wird aufgehoben.
Tritt nach Artikel 6 der BGBl. 2008 Teil I Nr.
25 S.1060 am 29. Dezember 2009 in Kraft. |
alte Fassung |
§ 7
(aufgehoben)
|
§ 7
Übergangsbestimmungen
Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die den am 29. Juni 1995 im Geltungsbereich dieser
Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1999 in den
Verkehr gebracht werden.
|
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I
S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „explosibler“ durch
das Wort „explosionsfähiger“ ersetzt.
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alte Fassung |
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische
Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von
diesen handelt. Sie gilt nicht für
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- Elektrizitätszähler,
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen
oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler
Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
angehören.
Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer
Betriebsmittel.
|
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische
Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von
diesen handelt. Sie gilt nicht für
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- Elektrizitätszähler,
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen
oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler
Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
angehören.
Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer
Betriebsmittel.
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4“ durch
die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
und die Wörter „73/23/EWG des
Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),“ durch die Angabe
„2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EU Nr. L 374 S. 10)“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem
elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht
möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung
oder dem Garantieschein sichtbar,
leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre
Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch
einen Doppelpunkt ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/95/EG“ ersetzt.
|
alte Fassung |
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Beim Inverkehrbringen muss das elektrische Betriebsmittel mit der
CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass die
Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die Konformitätsbewertungsverfahren nach
Anhang IV der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EU Nr. L 374 S. 10) eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem
elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht
möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung
oder dem Garantieschein sichtbar,
leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre
Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.
(3) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch anderen
Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung
auch bestätigt, dass das elektrische Betriebsmittel ebenfalls den Bestimmungen dieser
anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder
mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl
der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich,
dass das elektrische Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach
Satz 1 entspricht. In diesen Fällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern der den vom Hersteller angewandten
Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union aufgeführt sind.
(4) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden
bereitgehalten werden:
- eine Konformitätserklärung gemäß Anhang
III B der Richtlinie 2006/95/EG und
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie
2006/95/EG.
|
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der
CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die
Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die Konformitätsbewertungsverfahren nach
Anhang IV der
Richtlinie 73/23/EWG des
Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die
Richtlinie
93/68/EWG des
Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten sind.
(2) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch anderen
Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung
auch bestätigt, daß das elektrische Betriebsmittel ebenfalls den Bestimmungen dieser
anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder
mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl
der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich,
daß das elektrische Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach
Satz 1 entspricht. In diesen Fällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern der den vom Hersteller angewandten
Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind.
(3) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden
bereitgehalten werden:
- eine Konformitätserklärung gemäß Anhang
III B der Richtlinie
73/23/EWG und
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der
Richtlinie
73/23/EWG.
|
3. § 4 wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 4 (aufgehoben) |
§ 4
CE-Kennzeichnung
(1) Die nach
§ 3
Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem
elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung oder dem
Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach
Anhang
III der
Richtlinie 73/23/EWG.
(3) Es dürfen auf dem elektrischen Betriebsmittel keine
Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung
darf auf dem elektrischen Betriebsmittel, seiner Verpackung, Gebrauchsanleitung oder
seinem Garantieschein angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
|
4. Der bisherige § 5 wird
§ 4 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 oder 2“
durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ und die Angabe
„73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/95/EG“ ersetzt.
|
alte Fassung |
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 ein elektrisches
Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- entgegen § 3
Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B
der Richtlinie 2006/95/EG
nicht bereithält oder
- entgegen § 3
Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr.
3 der Richtlinie 2006/95/EG
nicht bereithält.
§ 5
(Anmerkung: ehemaliger § 4 aufgehoben,
alter § 5 jetzt neuer § 4.) |
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 oder 2 ein elektrisches
Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- entgegen § 3
Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B
der Richtlinie 73/23/EWG
nicht bereithält oder
- entgegen § 3
Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr.
3 der Richtlinie 73/23/EWG
nicht bereithält.
|
5. § 6 wird aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 6
(aufgehoben)
|
§ 6
(Inkrafttreten)
|
Artikel 4
Änderung
der Verordnung über
das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von
Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „und Versuchsboote,
solange sie nicht in den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,“
gestrichen.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht
werden,“.
c) In Nummer 12 wird die Angabe „1, 6 oder 8
bis 11“ durch die Angabe „1 oder 6 bis 10“ ersetzt.
d) In Nummer 13 wird die Angabe „5 und 7“ durch
die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
e) Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
f) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.
|
alte Fassung |
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- Sportbooten,
- Wassermotorrädern,
- unvollständigen Booten,
- einzelnen oder eingebauten Bauteilen und
- Antriebsmotoren.
Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen
Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der
Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie
anzuwendenden harmonierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24
Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge,
die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden
können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht z
erden.
(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit
einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit
Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert
sind, von einer oder mehreren Personen gefahren
werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen
wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen
(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie
2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABI. EU Nr. L 214 S.
18)-(im Folgenden
Richtlinie 94/25/EG).
(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken
bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder
Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder
Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne
integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für
- ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend
gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und
Trainingsruderboote,
- Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte
oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
- Segelsurfbretter,
- Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,
- vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller
entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
historischen Wasserfahrzeugen,
- den Eigengebrauch gebaute
Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,
6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht
werden,
- unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. l S.238),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBI. l S. 2)
geändert worden ist,
- Tauchfahrzeuge,
- Luftkissenfahrzeuge,
- Tragflügelboote,
- Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit
Kohle, Koks, Holz, ÖI oder Gas angetrieben werden,
- Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer
1 oder 6 bis 10
angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,
- einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren,
die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den
Nummern 5 und 6 eingebaut sind,
- den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines
Zeitraums von fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gebracht werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien
hergestellt wurden.
-
(aufgehoben)
-
(aufgehoben)
|
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- Sportbooten,
- Wassermotorrädern,
- unvollständigen Booten,
- einzelnen oder eingebauten Bauteilen und
- Antriebsmotoren.
Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen
Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der
Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie
anzuwendenden harmonierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24
Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge,
die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden
können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht z
erden.
(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit
einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit
Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert
sind, von einer oder mehreren Personen gefahren
werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen
wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen
(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie
2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABI. EU Nr. L 214 S.
18)-(im Folgenden
Richtlinie 94/25/EG).
(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken
bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder
Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder
Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne
integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für
- ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend
gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und
Trainingsruderboote,
- Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte
oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
- Segelsurfbretter,
- Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,
- vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller
entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
historischen Wasserfahrzeugen,
- den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von
fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht
werden,
und Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,
- unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. l S.238),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBI. l S. 2)
geändert worden ist,
- Tauchfahrzeuge,
- Luftkissenfahrzeuge,
- Tragflügelboote,
- Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit
Kohle, Koks, Holz, ÖI oder Gas angetrieben werden,
- Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer
1, 6 oder 8 bis 11
angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,
- einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren,
die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den
Nummern
5 und 7 eingebaut sind,
- den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines
Zeitraums von fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gebracht werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien
hergestellt wurden
,
Wasserfahrzeuge nach Nummer 1, 6 oder 8 bis 11 mit den in Absatz 6
genannten Antriebsmotoren,
den Eigengebrauch gebaute Boote mit den in Absatz 6 genannten
Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht
in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden.
|
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
bb wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch
die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
„3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren
mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem
mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und,
bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an
der Fertigungskontrolle, der Kennnummer
dieser Stelle versehen sind und
4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung
des Herstellers oder seines im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
oder der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person mit den Angaben
nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4
Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren
und Motoren mit Z-Antrieb
ohne integriertes Abgassystem, auch nach
Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG beigefügt ist und
5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen
des § 2 entsprechen und
6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren
der EG-Konformitätsbewertung eingehalten
sind und
7. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang
I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie
94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt
ist.“
|
alte Fassung |
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann in den Verkehr gebracht
und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn
-
- ) diese mit der CE- Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle - bei
Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und
) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den
Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,
wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
ba) das Sportboot oder das Wassermotorrad den
Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
bb) die in Artikel 8 der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang 1
Teil A Nr. 2.5 der
Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Booten eine
Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftraum
niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/26/ EG
beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
- a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE- Kennzeichnung
nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
und der Kennnummer der zugelassenen Stelle -bei Beteiligung dieser Stelle an
der Fertigungskontrolle- versehen ist und
b) dem Bauteil ei schriftliche Konformitätserklärung mit
den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt
ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen
verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der
Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass
aa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2
entspricht und
bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
- dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der
für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe
b der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(4) Antriebsmotore dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
- diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3.
Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( ABI. EG Nr. L 36 S.33), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel a
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 107 S. 10) typgenehmigt sind oder
- diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ( ABI. EG Nr. L 59
S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17.
August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäschen
Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 227 S.41) typgenehmigt sind und die Werte
der Stufe II nach Anhang 1 Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie einhalten oder
- diese als Außenbordmotoren oder Motoren
mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem
mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und,
bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an
der Fertigungskontrolle, der Kennnummer
dieser Stelle versehen sind und
- diesen eine schriftliche Konformitätserklärung
des Herstellers oder seines im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
oder der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person mit den Angaben
nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4
Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren
und Motoren mit Z-Antrieb
ohne integriertes Abgassystem, auch nach
Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG beigefügt ist und
- diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen
des § 2 entsprechen und
- die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren
der EG-Konformitätsbewertung eingehalten
sind und
- diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang
I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie
94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt
ist.
(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der
Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das
Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den
Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht
jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem
Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass
das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom
Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1
entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad,
dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder
Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
|
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann in den Verkehr gebracht
und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn
-
- ) diese mit der CE- Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle - bei
Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und
) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den
Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,
wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
ba) das Sportboot oder das Wassermotorrad den
Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
bb) die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang 1
Teil A Nr. 2.5 der
Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Booten eine
Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftraum
niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/26/ EG
beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
- a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE- Kennzeichnung
nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
und der Kennnummer der zugelassenen Stelle -bei Beteiligung dieser Stelle an
der Fertigungskontrolle- versehen ist und
b) dem Bauteil ei schriftliche Konformitätserklärung mit
den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt
ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen
verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der
Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass
aa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2
entspricht und
bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
- dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der
für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe
b der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(4) Antriebsmotore dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
- diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3.
Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( ABI. EG Nr. L 36 S.33), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel a
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 107 S. 10) typgenehmigt sind oder
- diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ( ABI. EG Nr. L 59
S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17.
August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäschen
Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 227 S.41) typgenehmigt sind und die Werte
der Stufe II nach Anhang 1 Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie einhalten oder
diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der
zugelassenen Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle
- versehen sind und
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den
Angaben nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das
Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der
Richtlinie 94/25/ EG bestätigt, dass
) Motore
aa) in den Fällen der Nummern 1 und 2 in Bezug auf Geräuschemissionen,
ab) in den Fällen der Nummer 3 in Bezug auf Geräusch- und Abgasemissionen
den Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und
-
) die in ArtikelgAbs.3und4 der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren
der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang 1
Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache
beigefügt ist.
(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der
Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das
Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den
Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht
jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem
Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass
das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom
Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1
entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad,
dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder
Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
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Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der
Maschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezember
2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2008
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z