Richtlinie 97/23/EG

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Richtlinie 97/23/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte 

Amtsblatt nr. L 181 vom 09/07/1997 S. 0001 - 0055


ANHANG II 
KONFORMITAETSBEWERTUNGSDIAGRAMME 

1. Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

I = Modul A
II = Module A1, D1, E1
III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H
IV = Module B + D, B + F, G, H1

2. Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.

3. Maßgebend für die Einstufung der in Artikel 1 Nummer 2.1.4 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind
- ihr maximal zulässiger Druck PS und
- das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und
- die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind;
zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.
Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.

4. Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Hoechstwert für jede Kategorie angegeben.

Diagramm 1 
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich 
Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.


Diagramm 2 
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich 
Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen.


Diagramm 3 
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich 


Diagramm 4 
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich 
Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Artikel 3 Nummer 2.3 entweder einer EG-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden.


Diagramm 5 
Druckgeräte gemäß Artikel 3 Nummer 1.2 
Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtoepfe einer Entwurfskontrolle nach einem mindestens einem der Module der Kategorie III entsprechenden Prüfverfahren.


Diagramm 6 
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich 
Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.


Diagramm 7 
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich 
Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 °C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.


Diagramm 8 
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich 


Diagramm 9 
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich

 

 

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