2001/59/EG:  28.Anpassung 67/548/EWG

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RICHTLINIE 2001/59/EG

DER KOMMISSION vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

  (Text von Bedeutung für den EWR) 


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Š gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28, In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe. Nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollte die Liste der gefährlichen Stoffe im Anhang angepasst werden. Insbesondere müssen in die Tabellen A und B im Vorwort von Anhang I die finnische und die schwedische Nomenklatur aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte im Vorwort von Anhang I der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung des Vorworts von Anhang I zu veröffentlichen. Außerdem sollte die Liste selbst aktualisiert und um angemeldete neue Stoffe und weitere Altstoffe erweitert werden; 
Bezeichnung, Nomenklatur, Einstufung, Kennzeichnung und/oder Konzentrationsgrenzen bestimmter Stoffe sollten in Anbetracht neuer technischer Kenntnisse geändert werden; die Einträge für drei Stoffe sollten aus der Liste gestrichen werden, da die Stoffe von anderen Einträgen abgedeckt sind.
(2) Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Anhang III derselben Richtlinie enthält eine Liste von Sätzen zur Bezeichnung besonderer Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste von Sicherheitsratschlägen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen. In die Anhänge II, III und IV müssen der finnische und der schwedische Wortlaut aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte in den Anhängen II, III und IV der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung der Anhänge II, III und IV zu veröffentlichen.
(3) Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) kann Schweden vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 für als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe anstelle des R-Satzes R40 die Verwendung des nicht in Anhang III enthaltenen zusätzlichen R-Satzes R340 verlangen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, den Wortlaut des R-Satzes R40 dahin gehend zu ändern, dass er sich auf als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe bezieht. Anhang III sollte um einen neuen R-Satz R68 ergänzt werden, der den ursprünglichen Wortlaut des R-Satzes R40 für die Einstufung und Kennzeichnung von als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuften und in Anhang I aufgelisteten gefährlichen Stoffen erhält. Die Bezüge auf Einstufungen, Kennzeichnungen und Konzentrationsgrenzen in Anhang I, in denen der R-Satz R40 vorkommt, sollten daher für als erbgutverändernd der Kategorie 3 eingestuften Stoffe und für gesundheitsschädliche Stoffe entsprechend geändert werden.
(4) In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG sind die Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Dieser Anhang muss an den technischen Fortschritt angepasst werden. 
Gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates ( 4 ) ist die Zahl der zu Versuchszwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum zu beschränken. Aus diesem Grund ist Kapitel B.1 zu streichen, da alternative Methoden, die weniger Tiere erfordern, zur Verfügung stehen. Methoden, die von internationalen Fachorganisationen anerkannt sind und empfohlen werden, ist gebührend Rechnung zu tragen. Die Methoden zur Prüfung auf subchronische Toxizität nach oraler Applikation in den Kapiteln B.26 und B.27 sollten entsprechend geändert werden, und Anhang V sollte um die Kapitel C.14 bis C.20 über Umwelttoxizität ergänzt werden. Bestimmte Abschnitte in Anhang V müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden.
(5) Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG enthält einen Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Dieser Anhang muss an den technischen Fortschritt angepasst werden. Bestimmte Abschnitte in Anhang VI der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Bestimmte Abschnitte müssen auf Finnisch und Schwedisch veröffentlicht werden. Daher ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung von Anhang VI zu veröffentlichen, in die insbesondere ein Verweis auf die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 5 ) aufzunehmen wäre.
(6) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG ist den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für jeden neuen Stoff, der in Verkehr gebracht wird, eine Anmeldung vorzulegen, die bestimmte Informationen, einschließlich einer technischen Beschreibung, enthält. Bei neuen und streng kontrollierten Stoffen (Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition), die bereitgestellt und in chemischen Reaktionen verbraucht werden, ist es aus technischer Sicht gerechtfertigt und vertretbar, ein reduziertes Prüfpaket festzulegen. Beim heutigen Stand der Technik kann bei strikter Einschließung des Prozesses eine minimale Exposition von Mensch und Umwelt gewährleistet werden.
(7) Die technische Beschreibung sollte ein Prüfpaket für Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition enthalten, das die für eine Bewertung der absehbaren Gefahren für Mensch und Umwelt erforderlichen Informationen bereitstellt. In Anhang VII sollte der Inhalt der technischen Beschreibung festgelegt werden, und in Anhang VIII sollten zusätzliche Tests und Studien beschrieben werden, die bei Zwischenprodukten mit begrenzter Exposition, die in größeren Mengen in Verkehr gebracht werden, verlangt werden können.
(8) Die Kriterien für die Anmeldung von Zwischenprodukten mit begrenzter Exposition sind erforderlichenfalls anzupassen, um den technischen Fortschritt und künftige Erfahrungen, die bei den Anmeldungen gemäß den neuen spezifischen Anforderungen dieser Richtlinie gemacht werden, zu berücksichtigen.
(9) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

( 1 ) ABl. 196, vom 16.8.1967, S. 1.
( 2 ) ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90.
( 3 ) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.
( 4 ) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
( 5 ) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: 


Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

a) In die Tabellen A und B im Vorwort von Anhang I müssen die finnische und die schwedische Nomenklatur aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte im Vorwort und in den Tabellen A und B müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Das Vorwort, einschließlich der Tabellen A und B, wird durch Anhang 1A dieser Richtlinie ersetzt.
b) Die Einträge in Anhang 1B dieser Richtlinie ersetzen die entsprechenden Einträge.
c) Die Einträge in Anhang 1C dieser Richtlinie werden eingefügt.
d) Die Einträge in Anhang 1D dieser Richtlinie werden gestrichen.
e) In den Einträgen in Anhang 1E dieser Richtlinie werden die Einstufung —Muta. Cat. 3; R40- durch —Muta. Cat. 3; R68- und Hinweise auf den R-Satz R40 durch Hinweise auf den R-Satz R68 ersetzt.
f) In den Einträgen in Anhang 1F dieser Richtlinie werden die Einstufung —Xn; R40- durch —Xn; R68- und Hinweise auf den R-Satz R40 durch Hinweise auf den R-Satz R68 ersetzt.
g) Beim Eintrag in Anhang 1G dieser Richtlinie wird unter —Konzentrationsgrenzen-. die Angabe —Xn; R40/20/21/22- durch —Xn; R68/20/21/22 in ersetzt.
h) Beim Eintrag in Anhang 1H dieser Richtlinie wird unter —Konzentrationsgrenzen-. die Angabe —Xn; R20/21/22-40/20/21/22ii durch —Xn; R20/21/22-68/20/21/22- ersetzt.
i) In den Einträgen in Anhang 1I dieser Richtlinie wird die Einstufung —Muta. Cat. 3; R40- durch die Angabe —Muta. Cat. 3; R68- ersetzt.
j) In den Einträgen in Anhang 1J dieser Richtlinie wird die Einstufung —Muta. Cat. 3; R40-  durch die Angabe —Muta. Cat. 3; R68- ersetzt und das Kennzeichnungsschild um den Hinweis auf den R-Satz R68 erweitert.

2. In Anhang II sind die finnische und die schwedische Fassung aufzunehmen sowie in einigen Sprachfassungen inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Anhang II wird daher durch Anhang 2 dieser Richtlinie ersetzt.

3. In Anhang III sind die finnische und die schwedische Fassung aufzunehmen sowie in einigen Sprachfassungen inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Anhang III wird daher durch Anhang 3 dieser Richtlinie ersetzt.

4. In Anhang IV sind die finnische und die schwedische Fassung aufzunehmen sowie in einigen Sprachfassungen inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Anhang IV wird daher durch Anhang 4 dieser Richtlinie ersetzt. 

5. Anhang V erhält folgende Fassung:

a) Kapitel B.1 wird gestrichen.
b) In der englischen Sprachfassung wird der Titel von Kapitel B.13/14 durch den Wortlaut in Anhang 5A ersetzt.
c) In der französischen Sprachfassung wird der letzte Satz von Abschnitt 1.4.2.2 des Kapitels B.39 durch den Wortlaut in Anhang 5B ersetzt.
d) In der englischen Sprachfassung wird die Gleichung im letzten Satz von Abschnitt 1.7.1.6 des Kapitels B.41 durch den Wortlaut in Anhang 5C ersetzt.
e) Die Testmethode zur Prüfung auf subchronische Toxizität nach oraler Applikation bei Nagern wird entsprechend Anhang 5D dieser Richtlinie geändert, der Kapitel B.26 ersetzt.
f) Die Testmethode zur Prüfung auf subchronische Toxizität nach oraler Applikation bei anderen Versuchstieren als Nagern wird entsprechend Anhang 5E dieser Richtlinie geändert, der Kapitel B.27 ersetzt.
g) Die sieben neuen Testmethoden zur Prüfung der Umwelttoxizität in Anhang 5F dieser Richtlinie werden in Teil C aufgenommen.

6. In Anhang VI müssen der finnische und der schwedische Wortlaut aufgenommen sowie inhaltliche Korrekturen in einigen Sprachfassungen und weitere näher bezeichnete inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden. Anhang VI wird daher durch Anhang 6 dieser Richtlinie ersetzt.

7. In Anhang VII.A ist eine technische Beschreibung aufzunehmen, die ein Prüfpaket für Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition enthält, das die für eine Bewertung der absehbaren Gefahren für Mensch und Umwelt erforderlichen Informationen bereitstellt. Anhang VII.A erhält daher folgende Fassung:

a) Der Wortlaut in Anhang 7A dieser Richtlinie wird vor Abschnitt 0 des Anhangs VII.A eingefügt.
b) Der Wortlaut in Anhang 7B dieser Richtlinie wird am Ende von Anhang VII.A angefügt.

8. In Anhang VIII ist eine Beschreibung zusätzlicher Tests und Studien aufzunehmen, die bei Zwischenprodukten mit begrenzter Exposition, die in größeren Mengen in Verkehr gebracht werden, verlangt werden können. Anhang VIII erhält daher folgende Fassung:

a) Der Wortlaut in Anhang 8A dieser Richtlinie wird zwischen —Stufe 1- und —physikalisch-chemische Untersuchungen- des Anhang VIII eingefügt.
b) Der Wortlaut in Anhang 8B dieser Richtlinie wird zwischen —Stufe 2- und —Toxikologische Untersuchungen- des Anhang VIII eingefügt.

 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juli 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 ab den folgenden Terminen an:

a) ab 30. Juli 2002 oder früher bei gefährlichen Stoffen, 
b) ab 30. Juli 2002 bei Zubereitungen, die nicht unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 1 ) oder die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallen,
c) ab 30. Juli 2004 bei Zubereitungen, die unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallen. 

Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

 

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Brüssel, den 6. August 2001

Für die Kommission
Margot WALLSTRÖM
Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
( 2 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.


 ANHANG

Anhang 1 Gefährlichkeitsmerkmale

 

Anhang 2 Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Anhang 3 Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze)

Anhang 4 Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (S-Sätze)

Anhang 5 

Anhang 6 Allgemeine Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Anhang 7 Zwischenprodukte

Anhang 8 Übereinstimmung -zuständige Behörde

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