RAB 31Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan -SiGe-Plan

  RAB 31

BArbBl. 6/2003 S.69

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGe-Plan -

Ausgabe 6/2003
Stand.27.03.2003


Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gegeben.

Diese RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BausteIIV).

 

Inhalt

1 Vorbemerkung

2 Anwendungsbereich

3 Anforderungen
3.1 Allgemeines
3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen
3.3 Inhaltliche Empfehlungen
3.4 Form

Anlage A: Leitfaden zur Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen (liegt noch nicht vor)

Anlage B: Beispiele (liegen noch nicht vor)

1 Vorbemerkungen

Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BausteIIV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4 BausteIIV), unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen. Diese Verpflichtung basiert auf § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 3 (BausteIIV).

§ 2 Abs. 3 (BausteIIV)

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 (BausteIIV)

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 (BausteIIV)

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen.

Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit können insbesondere:

Hierzu kann es sinnvoll sein, fachkundigen Rat bei Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sachverständigen oder anderen Experten einzuholen.

Durch einen derart geplanten und optimierten Arbeitsschutz wird die Qualität der geleisteten Arbeit verbessert. Der Bauherr schafft damit die Voraussetzungen für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung seines Bauvorhabens.

2 Anwendungsbereich

Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlich ist.

In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle gemäß der BausteIIV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Erfordernis eines SiGePlans sind durch Schattierung hervorgehoben.

 

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

Baustellenbedingungen Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung Vorankündigung Koordinator SiGe-Plan Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Arbeitnehmer Umfang und Art der Arbeiten          
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein
mehrerer Arbeitgeber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
mehrerer Arbeitgeber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja

Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

 

Die in der Aktivitätentabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführt.

Anhang II (BausteIIV)

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttet werdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S.1) ausgesetzt sind.
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern.
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.
  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
  • Arbeiten mit Tauchgeräten.
  • Arbeiten in Druckluft.
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.
  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

Die RAB 10 enthält weiter gehende Konkretisierungen zu den besonders gefährlichen Arbeiten.

3 Anforderungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Zuständigkeit

Abschnitt 2 enthält eine Tabelle zur Bestimmung der Aktivitäten gemäß BausteIIV. Sind die dort beschriebenen Voraussetzungen gegeben, hat der Koordinator den SiGePlan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.

3.1.2 Erstellung

Der SiGe-Plan muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden. Der Begriff "Planung der Ausführung eines Bauvorhabens" im Sinne der BausteIIV wird in der RAB 10 bestimmt.

Damit ist in der überwiegenden Zahl der Fälle gewährleistet, dass bereits bei der Angebotsbearbeitung den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen die relevanten Inhalte des SiGePlans zur Verfügung stehen.

 

3.1.3 Anpassung

Der SiGe-Plan ist als eine dynamische Arbeitshilfe zu verstehen. Er ist der Entwicklung des Bauvorhabens in der weiteren Planung und der Ausführung laufend anzupassen.

3.1.4 Einsichtnahme

Mit Einrichtung der Baustelle sollte der SiGe-Plan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar sein.

3.1.5 Arbeitgeber und sonstige Personen

Der SiGe-Plan dient vor allem dazu, die Maßnahmen zu koordinieren, die für mehrere Unternehmer relevant sind oder die der einzelne Unternehmer alleine nicht ergreifen kann. Dementsprechend werden die beauftragten Arbeitgeber und sonstigen Personen durch die Festlegungen im SiGe-Plan in keiner Weise von ihren Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz und anderen für sie zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen entbunden.

3.1.6 Inhalt

Der Inhalt des SiGe-Plans wird in der Verordnung selbst nur sehr knapp beschrieben. Bezogen auf die jeweilige Baustelle wird in § 2 Abs. 3 gefordert, dass die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar werden und die besonderen Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II enthalten sind. Im Übrigen sind im SiGe-Plan betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in dessen Nachbarschaft zu berücksichtigen, wenn eine gegenseitige Beeinflussung nicht auszuschließen ist.

Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn die in Ziffer 3.2 dieser RAB formulierten Mindestanforderungen berücksichtigt sind.

Darüber hinaus beeinflussen die Aufgaben des Koordinators (siehe RAB 30) die Inhalte des SiGe-Plans. Es kann daher erforderlich sein, neben den Vorgaben, die sich aus der BausteIIV ergeben, weitere Aspekte in den SiGe-Plan einfließen zu lassen. Im Ergebnis dieser Überlegungen unterscheidet die RAB 31 in den Ziffern 3.2 und 3.3 zwischen inhaltlichen Mindestanforderungen und inhaltlichen Empfehlungen.

3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen

Grundelemente eines SiGe-Plans sind:

Arbeitsabläufe
Ermitteln und benennen der nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufe, z. B. in Anlehnung an VOB Teil C ATV DIN 18300 ff. unter Berücksichtigung der DIN 18299.

Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe
Darstellen von möglichen Wechselwirkungen zwischen den nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufen, z. B. in Form von Bauzeitenplänen. Für Hochbau-Baustellen bietet sich die Form eines Balkendiagramms an. Für Tiefbau-Baustellen, die sich oftmals als Linienbaustellen darstellen, können daneben auch Weg-Zeit-Diagramme sinnvoll sein.
Darstellen von möglichen Wechselwirkungen zwischen den nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufen, z. B. in Form von Bauzeitenplänen. Für Hochbau-Baustellen bietet sich die Form eines Balkendiagramms an. Für Tiefbau-Baustellen, die sich oftmals als Linienbaustellen darstellen, können daneben auch Weg-Zeit-Diagramme sinnvoll sein.

Gefährdungen
Bei der Betrachtung des Bauvorhabens kommt es darauf an, dass alle gewerkbezogenen und gewerkübergreifenden Gefährdungen ermittelt und dokumentiert werden.

Maßnahmen
Festlegen und dokumentieren der Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Verringerung der zuvor ermittelten Gefährdungen notwendig sind, wie z.B. gemeinsam genutzte Einrichtungen und aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und die Erkenntnisse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Insbesondere sind die "Allgemeinen Grundsätze" nach § 4 Arbeitsschutzgesetz anzuwenden.
Ausgenommen sind die Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber nach den Arbeitschutzbestimmungen verpflichtet ist und die der Direktions- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten unterliegen, z.B. Unterweisungen, Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung.

Arbeitsschutzbestimmungen
Die BausteIIV fordert in § 2 Abs. 3 Satz 2, dass der SiGe-Plan für die betreffende Baustelle die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss. Diese Anforderung wird im Allgemeinen erfüllt, wenn die, den ausgewählten Maßnahmen zugeordneten Arbeitsschutzbestimmungen benannt sind. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die anzuwendenden Bestimmungen zu konkretisieren.

3.3 Inhaltliche Empfehlungen

Es wird empfohlen, zusätzliche Elemente in den SiGe-Plan aufzunehmen. Dies können je nach Erkenntnisstand bei der Bearbeitung des SiGe-Plans sein:

Die aufgeführten Nennungen sind nicht abschließend zu verstehen.

Gefährdungen Dritter
Einarbeitung der Maßnahmen, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn ergeben.

Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer
Benennung der Unternehmer, die mit der Ausführung der vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragt werden sollen, z.B. "Spezialtiefbaufirma" oder "Fliesenleger". Nach Auftragsvergabe namentliche Benennung der Ausführenden.

Mitgeltende Unterlagen
Benennung der den gewählten Maßnahmen zugeordneten mitgeltenden Unterlagen, wie z.B. Leistungsverzeichnis (LV-Nr.), Pläne (z. B. Abbruchplan) und Anweisungen (z. B. Montageanweisung), Baustellenordnung.

Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Hinweis auf Informations- und Arbeitsmaterial zu den ausgewählten Maßnahmen , z.B. von den Berufsgenossenschaften oder den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Darüber hinaus sollte die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 BaustellV, z.B. beim Bauen im Bestand als Informationsquelle herangezogen werden.

Ausschreibungstexte
Hinweise auf Ausschreibungstexte zu den ausgewählten Maßnahmen. Diese Hinweise sollen dem Koordinator als Organisationsmittel dienen, um vorzuschlagen, ob die gewählten Maßnahmen z.B. als besondere Leistungen gemäß VOB ausgeschrieben werden oder in die Baustellenordnung einfließen sollen.

Termine
Festlegung und Dokumentation der für die Koordination wichtigen Termine. Dazu zählen u.a. die Termine, zu denen die mitgeltenden Unterlagen vorliegen sollen.

3.4 Form

Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bleiben dem Bauherrn überlassen, z. B. kann der SiGePlan auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplans haben. Aus Anlage B ergeben sich Anhaltspunkte zur Form. 

 

 

Beginn