RAB 10 - Begriffsbestimmung (2003-03-27)

RAB 10

(BArbBl. 6/2003 S.51)

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

RAB 10 - Begriffsbestimmung
(Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)

Stand: 27.03.2003 
(BArbBl. 6/2003 S.51)


Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gegeben.

Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

 

Inhalt

1 Beschäftigte

2 Baustelle

3 Bauliche Anlage

4 Änderung einer baulichen Anlage

5 Planung der Ausführung eines Bauvorhabens (s. Bundesarbeitsblatt Ausg. 1/2001)

6 Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten 

7 Personentag

8 Einrichtung der Baustelle 

9 Vorankündigung

10 Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen 

11 Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber

12 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

13 Anpassung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens

14 Koordinierung

15 Bestellung des Koordinators 

16 Geeigneter Koordinator

17 Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

18 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage 

19 Zusammenstellen einer Unterlage

20 Bauherr

21 Beauftragung eines Dritten

22 Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen

23 Verständliche Form und Sprache 

24 Besonders gefährliche Arbeiten 

Anlage A Muster einer Vorankündigung 

Alphabetisches Register 

 


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1 Beschäftigte (zu § 1 Abs. 1 BaustellV)

Der Begriff Beschäftigte ist im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG zu verstehen.

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2 Baustelle (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Bei einem Bauvorhaben mit mehreren baulichen Anlagen, die in unmittelbarem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und die gemeinsam geplant und zur Ausführung gebracht werden, handelt es sich in der Regel um eine Baustelle. Auch bei einer Aufteilung des Bauvorhabens in verschiedene Baulose ist von einer Baustelle auszugehen. In den Fällen, in denen Gesamtbauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung oder langen Bauzeiten (z. B. Linienbaustellen, im Verkehrswegebau) ausgeführt werden, kann eine Unterteilung in mehrere Bauvorhaben und damit in getrennte Baustellen erfolgen.

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3 Bauliche Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik)1. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung zählen z. B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen2, Deponien und Bodensanierungen.

1 Hierunter fallen z. B. auch Wohn-, Büro- und Sanitärcontainer sowie Leitungen, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen. 

2 Aufschüttungen sind alle künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufbringen von Materialien, insbesondere von Bodenbestandteilen. Hierzu zählen Halden, Dämme, Mieten, erhöhte Terrassen und Rampen sowie Anhöhungen der Geländeoberflächen. Nicht dazu zählt die vorübergehende Lagerung von Materialien (z. B. Kohlehalden, Baumaterialien). Zum Wesen der Aufschüttung gehört insbesondere, dass ein Endzustand herbeigeführt wird. Abgrabungen sind künstliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Vertiefungen, wie dies z. B. bei Geländeeinschnitten, Lichtgräben oder Kellerrampen der Fall ist.

Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen. Erfolgt der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen orts- und zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung einzubeziehen.

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4 Änderung einer baulichen Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)

Unter Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der BaustellV wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden.

Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z. B. Erneuerung von Dächern und Fassaden, Entkernung, Erneuerung des Überbaus von Straßenbrücken, Erneuerung des Straßenoberbaus).

Änderungen baulicher Anlagen können auch im Rahmen von Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsarbeiten 3 erfolgen.

3 siehe "DIN 31051 Instandhaltung"

Nicht um die Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich bei einfachen Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- sowie einfachen Reparaturarbeiten und laufenden Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs (z. B. Ausbesserungsarbeiten an Dächern und Fassaden 4, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen, Verfüllen von Aufbrüchen in Straßenbelägen) soweit nicht die Schwellenwertes 5 des § 2 Abs. 2 BaustellV überschritten werden.

4 Hierunter fallen z. B. auch Anstricharbeiten, Putzarbeiten, Dämmarbeiten, Werksteinarbeiten, Metallarbeiten, Glasarbeiten, Austausch einzelner Fenster und Fassadenreinigungsarbeiten.

5 Die Schwellenwerte werden bei Änderungen von Ein- und Zweifamilienhäusern in der Regel nicht überschritten.

Lässt sich anhand der vorstehenden Kriterien im Einzelfall nicht eindeutig festlegen, ob es sich um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, sollte im Sinne der BaustellV verfahren werden.

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5. Planung der Ausführung (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BaustellV)

Während der Phase der Planung der Ausführung werden Voraussetzungen für eine effektive Koordination für die Phase der Ausführung geschaffen. Dazu erarbeiten der Bauherr oder die von ihm Beauftragten konkrete Vorgaben für die Bauausführung. Hierzu zählen u. a. die Umsetzung und Weiterentwicklung der vorliegenden Planungen zu Ausschreibungsunterlagen, die exakte Ermittlung des Leistungsumfangs für die Bauaufträge, die Planung von Zwischen- und Endterminen und die Einarbeitung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben in die Planungen.

Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten gern. § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 BaustellV. Diese beinhalten in Abhängigkeit vom jeweiligen Bauvorhaben

Diese Maßnahmen orientieren sich am Ziel der Verordnung, der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen und sollen sicherstellen, dass bereits vor Beginn der Bauausführung Risiken erkannt und minimiert werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, dass im Falle der Beauftragung mehrerer Unternehmen zu einem frühen Zeitpunkt den Beteiligten, im Rahmen der zu beauftragenden Leistungen, die für die Arbeitsvorbereitung erforderlichen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Informationen vorliegen.

Die Phase der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt somit spätestens dann, wenn der Entwurf für die Ausführung eines Bauvorhabens hinreichend konkret erarbeitet und dargestellt ist und endet in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der jeweiligen Vergabe.

In Fällen, in denen den Unternehmen eine bestimmte Gestaltungs- und Planungsfreiheit eingeräumt werden soll, z. B. bei Nebenangeboten bzw. Sondervorschlägen oder bei funktionaler Ausschreibung, und deshalb wesentliche Teile der nach der Baustellenverordnung für die Planung der Ausführung vorgesehenen Maßnahmen vor der Vergabe noch nicht abgeschlossen sein können, kann die Planung der Ausführung bis zum Beginn der Bauausführung andauern. Der Bauherr hat dann aufgrund seiner Organisationsverantwortung geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass auch nach der Vergabe sämtliche dem Bauherrn oder dem beauftragten Dritten in der Planung der Ausführung obliegenden Pflichten erfüllt werden. In einem solchen Fall hat der Bauherr dem/den Unternehmen die notwendigen Vorgaben aus den vorangegangenen Planungsschritten zur Verfügung zu stellen.

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6 Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

Gleichzeitig tätig werden im Sinne der BaustellV heißt, dass planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten. 

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7 Personentag (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht.

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8 Einrichtung der Baustelle (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

Die Einrichtung der Baustelle im Sinne der BaustellV beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, z. B. Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

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9 Vorankündigung (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

Ein Muster für die Vorankündigung enthält Anlage A.

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, dass die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle angebracht wird, sodass alle Betroffenen, z. B. die Beschäftigten oder neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber, umgehend von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist unverzichtbar, dass die Lesbarkeit der Vorankündigung, die z. B. durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt wird, während der Bauarbeiten erhalten bleibt. Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren. Ein erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich. 

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10 Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

"Erhebliche Änderungen" bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I BaustellV) betreffen z. B.:

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11 Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber (zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BaustellV) 

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt dann vor, wenn absehbar ist, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten.

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigten einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen wird.

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt auch dann nicht vor, wenn neben den Beschäftigten eines Arbeitgebers die Beschäftigten weiterer Arbeitgeber:

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12 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (zu § 2 Abs. 3 BaustellV)

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird in RAB 31 konkretisiert.

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13 Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens (zu § 3 Abs. 3 BaustellV) 

Eine erhebliche Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens, die zu einer Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes führt, liegt dann vor, wenn sich diese auf die weitere Koordination auswirkt.

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14 Koordinierung (zu § 3 BaustellV) 

Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Maßnahmen aufeinander abgestimmt und falls erforderlich im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden.

Die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV enthaltenen Aufgaben des Koordinators tragen dem unmittelbar Rechnung:

So steht hier u. a. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Vordergrund, der eine wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber darstellt. Im Vordergrund stehen auch die Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 3 BaustellV, alle Beteiligten im Sinne einer Abstimmung und Optimierung zusammenzubringen und zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Das bedeutet nicht eine Überwachung der Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten, die durch die einzelnen Arbeitgeber zu treffen sind.

Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen der Baustellenverordnung nicht berührt, sodass diese nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu organisieren, umzusetzen und zu überwachen haben. 

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15 Bestellung des Koordinators (zu § 3 Abs. 1 BaustellV)

Bei der Bestellung des Koordinators sind die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV in Verbindung mit Abschnitt 3 RAB 30 zu übertragen.

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen.

Die Bestellung des Koordinators nach § 3 Abs. 1 BaustellV muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV erledigt werden können.

Bei der Auswahl des Koordinators hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen. 

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16 Geeigneter Koordinator (zu § 3 Abs. 1 BaustellV) 

Der Geeignete Koordinator wird in RAB 30 konkretisiert.

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17 Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) 

Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV umfassen insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen. Dies sind z. B. nach der Systematik:

und

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18 Unterlage für spätere Arbeiten (zu § 3 Abs. 2 BaustellV) 

Die Unterlage für spätere Arbeiten wird in RAB 32 konkretisiert.

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19 Zusammenstellen einer Unterlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

Zusammenstellen im Sinne der Baustellenverordnung beinhaltet das Einfordern der erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage und deren systematische Dokumentation.

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20 Bauherr (zu § 4 BaustellV)

Der Begriff Bauherr ist im Sinne des jeweils geltenden Bauordnungsrechts zu verstehen. 

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21 Beauftragung eines Dritten (zu § 4 BaustellV) 

Dritter im Sinne von § 4 BaustellV ist eine Person, die Kraft Vereinbarung Maßnahmen des Bauherren gern. §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV  

eigenverantwortlich übernimmt. Dritter in diesem Sinne kann eine natürliche (z. B. ein Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer) oder eine juristische Person (z. B. ein Planungsbüro als GmbH) sein.

Die Beauftragung muss rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen.

Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 befreit.

Nicht zulässig ist damit die nachträgliche pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn.

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22 Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen  (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 BaustellV) 

Mit den Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 BaustellV wird verdeutlicht, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte gleichermaßen die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zur Kenntnis zu nehmen und in ihre eigene Arbeitsschutzplanung einfließen zu lassen haben.

Stellt der Koordinator fest, dass auf der Baustelle tätige Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte seine Hinweise oder den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht berücksichtigen, so hat er dies, soweit ihm zur Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen nicht weitergehende Befugnisse übertragen wurden, dem Bauherrn bzw. beauftragten Dritten mitzuteilen.

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23 Verständliche Form und Sprache (zu § 5 Abs. 2 BaustellV)

In verständlicher Form und Sprache zu informieren bedeutet, dass die Beschäftigten die Informationen verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in anderer Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z. B. Bilder, Piktogramme, praktische Unterrichtung am Arbeitsplatz und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.

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24 Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung (zu Anhang II BaustellV)

Zu Nr. 1

"Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind"

Stoffe in die man versinken kann, sind z. B. Bentonitsusgension, Schlamm, lose Schüttgüter wie Zement, Getreide, Zucker u. A.

zu Nr. 2

"Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S. 1) 6 ausgesetzt sind" Ausgesetzt sein im Sinne der BaustellV bedeutet, dass im Arbeitsbereich der Beschäftigten einer oder mehrere der vorgenannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden und dadurch z. B. die Exposition der Beschäftigten über der ubiquitären (in der Umwelt natürlich vorhandenen) Luftverunreinigung liegt oder durch einen Kontakt eine Aufnahme der Stoffe oder Zubereitungen über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt erfolgt.

6 die Einteilung der Risikogruppen wurde national inhaltsgleich in der Biostoffverordnung vorgenommen

Stoffe und Zubereitungen sind

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 i. S. der Biostoffverordnung sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z. B. Bacillus anthracis, der Erreger des Milzbrandes). 

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 i. S. der Biostoffverordnung sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (z. B. Ebola-Virus).

zu Nr. 3

"Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutzverordnung- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern"

Hierzu gehören im Baustellenbereich z. B. die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, Bodenfeuchteprüfung, Siloanlagen mit Füllstandsmessanlagen mit radioaktiven Stoffen. 

Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen in Folge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.

Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.

Maßgebend für die Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist beim Umgang mit radioaktiven Stoffen eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.

Zuständig für die Festlegung der Strahlenschutzbereiche (Kontroll- und Überwachungsbereiche) ist derjenige, der mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt.

zu Nr. 4

"Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen"
Hochspannungsleitungen im Sinne der BaustellV
sind nicht isolierte freiliegende Leitungen mit einer Spannung über 1 kV AC bzw. 1,5 kV DC. Der Abstand ist zu ermitteln zwischen der größten arbeitsbedingten Reichweite eines Menschen einschließlich Arbeitmittel oder der größten Reichweite einer eingesetzten Maschine und der spannungsführenden Leitung. Gegebenenfalls zu transportierende Gegenstände und ein mögliches Ausschwingen der Leitung sind dabei zu berücksichtigen.

zu Nr. 5

"Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht"
Eine unmittelbare Gefahr des Ertrinkens i. S. der BaustellV besteht dann, wenn Tätigkeiten an, auf oder über Flüssigkeit, insbesondere Wasser, in einem Abstand von weniger als 2,00 m von der Absturzkante ohne technische Schutzmaßnahmen stattfinden.

zu Nr. 6 

"Brunnenbau"
Brunnenbauarbeiten im Sinne der BaustellV sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Brunnen jeder Art, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, des Verschüttetwerdens, des Ertrinkens, des Vergiftetwerdens oder eine Verpuffungsgefahr aufgrund eines explosiven Gas-Luft-Gemisches besteht.

Zu Nr. 10

"Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht" 
Konstruktionselemente des Massivbaus sind Körper mit relativ großer Masse unabhängig von der Wahl des Baustoffes, der z. B. Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, Stahl und Holz sein kann.

 


Anlage A: 
Muster einer Vorankündigung


Alphabetisches Register 

Alphabetisches Register

N r.

Bauherr

20

Bauliche Anlage

3

-, Änderung

4

Baustelle

2

Bauvorhaben

2

Beschäftigte

1

Besonders gefährliche Arbeiten

24

-, Absturz

24 Nr. 1

-, biologische Arbeitsstoffe

24 Nr. 2

-, Brunnenbau

24 Nr. 6

-, Ertrinken

24 Nr. 5

-, Gefahrstoffe

24 Nr. 2

-, Hochspannungsleitungen

24 Nr. 4

-, ionisierende Strahlungen

24 Nr. 3

-, Massivbauelemente

24 Nr. 10

-, Versinken

24 Nr. 1

Dritter, Beauftragung

21

Einrichtung der Baustelle

8

Form und Sprache, Verständliche

23

Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten

6

Koordinator

-, Bestellung

15

-, geeigneter

16

-, Hinweise berücksichtigen

22

Koordinierung

14

Personentag

7

Planung der Ausführung eines Bauvorhabens

5

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

12

-, Anpassung

13

Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

17

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber

11

Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

18

Vorankündigung

9

-, Anpassung bei erheblichen Änderungen

10

Zusammenstellen einer Unterlage

19

 

 

Beginn