*) Diese Verordnung dient der
Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über
ortsbewegliche Druckgeräte ( ABI. EG Nr. L 138 S. 20, 2002 Nr. L 135 S.
28) sowie der Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur
Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche
Druckgeräte an den technischen Fortschritt ( ABI. EGNr. L 5 S. 4) und der
Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Anpassung der
Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 149 S. 28).
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Es verordnen
- auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBI. 1 S.
2) das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und
- auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a
und auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. 1 S. 3114), von
denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBI. 1 S. 2785) geändert worden ist und § 5 Abs. 2 und §
7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. 1 S.
3082) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen,
- auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821), von denen §
12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBI. 1 S. 3762) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
(OrtsDruckV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 5 Gegenseitige Anerkennung
§ 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 7 Unternehmensprüfstellen
§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
§ 9 Wiederkehrende Prüfungen
§ 10 Mitteilungspflichten
§ 11 Besondere Zuständigkeiten
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 14 Übergangsvorschriften
Anlage 1
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1
Anlage 2
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen
ortsbeweglichen Druckgeräten, die Neubewertung der Konformität vorhandener
ortsbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung dieser ortsbeweglichen
Druckgeräte sowie deren wiederholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für
die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße und mit
Eisenbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Maßgabe des Artikels 1
Abs. 3 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über
ortsbewegliche Druckgeräte ( ABI. EGNr. L 138 S. 20, 2002 EG Nr. L 135 S.
28), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni
2002 ( ABI. EG Nr. L 149 S. 28) geändert worden ist, keiner Neubewertung
der Konformität unterzogen werden;
- ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie
1999/36/EG ausschließlich für die Beförderung zwischen dem Gebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Gebiet von
Drittstaaten verwendet werden;
- Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der
Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBI. 1 S. 3777, 3806)
fallen;
- ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließlich militärische
Verwendung hergestellt wurden und deren Eigentümer die Bundeswehr oder
ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind,
sofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem 29. Dezember 2004 in
Verkehr gebracht worden sind.
(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn,
ausgenommen deren § 6, bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- sind ortsbewegliche Druckgeräte
- ) alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer,
Kryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A der Richtlinie
94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf
der Straße ( ABI. EGNr. L 319 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie
2003/38/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABI. EU Nr. L 90 S. 45)
geändert worden ist,
- ) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von
Batterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche
Tanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, festverbundene Tanks
(Tankfahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG),
die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anlagen der
Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom
23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( ABI. EG Nr. L 235 S.
25), die zuletzt durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13.
September 2004 (ABI. EU Nr. L 293 S. 14) geändert worden ist, sowie für
die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß
Anhang VI der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließlich ihrer
Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.
Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den Bestimmungen
über Freistellungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4
gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhängen der
Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aerosolbehälter UN-Nummer 1950 und
Flaschen für Atemschutzgeräte;
- ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die Benannte Stelle nach der
Richtlinie 1999/36/EG;
- ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle nach der Richtlinie
1999/36/EG;
- sind Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV Teil 1 der
Richtlinie 1999/36/EG festgelegten Verfahren;
- ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei dem auf Antrag des
Eigentümers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob
vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die
- ) als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor dem 1.
Juli 2001 in Betrieb genommen wurden,
- ) als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor dem 1.
Juli 2005 in Betrieb genommen wurden,
die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und
den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG erfüllen.
§ 3
Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte
(1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit
unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät müssen
folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie müssen den anwendbaren Europäischen Normen oder Richtlinien
entsprechen, die in Abschnitt 6.2.2 oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des
Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID) aufgeführt sind.
- Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften keine Europäischen
Normen oder Richtlinien aufgeführt, sind folgende Vorgehensweisen
zulässig:
- ) Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Beschluss der
Gemeinsamen Tagung der Arbeitsgruppe 15 der Wirtschaftskommission für
Europa der Vereinten Nationen und des Sicherheitsausschusses für die
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter zur Aufnahme des Zitates der Norm 1),
- ) Anwendung einer geeigneten anderen Europäischen oder
internationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk, wenn
die Art des ortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Ausrüstungsteile
mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Abschnitt 6.2.2 des
Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ADR) und der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID) nicht erfasst ist, oder
- ) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung mit einem
technischen Regelwerk.
- Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem technischen Regelwerk
nach Nummer 2 Buchstabe b und c setzt deren vorherige Anerkennung als
technisches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unterabschnitt 6.2.8.7
des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID) durch die nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
zuständige Behörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in Verbindung
mit dem technischen Regelwerk im elektronischen Bundesanzeiger 2)
bekannt gemacht hat und die erforderlichen Informationen auf ihrer
Internetseite allgemein zugänglich bereithält.
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen
Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil 1 und Anhang V der Richtlinie
1999/36/EG festgestellt wurde und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6
versehen sind. Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in
Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten technischen Vorschriften
enthalten, müssen den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Druckgeräte ( ABI. EGNr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110)
entsprechen und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem
Konformitätsbewertungsverfahren für Kategorie 11, 111 oder IV unterzogen
werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3
gemäß Anhang V der Richtlinie 1 999/36/EG fällt.
(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer
Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere
Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind
einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungen
mindestens der Kategorie des Gefäßes oder des Tanks nach Anhang V der
Richtlinie 1999/36/EG entspricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können
unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewertung für Gefäße oder
Tanks einem gesonderten Verfahren der Konformitätsbewertung unterzogen werden.
§ 4
Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte
(1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn
die Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in
Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen
Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von einer
zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß
Anhang IV Teil II der Richtlinie 1 999/36/EG festgestellt wurde.
(2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäischen Übereinkommens
vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) einschließlich der darin
zitierten anwendbaren Europäischen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der
Neubewertung in Kraft ist.
(3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose
Flaschen aus Stahl ( ABI. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie 84/526/EWG des
Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und
Aluminiumlegierungen ( ABI. EG Nr. L 300 S. 20) und der Richtlinie 84/527/EWG
des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl ( ABI. EGNr.
L 300 S. 48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten als
konformitätsbewertet im Sinne dieser Verordnung.
§ 5
Gegenseitige Anerkennung
Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche
gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1 999/36/EG in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der
Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem
konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.
§ 6
Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4
entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG
und der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass
sie nicht entfernt werden kann.
(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und
Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend
geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen
die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts
durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden
kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden
Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII der
Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen.
(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und
bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle
oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst
oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so
anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien
94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe
angebracht werden.
(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so sind
die ortsbeweglichen Druckgeräte unverzüglich wieder in Einklang mit den
Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen.
§ 7
Unternehmensprüfstellen
(1) Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen von Unternehmen gemäß
§ 21 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9
Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Anhänge 1
und III der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen nach §
2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von
Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile
und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die
Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer
Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die
einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster
entsprechen, nach Anhang IV Teil 111 Modul 1 durchführen.
(3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, sein im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer können
nach Anhang IV Teil 111 Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende
Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung vornehmen, wenn ihr
Qualitätssicherungssystem durch eine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die
zugelassene Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren
Aufgabenbereich sowie Änderungen der Bewertung mit.
§ 8
Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen,
die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG,
84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der
wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen,
dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen
des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen
Prüfungen durchgeführt worden sind.
§ 9
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile
und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer
zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des
Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und
sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer
zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der
Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
§ 10
Mitteilungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der
Richtlinie 1 999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission
unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung
dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrichtet die für den Vollzug dieser
Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer
Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie
1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt
hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der
Europäischen Kommission zugeteilt wurde.
§ 11
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das
Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung
um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach
Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in
Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt
außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden,
bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen unberührt.
(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das
Bundesministerium der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen
für den militärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen nach
dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. Das
Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach
dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 dürfen die
Konformitätsbewertung sowie die Neubewertung der Konformität nur für
ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschließlich
für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder
den ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung
gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem Prüfungen der so
bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz
1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren
Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10
Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser
Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
geht, zuständig
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von
Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks,
- das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für
Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks,
- die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für
ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs, die nach dieser
Verordnung konformitätsbewertet und geprüft worden sind und von der
Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke für die
Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, und
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche
Druckgeräte.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen koordiniert
die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und
beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur
Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich
einen Bericht über die Überwachung.
§ 12
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 13
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter
verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu
bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese
ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn anzuwenden.
§ 14
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte,
die Flaschen, Großflaschen oder Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004
anzuwenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli
2005 anzuwenden.
(2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis
zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung
der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet
worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9
ist anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1)
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das
Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer
zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen,
dass die Voraussetzungen der Anhänge 1 und II der Richtlinie 1 999/36/EG
insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.
(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die
Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt
sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie
unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das
Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie
fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1)
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1
(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen
Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-Fahrzeugen
und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen,
einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer
Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen
gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte
gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter
mit Seeschiffen bewertet werden soll.
(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf
Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von
Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks
durchführen.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die
Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt.
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter
Die Anlage der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2490), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBI. 1 S. 595) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:
„Vl. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes".
2. Dem Gebührenverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:
„Vl. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
Gebührennummer |
Gebührentatbestand |
Gebühr
EURO |
1101 |
Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.
Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers
durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als
Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß
gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen |
15 je begonnene Viertelstunde". |
Artikel 3
Änderung der Gefahrgut Verordnung Straße und Eisenbahn
§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBI. I S. 1913, 2139), die zuletzt durch
die Verordnung vom 24. März 2004 (BGBI. 1 S. 485) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 -
ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit
diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten
eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.
Dezember 2004 (BGBI. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen
werden;"
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
„dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks,
soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder
§ 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI.
1 S. 3711) konformitätsbewertet werden;".
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
„dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks,
soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S.
3711) geprüft werden;"
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alte Fassung |
§ 6
Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) im
Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter
und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
- das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1,
6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt
6.8.3.7 Satz 1.
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die
Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
- die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger
Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
- die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1
Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2
und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
272;
- die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder
Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
- die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz
2.2.52.1.8;
- die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen
für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von
Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt
4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7,
Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC)
nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den
militärischen Bereich handelt;
- die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im
Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
- die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der
Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
Uraniumhexafluorid nach
Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
- die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver
Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung
der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach
Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
- die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
- die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz
6.2.3.2.2;
- die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive
Stoffe nach Kapitel 6.4;
- die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion,
Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit
Abschnitt 1.7.3;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und
Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
- die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen
Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -,
6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und
Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und
für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
- die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung
von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt
3.3.1 Sondervorschrift 309;
- die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1
und
- die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die
Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für
- die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1
aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz
5.1.5.2.2;
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung
radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
- die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
(WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich
um den militärischen Bereich handelt, für
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001
(BGBI.
I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I
S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Überwachungsstellen nach § 14 des
Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen
oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des
Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für
- die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 -
ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit
diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten
eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.
Dezember 2004 (BGBI. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen
werden;
- die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen
Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit
Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in
Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks,
soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder
§ 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI.
1 S. 3711) konformitätsbewertet werden;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der
Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung
mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3,
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks,
soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S.
3711) geprüft werden;
- Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und
- die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und
9.7.8 ADR vor
Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und
Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems
nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach §
6 Abs. 5 Gefahrgutverordnung See anerkannten
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von
ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in
Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10,
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
- für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte
Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,
ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die
Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
9.1.2.1.2 ADR Bowie für die
Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz
9.1.2.2.2 ADR.
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von
Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks
nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit
Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
- die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
- die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über
die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
1.8.5.1 ADR.
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom
Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5
ADR,
b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
- die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt
6.5.4.14 ADR;
- die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
- die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des
Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch
für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und
der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn
sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten
Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
befugt.
(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für
- die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach
Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1
RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes;
- die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen
Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
- die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
- die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
- die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
- die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID,
6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
- die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
- die
Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4
RID;
- die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
- die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich
der Eisenbahnen des Bundes.
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten
Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt
6.8.2.4 RID.
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung
dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen
zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) im
Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter
und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
- das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1,
6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt
6.8.3.7 Satz 1.
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die
Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
- die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger
Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
- die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1
Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2
und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
272;
- die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder
Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
- die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz
2.2.52.1.8;
- die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen
für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von
Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt
4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7,
Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC)
nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den
militärischen Bereich handelt;
- die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im
Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
- die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der
Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
Uraniumhexafluorid nach
Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
- die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver
Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung
der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach
Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
- die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
- die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz
6.2.3.2.2;
- die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive
Stoffe nach Kapitel 6.4;
- die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion,
Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit
Abschnitt 1.7.3;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und
Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
- die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen
Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -,
6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und
Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und
für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
- die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung
von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt
3.3.1 Sondervorschrift 309;
- die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1
und
- die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die
Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für
- die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1
aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz
5.1.5.2.2;
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung
radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
- die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
(WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich
um den militärischen Bereich handelt, für
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001
(BGBI.
I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I
S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Überwachungsstellen nach § 14 des
Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen
oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des
Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für
die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 -
ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;
- die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen
Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit
Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in
Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der
Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung
mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3;
- Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und
- die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und
9.7.8 ADR vor
Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und
Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems
nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach §
6 Abs. 5 Gefahrgutverordnung See anerkannten
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von
ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in
Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10,
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
- für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte
Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,
ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die
Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
9.1.2.1.2 ADR Bowie für die
Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz
9.1.2.2.2 ADR.
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von
Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks
nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit
Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
- die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
- die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über
die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
1.8.5.1 ADR.
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom
Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5
ADR,
b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
- die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt
6.5.4.14 ADR;
- die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
- die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des
Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch
für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und
der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn
sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten
Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
befugt.
(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für
- die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach
Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1
RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes;
- die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen
Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
- die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
- die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
- die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
- die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID,
6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
- die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
- die
Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4
RID;
- die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
- die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich
der Eisenbahnen des Bundes.
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten
Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt
6.8.2.4 RID.
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung
dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen
zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
|
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2004
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe