RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung

  RAB 33

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
bei Anwendung der Baustellenverordnung

Stand: 12.11.2003


Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gegeben.

Diese RAB 33 beschreibt die Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie deren Koordinierung während der Planung der Ausführung und die Koordinierung der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze während der Ausführung von Bauvorhaben durch die jeweiligen Adressaten bei Erfüllung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung (BaustellV).

Inhalt

1     Vorbemerkungen

2     Anwendungsbereich

3     Begriffsbestimmungen

4     Verantwortlichkeiten

5     Pflichten von Bauherr und Koordinator
5.1     Berücksichtigung und Koordinierung der Grundsätze während der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens
5.2     Koordinierung der Anwendung der Grundsätze während der Ausführung eines Bauvorhabens


1. Vorbemerkungen

Bei Anwendung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 sind mehrere Personengruppen, unter anderem erstmals auch der Bauherr, Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG.

Allgemeine Grundsätze
nach § 4 ArbSchG vom 7. August 1996

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird; 

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Arbeitgeber als Adressaten des ArbSchG erst bei der Ausführung von Bauvorhaben tätig. Deshalb ist es aufgrund der wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Ausführung von Bauvorhaben sowie aufgrund der komplexen Zusammenhänge zwischen den am Bau Beteiligten erforderlich, dass auch der Bauherr diese allgemeinen Grundsätze bei der Planung der Ausführung von Bauvorhaben berücksichtigt.

Dadurch können sich auch Einsparungs- und Optimierungspotenziale z. B. durch die Planung gemeinsam genutzter Baustellen- und Sicherheitseinrichtungen ergeben.

Diese Regel gibt Hinweise, wie diese Verpflichtungen erfüllt werden können.

 

2 Anwendungsbereich

Die RAB 33 gilt für alle Bauvorhaben im Sinne von § 1 Abs. 3 der BaustellV.

3 Begriffsbestimmungen und Beispiele

Verschiedene Begriffe der BaustellV werden in der RAB 10 bestimmt. Dazu gehören zum Beispiel die Begriffe:

4 Anforderungen

Die Verpflichtungen für den Bauherrn, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen, ergeben sich aus § 4 BaustellV i. V. m. § 2 Abs. 1 BaustellV und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV und Abs. 3 Nr. 1 BaustellV.

Dies erfordert einen entsprechenden Sachverstand. Gegebenenfalls sind durch den Bauherrn Fachleute hinzuzuziehen.

Der Bauherr muss grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BaustellV die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits während der Planung der Ausführung berücksichtigen.

Ist ein Koordinator zu bestellen, muss dieser

Neben der Verantwortlichkeit des Bauherrn oder seines beauftragten Dritten und der Koordinatoren bleibt während der Ausführung des Bauvorhabens die Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeitgebers nach § 4 ArbSchG bestehen (§ 5 Abs. 3 BaustellV). Nach § 6 Satz 1 und Satz 3 BaustellV haben auch auf einer Baustelle selbst tätige Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne Beschäftigte beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.

 

5 Pflichten von Bauherr und Koordinator

5.1 Berücksichtigung und Koordinierung der Grundsätze während der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens

Die Nummern 1 bis 5 der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Bauherr oder sein beauftragter Dritter zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Nummern 6 bis 8, da der Bauherr im Regelfall keine Möglichkeit der Einflussnahme auf diese Grundsätze hat.

Insbesondere sind die Grundsätze bei der Bemessung der Ausführungszeiten für das Bauvorhaben sowie bei der Einteilung der Arbeiten zu berücksichtigen. 
Dies erreicht der Bauherr durch räumliche, zeitliche und technische Vorgaben, die eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens fördern. Diese Vorgaben haben Einfluss auf Angebot und Auswahl der Bauverfahren und Baumaterialien sowie auf den Bauablauf.

Die allgemeinen Grundsätze können durch den Bauherrn insbesondere durch folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

zu Nr. 1
"Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird"

 

zu Nr. 2
"Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen"

 

zu Nr. 3
"bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen"

 

zu Nr. 4
"Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen"

 

zu Nr. 5
"individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen"

 

zu Nr. 6-8
Für die Nummern 6 bis 8 werden keine Maßnahmen aufgeführt (Abschnitt 5.1 Absatz 1, Satz 2).

Dabei sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es nach den jeweiligen Planungsschritten möglich ist.

Diese Grundsätze sind z. B. bei der Erstellung der Baubeschreibung und der Ausschreibung der Bauleistungen zugrunde zu legen, damit die Auftragnehmer (Arbeitgeber) bereits bei der Angebotsbearbeitung sowie bei Sondervorschlägen, die für die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Informationen erhalten und die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigen können.

Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen, die die Bieter nicht ohne weiteres selbst ermitteln können, bzw. die nicht nur Beschäftigte eines einzelnen Arbeitgebers betreffen.

Dies gilt vor allem für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z. B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile. Diese Grundsätze sind auch bei der Erstellung von Sondervorschlägen einzuhalten. Damit verbunden ist ggf. eine 

Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, sofern hierdurch die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berührt werden.

Wenn für das Bauvorhaben ein Koordinator zu bestellen ist, wird durch die Erfüllung der Aufgaben nach RAB 30, und wenn ein SiGePlan zu erstellen ist, durch die Erfüllung der Aufgaben nach RAB 31, der Bauherr bei der Verpflichtung zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG unterstützt.

Der Koordinator ist zudem verpflichtet, die vorgenannten Maßnahmen im Sinne der Begriffsbestimmung "Koordinierung" der RAB 10 zwischen den Beteiligten in der Planung der Ausführung zu koordinieren.

 

5.2 Koordinierung der Anwendung der Grundsätze während der Ausführung eines Bauvorhabens

Während der Ausführung eines Bauvorhabens sind die Arbeitgeber als unmittelbare Adressaten des ArbSchG verpflichtet, beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.

Wenn für das Bauvorhaben ein Koordinator zu bestellen ist, ist dieser verpflichtet, die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG durch die Arbeitgeber, im Sinne der Begriffsbestimmung "Koordinierung" der RAB 10 zu koordinieren. Dabei können die Grundsätze 1 bis 8 relevant sein. Ergebnis dieser Koordinierung sind Hinweise für die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

 

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